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Entscheidungen

OWi

Geldbuße, Bußgeldverfahren, positives Nachtatverhalten

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Eilenburg, Beschl. v. 22.06.2020 – 8 OWi 950 Js 61954/19

Leitsatz: Zur Reduzierung der Regelgeldbuße wegen positivem Nachtatverhalten.


In pp.

1. Auf den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde - Landkreis Nordsachsen - vom 05.07.2019, Geschäftsnummer: pp., wird gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 25 km/h als Führer eines PKW eine Geldbuße von 55,00 EUR festgesetzt.
2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

Der am pp. 1994 geborene Betroffene ist bislang zweimal straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Eilenburg vom 11.01.2016 - rechtskräftig seit 26.02.2016 - wurde er wegen einer am 11.10.2015 begangenen vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 30 Euro unter Entziehung seiner Fahrerlaubnis bei 15 Monaten Fahrerlaubnissperre verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts Eilenburg vom 19.01.2017 - rechtskräftig seit 13.03.2017 - wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen (Datum der letzten Tat: 19.04.2016) zu einer Geldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt.

In der Zeit vom 10.04.2020 bis zum 23.04.2020 nahm der Betroffene an einer zweieinhalbstündigen verkehrspsychologischen Beratung teil.

II.

Aufgrund einer Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolgen steht fest, dass der Betroffene am 25.05.2019 um 12:50 Uhr mit dem PKW Audi, amtliches Kennzeichen pp., den innerörtlichen Bereich der B2 in pp. in Fahrtrichtung pp. mit einer Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) von 75 km/h befuhr, obwohl, wie er bei gehöriger und zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass er sich aufgrund des Verkehrszeichens 310 innerhalb geschlossener Ortschaft befand, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO auf 50 km/h begrenzt war.

Die fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.4 BKat dar.

III.

Ausweislich des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten ist für eine solche Tat bei fahrlässigem Verhalten und für einen Ersttäter der Ausspruch einer Geldbuße von 80,00 Euro vorgesehen (11.3.4 BKat). Vom im Bußgeldbescheid verhängten Regelsatz war hier zugunsten des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 OWiG abzuweichen und eine Geldbuße in Höhe von lediglich 55,00 Euro festzusetzen, da es sich im vorliegenden Fall zwar in tatbezogener, nicht aber in täterbezogener Hinsicht um einen Regelfall mit Regeltatumständen handelt.

Maßgebend wirkt sich hier zugunsten des Betroffenen aus, dass er seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt hat, dem nach Auffassung des Gerichts Geständnisfiktion zukommt (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.01.2006 - 1 Ss 5/06 -, BeckRS 2006, 1865 zur Rechtsfolgenbeschränkung im Strafbefehlsverfahren). Die bereits darin zum Ausdruck kommende Einsicht des Betroffenen in sein straßenverkehrsordnungswidriges Verhalten hat der Betroffene ferner durch seine Teilnahme an einer zweieinhalbstündigen Beratung bei einem amtlich anerkannten verkehrspsychologischen Berater nachgewiesen und insoweit ein positives Nachtatverhalten gezeigt. Hinzu kommt hier, dass der Betroffene dem Gericht im Rahmen einer Entscheidung nach § 72 Abs. 1 OWiG die Durchführung von mindestens einem Termin zur mündlichen Hauptverhandlung erspart und damit in Zeiten der Corona-Pandemie in mittelbarer Hinsicht zur Krankheitsprävention beiträgt. Demgegenüber verkennt das Gericht zwar nicht, dass zulasten des Betroffenen die beiden Voreintragungen im Fahreignungsregister betreffend dreier Verkehrsstraftaten zu werten sind. Jedoch sind die zugunsten des Betroffenen sprechenden Ahndungskriterien hier von deutlich größerem Gewicht, sodass nach Auffassung des Gerichts unter Zurückstellung gewisser Bedenken hier ausnahmsweise auf eine Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze im Fahreignungsregister erkannt werden konnte, da bei der Bewertung auch nicht außer Betracht bleiben darf, dass die Voreintragungen nicht einschlägiger Natur sind und die Rechtskraft dieser Entscheidungen bereits über drei bzw. über vier Jahre zurückliegt.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 ff. StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.


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Anmerkung:


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