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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Osnabrück, Beschl. v. 16.11.2020 - 1 Qs 47/20

Leitsatz: Die nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist auch nach neuem Recht nicht zulässig.


Landgericht Osnabrück

Beschluss

1 Qs 47/20

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen des Verdachts des sexuellen Übergriffs

hat das Landgericht Osnabrück - 1. Große Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 16.11.2020 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 08.09.2020 (250 Gs 1118/20),
mit dem der Antrag auf Bestellung von Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger zurückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Beschuldigte — zu einem solchen wurde er jedenfalls durch Eintragung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft am 07.08.2020 und der anschließenden Verfügung vom 25.08.2020, wonach Akteneinsicht gewährt und zu dem angesichts der Eintragungsverfügung im Raum stehenden Tatverdacht wegen sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB um Stellungnahme gebeten wurde — stand im Verdacht, gegen den erkennbaren Willen der 2001 geborenen pp. sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen zu haben. Am 03.08.2020 war er von der Polizei noch als Tatverdächtiger informatorisch befragt worden, bevor sich noch am selben Tage Rechtsanwalt pp. für den Beschuldigten bei der Polizei meldete und seine Beiordnung beantragte.

Nach Akteneinsichtnahme erinnerte der Verteidiger mit Schreiben vom 02.09.2020 an seinen Beiordnungsantrag und stellte eine Stellungnahme bis zum 15.10.2020 in Aussicht.

Mit Verfügung vom 04.09.2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs.2 StPO ein und übersandte die Verfahrensakte zur Entscheidung über die Beiordnung dem Amtsgericht Osnabrück.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Amtsgericht den Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 und 2 StPO lägen nicht vor und es sei bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung zu erwarten gewesen, dass das Verfahren eingestellt werden würde.

Mit der am 11.09.2020 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde macht der Verteidiger geltend, eine Beiordnung habe nachträglich und rückwirkend zu erfolgen, da sein Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt worden sei und bereits zuvor von Amts wegen eine Bestellung habe erfolgen müssen, weil ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe. Dem Beschuldigten sei der Vorwurf einer Vergewaltigung gemacht worden und dieser stehe auch unter Führungsaufsicht. Trotzdem sei — obgleich er erinnert habe — die Weiterleitung der Akte an das Amtsgericht zwecks Bestellung unterblieben.

Die Staatsanwaltschaft ist gehört worden und hält eine (rückwirkende) Beiordnung für angezeigt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 142 Abs. 7 StPO) sowie frist- und formgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO), sie ist jedoch deshalb unzulässig, weil mit der auf § 170 StPO gestützten Einstellung das gegen den Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren abgeschlossen wurde und es damit — auch wenn ein Ermittlungsverfahren grundsätzlich jederzeit (wenn Anlass dazu besteht) wieder aufgenommen werden kann - schon bei Einlegung der Beschwerde an einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer des Beschuldigten durch die angefochtene Entscheidung fehlte. Für die Führung der Verteidigung besteht kein Bedürfnis mehr.

Zwar ist die Beiordnung nicht deshalb ausgeschlossen, weil — wie das Amtsgericht meint — bei Antragsstellung zu erkennen war, dass eine Verfahrenseinstellung alsbald erfolgen würde, denn ein Absehen von einer Bestellung ist gemäß § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO nur vorgesehen, wenn sich die notwendige Verteidigung aufgrund des Aufenthalts des Beschuldigten in einer Anstalt (§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO) oder seiner mangelnden Verteidigungsfähigkeit (§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO) ergibt (vgl. LG Hechingen, Beschl. v. 20.05.2020, BeckRS 2020, 14359).

Die Kammer hält aber - der obergerichtlichen Rechtsprechung folgend - daran fest, dass eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für ein abgeschlossenes Verfahren oder einen abgeschlossenen Instanzenzug unzulässig ist und zwar auch dann, wenn der Beiordnungsantrag - wie hier - rechtzeitig gestellt wurde und in der Sache (jedenfalls angesichts der offenen Bewährungsstrafe von zwei Jahren wegen der Schwere der Tat oder der zu erwartenden Rechtsfolgen im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO) hätte Erfolg haben können. Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.07.2014 - 1 Ws 322/14 —, zit. nach Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn. 3332; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 09.03.2020 —1 Ws 19/20, BeckRS 2020, 4944; KG, Beschl. v. 09.04.2020 —2 Ws 30-31/20 —, Rn. 15, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v.
16.09.2020 — 2 Ws 112/20 Rn. 14-16, juris; ferner [mit Hinweisen zur möglichen Korrektur von Verfahrensfehlern] OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2012 - 3 Ws 215/12 —, juris). Auch der Bundesgerichtshof betont, dass eine nachträgliche Bestellung eines Verteidigers nicht möglich sei, weil die Beiordnung nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten erfolge (vgl. nur BGH, Verf. v. 19.12.1996 — 1 StR 76/96 —, Rn. 3, juris; Beschl. v. 27.04.1989 —1 StR 627/88 —, juris).

Soweit in der Rechtsprechung — nunmehr auch mit Blick auf den mit dem am 13. Dezember 2019 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I. S. 2128 ff.) verfolgten Zweck — die Auffassung vertreten wird, unter besonderen Umständen sei eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung zu machen, namentlich wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorlagen und das Begehren in verfahrensfehlerhafter Weise behandelt wurde (vgl. zB LG Hechingen, aaO; LG Aurich, Beschl. v. 05.05.2020 — 12 Os 78/20 —, juris Rn. 7 mwN) folgt die Kammer dem nicht. Denn das Institut der notwendigen Verteidigung ist dazu bestimmt, dem Beschuldigten bzw. Angeklagten einen rechtskundigen Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten. Die gerichtliche Bestellung eines Verteidigers kann nur für die Zeit ab dem Beiordnungsakt erfolgen, weil dieser Akt keinen Einfluss darauf hat, ob in zurückliegenden Verfahrensabschnitten ein Verteidiger tatsächlich mitgewirkt hat oder nicht. Für die erfolgte Verteidigermitwirkung nachträglich eine Bestellung anzuordnen, befriedigte nur noch das Kosteninteresse des Beschuldigten oder des Verteidigers, diente aber nicht mehr dem aufgezeigten Zweck der Sicherung einer Verteidigung.

Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls (ABI. EU L 297 S. 1 ff.). Auch nach Art. 4 dieser Richtlinie besteht der „Anspruch auf Prozesskostenhilfe" aber nur dann, „wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist", mithin für das weitere Verfahren von Bedeutung ist, mag durch die Umsetzung in § 141 StPO auch eine frühzeitige Verteidigerbestellung verfolgt werden (vgl. zu letzterem Aspekt allerdings AG Stuttgart, Beschl. v. 16.10.2020 — 26 Gs 8477/20 —, zit. nach www.burhoff.de). Die Richtlinie sieht aber eben nicht vor, den Beschuldigten nachträglich in jedweder Phase des Verfahrens von den Kosten der Verteidigung frei zu halten. Es ist insoweit auch nichts für einen vom Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie beabsichtigten Systemwechsel in der Frage der Pflichtverteidigerbestellung im Sinne der Anknüpfung an eine Bedürftigkeitsprüfung statt wie bisher allein an die Prüfung des Rechtspflegeinteresses ersichtlich (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, aaO mwN). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Richtlinie der Beibehaltung des deutschen Systems der notwendigen Verteidigung nicht entgegensteht. Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie steht es den Mitgliedsstaaten frei, ob sie eine Bedürftigkeitsprüfung, eine Prüfung der materiellen Kriterien (vor allem Schwere der Straftat, Schwierigkeit der Rechtslage, Straferwartung, vgl. Art. 4 Abs. 4) oder beides vornehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.


Einsender: RA J. v. Lengerich, Osnabrück

Anmerkung:


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