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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Strafzumessung, lange Verfahrensdauer, Kompensation, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Urt. v. 22.07.2020 - (4) 161 Ss 66/20 (91/20)

Leitsatz: 1. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich der Tatrichter bei der Feststellung von Belastungen des Angeklagten durch die lange Verfahrensdauer in den Urteilsgründen mit den Gesichtspunkten ausdrücklich auseinandersetzt, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung geltend gemacht hat oder die sich nach den Urteilsgründen aufdrängten.
2. Eine Belastung aufgrund der langen Verfahrensdauer liegt nicht bereits dann vor, wenn einem inhaftierten Angeklagten keine Vollzugslockerungen gewährt wurden, sondern erst dann, wenn die Haftanstalt Vollzugslockerungen gewährt hätte, wenn das weitere Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt beendet gewesen wäre.
3. An Umfang und Genauigkeit der Verfahrensrüge ungenügender Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sind hohe Anforderungen zu stellen, da dem Revisionsgericht ein detailliertes und wirklichkeitsgetreues Bild des wirklichen Verfahrensablaufs zu bieten ist. Nur dann ist es in der Lage, allein anhand der Revisionsrechtfertigung zu prüfen, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt und welche Folgen diese hat. Die Anforderungen dürfen hiernach zwar nicht überspannt werden, so dass es insbesondere bei einem jahrelang währenden Verfahren nicht erforderlich ist, jeden Ermittlungsschritt anzuführen. Es muss aber ein realistischer Überblick gewährt werden.
4. Der Grundsatz, dass die Anforderungen an die Darstellung des Verfahrensgangs nicht überspannt werden dürfen, gilt nicht nur für die Revisionsbegründungschrift, sondern auch für die Urteilsgründe.


(566) 283 Js 669/14 Ls Ns (138/14)

Urteil

In pp.

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin aufgrund der Hauptverhandlung vom 22. Juli 2020, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Kammergericht als Vorsitzender,
Richterin am Kammergericht,
Richterin am Kammergericht
als beisitzende Richterinnen,

Oberstaatsanwalt
als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft Berlin,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 19. Juni 2014 wegen Betruges in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte (in vollem Umfang) und die Staatsanwaltschaft Berlin (beschränkt auf den Strafausspruch) Berufung eingelegt. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht Berlin die Berufung des Angeklagten verworfen und ihn auf die Berufung der Staatsanwaltschaft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von denen vier Monate als vollstreckt gelten. Ferner hat das Landgericht die Einziehung eines Betrages von 5.100,- Euro angeordnet.


II.


Die Revision des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen unwesentlichen Teilerfolg.

1. Die Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Insoweit wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin verworfen.


2. Auch die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Kommt es in einem Strafverfahren zu einem großen Abstand zwischen Tat und Urteil, kann dies bei der Bestimmung der Rechtsfolgen unter drei verschiedenen Aspekten von Belang sein: Zum einen kann der betreffende Zeitraum bereits für sich genommen ins Gewicht fallen, denn allein schon durch einen besonders langen Zeitraum, der zwischen der Tat und dem Urteil liegt, nimmt das Strafbedürfnis allgemein ab (vgl. BGHSt 52, 124; Senat, Beschluss vom 29. Januar 2020 – [4] 161 Ss 9/20 [9/20] – m.w.N.). Unabhängig hiervon kann zum zweiten einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer – auch wenn diese sachlich bedingt war (vgl. BGH NStZ 2011, 651; BGH wistra 2009, 347; BGH NStZ-RR 2016, 7; Senat aaO) – eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommen, bei der insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Zum dritten kann sich schließlich eine darüber hinausgehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten auswirken (vgl. BGHSt 52, 124).

Die sich an diese drei Gesichtspunkte anknüpfenden Rechtsfolgen sind unterschiedlich:

aa) Bei dem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil und bei den mit einer langen Verfahrensdauer einhergehenden Belastungen des Angeklagten handelt es sich um zwei selbständige, gegebenenfalls im Rahmen der nach §§ 46 ff. StGB vorzunehmenden Strafzumessung getrennt zu prüfende und im tatgerichtlichen Urteil zu erörternde Strafzumessungsgesichtspunkte (vgl. BGH aaO; BGH wistra 2009, 347).

bb) Der mit der Verfahrensdauer und den durch sie verursachten Belastungen faktisch zwar eng verschränkte, rechtlich jedoch gesondert zu bewertende und zu entschädigende Gesichtspunkt, dass eine überlange Verfahrensdauer (teilweise) auf einem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten der Strafverfolgungsbehörden beruhte, wird hingegen aus dem Vorgang der Strafzumessung, dem er wesensfremd ist, herausgelöst und im Rahmen der Kompensationsentscheidung gesondert ausgeglichen (vgl. BGH aaO). Soweit frühere Entscheidungen des Senats dahin (miss-)verstanden werden konnten, dass im Rahmen der Strafzumessung rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen gesondert zu berücksichtigen sind, hält er hieran nicht mehr fest.

b) Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung somit zutreffend die gesamte Verfahrensdauer in den Blick genommen.

Die ausdrückliche Feststellung der Strafkammer, es seien über den reinen Zeitablauf hinaus keine besonderen Auswirkungen der Verfahrensdauer auf den im hiesigen Verfahren nicht inhaftierten und forensisch erfahrenen Angeklagten festzustellen gewesen, war auch ausreichend. Die Strafkammer war nicht gehalten, im Einzelnen aufzuzählen, unter welchen verschiedenen Gesichtspunkten sie zusätzliche Belastungen geprüft und verneint hat. Besondere Belastungen eines Angeklagten aufgrund einer langen Verfahrensdauer sind unter vielfältigen Gesichtspunkten denkbar. Es wäre uferlos, von einer Strafkammer zu verlangen, sämtliche denkbaren Gesichtspunkte in den Urteilsgründen zu erörtern. Ebenso wenig wie eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Strafzumessungserwägungen vorgeschrieben und möglich ist (str. Rspr., vgl. etwa BGH NStZ-RR 2017, 200 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 11. Februar 2019 – [4] 121 Ss 204/18 [4/19] –), ist eine erschöpfende Aufzählung aller denkbaren Belastungsgesichtspunkte möglich. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich die Strafkammer in den Urteilsgründen mit den Gesichtspunkten ausdrücklich auseinandersetzt, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung geltend gemacht hat oder die sich nach den Urteilsgründen aufdrängten. Beides war vorliegend nicht der Fall.

Der Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft Berlin auf die Entscheidung des 5. Strafsenats vom 12. Februar 2019 – (5) 161 Ss 88/18 (41/18) – führt zu keiner anderen Beurteilung. In dem der damaligen Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren enthielt das Urteil keinen Hinweis darauf, ob die Berufungskammer besondere durch die lange Verfahrensdauer verursachte Belastungen geprüft hatte. Aus dem Schweigen der Urteilsgründe hierzu vermochte der 5. Strafsenat nicht den Schluss zu ziehen, dass es zu keinen Belastungen gekommen war, zumal sich nach den Urteilsgründen im dortigen Verfahren die Frage aufdrängte, ob dem dortigen, in anderer Sache in Strafhaft befindlichen Angeklagten aufgrund des laufenden Strafverfahrens Vollzugslockerungen versagt worden waren.

Eine Belastung aufgrund der langen Verfahrensdauer liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn einem inhaftierten Angeklagten keine Vollzugslockerungen gewährt wurden, sondern erst dann, wenn die Haftanstalt Vollzugslockerungen gewährt hätte, wenn das weitere Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt beendet gewesen wäre, ihr somit früher bekannt gewesen wäre, dass sich an die laufende Strafvollstreckung – je nach Lage des Einzelfalls – die Vollstreckung einer weiteren (unter Umständen erheblichen) Freiheitsstrafe bzw. die Vollstreckung einer (möglicherweise geringen) Geldstrafe anschließen wird. Denn nur in den Fällen, in denen Vollzugslockerungen gewährt worden wären, wenn das lang andauernde Verfahren früher beendet worden wäre, ist die lange Verfahrensdauer ursächlich für die Nichtgewährung von Vollzugslockerungen.

Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Annahme, dem hiesigen Angeklagten seien möglicherweise wegen der Dauer des anhängigen Verfahrens keine Vollzugslockerungen gewährt worden, fernliegend, sodass sich der Strafkammer eine Erörterung nicht aufdrängen musste. Deren Fehlen stellt sich daher nicht als sachlich-rechtlicher Mangel dar. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Angeklagte mehrfach erheblich vorbestraft ist und auch bereits die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet wurde. Die Taten, die (neben einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren) die Verhängung der Sicherungsverwahrung zur Folge hatten, plante der Angeklagte während der Vollstreckung der zuvor verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten. Die erste Tat der neuen Tatserie beging er schon während der Entlassungsphase und nutzte somit die Gewährung von Vollzugslockerungen zur Tatbegehung aus. Derzeit befindet sich der Angeklagte in Strafhaft zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen einer Tat des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen und mit Herstellung von kinderpornographischen Schriften, somit zur Vollstreckung einer erheblichen Freiheitsstrafe wegen einer besonders gefährlichen Tat. Vor dem Hintergrund seiner kriminellen Vita und des Missbrauchs gewährter Vollzugslockerungen zur Straftatbegehung schließt der Senat aus, dass dem Angeklagten Vollzugslockerungen gewährt worden wären, wenn das hiesige Verfahren schneller beendet worden, mithin der Haftanstalt der Ausgang des hiesigen Verfahrens und damit die Verlängerung der Vollstreckungsdauer früher bekannt geworden wäre.

3. Auch die Kompensationsentscheidung hat Bestand.

a) Die erhobene Verfahrensrüge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (über die von der Strafkammer festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von insgesamt zwei Jahren und neun Monaten hinaus) ist nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und deshalb unzulässig.

Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Revisionsführer die den Mangel enthaltenen Tatsachen so vollständig und genau angeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (ständ. Rspr., vgl. BGH StraFo 2015, 70 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 11. März 2016 – [4] 161 Ss 1/16 [2/16] – m.w.N.).

Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei ist auf die gesamte Dauer des Verfahrens abzustellen und es sind Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten, Zeiten der Untätigkeit der Strafverfolgungsorgane und die Gründe hierfür sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastungen für den Beschuldigten zu berücksichtigen. Eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts führt nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs.1 Satz 1 MRK, sofern die angemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird (vgl. zum Ganzen BGHSt 49, 342; BGH NStZ-RR 2009, 92; NStZ-RR 2006, 56; NStZ 2000, 418; NStZ 2004, 504). An Umfang und Genauigkeit der Ausführungen sind hohe Anforderungen zu stellen, da dem Revisionsgericht ein detailliertes und wirklichkeitsgetreues Bild des wirklichen Verfahrensablaufs zu bieten ist. Nur dann ist es in der Lage, allein anhand der Revisionsrechtfertigung zu prüfen, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt und welche Folgen diese hat. Die Anforderungen dürfen hiernach zwar nicht überspannt werden, so dass es insbesondere bei einem jahrelang währenden Verfahren nicht erforderlich ist, jeden Ermittlungsschritt anzuführen. Es muss aber ein realistischer Überblick gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2009 – 2 BvR 1182/08 –, BeckRS 2010, 54364; Senat NJOZ 2014, 1491). Die hiernach gebotene Pflicht zur detaillierten Darstellung gebietet, dass die Verfahrensrüge ein objektives Bild des gesamten Verfahrensablaufs wiedergibt und nicht durch eine verzerrte Darstellung oder Auslassung nur die aus ihrer Sicht nicht verfahrensfördernden Maßnahmen darstellt (vgl. BVerfG aaO).

Diesen Anforderungen genügt das Rügevorbringen nicht. Die Revisionsschrift teilt lediglich einige wenige Daten aus den Urteilsgründen mit und behauptet, dass für die Gutachtenerstattung „normalerweise ein Zeitraum von drei Monaten angemessen und üblich gewesen“ wäre, ohne jedoch mitzuteilen, weshalb sich die Begutachtung vorliegend verzögert hat, insbesondere ob es auch Zeiträume gab, in denen der Angeklagte Verfahrensverzögerungen zu verantworten hatte oder Verzögerungen nicht auf einer Untätigkeit der Justizorgane beruhten, sondern auf andere Ursachen zurückzuführen waren, beispielsweise einer Erkrankung des Sachverständigen, darauf, dass die Beschaffung der für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen außergewöhnlich aufwändig war o.ä. Das Rügevorbringen enthält zudem keine Angaben darüber, wie die Strafkammer auf die Verzögerungen reagiert hat. Aus dieser fragmentarischen Darstellung des Verfahrensgangs kann der Senat – auch unter Einbeziehung der Angaben in den Urteilsgründen – ohne Hinzuziehung der Akten nicht entnehmen, ob die Behauptung des Revisionsführers zutrifft, dass das Verfahren um mehr als den von der Strafkammer festgestellten Zeitraum von insgesamt zwei Jahren und neun Monaten rechtsstaatswidrig verzögert wurde.

Insbesondere teilt die Verfahrensrüge lediglich mit, dass die (aufgrund der erstmals im Berufungsverfahren vom Angeklagten aufgestellten Behauptungen erforderlich gewordenen) Nachermittlungen im Mai 2015 beendet gewesen seien. Es habe 20 Monate bis Februar 2017 gedauert, bis die Strafkammer das Verfahren terminiert habe. Die Strafkammer hätte daher in diesem Verfahrensabschnitt nicht eine Dauer von zehn, sondern von 20 Monaten als rechtstaatswidrig verzögert feststellen müssen. Aus den ergänzend heranzuziehenden Urteilsgründen entnimmt der Senat, dass die Berufungshauptverhandlung im Februar 2017 auf Mai 2017 terminiert wurde. Nach Auffassung des Revisionsführers ist somit ein Zeitraum von mehr als drei Monaten zwischen Terminierungsreife (die nach Eingang der Ergebnisse der Nachermittlungen gegeben war) und Beginn der Hauptverhandlung bereits rechtsstaatswidrig. Diese Auffassung verkennt den Begriff der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Von Verfassungs wegen geboten ist keine maximale, sondern nur eine angemessene Beschleunigung (vgl. BVerfG aaO). Eine Abweichung vom idealtypischen Verfahren führt noch nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung; eine solche ist erst gegeben, wenn der Verfahrensgang unter keinem sachlichen Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 - [4] 161 Ss 71/19 [99/19] – und vom 12. November 2019 – [4] 121 Ss 137/19 [178/19] –; BGH NJW 2006, 1529). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bemisst sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen (vgl. ausführlich hierzu: Senat, Beschluss vom 12. November 2019 – [4] 121 Ss 137/19 [178/19] – m.w.N.). Im Rahmen der Prüfung ist auch zu berücksichtigen, dass jede Strafkammer am Anfang des Zeitraums zwischen Terminierungsreife und Beginn der Hauptverhandlung zunächst mit anderen Verfahren ausgelastet ist und dies auch sein sollte. Bei komplexen und umfangreichen Strafsachen ist es unter diesen Umständen nicht möglich, dass sich der Vorsitzende der Berufungskammer sofort mit der Sache intensiv befasst. In der Regel ist dies nur parallel zu bereits laufenden oder terminierten Verhandlungen möglich. In einem frühen Stadium nach Terminierungsreife ist das Ausblenden anderweitiger Belastungen der Berufungskammer bei der Prüfung, ob der Pflicht zur Erledigung des Verfahrens in angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) genügt wurde, nicht möglich und deshalb auch nicht geboten (vgl. BGH NJW 2012, 1458; Senat aaO). Ein sogenannter Terminstand von mehr als drei Monaten führt somit in keinem Fall automatisch zur Rechtsstaatswidrigkeit (wobei als Terminstand nicht der Zeitraum zwischen Terminierung und Hauptverhandlungsbeginn, sondern der Zeitraum zwischen Terminierungsreife und Hauptverhandlungsbeginn anzusehen ist, denn die Frage der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung kann nicht davon abhängen, wie der jeweilige Vorsitzende der Berufungskammer die Terminierung handhabt).

Vorliegend ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung der 1. Instanz noch eingeräumt hatte, gewusst zu haben, dass er die von der 82-jährigen Geschädigten ertrogenen Gelder nicht werde zurückzahlen können, im Berufungsverfahren geltend gemacht hatte, aufgrund geschäftlicher Beziehungen zu seinem ehemaligen Mitgefangenen, dem inzwischen verstorbenen S, davon ausgegangen zu sein, von diesem einen Betrag von 87.000,- Euro zu erhalten, mit dem er die ertrogenen Gelder habe zurückzahlen wollen. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich, dass daraufhin umfangreiche und komplizierte Nachermittlungen zu den (dubiosen) Geschäftsbeziehungen zwischen dem Angeklagten und S erforderlich wurden, die auch nicht dadurch erleichtert wurden, dass der Zeuge Ge (ebenfalls ein ehemaliger Mitgefangener des Angeklagten) wenig plausible Angaben machte. Es liegt auf der Hand, dass es vorliegend nicht damit getan war, die Nachermittlungen durchführen zu lassen, sondern dass sich die Vorsitzende der Berufungskammer nach Vorliegen der Ermittlungsergebnisse auch intensiv mit diesen befassen musste. Weshalb die Strafkammer den ihr insoweit zustehenden Bewertungsspielraum (vgl. BGH StV 2010, 228) rechtsfehlerhaft überschritten haben soll, als sie feststellte, dass es in diesem Verfahrensabschnitt unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Verfahren bis zum Urteil der 1. Instanz maximal beschleunigt worden war (zwischen Anklageerhebung und Urteil lagen gut sechs Wochen) zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von zehn Monaten gekommen ist, erschließt sich aus der Revisionsbegründung nicht.

Die Revisionsschrift schweigt auch dazu, auf welche Fragen sich das Gutachten bezog. Zwar ergibt sich aus den ergänzend heranzuziehenden Urteilsgründen, dass der Angeklagte auf seine Verhandlungsfähigkeit hin begutachtet wurde. Der Revisionsführer teilt jedoch nicht mit, aufgrund welcher Umstände eine solche Begutachtung erforderlich war, insbesondere ob es sich um eine außergewöhnlich einfach gelagerte Fallkonstellation handelte. Der Senat kann daher nicht nachvollziehen (und hält es im Übrigen auch generell für fernliegend), dass bereits eine über drei Monate hinausgehende Begutachtungsdauer in einer Nicht-Haft-Berufungssache rechtsstaatswidrig gewesen sein soll. Der Revisionsführer legt hier offenkundig einen falschen Maßstab an. Der Senat stellt daher klar, dass die Maßstäbe, die für eine besondere Verfahrensbeschleunigung in erstinstanzlichen Haftsachen gelten (bei denen auch der Senat je nach Lage des Einzelfalls einen Begutachtungszeitraum von drei Monaten gefordert hat), nicht identisch sind mit den Maßstäben, die für die Prüfung von rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen in Nicht-Haft-Berufungsverfahren gelten.

b) Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste Prüfung der Kompensationsentscheidung deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

aa) Zwar beanstandet die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht, dass die Berufungskammer lediglich mitgeteilt hat, dass die Begutachtung des Angeklagten am 12. April 2017 beauftragt wurde und sich die Gutachtenerstattung bis 17. Juli 2019 verzögerte, ohne jedoch die Gründe der Verzögerung mitzuteilen. Die Berufungskammer ist stattdessen davon ausgegangen, dass ein Zeitraum von (nur) fünf Monaten für die Fertigung des Gutachtens angemessen gewesen wäre und hat angenommen, dass es sich bei dem fünf Monate übersteigenden Zeitraum um eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gehandelt hat. Dies wäre nur der Fall, wenn die Berufungskammer nach Erteilung des Gutachtenauftrags nicht mehr auf eine Erledigung hingewirkt hätte. Dem Senat ist der Blick in die Akte verwehrt, allerdings erscheint dieser Verfahrensgang eher unwahrscheinlich. Es spricht viel dafür, dass das Verfahren nicht die ganze Zeit über rechtsstaatswidrig verzögert wurde, sondern dass zumindest zeitweise sachliche Gründe für die Verzögerungen vorlagen, die im Urteil nicht mitgeteilt wurden (beispielsweise eine zeitweise Erkrankung des Sachverständigen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung der für Gutachtenerstattung erforderlichen Unterlagen, Verhalten des Angeklagten o.ä., aber auch Zeiten angemessener Nachfristsetzung bzw. Androhung von Ordnungsgeld). Dieser Fehler wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten aus; die Staatsanwaltschaft, die diesen Fehler erfolgreich hätte rügen können, hat kein Rechtsmittel eingelegt.

Der Senat schließt auch ohne Kenntnis der Hintergründe des Gutachtenauftrages aus, dass der von der Berufungskammer als angemessen erachtete Zeitraum von fünf Monaten für die Gutachtenerstattung außerhalb des ihr zustehenden Bewertungsspielraums lag. Wie bereits ausgeführt, gelten in Berufungsverfahren in Nicht-Haftsachen andere Maßstäbe als bei erstinstanzlichen Haftsachen. Eine Gutachtenerstattung von unter fünf Monaten ist zwar auch in diesen Verfahren erstrebenswert, jedoch ist eine solche Bearbeitungsdauer angesichts der Auslastung der Sachverständigen und des Umstandes, dass auch sie gehalten sind, Gutachten in erstinstanzlichen Haftsachen beschleunigt und damit bevorzugt zu bearbeiten, keineswegs ungewöhnlich und erst recht nicht rechtsstaatswidrig.

bb) Der Senat stellt klar, dass der Grundsatz, dass die Anforderungen an die Darstellung des Verfahrensgangs nicht überspannt werden dürfen, nicht nur für die Revisionsbegründungschrift, sondern auch für die Urteilsgründe gilt (vgl. BGHSt 49, 342; BGH NStZ-RR 2014, 21 m.w.N.) Im Hinblick auf die oben gemachten Ausführungen hält der Senat den Umstand, dass zwischen Terminierungsreife (nämlich dem Eingang des Gutachtens, welches die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestätigte) und dem Beginn der Berufungshauptverhandlung ein Zeitraum von sechs Monaten lag, nicht für erklärungsbedürftig. (Abgesehen davon, dass die Berufungskammer auch hier bereits überobligatorisch einen Monat als rechtsstaatswidrig verzögert angenommen hat.) Auch der Revisionsführer hat diesen Zeitraum nicht beanstandet. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft auf die Entscheidung des 1. Strafsenats vom 20. Juni 2008 – (1) 1 Ss 411/08 (30/08) – verweist, lag in dem dort entschiedenen Verfahren zwischen Terminierungsreife und Beginn der Hauptverhandlung ein Zeitraum von eineinhalb Jahren. Zudem war in jenem Verfahren den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, in welchem Verfahrensstadium die dortige Strafkammer in welchem Umfang rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen angenommen hatte. Dies hat die Strafkammer vorliegend dargelegt.

c) Die Höhe der von der Strafkammer festgesetzten Kompensation von vier Monaten ist außerordentlich weitgehend. Der Angeklagte wird durch sie jedenfalls nicht beschwert.

Ein durch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bewirkter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK ist in der Regel durch seine Feststellung zu kompensieren. Erst wenn diese Feststellung als Entschädigung nicht ausreicht, hat das Gericht festzulegen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation einer derartigen Verzögerung als vollstreckt gilt (vgl. BGH wistra 2017, 108; NStZ-RR 2009, 248). Im Rahmen dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer als solche und die damit verbundenen etwaigen Belastungen des Angeklagten – wie auch vorliegend – bereits strafmildernd in die Strafzumessung eingeflossen sind (vgl. BGH wistra 2010, 301).

Vorliegend hat die Strafkammer die Frage, ob die Feststellung zur Kompensation ausreicht, gar nicht geprüft. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte durch die Verfahrensdauer nicht besonders belastet wurde, wäre diese Prüfung jedoch angezeigt gewesen.


4. Die Einziehungsentscheidung war hingegen aufzuheben.

Abgesehen davon, das vorliegend nach § 316h EGStGB das bis zum 30. Juni 2017 geltende Recht zur Anwendung kam (vgl. hierzu ausführlich Senat, Beschluss vom 4. Mai 2018 – [4] 121 Ss 33/18 [51/18] – [juris]), verstößt die Einziehung gegen das Verbot der Verschlechterung nach § 331 StPO, weil das Amtsgericht Tiergarten die Einziehung nicht angeordnet hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte ihre Berufung ausdrücklich auf das Strafmaß (und nicht auf den Rechtsfolgenausspruch) beschränkt, somit die unterbliebene Einziehungsentscheidung nicht angegriffen.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Einem erfolglosen Rechtsmittel (§ 473 Abs. 1 StPO) steht ein solches gleich, das – im Gegensatz zum Teilerfolg im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO – nur einen unwesentlichen Teilerfolg hat (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 1 Ws 21/16 – m.w.N.). Der Angeklagte hat mit der Revision einen Freispruch nach § 354 Abs. 1 StPO erstrebt, hilfsweise die Aufhebung des gesamten Urteils und die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts. Gemessen hieran handelt es sich bei der Aufhebung der Einziehungsentscheidung nur um einen unwesentlichen Teilerfolg.


Einsender: VorsRiKG Dr. R. Fischer, Berlin

Anmerkung:


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