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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Auswechselung, Fristsetzung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 13.01.2021 - 538 Qs 101/20

Leitsatz: 1. Wird dem Beschuldigten ihm innerhalb der nach § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO bestimmten Frist ein anderer als der von ihm bezeichnete Verteidiger beigeordnet, kommt eine Auswechselung des Pflichtverteidigers in Betracht.
2. Bei der Fristsetzung gemäß § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 35 Abs. 2 StPO. Voraussetzung für den Beginn der Frist ist die Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung. Erfolgt demnach die Anhörung schriftlich, so muss sie gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO förmlich zugestellt werden.


Landgericht Berlin
Beschluss

538 Qs 101/20

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Vergewaltigung,

hat die 38. große Strafkammer des Landgerichts Berlin am 13. Januar 2021 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten wird die Beiordnung des Rechtsanwalts vom 13. Dezember 2020 gemäß § 143a Nr. 1 StPO aufgehoben und Rechtsanwalt pp. für den Beschuldigten zum Pflichtverteidiger bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Berlin führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 5 und 6 StGB. Mit formlosem Schreiben des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Juni 2020 wurde der Beschuldigte, unter Ankündigung der Bestellung des Rechtsanwalts pp. für den Fall der Nichtbenennung eines Verteidigers, zur Verteidigerbestellung angehört. Ein weiteres formloses Anhörungsschreiben an den Beschuldigten, unter Ankündigung der Bestellung von Rechtsanwältin pp. für den Fall der Nichtbenennung eines Verteidigers, erfolgte (versehentlich) durch das Amtsgericht Tiergarten am 8. Juli 2020, abgesandt am 9. Juli. 2020. Dem Beschuldigten wurde zur Benennung eines Pflichtverteidigers jeweils eine Frist von einer Woche eingeräumt. Da bis zum 13. Juli 2020 keine Benennung eines Pflichtverteidigers durch den Beschuldigten erfolgte, wurde ihm durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Juli 2020 Rechtsanwalt pp. zum Pflichtverteidiger bestellt.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2020 beantragte der Beschuldigte durch Rechtsanwalt pp., ihm diesen gemäß § 143a Abs. 2 Nummer 1 StPO unter Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt pp. zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Oktober 2020 wurde der Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beschuldigte mit Schreiben seines Verteidigers pp. vom 13. Oktober 2020 fristgemäß sofortige Beschwerde eingelegt und - wie auch schon mit Schreiben vom 4. Oktober 2020 an das Amtsgericht Tiergarten - vorgetragen, das formlose Anhörungsschreiben des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Juni 2020 sei ihm nicht zugegangen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Nummer 1 StPO liegen vor.

1. Der Beschuldigte hat binnen eines Tages nach Bekanntgabe des Beiordnungsbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Juli 2020 und somit innerhalb der Frist des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO von 3 Wochen, durch Rechtsanwalt pp. beantragt, einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen.

2. Der Antrag ist auch begründet, denn dem Beschuldigten wurde ein anderer als der von ihm innerhalb der nach § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO bestimmten Frist bezeichnete Verteidiger beigeordnet. Bei der Fristsetzung gemäß § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 35 Abs. 2 StPO (Beck OK StPO/ Krawczyk StPO, § 142 Rn. 15-25). Voraussetzung für den Beginn der Frist ist die Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung. Erfolgt demnach die Anhörung schriftlich, so muss sie gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO förmlich zugestellt werden. Das Anhörungsschreiben des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Juni 2020 wurde indes nicht förmlich zugestellt. Die Anhörungsfrist begann somit nicht zu laufen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO durch die tatsächliche Kenntnisnahme des Schreibens durch den Beschuldigten eintrat, sind nicht ersichtlich. Vielmehr trägt der Beschuldigte vor, das Schreiben nicht erhalten zu haben.

Soweit das Amtsgericht Tiergarten diesen Vortrag als nicht überzeugend erachtet, kommt es darauf nicht an. Eine Vermutung für den Zugang formlos übersandter Entscheidungen gibt es nicht, da Postsendungen verloren gehen können (vgl. BGH NJW 1957, 1230). Die am 13. Juli 2020 erfolgte Beiordnung erfolgte somit nicht nach Ablauf der Anhörungsfrist.

Ungeachtet dessen, ob aus den gleichen Gründen das „versehentlich" durch das Amtsgericht Tiergarten auch formlos abgesandte zweite Anhörungsschreiben vom 8. Juli 2020 überhaupt wirksam eine angemessene Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers durch den Beschuldigten in Gang gesetzt hat, erfolgte jedenfalls die Beiordnung des, Verteidigers pp. vor Ablauf dieser Anhörungsfrist. Denn selbst wenn dem Beschuldigten das Schreiben vom 8. Juli 2020, welches durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tiergarten am 9. Juli. 2020 abgesandt wurde, tatsächlich durch Zugang bekannt wurde und somit Heilung des Zustellmangels eintrat (§ 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO), erfolgte die Beiordnung am 13. Juli 2020 in jedem Fall bereits vor Ablauf der in dem Anhörungsschreiben gesetzten Anhörungsfrist von einer Woche. Denn eine Kenntnisnahme des Schreibens durch den Beschuldigten konnte frühestens am 10. Juli 2020 erfolgen.

III.

Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, weil sonst niemand dafür haftet.


Einsender: RA F. Glaser, Berlin

Anmerkung:


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