Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Unterbringung zur Beobachtung, Verhältnismäßigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Flensburg, Beschl. v. 07.09.2020 - II Qs 33/20

Leitsatz: Zur Verhältnismäßigkeit einer Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung.


II Qs 33/20

Landgericht Flensburg

Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen gefährlicher Körperverletzung

hat das Landgericht Flensburg - II. Große Strafkammer - Große Jugendkammer - durch die Vor-sitzende Richterin am Landgericht, die Richterin und die Richterin am Landgericht am 7. September 2020 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 29.07.2020 wird dieser aufgehoben.
2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 23.04.2020 den Angeklagten gemäß § 81 StPO unterzubringen, wird abgelehnt.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

1. Mit dem Beschluss vom 29.07.2020 ordnete das Amtsgericht Schleswig die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Klinik für forensische Psychiatrie zur Beobachtung durch den Sachverständigen Pp. für eine Dauer von maximal 6 Wochen gemäß § 81 StPO an.

Zur Begründung führte es aus, dass derzeit dringende Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer, der wegen mehrerer Straftaten vor dem Amtsgericht - Jugendschöffengericht -Schleswig angeklagt ist, diese Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der zumindest verminderten Schuldfähigkeit begangen habe. Deshalb gebiete die weitere Aufklärung und Erforschung der Persönlichkeit des Angeklagten zu seiner Schuldfähigkeit die einstweilige Unterbringung. Eine freiwillige Zusammenarbeit mit dem Gutachter sei zwar angeboten, aber nicht angenommen worden. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig gemessen an der zu erwartenden Strafe.

2. Gegen den Beschluss wendet sich der Angeklagte. Dieser sei nicht verhältnismäßig. Vorliegend wäre eine Exploration erforderlich, diese verweigere er aber. Die Begutachtung im Rahmen der Unterbringung könne danach nur noch dazu dienen, den Beschwerdeführer in seinem Alltags-verhalten, seiner Interaktion mit anderen Personen und seinem Verhalten gegenüber Personen, deren Urteil er nicht befürchten müsse oder das er für belanglos halte, zu beobachten. Die damit angestrebte Totalüberwachung, die Erkenntnisse über seine Persönlichkeit erbringen soll, die er von sich aus nicht preisgeben wolle, von denen aber erhofft werde, dass er sie unter der Einflussnahme Dritter offenbare, sei unzulässig. Eine solche Maßnahme liefe auf die Umgehung des Schweigerechts und einen Verstoß gegen § 136a StPO hinaus. Der anordnende Beschluss müsse außerdem ein konkretes Untersuchungskonzept, das zur Erlangung von Erkenntnissen über eine Persönlichkeitsstörung geeignet sei, darlegen.

3. In seiner ergänzenden Stellungnahme führte der Sachverständige Pp. aus, dass sich bisher aus gutachterlicher Sicht Unsicherheiten hinsichtlich der bisher gestellten Diagnosen ergäben: Das psychotische Bild einer drogeninduzierten Psychose und das einer Schizophrenie erschienen sehr ähnlich. Üblicherweise könne eine Differenzierung nur im Verlauf gestellt werden. Unter Detoxikation verliefen psychotische Symptome beim Vorliegen einer drogeninduzierten Psychose in der Regel rückläufig. Bei Vorliegen einer Schizophrenie erreiche man die Rückläufigkeit üblicherweise nur mit einer neuroleptischen medikamentösen Behandlung. Zur Beurteilung der Prognose sei die Diagnosesicherung essentiell, da diese maßgeblich über die Voraussetzungen einer eventuellen Unterbringung nach § 64 StGB bzw. § 63 StGB entscheide. Die Symptomatik sei in beiden Fällen im äußeren Erscheinungsbild nicht zu differenzieren, sodass eine sichere Unter-scheidung etwa anhand von Schilderungen von Zeugen nicht möglich sei. Ziel der Unterbringung wäre es, zu beobachten, ob es unter Drogenabstinenz zu einer entsprechenden Verhaltensveränderung käme. Diese könnte durch bloße Beobachtung beschrieben werden. In der Klinik erfolge eine 24h-Betreuung durch geschultes Personal. Explorationsgespräche seien hierfür nicht notwendig und auch nicht Ziel dieser Unterbringung. Zur Dauer der Unterbringung führte der Sachverständige aus, dass die Entgiftung bei regelmäßigem Cannabiskonsum etwa vier Wochen dauere. In der Regel könnten psychotische Symptome im Falle einer drogeninduzierten Psychose noch einige Tage über die Detoxikation hinaus persistieren. Eine Unterbringungszeit von unter sechs Wochen erscheine daher nicht zielführend.

4. Auf die gutachterliche Stellungnahme entgegnete der Beschwerdeführer, dass mit der Unter-bringung der verfolgte Zweck nicht erreicht werden könne. Dies folge bereits daraus, dass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Zeitraum von sechs Wochen überhaupt geeignet sei, eine drogeninduzierte Psychose auszuschließen. Eine drogeninduzierte Psychose zeige sich überwiegend weit über den Zeitpunkt der Detoxikation hinaus. Die angestrebte Total-überwachung diene nur dazu, Erkenntnisse aus dem unantastbaren Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers zu sammeln, die er von sich aus nicht preisgeben möchte.

II.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten hat Erfolg. Der Beschluss war aufzuheben und der Antrag abzulehnen.

Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 StPO liegen nicht vor.

Nach dieser Vorschrift kann das Gericht zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, dass der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.

Die Rechtmäßigkeit einer Unterbringungsanordnung richtet sich, den verfassungsrechtlichen Vor-gaben (Verhältnismäßigkeit) folgend, danach, ob vor einer Anordnung nach § 81 StPO alle anderen Mittel ausgeschöpft sind, um zu einer Beurteilung von Persönlichkeitsstörungen des Beschuldigten zu kommen. Ferner bedarf es eines tauglichen Mittels zur Beurteilung, das grundsätzlich nur bei der Untersuchung durch einen Psychiater oder Neurologen als Sachverständigen gewähr-leistet ist. Das konkrete Untersuchungskonzept muss zudem zur Erlangung von Erkenntnissen über eine Persönlichkeitsstörung geeignet sein, und die Geeignetheit muss wiederum in Gutachten und Beschluss dargelegt werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09. Oktober 2001 — 2 BvR 1523/01 —, Rn. 23, juris).

Danach ist die avisierte Unterbringung nicht verhältnismäßig.

Die Unterbringung soll dem Zweck der Abgrenzung zwischen einer drogeninduzierten Psychose und einer paranoiden halluzinatorischen Schizophrenie dienen. Eine hinreichend sichere Abgrenzung ist aber binnen der in § 81 Abs. 5 StPO normierten Höchstgrenze von sechs Wochen nicht möglich. Der Kammer ist aus einer Vielzahl von Straf- und insbesondere Unterbringungsverfahren bekannt, dass mit einem Rückgang der aus einer drogeninduzierten Psychose resultierenden Symptomatik erst nach ca. sechs Monaten gerechnet werden kann. Demnach könnte die mit der Unterbringung bezweckte Abgrenzung auch erst ab diesem Zeitpunkt vorgenommen werden.

Zwar ist es nicht auszuschließen, dass sich mit dem Absetzen des Cannabiskonsums ein zeit-naher Rückgang der Symptomatik ankündigt. Allerdings können sich auch Patienten, die an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leiden, durch das engmaschige, strukturgebende Setting einer forensischen Psychiatrie - einhergehend mit einer Reduktion der Symptomatik -zunächst stabilisieren.

Diese vage Aussicht kann im Hinblick auf die geringe Aussagekraft dieser unter Umständen kurzfristigen Reduzierung den erheblichen Grundrechtseingriff - freiheitsentziehende Maßnahmen über einen Zeitraum von sechs Wochen -, der mit der Unterbringung verbunden ist, nicht rechtfertigen. Vor allem auch deshalb nicht, weil sich der Angeklagte auf sein - ebenfalls verfassungsrechtlich verankertes - Schweigerecht beruft und die Mitwirkung an einer Exploration (zulässiger-weise) verweigert hat. Eine 24-stündige Beobachtung durch geschultes Personal käme vor diesem Hintergrund einer mittelbaren Umgehung seines Schweigerechtes gleich.


Einsender: RA F. S. Fülscher, Kiel

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".