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Entscheidungen

StPO

Anklage, Eröffnungsbeschluss, Verfahrenshindernis, Berufungsbeschränkung, Wirksamkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 30.06.2020 - III-1 RVs 127/20

Leitsatz: 1. Zur Einstellung des Verfahrens wegen des Verfahrenshindernisses eines fehlenden Eröffnungsbeschlusses.
2. Zur Wirksamkeit der Beschränkung einer Berufung auf die Aussetzungsfrage.


III-1 RVs 127/20
82 Ss 44/20

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In der Strafsache
gegen pp.

wegen Diebstahls u. a.

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln

auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. März 2020 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 30. Juni 2020 beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird
a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen „Kirchendiebstahls“, Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit Bedrohung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte (Taten aus der Anklageschrift vom 21. Februar 2019 – 332 Js 92/19) verurteilt worden ist.

Die insoweit entstandenen Kosten und dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
b) im Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilungen wegen Bedrohung (Tat vom 24. März 2019), Leistungserschleichung (Tat vom 17. Dezember 2018), Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung (Tat gleichfalls vom 17. Dezember 2018) sowie wegen Diebstahls in sechs Fällen (Taten vom 3. Januar, 15. März, 18. März, 20. März [Motorsäge und Inbusschlüssel], 21. März und 26. März 2019) und
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Euskirchen hat den Angeklagten am 7. Oktober 2019 wegen Diebstahls in neun Fällen, davon in zwei Fällen mit Waffen, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und in einem Fall „gemeinschaftlich und gewerbsmäßig als Einbruchsdiebstahl“, wegen „Kirchendiebstahls“, Bedrohung, Leistungserschleichung, Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung, wegen „Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit Bedrohung, Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit Bedrohung“ , Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Beleidigung und in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen „unerlaubten gemeinschaftlichen Erwerbs von Betäubungsmitteln“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Hiergegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt und diese im Hauptverhandlungstermin auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht Bonn die Berufung verworfen.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts.

II.

Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel hat Erfolg; es führt hinsichtlich der in der Beschlussformel genannten Taten zur Verfahrenseinstellung und hinsichtlich der weiteren in der Beschlussformel genannten Taten sowie bezüglich der Gesamtstrafe gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

1. Hinsichtlich der von der Anklage vom 21. Februar 2019 (332 Js 92/19) erfassten Taten war das Verfahren war gemäß § 206 a StPO einzustellen, weil es an der Verfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses fehlt.

Das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen hat das Revisionsgericht auf die zulässige Revision von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu prüfen (BGH NJW 1968, 2253; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 337 Rdnr. 25 m. w. Nachw.). Wenn diese Prüfung ergibt, dass ein Eröffnungsbeschluss fehlt, zwingt dies zur Einstellung des Verfahrens (BGHSt 10, 278 [279]; BGH StV 1983, 2; BGH NStZ 1986, 276; SenE v. 16.06.2020 – III-1 Rs 120/20; SenE v. 24.10.2000 - Ss 329/00 - = VRS 99, 431 [433] = StraFo 2001, 200; SenE v. 21.01.2003 - Ss 456/02 - = VRS 104, 364 [365] = NStZ 2004, 281; SenE v. 14.11.2003 - Ss 435/03 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 203 Rdnr. 4 m. w. Nachw.).

Ein Beschluss des Amtsgerichts, durch den die Anklageschrift der Staatsan-waltschaft Köln vom 21. Februar 2019 332 Js 92/19 gegen den Revisionsführer zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde, ist in den Akten nicht vorhanden.

Die fehlende Eröffnungsentscheidung ist auch nicht durch andere Beschlüsse oder Vorgänge im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens ersetzt worden. Zwar kann ein (konkludenter) Eröffnungsbeschluss auch in einer anderen, vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils schriftlich ergangenen Entscheidung gesehen werden, der eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, unter gleich-zeitiger Würdigung des hinreichenden Tatverdachts, zweifelsfrei entnommen werden kann (vgl. BGH, NStZ 1987, 239; BGH, NStZ 1988, 236; BGH, NStZ RR 2011, 150 m. w. N., zitiert nach juris; Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur SenE v. 16.06.2020 – III-1 RVs 120/20; SenE v. 11.08.2009 81 Ss 35/09; Stuckenberg in LR, StPO, 26. Auflage, § 207 Rdnr. 54).

Vorliegend lassen weder die Übernahme- und Verbindungsentscheidung vom 25. Juni 2019 nebst an den sachverständigen gerichtetem Begleitschreiben (Bl. 167 ff. d. A.) noch die amtsgerichtlichen Verfügungen vom 20. und 30. August 2019 (Bl. 212 ff. und 218 ff. d. A.) noch das Hauptverhandlungsprotokoll vom 26. September (Bl. 234 ff. d. A.) und 7. Oktober 2019 (Bl. 238 ff. d. A.) eine sachliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen und Bejahung des hinreichenden Tatverdachts bezüglich der angeklagten Delikte erkennen. Auch der Haftbefehl vom 28. März 2019 betrifft nur die im führenden Verfahren 332 Js 130/19 angeklagten Taten.

Dass der Angeklagte das amtsgerichtliche Urteil nur hinsichtlich der Aussetzungsentscheidung angefochten hat, steht der Einstellung nicht im Wege. Es genügt, wenn das Verfahren nur noch etwa wegen der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung oder einer anderen Nebenfolge rechtshängig ist (OLG Hamburg VRS 107, 449; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 337 Rz. 6 m. N.).

Bei dieser Sachlage verschlägt es auch nichts, dass das Amtsgericht die Verurteilung wegen „Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit Bedrohung“ bei nur einer abgeurteilten Tat zweimal in den Tenor aufgenommen und das Landgericht dies durch die Verwerfung der Berufung ohne klarstellenden Zusatz bestätigt hat.

Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf § 467 Abs. 1 StPO.

2. Hinsichtlich der weiteren in der Beschlussformel genannten Taten der Bedrohung (Tat vom 24. März 2019), der Leistungserschleichung (Tat vom 17. Dezember 2018), der Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung (Tat gleichfalls vom 17. Dezember 2018) und des Diebstahls in sechs Fällen (Taten vom 3. Januar, 15. März, 18. März, 20. März [Motorsäge und Inbusschlüssel], 21. März und 26. März 2019) ist das Berufungsurteil materiell-rechtlich unvollständig, weil sich die Berufungsstrafkammer zu Unrecht an die amtsgerichtliche Strafbemessung gebunden gesehen und daher in eigener Verantwortung keine Strafzumessung vorgenommen hat. Im Einzelnen:

a) Die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 S. 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlichen Möglichen zu respektieren (Dispositionsfreiheit) (BGHSt 47, 32 [38] = NJW 2001, 3134 [3135] = NZV 2001, 434 [435] = DAR 2001, 463 [464] = VRS 101, 107 [110] = VM 2002, 18 [Nr. 16] m. w. Nachw.; SenE v. 03.03.2017 – III-1 RVs 41/17 -; SenE v. 02.03.2018 – III-1 RVs 14/18 -; SenE v. 09.10.2018 - III-1 RVs 207/18 -; BayObLG NStZ-RR 2004, 336). Das Rechtsmittelgericht kann und darf daher regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (SenE v. 02.03.2018 – III-1 RVs 14/18 -). Die Beschränkung der Berufung ist zulässig, soweit der angefochtene Teil der Entscheidung einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist, ohne dass es eines erneuten Eingehens auf den nicht angefochtenen Teil bedarf (BGHSt 5, 252 f.; BGHSt 27, 70 [72] = VRS 52, 265 [266]; BGH NJW 1981, 589 [590]; SenE v. 26.02.2002 - Ss 543/01 -; SenE v. 06.12.2005 - 81 Ss 58/05 -; SenE v. 25.01.2019 – III-1 RBs 2/19 -; SenE v. 12.03.2019 – III-1 RVs 49/19 -). Die Beschränkung ist wirksam, wenn der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne dass eine Überprüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGH NStZ-RR 2003, 18; SenE v. 28.10.2003 - Ss 464/03 -; SenE v. 24.05.2016 – III-1 RVs 83/16; SenE v. 03.03.2017 – III-1 RVs 41/17 -; SenE v. 02.03.2018 – III-1 RVs 14/18 -).

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze begegnet zunächst die Herausnahme des Schuldspruchs aus dem Rechtsmittelangriff keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die amtsgerichtlichen Feststellungen lassen den Unrechts- und Schuldgehalt der abgeurteilten Taten ausreichend erkennen und bieten so der Strafbemessung eine hinreichend sichere Grundlage (hierzu s. grundlegend BGHSt 62, 155 = NJW 2017, 2428 = StraFo 2017, 280 m. N. in Tz. 20; s. weiter SenE v. 19.09.2017 – III-1 RVs 200/17; SenE v. 26.01.2018 – III-1 RVs 3/18; SenE v. 26.01.2018 – III-1 RVs 4/18 –; SenE v. 02.03.2018 – III-1 RVs 14/18; s. auch OLG Hamm B. v. 14.07.2017 – 2 Rv 8 Ss 420/17 – bei burhoff.de; s. weiter OLG Bamberg B. v. 09.10.2017 – 3 OLG 6 Ss 94/17 = NStZ-RR 2017, 369 [L] = BeckRS 2017 127410).

c) Eine – weitergehende - Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist bei Beachtung der Gebote von Trennbarkeit und Widerspruchsfreiheit möglich (SenE v. 21.07.2016 – III-1 RVs 157/16 -; SenE v. 25.01.2019 – III-1 RBs 2/19 -; SenE v. 12.03.2019 – III-1 RVs 49/19 -).

Ihr ist allerdings die Wirksamkeit zu versagen, wenn im angefochtenen Urteil eine Strafzumessung fehlt oder diese so unvollständig ist, dass sie nicht einmal in Umrissen erkennen lässt, ob die verhängte Freiheitsstrafe die angemessene Sanktion für die abgeurteilte Tat ist. Sie stellt dann keine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung dar. Eine sinnvolle Prognose über die Wirkung der Verurteilung ist nämlich nicht möglich, wenn über die Angemessenheit der Strafe völlige Unklarheit herrscht (SenE v. 20.09.1988 - Ss 474/88 = VRS 76, 125 = NStZ 1989, 24; SenE v. 14.10.1988 - Ss 581/88 = NStZ 1989, 90 = MDR 1989, 284; SenE v. 03.03.1989 - Ss 21/89 - 1 Ws 6/89; SenE v. 24.02.1993 - Ss 37/93 -; SenE v. 10.12.1999 - Ss 523/99 -; SenE v. 14.03.2000 - Ss 90/00 -; SenE v. 08.08.2000 - Ss 340/00 -; SenE v. 14.05.2002 - Ss 83/02 -; SenE v. 07.05.2004 - Ss 177/04 -; SenE v. 06.12.2005 - 81 Ss 58/05 -; SenE v. 21.07.2016 – III-1 RVs 157/16 -; SenE v. 25.01.2019 – III-1 RBs 2/19 -; SenE v. 12.03.2019 – III-1 RVs 49/19 -; SenE v. 07.02.2020 – III-1 RVs 20/20 -; MüKo-StPO-Quentin, § 318 Rz. 63). So verhält es sich hinsichtlich der Strafzumessung für die in der Beschlussformel näher bezeichneten Taten.

aa) Von den genannten Grundsätzen ausgehend erweist sich freilich die Herausnahme der Strafbemessung aus dem Rechtsmittelangriff als wirksam, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Tat aus Juli 2018), wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Beleidigung und in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tat vom 8. Januar 2019 – Anklage vom 11. März 2019, 666 Js 257/19), wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen (Taten vom 18. und 20. März 2019) sowie wegen Einbruchsdiebstahls (Tat vom 27. März 2019) verurteilt worden ist. Es handelt sich insoweit – von der Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln abgesehen – durchweg um Strafen, die einem Strafrahmen mit erhöhtem Mindestmaß entnommen und nur Weniges über der Mindeststrafe angesiedelt sind.

bb) Nach den genannten Grundsätzen unwirksam ist hingegen die Beschränkung, soweit der Angeklagte wegen Bedrohung (Tat vom 24. März 2019) zu der Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist. Hier hat das Tatgericht ausgehend von einem bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen nach dessen Verschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB eine Strafe verhängt, die nur Weniges unter der Höchststrafe liegt. Je mehr sich die im Einzelfall verhängte Strafe (u. a.) dem oberen Rand des Strafrahmens nähert, umso höher sind indessen die Anforderungen, die an eine umfassende Abwägung und eine erschöpfende Würdigung der für die Bemessung der Strafe maßgeblichen straferschwerenden und strafmildernden Umstände zu stellen sind (BGH NStZ-RR 2003, 52 [53]; SenE v. 23.03.2018 – III-1 RVs 54/18 –). Eine Begründung für die Höhe dieser Einzelstrafe findet sich in der amtsgerichtlichen Entscheidung jedoch nicht.

cc) Unwirksam ist die Beschränkung des Weiteren, soweit das Amtsgericht auf kurze Freiheitsstrafen im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB erkannt hat. Die Berufungsstrafkammer hat sich auch insoweit an die amtsgerichtliche Strafbemessung gebunden gesehen, die sich indessen in dem Satz erschöpft, „anders als durch die Verhängung von Freiheitsstrafen (sei) der Angeklagte nicht mehr zu beeindrucken“. Wenn auch die Beschränkung auf die Aussetzungsfrage nicht eine in jeder Hinsicht rechtsfehlerfreie Strafbemessung voraussetzt (SenE v. 09.10.2018 – III-1 RVs 207/18), lässt doch diese formelhafte Wendung jegliche Auseinandersetzung mit dem Umstand vermissen, dass der Angeklagte sich zwischen 2002 und 2017 straffrei geführt hat und dieser straffreie Zeitraum durch zwei mit einer Geldstrafe geahndeten Leistungserschleichungen beendet wurde. Der hier zu verzeichnende Rückfall in die Delinquenz ist der Aufhebung der Betreuung und dem Verlust des Platzes im betreuten Wohnen geschuldet. Bei dieser Sachlage hätte es einer eingehenderen Begründung für die Unerlässlichkeit kurzer Freiheitsstrafen bedurft (zur Unwirksamkeit der Beschränkung auf die Bewährungsfrage bei unzureichenden Ausführungen zu § 47 StGB s. noch SenE v. 07.05.2004 – Ss 177/04).

d) Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht ohne weiteres die Aufhebung der Gesamtstrafe und der Bewährungsentscheidung nach sich.

3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Ohnedies tragen die zu Person und Werdegang des Angeklagten getroffenen Feststellungen auch die in Rechtskraft erwachsenen Einzelstrafen (vgl. BGH NStZ 2015, 600). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bindend gewordenen nicht widersprechen.


Einsender: Mitglieder des 1. Strafsenats des OLG Köln

Anmerkung:


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