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Entscheidungen

Gebühren

Aktenversendungspauschale, elektronisch geführte Akte

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Coesfeld, Beschl. v. 07.12.2020 - 3b OWI 314720 (B)

Leitsatz: Die Übersendung von Ausdrucken aus einer elektronisch geführten Bußgeldakte rechtfertigt nicht die Erhebung einer Aktenversendungspauschale gemäß § 107 Abs. 5 Satz 2 OWiG.


Amtsgericht Coesfeld

Beschluss

In dem Verfahren
gegen pp.

Verteidiger: Rechtsanwalt Stefan Goldbeck,
Kinderhaus 17, 48159 Münster

Die Kostenrechnung des Kreises Coesfeld vom 25.09.2020, Aktenzeichen 36-025371-re wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

Mit Bußgeldbescheid vom 14.10.2020 wurde gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 55 km/h am 28.06.2020 um 13:46 Uhr in Coesfeld-Goxel, B525 Höhe Tischlerei pp. eine Geldbuße von 480 € sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt. Mit Schreiben vom 24.09.2020 hat sich der Verteidiger des Betroffenen bestellt und Akteneinsicht beantragt.

Daraufhin übersandte die zentrale Bußgeldstelle am 25.09.2020 die Akte, wobei es sich um Kopien der elektronisch geführten Akte handelte. Gleichzeitig wurde mit Schreiben vom gleichen Tag eine Auslagenpauschale von 12,00 € festgesetzt.

fm Hinblick auf die festgesetzte Pauschale beantragte der Betroffene mit Schreiben seines Verteidigers mit Schreiben vorn 19.10.2020 die gerichtliche Entscheidung. Hinsichtlich der Begründung wird vollumfänglich auf das Schreiben Bezug genommen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 62, 68 OWiG zulässig und begründet.

Nach § 107 Abs. 5 Satz 1 OWiG können von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben werden.

Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird eine Pauschale nicht erhoben, § 107 Abs. 5 Satz 2 OWiG.

Die Voraussetzungen von § 107 Abs. 5 Satz 1 OWiG sind vorliegend nicht erfüllt. Der Verteidiger hat zwar Akteneinsicht beantragt. Akteneinsicht ist jedoch grundsätzlich in die Originalakte zu gewähren. Diese wird durch die Zentrale Bußgeldstelle in elektronischer Form geführt, sodass grundsätzlich auch Akteneinsicht in diese nach Maßgabe der §§ 110 c OWiG, 32f StPO zu gewähren ist. Die Übersendung von Ausdrucken aus der elektronischen Akte erfolgt nur unter bestimmten Voraussetzungen, vgl. § 32 f Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vorliegend nicht dargetan.

Entscheidet sich die Zentrale Bußgeldstelle letztlich dennoch für diese Form der Akteneinsicht, kann dies indes nicht zur Folge haben, dass dadurch die Kostenfolge des § 107 Abs. 5 Satz 1 OWiG ausgelöst wird. Insbesondere im Hinblick darauf, dass eine Pauschale gerade nicht erhoben wird, wenn die Akte elektronisch geführt und die Übermittlung elektronisch erfolgt (vgl. AG Daun Beschl. v. 15.4.2020 — 4c OWi 141/20, BeckRS 2020, 7653, beck-online)

Die Auslagenfestsetzung vom 25.09.2020 ist daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 unanfechtbar.

Coesfeld, 07.12.2020

Amtsgericht

Richterin


Einsender: RA S. Goldbeck, Münster

Anmerkung:


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