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Entscheidungen

StPO

Auswechselung, Pflichtverteidiger, Hauptverhandlung Nichterscheinen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 11.05.2020 - 1 Ws 120/20

Leitsatz: Maßnahmen nach § 145 Abs. 1 StPO können nur angeordnet werden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht verteidigt ist. Hat der Angeklagte mehrere Verteidiger, genügt es, wenn einer von ihnen die Verteidigung in der Hauptverhandlung führt.


OLG Dresden

BESCHLUSS

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen schweren Raubes/ hier: Pflichtverteidigerbestellung
hier: Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin Pp1

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 11.05.2020 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten wird die Verfügung des Vorsitzenden der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Görlitz vom 03. April 2020 aufgehoben, soweit darin die Beiordnung von Rechtsanwältin Pp1 aufgehoben wurde.
2. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO analog).

Gründe:

Die Angeklagte befindet sich seit 17. Oktober 2019 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 21. Oktober 2019 wurde ihr Rechtsanwältin Pp1 als Verteidigerin beigeordnet. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Görlitz vom 25. Februar 2020 wird der Angeklagten „gemeinschaftlicher schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" zur Last gelegt. Das Landgericht Görlitz hat mit Beschluss vom 16. März 2020 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet. Gleichzeitig wurden Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung für April 2020 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 27. März 2020 hat die Verteidigerin beantragt, „zur Absicherung des Verfahrens und der Verteidigung der Angeklagten als zweiten Pflichtverteidiger Herrn Rechtsanwalt pp2 zu bestellen". Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt. sie habe ein „schwerstbehindertes Kind" zu pflegen. Aufgrund der derzeitigen Situation einer Pandemie könne es jederzeit sein, dass Pflegepersonal ausfalle, was dazu führen könnte, dass sie an der Teilnahme an Hauptverhandlungsterminen gehindert sein könnte. Zur Absicherung dieses Zustandes sei deshalb die Beiordnung von Rechtsanwalt". erforderlich. Hinsichtlich der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Verteidigerin vom 27. und 31. März 2020 verwiesen.

Mit Verfügung vom 01. April 2020 hat der Vorsitzende der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Görlitz den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt pp2 in als weiteren Verteidiger abgelehnt. Hiergegen hat die Angeklagte mit Schriftsatz ihrer Verteidigerin vom 02. April 2020 Beschwerde „bezüglich der Ablehnung der Bestellung von Rechtsanwalt pp2 als zweitem Pflichtverteidiger" eingelegt.

Zum ersten Hauptverhandlungstag am 03. April 2020 ist die Verteidigerin nicht erschienen. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage hat sie mitgeteilt, dass sie bis einschließlich 06. April 2020 arbeitsunfähig krankgeschrieben sei und deshalb an der Hauptverhandlung krankheitsbedingt nicht teilnehmen könne. Sie beantrage jedoch aufgrund der geänderten Umstände die Beiordnung von Rechtsanwalt pp2 „als zusätzlichen Verteidiger zur Absicherung des Verfahrens". Zum Hauptverhandlungstermin vom 03. April 2020 ist Rechtsanwalt pp2 als Verteidiger der Angeklagten erschienen. Auf Frage des Vorsitzenden erklärte er, als Wahlverteidiger der Angeklagten tätig zu sein. Darüber hinaus sei er vorbereitet und könne zur Sache verhandeln.

Gleichzeitig hat Rechtsanwalt pp2, ihn der Angeklagten als weiteren Verteidiger bei-zuordnen. Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft erging sodann durch den Vorsitzenden folgende Verfügung: „Unter Abberufung der Verteidigerin Pp1 wird der Angeklagten pp. Rechtsanwalt pp2' als Verteidiger beigeordnet, weil die bisherige Verteidigerin in der heutigen Hauptverhandlung ausgeblieben ist, § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO". Mit Schreiben vom 09. April 2020 wurde der Verteidigerin diese Verfügung bekannt gemacht. Mit Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt pp2 vom 14. April 2020 hat dieser namens und in Vollmacht der Angeklagten gegen die vorgenannte Verfügung des Vorsitzenden Richters Beschwerde eingelegt. Rechtsanwältin pp1 hat mit Schriftsatz vom 15. April 2020 ebenfalls „namens und im Auftrag" der Angeklagten, die sie zur Einlegung der Beschwerde ausdrücklich bevollmächtigt habe, Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde wird in der Sache die weitere Beiordnung auch von Rechtsanwältin pp1. begehrt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die genannten Schriftsätze verwiesen.

Mit Beschluss vom 22. April 2020 (1 Ws 98/20) hat der Senat die Beschwerde der Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden Richters der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts vom 01. April 2020, mit dem der Antrag auf Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers abgelehnt wurde, als unbegründet verworfen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerde durch die Verfügung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vorn 03. April 2020 prozessual überholt habe, nachdem Rechtsanwalt pp2 der Angeklagten beigeordnet worden war. Insoweit sei das Rechtsmittel gegenstandslos. Soweit mit der Beschwerde die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers begehrt werde, sei das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet.

Nunmehr wurde die Beschwerde der Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Görlitz vom 03. April 2020, mit der die Beiordnung von Rechtsanwältin pp1 aufgehoben wurde, dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Das Rechtsmittel der Angeklagten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Vorsitzenden Richters am Landgericht vom 03. April 2020, soweit damit die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin pp1 angeordnet wurde.

1. Das Rechtsmittel der Angeklagten ist als sofortige Beschwerde gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 zu werten. Zwar ist das Rechtsmittel nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. Dies ist vorliegend jedoch unschädlich, da der Angeklagten - ausweislich des Protokolls vom Hauptverhandlungstag am 03. April 2020 keine Belehrung über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen nach § 35 a StPO erteilt worden ist. Damit ist die Versäumung der Rechtsmittelfrist für die Angeklagte als unverschuldet im Sinne des § 44 StPO anzusehen.

2. Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin Pp1 konnte nicht auf § 145 Abs. 1 StPO gestützt werden. Maßnahmen nach § 145 Abs. 1 StPO können nur angeordnet werden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht verteidigt ist. Hat der Angeklagte mehrere Verteidiger, genügt es, wenn einer von ihnen die Verteidigung in der Hauptverhandlung führt (Lüderssen/Jahn in LR, StPO, 26. Aufl., § 145 Rdnr. 6; Wohlers in SK-StPO. 4. Aufl., § 145 Rdnr. 5; Beulke in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl., § 145 Rdnr. 6). Von einem Ausbleiben im Sinne des § 145 Abs. 1 StPO ist deshalb nur dann auszugehen, wenn entweder sämtliche Verteidiger nicht zum Termin erscheinen oder die erschienenen Verteidiger ohne den Fehlenden nicht zu einer Verteidigung fähig oder willig sind.

Vorliegend ist zwar die bisherige Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin pp1., zum Hauptverhandlungstermin am 03. April 2020 nicht erschienen, weil sie erkrankt war. Im Hauptverhandlungstermin anwesend war jedoch Rechtsanwalt pp2, der erklärte, er sei Wahlverteidiger der Angeklagten und könne, da er vorbereitet sei, "heute zur Sache verhandeln". Dass er erklärt habe, er werde für den Fall, dass er nicht beigeordnet werde, sein Wahlmandat niederlegen, lässt sich weder der angefochtenen Verfügung noch dem Hauptverhandlungsprotokoll entnehmen. Damit war die Angeklagte am 3. April 2020 durch Rechtsanwalt pp2 ausreichend verteidigt. Ein Fall des § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO, der die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich machte, lag damit nicht vor.

Die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin pp1 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt pp2 richtete sich somit nach den Vorschriften des § 143a n.F. StPO. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift könnte zwar die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben sein, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt hat und dieser die Wahl angenommen hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung der Bestellung aus den Gründen des § 144 StPO (zusätzliche Pflichtverteidiger) erforderlich ist. Vorliegend hat Rechtsanwalt pp2 in der Hauptverhandlung vom 03. April 2020 seine Beiordnung als weiterer Verteidiger - neben Rechtsanwältin pp1 - beantragt. Die Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwältin pp1 war somit von Rechtsanwalt pp2 nicht beabsichtigt. Sie konnte deshalb nicht auf § 143a Abs. 1 StPO n. F. gestützt werden. Dass andere Gründe vorliegen, die die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin pp1, zu der sie im Übrigen auch zuvor hätte angehört werden müssen, rechtfertigen könnten, lässt sich weder der angefochtenen Verfügung entnehmen noch ist dies sonst ersichtlich. Insbesondere werden in der Verfügung des Vorsitzenden Richters keinerlei Gründe im Sinne des § 143a Abs. 2 StPO n. F., die eine Auswechslung des Pflichtverteidigers begründen könnten, angegeben.

Da somit kein Grund für die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin pp1i vorlag, ist die Verfügung des Vorsitzenden vom 03. April 2020 insoweit aufzuheben. Dies hat zwar zur Folge, dass der Angeklagten nunmehr zwei Verteidiger beigeordnet sind, obwohl der Senat die Auffassung des Landgerichts teilt, dass hier ein Fall für die Bestellung eines zweiten Verteidigers nicht vorgelegen hat. Da die mit Verfügung des Vorsitzenden Richters angeordnete Beiordnung von Rechtsanwalt jedoch nicht angefochten ist, sah sich der Senat nicht in der Lage dessen Beiordnung aufzuheben.


Einsender: RA M. Stephan, Dresden

Anmerkung:


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