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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, beabsichtigte Einstellung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 27.08.2020 - 3 Qs 121/20

Leitsatz: Die Ausnahmevorschrift des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO, wonach die Bestellung unterbleiben kann, wenn beabsichtigt wird, das Verfahren alsbald einzustellen, betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Fälle der antragsunabhängigen Beiordnung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO, nicht aber die Beiordnung auf Antrag gem. § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Landgericht Dessau-Roßlau
3 Qs 296 Js 12711/19 (121/20)

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:
Herr Rechtsanwalt Jan-Robert Funck, Schleinitzstraße 14, 38106 Braunschweig

wegen Diebstahls

hat die 3. Große Strafkammer (Beschwerdekammer) des Landgerichts Dessau-Roßlau durch die unterzeichnenden Richter am 27.08.2020 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 05.02.2020 — 6 Ds 296 Js 12711/19 (173/19) -aufgehoben.

Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt pp. notwendiger Verteidiger bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse,

Gründe:

Gegen den Angeschuldigten richtete sich der Vorwurf des Diebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB. Ihm wurde vorgeworfen, am 20.07.2018 den B1 Discount Baumarkt in Bitterfeld-Wolfen mit einem Akkuschrauber im Wert von 95,00 € verlassen zu habe, ohne diesen bezahlt zu haben. Zwischenzeitlich wurde er in anderer Sache mit Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 15.11.2018, rechtskräftig seit dem 14.05.2019 (6 Ds 103 Js 29341/15), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Derzeit befindet er sich in der JVA Halle.

Nachdem dem Angeschuldigten der Tatvorwurf in Form eines schriftlichen Anhörungsbogens vom 19.06.2019 eröffnet wurde, zeigte sich Rechtsanwalt pp. unter dem 03.07.2019 als Wahlverteidiger an.

Am 05.07.2019 erhob die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau unter dem Aktenzeichen 269 Js 12711/19 Anklage in dieser Sache und beantragte u.a. dem Angeschuldigten einen Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen. Die Anklage wurde bislang weder dem Angeschuldigten, noch dessen Verteidiger zugestellt.

Mit Verfügung vom 10.09.2019 beantragte die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau, das Verfahren im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 15.11.2018 gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Nachdem dem Angeschuldigten und dessen Verteidiger vom Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, beantragte der Angeschuldigte mit Verteidigerschriftsatz vom 27.09.2019, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tage, die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. StPO. In diesem Falle lege er das Wahlmandat nieder. Zur Begründung führt er aus, dass er bereits im Ermittlungsverfahren als Verteidiger tätig gewesen sei und weder er, noch der Angeschuldigte von der mittlerweile erhobenen Anklage benachrichtigt worden seien. Es liege ein Fall notwendiger Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor.

Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau beantragte unter dem 29.01.2020 den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung abzulehnen, da die Anklageschrift dem Angeschuldigten nicht zugestellt worden sei, er mithin auch nicht zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden sei.

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 05.02.2020 wurde der Antrag des Angeschuldigten auf Bestellung eines notwendigen Verteidigers mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht vorlägen und eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO erfolgen solle, überdies dem Angeschuldigten die Anklageschrift noch nicht zugestellt worden und somit ein Pflichtverteidiger nach § 141 Abs. 2 Nr. 4 nicht zu bestellen sei. Mit weiterem Beschluss vom selben Tage wurde das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Beschlüsse wurden dem Verteidiger am 29.07.2020 zugestellt.

Mit am 05.08.2020 am Amtsgericht eingegangenem Verteidigerschriftsatz legte der Angeschuldigte sofortige Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss ein.

Die gem. § 142 Abs. 7 S. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Angeschuldigten ist begründet.

Dem Angeschuldigten ist Rechtsanwalt pp. gem. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO beizuordnen, die Voraussetzungen liegen vor.

Ein Fall der notwendigen Verteidigung lag entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gemäß § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge vor, da der Angeschuldigte bereits mit Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 15.11.2018, rechtskräftig seit dem 14.05.2019, in anderer Sache zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt wurde, welche bei einer weiteren Verurteilung im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung hätte berücksichtigt werden müssen, weil die angeklagte Tat vor der Verurteilung liegt.

Der Tatvorwurf wurde dem Angeschuldigten am 19.06.2019 in Form des schriftlichen Anhörungsbogens eröffnet.

Zwar hatte sich Rechtsanwalt pp. bereits am 03.07.2019 als Wahlverteidiger des Angeschuldigten angezeigt, mit Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger vorn 27.09.2019 hat er aber in Aussicht gestellt, das Wahlmandat im Falle der Beiordnung niederzulegen, was dem Fall gleichsteht, dass der Angeschuldigte noch keinen Verteidiger hat i. S. v. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 2020, § 141 Rn. 4).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Amtsgericht zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits beabsichtigt hat, das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Ausnahmevorschrift des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO, wonach die Bestellung unterbleiben kann, wenn beabsichtigt wird, das Verfahren alsbald einzustellen, betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Fälle der antragsunabhängigen Beiordnung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO, nicht aber die Beiordnung auf Antrag gem. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO.

Es kommt damit auch nicht darauf an, dass der Angeschuldigte vor Einstellung des Verfahrens nicht zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA J.R: Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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