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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung, Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Stuttgart, Beschl. v. 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20

Leitsatz: Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung hat dann zu erfolgen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der (ehemalige) Beschuldigte keinen Einfluss hatte.


26 Gs 8477/20

Rechtsanwälte

Amtsgericht Stuttgart
ERMIITLUNGSRICHTER

Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen gefährlicher Körperverletzung

hat das Amtsgericht Stuttgart durch die Richterin am AG am 16. Oktober 2020 beschlossen:

Dem Beschuldigten—wird gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO i. V. m. 141 Abs. 1, 142 StPO Rechtsanwalt pp. nachträglich als Pflichtverteidiger bestellt.

Gründe:

Gegen den Beschuldigten wurde unter dem Aktenzeichen 114 Js 41378/20 bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart ein Ermittlungsverfahren geführt. Dem Beschuldigten wurde am 23.04.2020 der gegen ihn bestehende Tatvorwurf des Raubes nach § 249 StGB eröffnet und der Beschuldigte sodann nach erfolgter Belehrung polizeilich zur Sache vernommen. Mit Schreiben, eingegangen bei dem Polizeipräsidium Stuttgart am 15.05.2020, legitimierte sich Rechtsanwalt pp. als Verteidiger des Beschuldigten und beantragte mit weiterem Schreiben vom 29.05.2020, gerichtet an die Staatsanwaltschaft Stuttgart, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 07.10.2020 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Schreiben vom 10.10.2020, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart am 13.10.2020, erinnerte der Verteidiger an die noch ausstehende Entscheidung über seinen Beiordnungsantrag. Das Schreiben des Verteidigers sowie die Ermittlungsakte wurden dem Amtsgericht Stuttgart durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit Schreiben vom 14.10.2020 zur Entscheidung zugeleitet. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart trat einer rückwirkenden Beiordnung des Verteidigers entgegen.

Dem Antrag des Verteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger war trotz der zwischenzeitlich erfolgen Verfahrenseinstellung zu entsprechen. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung hat dann zu erfolgen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der (ehemalige) Beschuldigte keinen Einfluss hatte (vgl. auch LG Hechingen (3. große Strafkammer), Beschluss vom 20.05.2020 — 3 Qs 35/20).

1. Grundsätzlich ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers zwar stets auf die Zukunft gerichtet, bereits nach der vor dem 13.12.2020 geltenden Rechtslage wurde die rückwirkende Bestellung als Pflichtverteidiger nach Verfahrensabschluss von Teilen der Rechtsprechung jedoch jedenfalls dann als zulässig angesehen, wenn der Antrag rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt wurde, die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen, der Beschuldigte von seinem Verteidiger tatsächlich Beistand erhalten hat und eine Entscheidung über die Beiordnung unterblieben war (vgl. LG Stuttgart Beschl. v. 18.7.2008 — 7 Qs 64/08, BeckRS 2008, 17089).

Dies muss seit der mit Wirkung vom 13.12.2019 durch Gesetz vom 10.12.2019 erfolgten Neufassung der §§ 140ff StPO erst Recht gelten. Bereits nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 19/13829) soll „die Beiordnung in zeitlicher Hinsicht künftig maßgeblich durch die Antragstellung des Beschuldigten bestimmt werden" (S. 3). Entsprechend ist dem Beschuldigten auf seinen Antrag hin gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO „unverzüglich" ein Verteidiger zu bestellen. Auch § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach der Antrag des Beschuldigten „unverzüglich" durch die Staatsanwaltschaft dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen ist, verdeutlicht das durch die Neuregelungen verfolgte Ziel einer frühzeitigen Verteidigerbestellung auf Antrag des Beschuldigten bereits im Ermittlungsverfahren. Ferner ist zu sehen, dass die Neuregelungen der §§ 140ff StPO der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 in das nationale Recht dienen, durch welche geradewegs die Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren gestärkt werden sollen. Des Weiteren ist eine rückwirkende Bestellung erforderlich, um sicherzustellen, dass sich eine unterlassene Bescheidung des Antrags auf Verteidigerbeiordnung nicht letzten Endes zu Lasten des Beschuldigten auswirkt. Denn wenn der Verteidiger trotz Vorliegen der Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung sowie einer rechtzeitigen Antragstellung befürchten muss, letztendlich keine Vergütung zu erhalten, so ist naheliegend, dass dieser vor formaler Bestellung zum Pflichtverteidiger nicht in gleichem Maße für seinen Mandanten tätig werden wird, wie dies ein Wahlverteidiger für einen solventen Mandanten werden würde (vgl. LG Stuttgart Beschl. v. 18.7.2008 - 7 Qs 64/08, BeckRS 2008, 17089). Mithin ist eine rückwirkende Bestellung auch zur Gewährleistung eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens notwendig. (vgl. zur gesamten Thematik auch LG Hechingen (3. große Strafkammer), Beschluss vom 20.05.2020 - 3 Qs 35/20, LG Mannheim (7. Große Strafkammer), Beschluss vom 26.03.2020 — 7 Qs 1 1/20)

2. Die obengenannten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise rückwirkend zu erfolgende Verteidigerbestellung liegen hier vor.

a) Rechtsanwalt pp. beantragte bereits mit Schreiben vom 29.05.2020 seine Bestellung als Pflichtverteidiger, die vorläufige Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart erfolgte erst durch Verfügung vom 07.10.2020.

b) Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Beiordnung als Pflichtverteidiger lagen ferner auch die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vor. Dies ist dann der Fall, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Ein Verbrechen wird dem Beschuldigten nicht erst dann zur Last gelegt, wenn wegen einer solchen Anklage erhoben wird, sondern bereits dann, wenn wegen eines solchen ermittelt wird (BeckOK StPO/Krawczyk, 37. Ed. 1.7.2020, StPO § 140 Rn. 6). Dies folgt auch aus dem durch die Neufassung der 140 ff StPO vollzogenen Perspektivwechsel weg von der Hauptverhandlung hin zum Ermittlungsverfahren (vgl. BT-Drs. 19/13829 S. 31-32).

Vorliegend wurde dem Beschuldigten der Tatvorwurf des Raubs nach § 249 StGB am 23.04.2020 eröffnet und dieser sodann als Beschuldigter zur Sache vernommen. Dem Beschuldigten hätte damit gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt werden müssen.

c) Auch ist die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben. Eine unverzügliche Vorlage des Beiordnungsantrags im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist nicht erfolgt.


Einsender: RA R. Meister, Gelsenkirchen

Anmerkung:


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