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Entscheidungen

OWi

Taschenrechner, Memory-Funktion, elektronisches Gerät

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 10.08.2020 - 5 RBs 295/20

Leitsatz: Ein Taschenrechner ist zumindest dann ein „elektronisches Gerät“ i.S. von § 23 Abs 1a StVO n.F., wenn er über eine sog. Memory-Funktion verfügt.


In pp.

1. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Entscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters).
2. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden übertragen (Entscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters).
3. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
4. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Essen hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 22. April 2020 wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Organisation und Information dient oder zu dienen bestimmt ist, als Kraftfahrzeugführer eine Geldbuße von 100,00 € verhängt.

In der Sache hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

„Der Betroffene befuhr am 12.11.2019 als Kraftfahrzeugführer mit einem Peugeot gegen 10:35 Uhr die Altendorfer Straße in Fahrtrichtung Stadtmitte. Auf Höhe der Kreuzung zur Mittelstraße bediente der Betroffene zielgerichtet seinen elektronischen Taschenrechner, indem er diesen in der Hand hielt und zielgerichtet mit mindestens einem Finger auf diesen tippte und hierdurch die elektronischen Funktionen des Taschenrechners zielgerichtet nutzte,"

Zur Beweiswürdigung führte das Amtsgericht aus, es sei zu Gunsten des Betroffenen dessen Einlassung gefolgt. er habe einen elektronischen Taschenrechner benutzt. Durch Bußgeldbescheid der Stadt Essen vom 19.11.2019 war ihm hingegen die Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zur Last gelegt worden.

Die Einlassung des Betroffenen hat das Amtsgericht wie folgt wiedergegeben:

„Es stimme, dass er [der Betroffene] am Tatort den Pkw Peugeot seines Vaters geführt habe. Er habe zuvor eine Mathematik Vorlesung besucht und mit dem Professor gesprochen, weil dieser ihm seiner Meinung nach zu Unrecht Punkte abgezogen habe. Er habe während der Fahrt am Tatort mit seinem elektronischen Taschenrechner, den er in der Hand gehalten habe, die Aufgaben, für die ihm zu Unrecht Punkte abgezogen worden seien, nachgerechnet. Vor Ort habe er sich nicht geäußert, weil er gewusst habe, dass es unterschiedliche Ansichten dazu gebe, ob die Benutzung eines elektronischen Taschenrechners eine Ordnungswidrigkeit darstelle.

Die Benutzung eines elektronischen Taschenrechners während der Fahrt stelle nach richtiger Rechtsansicht keine Ordnungswidrigkeit dar. Er mache sich den Beschluss des OLG Oldenburg vom 25.06.2018 (2 Ss (0W1) 175/18) zu Eigen."

Der Betroffene hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil beantragt. Zur Begründung des Zulassungsantrags und der Rechtsbeschwerde hat er ausgeführt, die Rechtsbeschwerde sei zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Es existiere bislang keine abschließende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zur grundsätzlichen Rechtsfrage, ob ein Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll unter § 23 Abs. la StVO falle. Bislang habe lediglich der 4. Strafsenat durch Beschluss vom 15.08.2019, Az. III — 4 RBs 191/19, die Rechtsfrage zur Gleichsetzung eines Taschenrechners mit einem Mobiltelefon im Wege der Divergenzvorlage gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt. Die Annahme, dass auch ein Taschenrechner Informationszwecke erfülle, sei so fernliegend, dass durch eine Annahme desselben jedenfalls die Grenze des auch im Bußgeldrecht bestehenden Analogieverbots überschritten werden würde.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 02.07.2020 beantragt, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen und die Sache entsprechend § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, hilfsweise die Sache bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache III — 4 RBs 191/19 OLG Hamm auszusetzen,
Der Betroffene hat von der ihm bzw. seinem Verteidiger eingeräumten Möglichkeit zur Erwiderung keinen Gebrauch gemacht.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 1, 80 a Abs. 3 OWiG zuzulassen, weil es geboten ist, das angefochtene Urteil zur Fortbildung des materiellen Rechts nachzuprüfen. Eine Rechtsbeschwerde kann zur Fortbildung des Rechts zugelassen werden, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen (BGH, Beschluss vom 12.11.1970 — 1 StR 263/70 = NJW 1971, 389, beck-online; BeckOK OWiG/Bär, 26. Ed. 1.4.2020, OWiG § 80 Rn. 6 m.w.N.). Die Fortbildung des Rechts kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig, d. h. wegen des Erfordernisses abstrakt-genereller Regeln von praktischer Bedeutung sind (BayObLG, Beschluss vom 07.09.1995 — 3 ObOWi 60/95 = BayObLGSt 1995. 158, beck-online; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 17. Aufl., § 80 Rn. 3). Liegt bereits eine höchstrichterliche Entscheidung vor, so steht dies der Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts jedenfalls dann nicht entgegen, wenn durch eine erneute obergerichtliche Entscheidung die Rechtsprechung weiter untermauert und gefestigt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01. Juli 2019 — 2 Ss-OWi 1077/18 —, juris m.w.N.; Göhler/Seitz/Bauer a.a.O.; BeckOK OWiG/Bär, 26. Ed. 1.4.2020, OWiG § 80 Rn. 6 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Welche Typen elektronischer Taschenrechner § 23 Abs. la StVO unterfallen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Aus den bisher ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg, Beschluss vom 25.06.2018 — 2 Ss (OWi) 175/18; Braunschweig, Beschluss vom 03.07.2019 — 1 Ss (OWi) 87/19 und Hamm, 4. Strafsenat, Vorlagebeschluss vom 15.08.2019 — 4 RBs 191/19, ergibt sich noch nicht eindeutig, unter welchen Voraussetzungen ein elektronischer Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Information dient, angesehen werden kann.

2. Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts. das der Kommunikation, Organisation und Information dient oder zu dienen bestimmt ist.

a) Aus der Gesamtheit der Urteilsgründe des Amtsgerichts ergibt sich, dass der Betroffene als Kraftfahrzeugführer einen wissenschaftlichen Taschenrechner benutzt hat. Er hat als Student der Mathematik eine ihm durch seinen Professor gestellte Prüfungsaufgabe nachgerechnet. Dies ist mit einem einfachen Taschenrechner ohne interne Speicherfunktion nicht möglich. Bereits die Bearbeitung von mathematischen Aufgabenstellungen auf dem Niveau der gymnasialen Oberstufe erfordert einen wissenschaftlichen Taschenrechner. Erst recht gilt dies für Aufgabenstellungen auf universitärem Niveau.

b) Zur Frage, ob ein elektronischer Taschenrechner mit Speicherfunktion (MR-Taste) § 23 Abs. la StVO unterfällt, hat sich bislang allein das OLG Braunschweig, Senat für Bußgeldsachen, durch Beschluss vom 03.07.2019 — 1 Ss (OWi) 87/19 —, juris, ausdrücklich geäußert. Dieses hat in der genannten Entscheidung ausgeführt:

„Ein Taschenrechner, welcher über eine Speicherfunktion verfügt, ist ein elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, im Sinne des § 23 Abs. la StVO. Er darf daher nur unter den [...] in § 23 Abs. la Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVO genannten Voraussetzungen genutzt werden.

Mit der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. 1 S. 3549) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 19. Oktober 2017 § 23 Abs. la StVO grundlegend geändert. Nach dieser, auf den vorliegenden Fall anzuwendenden, Neufassung des § 23 Abs. la Satz 1 StVO darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, „ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist", nur unter den I.] in § 23 Abs. la Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVO genannten Voraussetzungen benutzen.

Der Verordnungsgeber hat sich im Rahmen dieser Neufassung in Abkehr von dem vormals geltenden Verbot der Benutzung eines „Mobil- oder Autotelefons" entschieden, nunmehr in Form eines Gebotes (BR-Drs. 556/17, S. 25) die Voraussetzungen zu normieren, unter denen allein noch die Benutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, zulässig ist. Dabei ist er bewusst weit über die alte Regelung in § 23 Abs. la Satz 1 StVO a.F. hinausgegangen. Untersagt ist nunmehr schon das bloße Halten des Gerätes (sog. „hand-held-Verbot'), wenn darüber hinaus (,und`) eine Funktion des Gerätes (mit Ausnahme der Sprachsteuerung und der Vorlesefunktion) benutzt wird oder eine nicht nur kurze Blickzuwendung erfolgt (BR-Drs. 556/17, S. 26; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Oktober 2018 — 2 Rb 9 Ss 627/18, Rn. 7, zitiert nach juris).

Ziel der Neuregelung war, neben der Schließung von Regelungslücken, eine die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung fahrfremder Tätigkeiten zu reduzieren (BR-Drs. 556/17, S. 12). Insoweit stützte sich der Verordnungsgeber auf vielfache Untersuchungen (aus dem Ausland. der Unfallversicherer und der Verkehrssicherheitsverbände) sowie auch auf die Empfehlungen des 55. Deutschen Verkehrsgerichtstages (BR-Drs. 556/17. S. 12 und S. 26). Danach beruhen Beeinträchtigungen der Fahrleistung des Fahrzeugführers und in der Folge sogar Unfallereignisse oftmals auf einer zu langen Blick-Ablenkung durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel während der Fahrt (BR-Drs. 556/17, S. 1). Neben dem — fortgeltenden (BR-Drs. 556/17, S. 25) — Verbot, das elektronische Gerät in die Hand zu nehmen, um eine Vielfachbeschäftigung der Hände soweit wie möglich zu vermeiden, soll jegliche Nutzung des elektronischen Gerätes im Sinne des § 23 Abs. la StVO, die nicht nur mit einer kurzen Blickabwendung verbunden ist, verboten sein. Von einer konkreten Zeitvorgabe hat der Verordnungsgeber dabei bewusst abgesehen, und die Länge einer zulässigen Blickabwendung von den Verkehrsverhältnissen abhängig gemacht. Als „kurz" soll aber jedenfalls im fließenden Verkehr — allein eine Blickabwendung gelten, die in zeitlicher Hinsicht vergleichbar ist mit beispielsweise dem Blick in den Rückspiegel vor dem Abbiegen oder überholen (BR-Drs. 556/17, S. 26). Unter Berücksichtigung der Erwägung, dass grundsätzlich von einer die Verkehrssicherheit gefährdenden Ablenkungswirkung aller fahrfremden Tätigkeiten ausgegangen werden muss, viele dieser Tätigkeiten allerdings als sozialadäquat bezeichnet werden können (beispielsweise Essen, Trinken, Rauchen, Radio-, CD-Hören, die Unterhaltung mit anderen Fahrzeuginsassen) und es deshalb ein Übermaß darstellen würde (zumal es belastbare statistische Aussagen über eine entsprechende Unfallursächlichkeit nicht gebe), diese während der Fahrt zu untersagen, hat der Verordnungsgeber die tatbestandsmäßigen elektronischen Geräte in § 23 Abs. la Satz 1 StVO auf solche, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind, beschränkt. § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO konkretisiert die vorgenannten Begriffe in gewissem Maße durch die Aufzählung einiger — nicht abschließender — Beispiele,' darüber hinaus erweitert § 23 Abs. la Satz 2 StVO die nach § 23 Abs. la Satz 1 StVO tatbestandsmäßigen elektronischen Geräte aber auch, insbesondere um Geräte der Unterhaltungselektronik (die nicht zwingend auch die zusätzlichen gerätebezogenen Tatbestandsmerkmale des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO erfüllen müssen: vgl. Will: Nutzung elektronischer Geräte bei der Fahrzeugführung, NJW 2019, 1633 ff, 1634).
Die Neuregelung unterscheidet sich, im Vergleich zu dem früheren ,Handy-Verbot-, nicht nur in Bezug auf die verbotenen Benutzungsarten; auch der Kreis der nunmehr unter die Norm fallenden Geräte wurde deutlich ausgeweitet. Erfasst werden nunmehr sämtliche „elektronische Geräte, die der Kommunikation. Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind". Die Aufzählung in § 23 Abs. 1 a Satz 2 StVO ist nach dem Willen des Verordnungsgebers lediglich beispielhaft und bewusst nicht abschließend (BR-Drs. 556/17, S. 27), sondern „technikoffen", um etwaige Neuentwicklungen ebenfalls erfassen zu können (BR-Drs. 556/17, S. 3 und 27). Den Begriff des elektronischen Gerätes selbst definiert der Verordnungsgeber nicht, erfasst sein sollen insbesondere aber auch sämtliche Handys, Smartphones, BOS- und CB-Funkgeräte und Amateurfunkgeräte. auch solch mit reinem push-to-talk-Modus, Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte, EBook-Reader MP3-Player, Personal Computer, DVD- und Blu-Ray-Player, CDRom-Abspielgeräte. Smartwatches. Walkman, Discman und Notebooks (BRDrs. 556/17, S. 27).

Dass es sich bei dem tatgegenständlichen elektronischen Taschenrechner mit Display und einem internen Speicher (MR-Funktion) um ein elektronisches Gerät — mithin um ein Gerät, das elektronische Bauteile hat (vgl. Will: Nutzung elektronischer Geräte bei der Fahrzeugführung. NJW 2019, 1633 ff.1635) -handelt, ist offensichtlich.

Der Taschenrechner „diente" auch [...] jedenfalls deshalb der Information, weil er das mit ihm ermittelte Ergebnis einer Rechenoperation nicht nur unmittelbar im Anschluss temporär anzeigt, sondern das ermittelte Ergebnis bei entsprechender Benutzung zusätzlich in einem internen Speicher ablegt und vorhält, und dieses dann zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt zur Information über es abgerufen und vom Display abgelesen werden kann.

Eine solche Auslegung verletzt insbesondere auch nicht den strengen Gesetzesvorbehalt des § 3 OWiG bzw. das Analogieverbot des Art. 103 Abs. k GG. Art. 103 Abs. 2 GG, wonach jede Rechtsanwendung„ die - tatbestandsausweitend - über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, verboten und der Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Mai 2018 - 2 BvR 463/17, Rn. 21, zitiert nach juris). Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Bewertung eines Taschenrechners mit Speicherfunktion als „elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist", mit dem erkennbaren Wortsinn des Begriffs der Information zu vereinbaren ist. Denn im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter „Information/informieren" insbesondere die „Unterrichtung über eine bestimmte Sache" verstanden (vgl. Duden. Deutsches Universalwörterbuch, www.duden.de). Der Senat kann hier offenlassen, ob eine Information im vorgenannten Sinne - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg - auch in der Eingabe einer Rechenoperation und dem anschließenden Ablesen des Ergebnisses zu sehen ist, 1...]. Denn jedenfalls dient das bei dem tatgegenständlichen Taschenrechner mögliche spätere Abrufen eines im internen Speicher abgelegten früheren Rechenergebnisses unzweifelhaft der Information. Damit ist der verwendete elektronische Taschenrechner mit Speicherfunktion aber insgesamt ein elektronisches Gerät, welches der Information dient oder zu dienen bestimmt ist.

Anhand des Wortlauts des § 23 Abs. la Satz 1 StVO konnte der Betroffene folglich voraussehen, dass sein Verhalten ordnungswidrig und mit Geldbuße bedroht ist.

Ein solches Verständnis der Norm entspricht [...] auch dem Sinn und Zweck der Norm. Ausweislich der Verordnungsbegründung hatte der Verordnungsgeber einen weiten Begriff des elektronischen Gerätes im Sinne des § 23 Abs. la Satz 1 StVO vor Augen. Dies hat er durch die gewählte, bewusst „technikoffene", Formulierung zum Ausdruck gebracht und - ohne weiteres nachvollziehbar - damit begründet, dass zur Sicherheit des Verkehrs möglichst weitgehend fahrfremde Tätigkeiten untersagt werden sollen (BR-Drs. 556/17. S. 12). Das Aufnehmen und Benutzen eines elektronischen Taschenrechners (mit Speicherfunktion) führt unweigerlich zu einer erheblichen mentalen Ablenkung des Fahrers, welche durch den Verordnungsgeber aufgrund der erheblichen Gefahrenträchtigkeit gerade unterbunden werden sollte.-

Diesen zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Braunschweig schließt der Senat sich ausdrücklich an. Er macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Offen lassen kann er dabei, ob es für die Beantwortung der Frage, ob ein elektronisches Gerät der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, darauf ankommt, ob die Information sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen wird (dagegen: OLG Hamm, 4. Strafsenat, Vorlagebeschluss vom 15.08.2019 - 4 RBs 191/19). Denn jedenfalls ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bisher unbestritten, dass ein elektronischer Täsdhenrechner mit Speicherfunktion (MR-Taste) § 23 Abs. la StVO unterfällt.

c) Auch im Übrigen weist das angefochtene Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.


Einsender: RA M. N. Wandt, Essen

Anmerkung:


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