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Entscheidungen

StPO

Verständigung, Erörterung, Abgrenzung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 03.12.2020 – 1 Ws 361/20

Leitsatz: Zur Unterscheidung der Verständigung (§ 257 c StPO) von einer Erörterung des Verfahrensstandes (§ 257b StPO) bei einem protokollierten Austausch der Verfahrensbeteiligten über die mögliche Höhe des Strafmaßes.


In pp.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 22. Oktober 2020 wird kostenfällig als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 3. September 2020 wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Zweibrücken wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. In der Hauptverhandlung machte der Beschwerdeführer zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch. Erst nach erfolgter Vernehmung zweier Polizeibeamten legte er ein Geständnis ab. Zum näheren Ablauf ist im Sitzungsprotokoll folgendes vermerkt:

„(…)
Auf Anregung des Vertreters der Staatsanwaltschaft ergeht gem. § 265 StPO der rechtliche Hinweis, dass auch eine Bestrafung nach § 244 IV StGB in Betracht kommen dürfte.

Der Verteidiger gab keine Stellungnahme hierzu ab.

Die Sitzung wurde sodann von 14:03 bis 14:45 Uhr unterbrochen.

In der Sitzungspause haben sich der Verteidiger, der Staatsanwalt und der Vorsitzende kurz ausgetauscht im Hinblick auf das im vorliegenden Verfahren zu erwartende Strafmaß, wobei seitens des Gerichts in Aussicht gestellt worden ist, dass bei einer geständigen Einlassung mit einer Freiheitsstrafe im Bereich von 3 Jahren zu rechnen sei, während nach durchgeführter Beweisaufnahme bei vollem Tatnachweis mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu rechnen gewesen wäre.

Der Verteidiger hat sodann erklärt nochmals mit seinem Mandanten Rücksprache zu halten.“

Nach Fortsetzung der Sitzung regte der Verteidiger eine Teileinstellung nach § 154 Absatz 2 StPO an und erklärte, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich der übrigen Anklagevorwürfe geständig einlasse, so wie sie niedergeschrieben seien und ihm zur Last gelegt würden. Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass dies so richtig sei. Daraufhin wurde auf die Anhörung weiterer Zeugen verzichtet und auf Antrag der Staatsanwaltschaft die von der Verteidigung angeregte Teileinstellung beschlossen. Nachdem der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt worden war, wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Die Staatsanwaltschaft forderte in ihrem Plädoyer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren, die Verteidigung eine unter 3 Jahren. Nach Verkündung des Urteils gibt das Protokoll folgendes wieder:

„Auf Rechtsmittelbelehrung wurde von d. Verteidiger und d. Verurteilten verzichtet.

D. Verurteilte erklärte nach Übereinkunft mit d. Verteidiger:

Ich verzichte auf die Einlegung von Rechtsmitteln und nehme das Urteil an.

v.u.g.

D. Vertreter der Staatsanwaltschaft verzichtet ebenfalls auf die Einlegung von Rechtsmitteln.“


Mit handschriftlichem Schreiben vom 4. September 2020, adressiert an das Landgericht Zweibrücken, legte der Beschwerdeführer, der sich nach wie vor in Untersuchungshaft befand, das „Rechtsmittel der Berufung“ gegen das oben genannte Urteil ein. Dieses Schreiben ging am 8. September 2020 bei der Staatsanwaltschaft ein, die erst am 16. September 2020 eine Weiterleitung veranlasste, woraufhin das Schreiben am 18. September 2020 beim Landgericht Zweibrücken und erst am 21. September 2020 beim Amtsgericht einging und somit in beiden Fällen nach Ablauf der Berufungsfrist. Mit einem weiteren Schreiben vom 7. September 2020, ebenfalls adressiert an das Landgericht, widerrief der Beschwerdeführer sein Geständnis und verwies auf seine eingelegte Berufung vom 4. September 2020. Dieser Schriftsatz ging am 9. September beim Landgericht Zweibrücken, am 10. September bei der Staatsanwaltschaft Zweibrücken und erst am 15. September beim Amtsgericht Zweibrücken ein.

Da das Protokoll der Hauptverhandlung entgegen § 273 Absatz 1a StPO kein Negativtestat aufwies, holte das Landgericht Zweibrücken dienstliche Stellungnahmen der Beteiligten zu der Frage ein, ob es sich bei dem protokollierten Austausch um eine Verfahrensabsprache im Sinne des § 257c StPO gehandelt habe, die den erklärten Rechtsmittelverzicht unwirksam werden ließe. Der zuständige Staatsanwalt verneinte dies in seiner Stellungnahme vom 28. September 2020 mit dem Hinweis darauf, dass es weder zu einem konkreten Verständigungsvorschlag, noch zu einer entsprechenden Zustimmungserklärung gekommen sei und der Vorsitzende dies ausdrücklich festgestellt und bekannt gegeben habe. In seiner dienstlichen Stellungnahme vom 29. September 2020 bestätigte der zuständige Richter, dass keine Verständigung im Sinne des § 257c StGB (gemeint StPO) stattgefunden habe und dies von ihm ausdrücklich in der Hauptverhandlung erwähnt und von den anderen Verfahrensbeteiligten bestätigt worden sei. In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2020 erklärte der Verteidiger, dass es keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO gegeben habe. Die von ihm nach Fortsetzung der Sitzung abgegebene Erklärung habe auf der Absprache mit dem Beschwerdeführer beruht, wie dieser auf Nachfrage dem Gericht selbst bestätigt habe. Zu diesen Stellungnahmen angehört, gab der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 18. Oktober 2020 an, dass er dem Gericht von Anfang an mitgeteilt habe, sich zum Tatvorwurf nicht äußern zu wollen. Sein Verteidiger habe ihn in der Haftzelle aufgesucht und ihm geraten, ein Geständnis abzulegen, da das Verfahren ansonsten an das Landgericht abgegeben werde und das Risiko einer deutlichen Straferhöhung sehr groß sei. Aufgrund dieser Drucksituation habe er keine Alternative zu einem Geständnis gesehen.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 verwarf das Landgericht Zweibrücken die Berufung des Angeklagten vom 7. September 2020 als unzulässig, da der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Hauptverhandlung erklärte Rechtsmittelverzicht wirksam gewesen sei. In dem protokollierten Austausch der Verfahrensbeteiligten sei trotz fehlendem Negativtestat im Protokoll keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO zu sehen. Die Beteiligten hätten sich lediglich über die Strafhöhe im Falle einer geständigen Einlassung bzw. einer nicht geständigen Einlassung und vollem Tatnachweis ausgetauscht.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2020, beim Landgericht eingegangen am 29. Oktober 2020, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führte er in einem weiteren Schriftsatz vom 4. November 2020 aus, dass er zu keinem Zeitpunkt einen wirksamen Rechtsmittelverzicht erklärt habe. Er habe keine Kenntnis über dessen Bedeutung gehabt und sei hierüber auch nicht aufgeklärt worden. Im Übrigen sei im Protokoll von einem Rechtsmittelverzicht seinerseits nicht die Rede.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Der vom Beschwerdeführer wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht steht einer zulässigen Berufungseinlegung entgegen.

Der wirksame Verzicht eines Angeklagten auf ein Rechtsmittel führt zum Verlust des Rechtsmittels. Ein dennoch eingelegtes Rechtsmittel – hier die Berufung – ist sodann unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019, Az. 3 StR 214/19 in NStZ-RR 219, 318). Die Unwirksamkeit einer solchen Verzichtserklärung kommt dann in Betracht, wenn dem Urteil eine Verständigung im Sinn des § 257c StPO vorausgegangen wäre (§ 302 Absatz 1 Satz 2 StPO), der Angeklagte prozessual handlungsunfähig gewesen wäre und deshalb den Bedeutungsgehalt des Rechtsmittelverzichts verkannt haben könnte, wenn er die Verzichtserklärung irrtumsbedingt aufgrund einer dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zuzurechnenden Täuschung abgegeben hätte oder wenn der Rechtsmittelverzicht auf einer vom Gericht zu verantwortenden unzulässigen Einwirkung des Gerichts beruhte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019, a.o.O.). Keiner dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben.

In dem protokollierten Austausch der Verfahrensbeteiligten über die mögliche Höhe des Strafmaßes lag keine konkludente Verständigung im Sinne des § 257c StPO, sondern es handelte sich um eine Erörterung gemäß § 257b StPO. Nach dem Willen des Gesetzgebers beschränkt sich diese Vorschrift auf kommunikative Elemente, die der Transparenz und Verfahrensförderung dienen, aber nicht auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung, wie sie der § 257c StPO vorsieht, gerichtet sind. Sie trägt dem Gedanken eines transparenten Verfahrensstils in der Hauptverhandlung Rechnung, ohne dass sich der Richter dem Vorwurf der Befangenheit ausgesetzt sehen soll. Gegenstand einer solchen Erörterung kann auch die Angabe einer Ober- und Untergrenze nach gegenwärtigem Verfahrensstand zu erwartenden Strafe durch das Gericht sein (vgl. BT-Drucks. 16/12310 S.12 f.; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019, Az. 1 StR 2/19 in NStZ 2019, 684; Beschluss vom 14. April 2015, Az. 5 StR 9/15 in NStZ 2015, 535), ebenfalls kann die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses zur Sprache kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019, Az. 1 StR 2/19 a.a.O.; Az. 3 StR 153/16; Beschluss vom 14. April 2015, Az. 5 StR 9/15 a.o.O.). Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO kommt hingegen zustande, wenn das Gericht ankündigt, wie die Verständigung aussehen könnte (§ 257c Absatz 3 Satz 1 StPO) und wenn der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zustimmen (§ 257c Absatz 3 Satz 4 StPO). Kennzeichen der Verständigung ist die synallagmatische Verknüpfung der Handlungsbeiträge der Beteiligten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. April 2016, Az. 2 BvR 1422/15 in NStZ 2016, 422). Voraussetzungen für ihr formwirksame Zustandekommen ist die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten (vgl. BT-Drucks. 16/12310 S. 13; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019, Az. 1 StR 169/19 in NStZ 2019, 688). Sie muss – nicht zuletzt wegen der Bindungswirkung – ausdrücklich erfolgen; eine konkludente Erklärung genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019, Az. 1 StR 169/19 a.a.O.; Beschluss vom 7. Dezember 2016, Az. 5 StR 39/16 in NStZ-RR 2017, 87). Vorliegend fehlt es an einer solchen ausdrücklichen Zustimmung sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Beschwerdeführers. Dies ergibt sich zum einen aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, zum anderen auch aus den dienstlichen Stellungnahmen der Prozessbeteiligten und wird vom Vortrag des Beschwerdeführers auch nicht angegriffen. Darüber hinaus genügt der Hinweis des Gerichts auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses – selbst wenn das Gericht wie vorliegend geschehen die Höhe des Strafmaßes eingrenzt und die Beweisaufnahme schon fortgeschritten ist – nicht, um eine gegenseitige Verknüpfung des Geständnisses mit einem bestimmten Strafmaß anzunehmen, wie es die Verständigung nach § 257c StPO vorsieht. Vielmehr ist in der protokollierten Erklärung eine Offenlegung der gerichtlichen Einschätzung des Verfahrenstandes in Bezug auf den bisherigen Verfahrensgang und die möglichen Folgen für das Strafmaß zu sehen, die dem Angeklagten zwar nochmals die Vorteile eines Geständnisses vor Augen führen sollte, aber weder eine unzulässige Drohkulisse aufbaute, noch das Angebot einer das Gericht bindende Verständigung darstellte. Diese Bekanntgabe diente allein der Transparenz und der Verfahrensförderung und war in ihrem Umfang von der Regelung des § 257b StPO gedeckt. Eine versteckte Verständigung im Sinne des § 257c StPO, die einen wirksamen Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen hätte, war hierin nicht zu erkennen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer prozessual handlungsunfähig gewesen sein und deshalb den Bedeutungsgehalt des Rechtsmittelverzichts verkannt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Prozessual handlungsfähig ist, wer aufgrund seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine Interessen verständig wahrzunehmen und Prozesshandlungen mit Verständnis und Vernunft auszuführen. In Zusammenhang mit einem Rechtsmittelverzicht ist die Fähigkeit ausschlaggebend, die verfahrensrechtliche Bedeutung des Verzichts zu erkennen. Diese Fähigkeit wird erst durch schwerwiegende psychische oder körperliche Beeinträchtigungen aufgehoben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 a.a.O mit Verweis auf Beschluss vom 24. August 2016, Az. 1 StR 301/16 in NStZ-RR 2017, 92 m.w.N). Hinweise auf eine solche Beeinträchtigung sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, dass er keine Kenntnis über die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts gehabt habe und diese ihm vor der Abgabe der Verzichtserklärung auch nicht erläutert worden sei, genügt dies allein für die Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung nicht. Zudem vermag dieser Vortrag im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer ausweislich der Bundeszentralregisterauskunft bereits 27 mal verurteilt wurde und 3 Urteile am Tag der Verkündung in Rechtskraft erwachsen sind – das letzte am 11. April 2017 -, was auf einen entsprechenden Rechtsmittelverzicht in der Hauptverhandlung schließen lässt, auch nicht zu überzeugen.

Ebenso wenig liegen Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer seine Verzichtserklärung irrtumsbedingt aufgrund einer Täuschung seitens des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft abgegeben oder das Gericht beim Zustandekommen unzulässig auf den Beschwerdeführer eingewirkt haben könnte. Eine derartige Einwirkung käme in Betracht, wenn dem Angeklagten die Erklärung zum Rechtsmittelverzicht abverlangt worden wäre, ohne ihm zunächst Gelegenheit zu geben, sich zuvor mit seinem Verteidiger zu beraten, der Rechtsmittelverzicht mithin praktisch unter Umgehung oder Ausschaltung des Verteidigers erwirkt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 a.a.O. mit Verweis auf Urteil vom 17. September 1963, Az. 1 StR 301/63 in BGHSt 19, 101 (104)). Entsprechendes gilt, wenn das Gericht durch einseitige Absprachen mit einzelnen Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung auf eine Verzichtserklärung des Angeklagten hinwirkt und dabei dessen geordnete und effektive Verteidigung vereitelt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1999, Az. 5 StR 714/98 in BGHSt 45, 51 (55 f)). Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokoll erklärte der Beschwerdeführer nach Übereinkunft mit seinem Verteidiger den protokollierten Rechtsmittelverzicht. Eine Umgehung seines Verteidigers, welcher auch nicht vorgetragen wurde, kann somit ausgeschlossen werden. Den eigeholten dienstlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten lassen sich weder weitere, außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräche über eine mögliche Verzichtserklärung entnehmen, noch, dass der Rechtsmittelverzicht von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aufgeworfen worden wäre. Ausweislich dem Hauptverhandlungsprotokoll beruhte die Verzichtserklärung vielmehr dem Antrieb und Beschluss des rechtsanwaltlich beratenen Beschwerdeführers. Anhaltspunkte für eine vorangegangene Täuschung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft liegen nicht vor und wurden auch nicht dargetan. Ein durch den Verteidiger hervorgerufener Irrtum, der ebenso wenig behauptet wurde, würde nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu einer Unwirksamkeit führen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016, Az. 1 StR 301/16 a.a.O.).

Der Rechtsmittelverzicht war daher wirksam erklärt worden. Ein wirksamer Verzicht ist sodann weder durch einen Widerruf noch eine Rücknahme der Verzichtserklärung oder deren Anfechtung revidierbar (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016, Az. 1 StR 301/16 a.a.O.; Beschluss vom 8. Oktober 2015, Az. 2 StR 103/15 in NStZ-RR 2016, 180 m.w.N.), sodass er der später erfolgten Berufungseinlegung entgegenstand. Das Landgericht hat die Berufung des Beschwerdeführers daher im Hinblick auf den erklärten Rechtsmittelverzicht zurecht als unzulässig verworfen.

Da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach wirksamen Rechtsmittelverzicht nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016, Az. 1 StR 301/16 a.a.O.; Beschluss vom 8. Oktober 2015, Az. 2 StR 103/15 a.a.O.; Beschluss vom 10. September 2009, Az. 4 StR 120/09 in NStZ-RR 2010, 55), war auf die Verfristung der Rechtsmitteleinlegung und einer möglichen Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers in den vorherigen Stand von Amts wegen nicht näher einzugehen.


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