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Entscheidungen

StPO

Besorgnis der Befangenheit, Übergabe von Süßigkeiten an den Staatsanwalt

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Flensburg, Beschl. v. 20.01.2021 – V KLs 2/19

Leitsatz: Zur Besorgnis der Befangenheit durch Übergabe von Süßigkeiten (nur) an den Staatsanwalt.


In pp.

Die Ablehnung der Schöffinnen pp. und pp. durch die Angeklagten pp- und pp. wird für begründet erklärt.
Die Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht pp. durch die Angeklagten pp und pp. sowie des Richters am Landgericht pp. und des Richters am Amtsgericht pp. durch den Angeklagten pp. wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Kammer geht von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt aus:

Am letzten Sitzungstag vor Weihnachten, dem 18. Dezember 2020, verteilten die Schöffinnen PP. und PP. an die Ergänzungsschöff*innen sowie die Protokollführerin Frau pp. vor Beginn der Sitzung im Verhandlungsaal jeweils einen Schokoladenweihnachtsmann. Die Schöffin pp. übergab zudem einen Schokoladenweihnachtsmann an der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt pp.. Die Berufsrichter*innen haben diese Übergaben nicht beobachtet. In einer späteren Verhandlungspause übergab die Schöffin PP. ebenfalls einen Schokoladenweihnachtsmann an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft. Auch diese Übergabe beobachteten die Berufsrichterinnen nicht. Weder die Angeklagten noch deren Verteidiger*innen erhielten einen Schokoladenweihnachtsmann.

Richter am Landgericht pp. sah zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach der Verteilung Schokoladenweihnachtsmänner im Sitzungssaal stehen, ohne jedoch - wie ausgeführt - beobachtet zu haben, auf welche Weise diese dorthin gelangt waren. Vorsitzende Richterin am Landgericht pp. erfuhr ebenfalls zu einem jedenfalls nach der ersten Verteilung liegenden Zeitpunkt von Frau pp., dass die Ergänzungsschöff*innen von einer Schöffin einen Schokoladenweihnachtsmann bekommen hätten und dass Frau pp. - wonach sie auch von pp. gefragt worden sei - nicht bekannt sei, ob der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ebenfalls einen solchen erhalten habe oder nicht.

II.
1. Beide Ablehnungsanträge sind zulässig. Derjenige des Angeklagten pp. vom 12. Januar 2021, der später aufgrund der dienstlichen Stellungnahmen abgeändert und um einen erneuten Ablehnungsantrag ergänzt wurde, ist insbesondere rechtzeitig angebracht worden, § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Die Verteidiger des Angeklagten pp. haben in ihren Antrag ausgeführt und anwaltlich versichert, dass zwar Rechtsanwalt pp. das Vorhandensein von auf dem Tisch der Ergänzungsschöff*innen und am Platz von Frau pp. bereits am 18. Dezember 2020 beobachtet habe, ihnen jedoch die Übergabe von Schokoladenweihnachtsmännern an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft - worauf der erste Ablehnungsantrag gestützt wurde - erst am 11. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht worden sei. Diesem Vortrag entgegenstehende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich, zumal beide Schöffinnen in ihren dienstlichen Stellungnahmen ausgeführt haben, dass zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Übergaben der Süßigkeit an Staatsanwalt pp. keine weiteren Personen zugegen gewesen seien.

Der Ablehnungsantrag des Angeklagten pp. vom 18. Januar 2021 ist ebenfalls rechtzeitig angebracht, da er über seine Verteidigerinnen vorgetragen hat, dass ihm die Vorgänge um die Verteilung von Schokoladenweihnachtsmännern erst durch den Ablehnungsantrag des Angeklagten pp. bekannt geworden seien.

2. Die Ablehnung der Schöffinnen durch die Angeklagten wegen der Besorgnis der Befangenheit ist begründet. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (st. Rspr., statt vieler LG Koblenz, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 2090 Js 29752/10 - 12 KLs -, juris, Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 24 Rn. 8). Allein auf den Standpunkt des Ablehnenden kommt es an; ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder sich dafür hält, ist unerheblich (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.). Die Übergabe von Schokoladenweihnachtsmännern seitens der Schöffinnen an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht an die Angeklagten und ihre Verteidiger*innen, war geeignet, bei den Ablehnenden den Eindruck zu erwecken, dass die Schöffinnen dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft eher gewogen sind als ihnen und ihren Verteidiger*innen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Übergabe von kleinen Süßigkeiten zur Weihnachtszeit durchaus ein sozialadäquates Verhalten mit mäßigem Erklärungswert, was persönliche Zuneigung betrifft, darstellt. Es handelt sich aber auch nicht um einen vollkommen neutralen Vorgang. Unabhängig davon, dass die Verteilung von Süßigkeiten in einem Strafverfahren generell unangemessen ist, drückt dies doch eine gewisse Wertschätzung aus, die den Angeklagten und ihren Verteidiger*innen eben nicht zuteil geworden ist.

3. Die Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht pp. durch die Angeklagten pp. und pp. sowie des Richters am Landgericht pp. und des Richters am Amtsgericht pp. durch den Angeklagten pp. im Zusammenhang mit der Verteilung der Schokoladenweihnachtsmänner ist unbegründet. Sie haben kein Verhalten gezeigt, das auf eine den Angeklagten ablehnend gegenüberstehende innere Haltung hinweisen könnte. Die Schöffinnen haben, wie bereits dargestellt, in ihren dienstlichen Stellungnahmen ausgeführt, dass bei der Übergabe der Schokoladenweihnachtsmänner an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft - und allein diese begründet die Besorgnis der Befangenheit, da die Übergabe von Süßigkeiten innerhalb des eigenen Spruchkörpers unbedenklich ist - außer ihnen und diesem keine sonstigen Personen anwesend gewesen seien. Die dienstlichen Stellungnahmen dar Berufsrichter*innen bestätigen diese Angaben. Die Berufsrichter*innen hätten - wenn sie eine solche Pflicht gegenüber den ihnen gleichberechtigten Schöffinnen überhaupt träfe, was vorliegend nicht zu entscheiden ist - die Übergabe somit nicht verhindern können. Mit dieser war die Handlung der Schöffinnen, die die Besorgnis der Befangenheit bei den Angeklagten begründet hat, jedoch bereits abgeschlossen und konnte nicht mehr rückgängig gemacht werden. Daher könnte die Frage, ob und wann die Berufsrichter*innen anschließend von der Übergabe der Schokoladenweihnachtsmänner erfahren haben, ohnehin dahinstehen - tatsächlich haben die Berufsrichter*innen an diesem Tag von einer Übergabe von Süßigkeiten an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft keine Kenntnis erlangt.

Die spätere Bitte von Richter am Landgericht pp. an die Ergänzungsschöffin*en, die Schokoladenweihnachtsmänner aus dem Sichtfeld zu räumen, ändert angesichts dessen, dass aus seiner dienstlichen Stellungnahme klar hervorgeht, dass er den Übergabevorgang nicht beobachtet hat, an dieser Bewertung nichts. Sein Ansinnen konnte auch schlicht darin begründet sein, dass es dem Wesen einer Strafverhandlung nicht angemessen ist, wenn während ihrer Durchführung offen weihnachtliche Süßigkeiten zur Schau gestellt werden.

4. Die gesonderte Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht pp. durch den Angeklagten pp. wegen - so legt die Kammer den Antrag aus - des Inhalts ihrer ersten dienstlichen Stellungnahme ist ebenfalls unbegründet.

Den Verteidigern des Angeklagten pp. ist darin zuzustimmen, dass die Ausführungen zur Benutzung des sogenannten „Gendersternchens“ überflüssig sind. Allerdings geben diese Ausführungen, die sich ausschließlich mit der Frage, ob die Verwendung von „Gendersternchen“ seitens der Verteidiger aus Sicht der abgelehnten Richterin angebracht sind oder nicht, keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie aus diesem Grunde dem Angeklagten pp. nicht unvoreingenommen gegenüberstehen könnte.

Die missverständliche Formulierung der ersten dienstlichen Stellungnahme, die durchaus so interpretiert werden könnte, dass die Vorsitzende Richterin am Landgericht pp. trotz aktueller Wahrnehmung der Verteilung der Schokoladenweihnachtsmänner (an den Staatsanwalt) nicht eingeschritten ist, wurde durch den Inhalt ihrer ergänzenden dienstlichen Stellungnahme aufgelöst. Daraus ergibt sich, dass die Vorsitzende Richterin am Landgericht pp. den Verteilungsvorgang nicht selbst wahrgenommen und erst später zur Kenntnis gebracht bekommen hat und zwar dergestalt, dass ihr von einer Süßigkeitenübergabe an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gerade nicht berichtet wurde. Sie durfte also davon ausgehen, dass eine - unbedenkliche - Verteilung von Schokoladenweihnachtsmännern nur zwischen einigen Kammermitgliedern erfolgt ist und demzufolge dem Vorgang keine weitere Bedeutung beimessen. Sie hatte keine Veranlassung, aufgrund dieser ihr zur Kenntnis gebrachten Umstände weitere Nachforschungen zum genauen Hergang der Süßigkeitenverteilung und zur Frage, ob der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft eventuell doch einen Schokoladenweihnachtsmann bekommen haben könnte, anzustellen.

III.

Eine „dienstliche Stellungnahme“ von Staatsanwalt pp. war nicht einzuholen. Dies haben die Verteidiger*innen des Angeklagten pp-beantragt. Zum einen sind dienstliche Stellungnahmen gemäß § 26 Abs. 3 StPO nur von den abgelehnten Richtern einzuholen. Zum anderen hat der Ablehnende die Tatsachen, auf die er sein Ablehnungsgesuch stützt, selbst glaubhaft zu machen (§ 26 Abs. 2 S. 1 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund es dem Angeklagten pp. nicht möglich gewesen sein könnte, von Staatsanwalt pp. ein Zeugnis einzuholen. Im Übrigen steht schon aufgrund der vorliegenden dienstlichen Stellungnahmen fest, dass Staatsanwalt pp. von beiden Schöffinnen eine weihnachtliche Süßigkeit erhalten hat und dass derweil die Berufsrichter*innen nicht zugegen waren.


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