Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Corona

Corona-VO, gemeinsamer Aufenthalt, Pkw, öffentlicher Raum

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Salzgitter, Urt. v. 14.12.2020 - 11a OWi 123 Js 40670/20

Leitsatz: Der gemeinsame Aufenthalt von 3 Personen in einem Privat-Pkw stellt keinen Aufenthalt im öffentlichen Raum dar.


Amtsgericht Salzgitter

Im Namen des Volkes

Urteil

11a OWi 123 Js 40670/20

In der Bußgeldsache
gegen pp.

Verteidiger:

Rechtsanwalt Werner Siebers. Wolfenbüttler Str. 79, 38102 Braunschweig

wegen OWi Infektionsschutzgesetz

hat das Amtsgericht Salzgitter — Richter in Bußgeldsachen — in der öffentlichen Sitzung vom 14.12.2020, an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften: §§ 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG

Gründe:

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, dass er gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020 verstoßen habe, indem er sich am 03.05.2020 um 18:40 in Salzgitter auf der Straße Lustgarten mit mehr als einer weiteren Person. die nicht zu den Angehörigen seines eigenen Hausstandes gehörte, in einem PKW aufgehalten habe und hierbei somit nicht den geforderten Mindestabstand von 1.5 m wahren konnte.

Von diesem Vorwurf war der Betroffene aus rechtlichen Gründen frei zu sprechen. denn der vorgeworfene Sachverhalt stellt bereits keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020 dar.

Der gemeinsame Aufenthalt von 3 Personen in einem Privat-Pkw stellt nämlich keinen Aufenthalt im öffentlichen Raum dar.

Als öffentlicher Raum (auch öffentlicher Bereich) wird jene räumliche Konstellation bezeichnet, die aus einer öffentlichen Verkehrs- oder Grünfläche und den angrenzenden privaten oder öffentlichen Gebäuden gebildet wird. Das Zusammenwirken dieser Elemente bestimmt den Charakter und die Qualität des öffentlichen Raumes. Voraussetzung ist, dass die Fläche einer Gemeinde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört und der Öffentlichkeit frei zugänglich ist, von der Gemeinde bewirtschaftet und unterhalten wird. Im Allgemeinen fallen öffentliche Verkehrsflächen für Fußgänger. Fahrrad- und Kraftfahrzeugverkehr. aber auch Parkanlagen und Platzanlagen darunter. (Definition von: https://de.wikipedia.org/wikiPADC3%96ffentlicher_Raum).

Ein Privatfahrzeug wie der in diesem Fall genutzte Pkw ist nicht dem öffentlichen Raum zuzuordnen, denn es ist im Gegensatz zu einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht öffentlich zugänglich. Über den Zugang zu einem Privat-Pkw bestimmen nach dessen Nutzungszweck wie auch nach der Verkehrsanschauung ausschließlich der Pkw-Halter und / oder der Pkw-Führer (so auch AG Stuttgart. Beschluss vom 08. September 2020 — 4 OWi 177 Js 68534/20. AG Reutlingen, Beschluss vom 09. Dezember 2020 — 4 OWi 23 Js 16246/20).

Außerhalb des öffentlichen Raumes normierte lediglich § 1 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020, dass jede Person physische Kontakte zu anderen Menschen. die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören. auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren hat, wobei ein diesbezüglicher Verstoß, unabhängig von der Frage, ob § 1 der der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020 überhaupt bestimmt genug formuliert ist. dem Betroffenen ebenfalls nicht angelastet werden kann. Jedenfalls dürfte eine Zusammenkunft von lediglich drei Personen eine derartige Reduzierung auf ein absolut nötiges Minimum darstellen. Dies ergibt sich bereits aus einer systematischen Auslegung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020. So wäre das Ansammlungsverbot von mehr als zwei Personen in § 2 dieser Verordnung überflüssig, wenn sich schon aufgrund § 1 der Verordnung sowieso nicht mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum zusammenfinden dürften.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG.


Einsender: RA W. Siebers, Braunschweig

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".