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Entscheidungen

OWi

Geldbuße, wirtschaftliche Verhältnisse, Leistungen zur Grundsicherung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bremen, Beschl. v. 27.10.2020 – 1 SsBs 43/20

Leitsatz: Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sind bei der Bemessung der Geldbuße gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG nur zu berücksichtigen, wenn er ihre Feststellung durch entsprechende Angaben ermöglicht. Der pauschale Hinweis auf den Bezug von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch genügt dazu nicht.


In pp.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 29.05.2019 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 28.05.2019 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Bremen hat den Betroffenen am 28.05.2019 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO, §§ 24, 25 StVG, Nr. 11.3.10 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV zu einer Geldbuße von 1.500,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 29.05.2019 Rechtsbeschwerde eingelegt und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat in ihrer Stellungnahme vom 25.09.2020 beantragt, Urteil des Amtsgerichts Bremen mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bremen zurückzuverweisen. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die von dem Betroffenen erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig.

Bei der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht handelt es sich um eine Verfahrensrüge, die entsprechend den Erfordernissen von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu erheben ist. Zur Begründung der Aufklärungsrüge ist es daher erforderlich, dass ohne jede Bezugnahme unter lückenloser Angabe aller erforderlichen Tatsachen bestimmt und aus sich heraus verständlich ausgeführt werden muss, welche konkreten Tatsachen das Gericht hätte aufklären müssen. Dazu sind diejenigen Umstände (z.B. durch bestimmte Aktenteile, vor oder in der Hauptverhandlung gestellte und eventuell auch zurückgenommene Anträge) darzulegen, aus denen das Gericht die weitere Aufklärungsmöglichkeit hätte ersehen können. Ferner bedarf es der Angabe, welcher für das Gericht erkennbare, konkret zu schildernde Sachverhalt zu der weiteren Aufklärung drängte und welches genau und bestimmt bezeichnete, geeignete und erreichbare Beweismittel das Gericht hätte heranziehen müssen sowie warum gerade dieses geeignet ist, die Beweistatsache zu belegen. (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 02.03.2016 – 1 Ss 62/15 –; LR/Becker27 § 244 StPO Rn. 366).

Diesen Anforderungen genügt der Rechtsbeschwerdevortrag nicht. Der Betroffene trägt lediglich vor, dass ein Antrag auf Beiziehung einer Führerscheinakte gestellt und nicht bescheiden worden sei.

Die Beschwerde deckt auf die erhobene Sachrüge im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hautverhandlung festzustellen und zu würdigen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 43). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH a.a.O.). Das Tatgericht muss die in der Hauptverhandlung benutzten Beweismittel erschöpfend würdigen, soweit sich aus ihnen bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen herleiten lassen, so dass die Beweiswürdigung für das Beschwerdegericht nachvollziehbar ist (Hans. OLG Bremen, Beschlüsse vom 27.06.2016 – 1 Ss 72/15 – und 27.03.2018 – 1 Ss 3/18 –).

Das Amtsgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen rechtsfehlerfrei begründet. Die Bezugnahme auf das in der Führerscheinakte befindliche Foto des Betroffenen gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ist nicht zu beanstanden. Danach kann auf Abbildungen verwiesen werden, die sich bei den Akten befinden. Zu den Akten im Sinne des § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO und des § 147 Abs. 1 StPO gehören nach allgemeiner Auffassung auch die hinzugezogenen verfahrensrelevanten Beiakten. Um eine Solche handelte es sich bei der Führerscheinakte. Für die Annahme, dass der Begriff der Akte des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO anders zu verstehen sei, als in den genannten Vorschriften, sieht der Senat keine Grundlage.

Auch der Rechtsfolgenausspruch hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung stand.

Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind Grundlage für die Bemessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Betroffenen trifft. Je nach Bedeutung der Ordnungswidrigkeit kommen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG daneben auch die wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt. Die Geringfügigkeitsgrenze von etwa 250,00 € ist im vorliegenden Falle deutlich überschritten.

Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind regelmäßig als Anhaltspunkt für möglicherweise außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse anzusehen. In diesen Fällen sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen näher aufzuklären, wenn er derartige Feststellungen mit entsprechenden Angaben ermöglicht. Dazu war der Betroffene im vorliegenden Fall ersichtlich nicht bereit. Wenn Feststellungen nicht getroffen werden können, ist ihr Fehlen in den Erwägungen zur Bemessung der Rechtsfolge auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.


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