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Entscheidungen

StPO

Berufungsverwerfung, Entschuldigung, ärztliches Attest

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 18.11.2019 - 3 Ws 352/19 - 161 AR 250/19

Leitsatz: 1. Ein ärztliches Attest, das Art und Schwere der Erkrankung mitteilt, rechtfertigt in der Regel den Schluss, dass dem Angeklagten die Teilnahme in der Hauptverhandlung nicht zumutbar war.
2. Etwas anderes kann jedoch bei Erkrankungen gelten, deren Symptome typischerweise zeitlich eng begrenzt, häufig auch akut "von der einen auf die andere Minute“ auftreten. In so gelagerten Fällen bedarf es in der Regel des zusätzlichen Vortrags, zu welcher Uhrzeit der Angeklagte den behandelnden Arzt aufgesucht hat.


KAMMERGERICHT

Beschluss

Geschäftsnummer:
3 Ws 352/19161 AR 250/19

In der Strafsache
gegen pp.

wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten

hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts am 18. November 2019 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. September 2019 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seiner sofortigen Beschwerde zu tragen.

Gründe:

I.

Nachdem der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zu der durch das Land-gericht Berlin auf den 24. Juli 2019, 10:30 Uhr, anberaumten Berufungshauptverhandlung nicht erschienen war, hat es mit Urteil vom selben Tag die Berufungen des Angeklagten gegen die Urteile des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. September 2017 und 4. September 2018 verworfen. Gegen das in Gegenwart des Verteidigers verkündete Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 6. August 2019, der am selben Tag bei Gericht einging, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Säumnis des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin beantragt und dazu mit Schriftsatz vom 7. August 2019 vorgetragen, der Angeklagte habe den o.g. Termin nicht wahrnehmen können, weil er auf Grund einer Magen-Darm-Grippe reise- und verhandlungsunfähig gewesen sei. Er hat seinem Antrag die Kopie einer unter dem 24. Juli 2019 erstellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie einer Folgebescheinigung vom 30. Juli 2019, jeweils ausgestellt durch die Ärztin Z., B.Allee, B., beigefügt. In der Erstbescheinigung ist dem Angeklagten wegen eines Magen-Darm-Infekts Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 24. bis voraussichtlich 30. Juli 2019 und in der Folgebescheinigung vom 24. Juli bis voraussichtlich 16. August 2019 - zusätzlich auch wegen einer Atemwegserkrankung - bescheinigt worden.

Mit Beschluss vom 11. September 2019, der dem Verteidiger am 8. Oktober 2019 zugestellt worden ist, hat das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Angeklagte habe nicht in ausreichendem Maße die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen mitgeteilt; die Übersendung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belege keine Verhandlungsunfähigkeit. Die mitgeteilten Diagnosen ließen nicht erkennen, ob die Symptome der Erkrankung ein Ausmaß erreicht hatten, dass der Angeklagte verhandlungsunfähig war. Nichts anderes ergebe sich aus dem Zusatz „Magen-Darmkrankheit, Diarrhoe“.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner durch den Verteidiger unter dem 8. Oktober 2019 eingelegten (sofortigen) Beschwerde. Er trägt vor, die gerichtliche Aufklärungspflicht hätte es geboten, bei der behandelnden Ärztin des Angeklagten um eine Stellungnahme nachzufragen. Zudem hätte es vor einer Zurückweisung mangels Glaubhaftmachung einer entsprechenden Mitteilung an den Angeklagten bedurft. Mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem, Schriftsatz vom 15. Oktober 2019 hat er ein ärztliches Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Dr. F., S.-Straße 11, B., vorgelegt, in dem es wie folgt heißt:

„B., den 24.07.2019

Ärztliches Attest zur Vorlage bei Gericht

Wegen eines Magen-Darm-Infektes mit Übelkeit, Erbrechen, Diarrhoe und Kreislaufstörungen ist der Patient bettlägerig und nicht verhandlungsfähig.“

II.

Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 329 Abs. 7, 46 Abs. 3 StPO statthafte und innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 11. September 2019 ist unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Fernbleibens des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung vom 24. Juli 2019 zu R1echt als unzulässig verworfen. Die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages nach §§ 329 Abs. 7, 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO erfordert, dass der Angeklagte umfassend einen Sachverhalt vorträgt und glaubhaft macht, der ein Verschulden an seiner Säumnis ausschließen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2018 - 3 Ws (B) 281/18 -; KG, Beschluss vom 28. August 2014 - 4 Ws 70/14 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 45 Rdn. 5 f.; jeweils m.w.N.). Zwar dürfen die Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsvorbringen nicht überspannt werden (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 78/08, 108/08 - juris Rdn. 15). Jedoch ist erforderlich, dass der Angeklagte dem Gericht die für die Frage der Entschuldigung maßgeblichen Tatsachen so vollständig und genau mitteilt, dass es allein aufgrund dieser Ausführungen beurteilen kann, wie und gegebenenfalls durch welche Umstände es zu der Versäumung der Hauptverhandlung gekommen ist (vgl. KG JurBüro 2015, 43 m.w.N.). Eine Erkrankung kann das Ausbleiben des Angeklagten nur dann entschuldigen, wenn sie nach ihrer Art und ihren Auswirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, eine Beteiligung an einer Hauptverhandlung unzumutbar macht. Die hierfür maßgeblichen Tatsachen sind mit dem Wiedereinsetzungsantrag vollständig mitzuteilen (vgl. KG, Beschlüsse vom 6. Februar 2014 - 4 Ws 13/14 - und 31. August 2009 - 4 Ws 98/09 -, jeweils m.w.N.). Anders als im Verfahrensstadium vor Erlass des Verwerfungsurteils, in dem das Gericht aufgrund seiner Amtsaufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO Anhaltspunkten nachzugehen hat, die das Nichterscheinen entschuldigen könnten, trifft das Gericht im Wiedereinsetzungsverfahren keine Aufklärungspflicht. Es obliegt vielmehr allein dem Angeklagten, die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen und durch geeignete Mittel der Glaubhaftmachung zu belegen (vgl. KG, Beschlüsse vom 1. Juni 2012 - 4 Ws 50/12 - m.w.N. und 29. Januar 1999 - 5 Ws 35-36/99 - juris). Nicht behebbare Zweifel an der Richtigkeit des Entschuldigungsvorbringens wirken sich zu Lasten des Angeklagten aus, da der Zweifelssatz im Verfahren über die Wiedereinsetzung nicht gilt (vgl. KG, Beschluss vom 31. August 2011 - 4 Ws 81/11- ). Für den vom Angeklagten eingeforderten gerichtlichen Hinweis vor Beschlussfassung bestand deswegen für das Landgericht keine Veranlassung.

Auf der Grundlage dieses Maßstabs hat das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen zutreffend als unzulässig verworfen, ohne veranlasst gewesen zu sein, den Angeklagten - wie von ihm bemängelt - vor Beschlussfassung einen rechtlichen Hinweis auf die unzureichende Glaubhaftmachung zu erteilen. Die Vorlage des auf den 24. Juli 2019 datierten ärztlichen Attests ändert an diesem Ergebnis nichts, denn auch damit hat der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht, zur Zeit der Berufungshauptverhandlung krankheitsbedingt verhandlungsunfähig und damit entschuldigt im Sinne von § 44 Satz 1 StPO gewesen zu sein. Zwar ist zu beachten, dass ein zeitnahes ärztliches Attest, das Art und Schwere der Erkrankung mitteilt, in der Regel den Schluss rechtfertigt, dass dem Angeklagten die Teilnahme in der Hauptverhandlung nicht zumutbar war (vgl. KG, Beschlüsse vom 27. Februar 2002 - 5 Ws 113/02 - juris und 25. Februar 2002 - 5 Ws 67/02 -). Insbesondere der Verordnung von Bettruhe oder der Bescheinigung von Bettlägerigkeit kommt dabei ein hoher Beweiswert zu (vgl. Senat, Beschluss vom 10. November 2011 - 3 Ws 583/11 -; KG, Beschlüsse vom 27. Februar 2002 - 5 Ws 116/02 - juris m.w.N. und vom 6. Juli 2000 - 5 Ws 372/00 -).

Dem erhöhten Beweiswert einer bescheinigten Bettlägerigkeit steht im vorliegenden Fall jedoch entgegen, dass die Symptome von Erkrankungen der diagnostizierten Art in der Regel zeitlich eng begrenzt, häufig auch akut „von einer auf die andere Minute“ auftreten. Ohne Angabe, zu welcher Uhrzeit der Angeklagte die ihn behandelnde Ärztin aufgesucht hat, ist daher nicht überprüfbar, ob die im Attest beschriebenen Symptome auch schon zur anberaumten Terminsstunde um 10:30 Uhr vorgelegen haben. Genauso gut ist denkbar, dass sie erstmals danach aufgetreten sind und der Angeklagte die Arztpraxis erst am Nachmittag aufgesucht hat. Dass dem Angeklagten unter dem 30. Juli 2019 wegen derselben (sowie wegen einer weiteren) Erkrankung eine Folgebescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit erstellt worden ist, hat darauf keinen Einfluss.

Der Senat musste daher der sich darüber hinaus aufdrängenden Frage nicht mehr nachgehen, wie der Angeklagte auf Grund der behaupteten Beschwerden zwar in der Lage war, am Tag der Berufungshauptverhandlung zwei Ärztinnen am Praxissitz in G. (Dr. F.) und in W. (Z.) aufzusuchen, sich aber außerstande sah, an diesem Tag an der Hauptverhandlung in Moabit teilzunehmen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin

Anmerkung:


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