Gericht / Entscheidungsdatum: AG Tiergarten, Beschl. v. 30.6.2020 350 Gs 1352/20
Leitsatz: Gemäß § 141 Abs. 1 StPO ist dem Beschuldigten im Fall einer notwendigen Verteidigung unverzüglich ein Verteidiger zu bestellen, wenn er dies beantragt. Der Umstand, dass das Verfahren in der Folge gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist ändert nichts an dem Anspruch der Bestellung eines Pflichtverteidigers. Nach der Neufassung der §§ 140 ff StPO kommt daher auch eine rückwirkende Bestellung in Betracht.
Amtsgericht Tiergarten
Beschluss
(350 Gs) 3041 Js 12455/19 (1352/20)
Datum: 30.06.2020 si
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger
wegen Hausfriedensbruchs
wird dem Beschuldigten gemäß § 140 Abs.2 StPO Rechtsanwalt pp. zum Pflichtverteidiger bestellt.
Der unter Betreuung stehende Beschuldigte hat, nach dem ihm der Tatvorwurf zur Kenntnis gegeben worden ist, durch seinen Verteidiger beantragt, diesen als Pflichtverteidiger beizuordnen. Der Umstand, dass für den Beschuldigten eine Betreuung für den Aufgabenkreis Vertretung vor Behörden" besteht lässt den Schluss zu, dass der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO liegen damit vor.
Gemäß § 141 Abs. 1 StPO ist dem Beschuldigten im Fall einer notwendigen Verteidigung unverzüglich ein Verteidiger zu bestellen, wenn er dies beantragt. Der Umstand, dass das Verfahren in der Folge gern. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist ändert nichts an dem Anspruch der Bestellung eines Pflichtverteidigers. Nach der Neufassung der §§ 140 ff StPO kommt daher auch eine rückwirkende Bestellung in Betracht.
Einsender: RA T. Kümmerle, Berlin
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