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Entscheidungen

StPO

Besetzungseinwand, Statthaftigkeit im Bußgeldverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 01.10.2020 – 2 Ws 534/20

Leitsatz: Die Vorschriften der §§ 222a, 222b StPO gelten nicht, wenn das LG erstinstanzlich mit einem Bußgeldverfahren befasst ist.


In pp.

Die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts wird auf Kosten der Betroffenen als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat gegen die Betroffene mit Bußgeldbeschluss vom 27.11.2019 wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (Art. 83 Abs. 4 a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)) eine Geldbuße von pp. € festgesetzt (Bl. 49 ff.). Auf den Einspruch der Betroffenen hat der Bundesbeauftragte den Bußgeldbescheid nach Prüfung aufrechterhalten und das Verfahren der Staatsanwaltschaft Bonn übersandt (Bl. 67 f.). Die Staatsanwaltschaft Bonn das Verfahren dem Landgericht Bonn - Kammer für Bußgeldsachen - mit dem Antrag vorgelegt, wie aus dem Bußgeldbeschluss ersichtlich zu erkennen (Bl. 69 f.).

Beim Landgericht Bonn ist das Verfahren nach Eingang der 9. Strafkammer - als Kammer für Bußgeldsachen - zugeleitet worden. Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Bonn für das Geschäftsjahr 2020 (Stand: 01.01.2020) weist der 9. Strafkammer als Kammer für Bußgeldsachen die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren des ersten Rechtszuges zu (Bl. 76). Die 9. (große) Strafkammer ist nach vorgenanntem Geschäftsverteilungsplan mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. S. als Vorsitzendem sowie der Richterin am Landgericht Sa. und der Richterin Dr. M. als Beisitzerinnen besetzt (Bl. 81). Mit Änderungsbeschluss vom 20.04.2020 (Bl. 88 ff.) ist die Geschäftsverteilung mit Wirkung zum 01.05.2020 dahingehend geändert worden, dass anstelle der aus der 9. Strafkammer ausgeschiedenen Richterin am Landgericht Sa. nun die Richterin am Landgericht Dr. W. der Kammer zugewiesen worden ist.

Der Vorsitzende der 9. Kammer für Bußgeldsachen hat am 31.08.2020 Termin zur Hauptverhandlung auf den 07.10.2020 - mit weiteren Fortsetzungsterminen - bestimmt (Bl. 84). Am selben Tag ist der Verteidigung mitgeteilt worden, dass das Gericht im Termin mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. S. als Vorsitzendem, mit den Richterinnen am Landgericht Dr. M. und Dr. W. als beisitzende Richterinnen und den Schöffen Y. und Z. besetzt sein werde (Bl. 83). Die Mitteilung ist der Verteidigung am 03.09.2020 zugestellt worden (Bl. 29, 83). Auf eine per E-Mail des Verteidigers, Rechtsanwalt F., vom 08.09.2020 an den Kammervorsitzenden gerichtete Bitte, etwaige Verfügungen und/oder Beschlüsse zu Besetzungsfragen zu übermitteln (Bl. 96), hat der Kammervorsitzende mitgeteilt, dass bisher keine derartigen Verfügungen/Beschlüsse getroffen worden seien. Die Frage einer etwaigen Besetzungsreduktion werde aber mit der Kammer noch beraten (Bl. 97). Mit Beschluss vom 09.09.2020 hat das Landgericht Bonn daraufhin beschlossen, dass die Besetzung der Kammer wegen § 76 Abs. 2 Nr. 3 GVG nicht reduziert werde und die Kammer in der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden sowie zwei Schöffen besetzt sein wird (Bl. 99 f.). Die Hinzuziehung eines dritten Berufsrichters sei angesichts der sich stellenden schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen notwendig.

Die Betroffene hat mit Schriftsatz ihres Verteidigers, Rechtsanwalt F., vom 10.09.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts gerügt und beantragt, gemäß § 222 b Abs. 2 S. 2 StPO festzustellen, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt sei (Bl. 47 ff.).

Die Staatsanwaltschaft Bonn hat am 14.09.2020 beantragt, den Besetzungseinwand als unbegründet zu verwerfen (Bl. 125 f.).

Die 9. Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Bonn hat mit Beschluss vom 15.09.2020 den erhobenen Besetzungseinwand für nicht begründet erachtet, ihm nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 127 ff.). Im Beschluss hat sie ausgeführt, dass sie - da sie den Beschluss nach § 76 Abs. 2 S. 2 GVG nicht bereits bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung gefasst habe - eine erneute Terminsladung (auf den bereits anberaumten Termin) veranlasst habe und auch eine (identische) Besetzungsmitteilung an die Betroffene und ihre Verteidiger erneut verfügt habe (Bl. 128f.; Bl. 137 ff., 140 SH „Besetzungsrüge II“). Die am 09.09.2020 veranlasste erneute Ladung, die erneute Besetzungsmitteilung vom selben Tag und der ebenfalls vom 09.09.2020 datierende Beschluss über die Besetzung des Gerichts sind der Betroffenen am 11.09.2020 zugestellt worden (Bl. 136 SH „Besetzungsrüge II“).

Die Betroffene hat mit Schriftsatz ihres Verteidigers, Rechtsanwalt F., vom 17.09.2020 daraufhin auch mit Blick auf die Besetzungsmitteilung vom 09.09.2020 die Besetzung der Kammer erneut gerügt (Bl. 1 ff. SH „Besetzungsrüge II“).

Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 18.09.2020 beantragt, den Besetzungseinwand der Betroffenen vom 10.09.2020 als unbegründet zu verwerfen (Bl. 139 f.).

Die 9. Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Bonn hat mit Beschluss vom 18.09.2020 den weiteren Besetzungseinwand vom 17.09.2020 ebenfalls für nicht begründet erachtet und das Verfahren auch insoweit dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 168 SH „Besetzungsrüge II“). Zur Begründung hat sie insoweit auf den Inhalt ihres Beschlusses vom 15.09.2020 verwiesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 21.09.2020 beantragt, auch den Besetzungseinwand vom 17.09.2020 als unbegründet zu verwerfen (Bl. 141 f.). Die Betroffene hat mit Schriftsatz vom 28.09.2020 ergänzend Stellung genommen (Bl. 149 ff.).

II.

Der von der Betroffenen erhobene Besetzungseinwand bleibt ohne Erfolg. Der Besetzungseinwand ist im vorliegenden Bußgeldverfahren nicht statthaft. Er war daher als unzulässig zurückzuweisen.

1. Allgemein ist zunächst Folgendes vorwegzustellen: Die 9. Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Bonn ist derzeit mit der Bearbeitung des vorliegenden erstinstanzlichen Bußgeldverfahrens befasst. Üblicherweise entscheidet nach § 68 Abs. 1 S. 1 OWiG das Amtsgericht über Einsprüche gegen Bußgeldbescheide. Vorliegend ist ausnahmsweise das Landgericht mit der Entscheidung über einen Einspruch im Bußgeldverfahren befasst. Hintergrund hierfür ist, dass der Gesetzgeber in § 41 Abs. 1 BDSG bestimmt hat, dass hinsichtlich Verstößen nach Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß Anwendung finden, wobei § 68 OWiG mit der Maßgabe Anwendung findet, dass „das Landgericht“ entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße - wie hier - den Betrag von 100.000 € übersteigt. Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Bonn sieht daher auch eine Zuständigkeit der 9. Strafkammer als Kammer für Bußgeldverfahren für Ordnungswidrigkeiten des ersten Rechtszuges vor (vgl. § 46 Abs. 7 OWiG).

Auch in anderen Fällen hat der Gesetzgeber bestimmt, dass ausnahmsweise - abweichend von § 68 OWiG - nicht das Amtsgericht zur erstinstanzlichen Bearbeitung von Einsprüchen in Bußgeldverfahren berufen ist. So sieht § 83 GWB vor, dass das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat, im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 81 GWB entscheidet. Nach § 62 WpÜG entscheidet das für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständige Oberlandesgericht im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 60 WpÜG.

Angesichts der als „systemwidrig“ (so der Gesetzesantrag des Landes Hessen vom 02.03.2020, BR-Drs. 107/20, S. 14) erscheinenden erstinstanzlichen Befassung des Landgerichts mit Bußgeldsachen haben sich die Justizministerinnen und Justizminister der Länder auf der Herbstkonferenz am 15.11.2018 in Thüringen für die Abschaffung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Landgerichte in datenschutzrechtlichen Bußgeldsachen ausgesprochen (TOP II.10). Sie haben die Bundesregierung gebeten, zeitnah einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem die singuläre Zuständigkeitsbestimmung der Landgerichte, die ansonsten nicht mit erstinstanzlichen Bußgeldsachen befasst seien, abgeschafft werde. Der Bundesrat hat unter dem 03.07.2020 einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt, nach welchem § 41 Abs. 1 S. 3 BDSG ersatzlos aufgehoben werden soll (BR-Drs. 107/20, S. 9, S. 43 f.). Der Entwurf wurde dem Bundestag zugeleitet, wurde aber bislang - soweit ersichtlich - noch nicht beraten.

2. Der durch die Betroffene erhobene Besetzungseinwand ist im vorliegenden Bußgeldverfahren nicht statthaft und daher unzulässig.

Nach § 222 a Abs. 1 StPO ist die Besetzung des Gerichts spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht stattfindet. Auf Anordnung des Vorsitzenden kann sie schon vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden. Hat das Gericht die Besetzung mitgeteilt, kann der Einwand, dass das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, innerhalb einer Woche geltend gemacht werden (§ 222 b Abs. 1 S. 1 StPO). Hält das Gericht den Einwand nicht für begründet, hat es ihn spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Rechtsmittelgericht nach § 222 b Abs. 3 S. 1 StPO vorzulegen (Vorabentscheidungsverfahren).

Ob die in der Strafprozessordnung für das Strafverfahren im ersten Rechtszug vorgesehenen Vorschriften der §§ 222 a, 222 b StPO auch in Bußgeldverfahren Anwendung finden, ist in der Literatur umstritten. Die Frage wird regelmäßig in Bezug auf erstinstanzlich vor dem Oberlandesgericht geführte Kartellordnungswidrigkeitenverfahren (§ 82 GWB) diskutiert, soweit dort eine Hauptverhandlung stattfindet, also nicht im schriftlichen Verfahren (§ 72 OWiG) entschieden wird. Teilweise wird die Ansicht vertreten, § 222 a StPO sei auch in Bußgeldverfahren vor dem Oberlandesgericht wegen Kartellordnungswidrigkeiten anzuwenden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 222 a Rdn. 2; Deiters in SK-StPO, 4. Aufl., § 222 a Rdn. 4; Eschelbach in KMR StPO, 2018, § 222 a Rdn. 24). Andere Stimmen halten die Vorschriften der §§ 222 a, 222 b StPO in Kartellordnungswidrigkeitenverfahren nicht für anwendbar (Wrage-Molkenthin/Bauer in Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 96. Lieferung 2020, § 83 GWB Rdn. 27) oder vertreten die Ansicht, dass diese Vorschriften in Bußgeldverfahren ganz allgemein nicht anwendbar seien (Gmel in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 222 a Rdn. 3; Julius/Reichling in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl., § 222 a Rdn. 2; Keller in AK-StPO, § 222 a Rdn. 2; vgl. auch Graf, StPO, 3. Aufl., § 222 a Rdn. 5: keine Anwendung in Bußgeldverfahren mit Ausnahme der vor dem OLG verhandelten Kartellordnungswidrigkeiten).

Der Senat schließt sich in diesem Streit der letztgenannten Ansicht an, wonach die Vorschriften im Bußgeldverfahren nicht anwendbar sind. Dies entspricht auch der Ansicht des Bundesgerichtshofs, der in einem Kartellordnungswidrigkeitenverfahren ausdrücklich entschieden hat, dass die §§ 222 a, 222 b StPO (a.F.) im Bußgeldverfahren keine Anwendung finden (BGH, Beschluss vom 27.05.1986, KRB 13/85 (KG), NStZ 1986, 518).

Zwar schließt der Wortlaut des § 222 a Abs. 1 S. 1 StPO eine Anwendung auf erstinstanzlich vor dem Landgericht geführte Bußgeldverfahren - soweit aufgrund einer Hauptverhandlung entschieden wird - nicht aus. Nach dem Wortlaut ist die Besetzung mitzuteilen, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht stattfindet. Auch in einem nach § 41 Abs. 1 S. 3 BDSG geführten Bußgeldverfahren findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht statt. Hinzukommt, dass der Gesetzgeber in § 41 Abs. 2 S. 1 BDSG bestimmt hat, dass die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, durchaus entsprechend gelten.

Indes gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung für das Bußgeldverfahren nur sinngemäß und nur insoweit, als das Ordnungswidrigkeitengesetz nichts anderes bestimmt. Gemäß § 71 Abs. 1 OWiG richtet sich das Verfahren nach zulässigem Einspruch - soweit im Ordnungswidrigkeitengesetz nichts anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen den Strafbefehl gelten. Für ein Strafbefehlsverfahren, das ausweislich der Regelungen in §§ 407 ff. StPO vor dem Amtsgericht stattfindet, sind die §§ 222 a, 222 b StPO indes gerade nicht anwendbar. Der Bundesgerichtshof ist vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangt, dass die §§ 222 a, 222 b StPO (a.F.) im Bußgeldverfahren keine Anwendung finden (BGH, Beschluss vom 27.05.1986, KRB 13/85 (KG), NStZ 1986, 518). Auch eine sinngemäße Anwendung dieser Vorschriften erscheint nicht geboten (BGH, Beschluss vom 27.05.1986, KRB 13/85 (KG), NStZ 1986, 518). Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass das Landgericht Bonn vorliegend beabsichtigt, nicht im Beschlusswege (§ 72 OWiG), sondern auf der Grundlage einer Hauptverhandlung zu entscheiden.

Auch die Gesetzesmaterialien zur Einführung des Vorabentscheidungsverfahrens nach § 222 b Abs. 3 StPO (BR-Drs. 532/19) geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Insbesondere lässt sich ihnen nicht entnehmen, dass die Vorschriften der §§ 222 a, 222 b StPO - und damit auch das Vorabentscheidungsverfahren - nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch in Bußgeldverfahren Anwendung finden soll. Ziel der Einführung des Vorabentscheidungsverfahrens war vielmehr, einem Angeklagten die Möglichkeit zu eröffnen, seinen grundrechtsgleichen Anspruch auf Gewährleistung des gesetzlichen Richters schon vor Ende der Hauptverhandlung abschließend überprüfen zu lassen. Die Regelung soll die Urteilsaufhebung wegen vorschriftswidriger Besetzung in land- und oberlandesgerichtlichen Verfahren reduzieren und das Strafverfahren von unnötigem Aufwand sowie erheblichen Verfahrensverzögerungen entlasten. Vergleichbare Erwägungen für Bußgeldverfahren hat der Gesetzgeber nicht angestellt.

Eine Anwendung der §§ 222 a, 222 b StPO erscheint im Bußgeldverfahren auch nicht geboten. Der Gesetzgeber hat bei der Abfassung der Regelungen - auch bereits vor Einführung des Vorabscheidungsverfahrens - von der Einbeziehung weiterer Verfahren bewusst abgesehen (Arnoldi in Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl., § 222 a Rdn. 5). Dies betrifft zunächst amtsgerichtliche Verfahren, die trotz der Möglichkeit, Sprungrevision einzulegen, zumeist mit der Berufung angegriffen werden. Auch für zweitinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht ist die Mitteilung der Besetzung nicht vorgesehen worden, obwohl auch Berufungsurteile mit der Revision angreifbar sind. Insoweit hat der Gesetzgeber auch berücksichtigt, dass Berufungsverhandlungen regelmäßig nicht so umfangreich wie erstinstanzliche Hauptverhandlungen vor den Strafkammern und Strafsenaten sind (Arnoldi, aaO). Auch für Bußgeldverfahren gilt, das diese regelmäßig nicht vergleichbar umfangreich sind. Das Bedürfnis, die Urteilsaufhebung wegen eines Besetzungsfehlers zu vermeiden, ist vor diesem Hintergrund auch hier weniger dringlich (vgl. hierzu allgemein Jäger in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 222 a Rdn. 2).

Da sich der Besetzungseinwand nach alledem bereits als unstatthaft erweist, kann der Senat offen lassen, ob der Besetzungseinwand vom 10.09.2020 betreffend die Besetzungsmitteilung vom 31.08.2020 angesichts der erneuten Besetzungsmitteilung vom 09.09.2020 und des Besetzungseinwandes vom 17.09.2020 prozessual überholt ist. Der Besetzungseinwand ist jedenfalls mangels Statthaftigkeit unzulässig. Vor diesem Hintergrund hatte der Senat auch über die Frage der Begründetheit des Besetzungseinwandes nicht zu entscheiden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 19/14747, S. 32).


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