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Entscheidungen

OWi

Fahrverbot, Absehen, Priester

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 27.04.2020 - 202 ObOWi 492/20

Leitsatz: Die mit der Ausübung des Amtes eines katholischen Priesters oder derjenigen eines jeden (hauptamtlichen) Geistlichen einer anderen Konfession oder Glaubensrichtung typischerweise verbundenen wesentlichen Aufgaben, darunter die ggf. kirchenrechtlich exklusive Legitimation zur (Einzel-) Sakramentsspendung, rechtfertigen regelmäßig für sich allein nicht das Absehen von einem verwirkten Regelfahrverbot oder die Anerkennung einer sonstigen Fahrverbotsprivilegierung.


In pp.

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 20. August 2019 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 20.08.2019 hat das Amtsgericht gegen den bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Betroffenen, einen katholischen Pfarrer, wegen einer am 16.09.2018 auf einer Staatsstraße als Führer eines Pkw begangenen vorsätzlichen Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h entsprechend der im Bußgeldbescheid vom 30.10.2018 vorgesehenen Ahndung eine Geldbuße von 480 Euro festgesetzt und gegen ihn wegen des groben Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative, 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. lfd.Nr. 11.3.8 der Tabelle 1c zum BKat ein mit der Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a StVG verbundenes Regelfahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene mit Begründungsschrift seines Verteidigers vom 01.10.2019 die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der Sachrüge wendet sich der Betroffene insbesondere gegen die Anordnung des Fahrverbots, weil ein „Ausnahmefall“ vorliege. Als katholischer Pfarrer sei es ihm aufgrund der privaten wie - vom zuständigen bischöflichen Dekanat im Verfahren schriftlich bestätigt - beruflichen Situation keinesfalls ohne weiteres möglich, das Fahrverbot anzutreten. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts lägen „hier sehr wohl außergewöhnliche Umstände vor, die zu einer Anordnung des Fahrverbots nicht berechtigten“. Der Betroffene sei für 2000 Gläubige „verantwortlich und auch verpflichtet hier Krankenbesuche durchzuführen, unter Umständen Beerdigungen abzuhalten, Teilnahme an Konferenzen, Fortbildungen und die Erteilung des Religionsunterrichts an Schulen durchzuführen“. Auch könne sich der Betroffene „nicht einen Pfarrer ‚ausleihen‘, der hier dann für ihn tätig“ werde, zumal „in der heutigen Zeit der Beruf des katholischen Pfarrers […] mit Nachwuchsproblemen behaftet“ sei. Auch sonst gebe es „gerade bei der katholischen Kirche […] kein Übermaß an Mitarbeitern, die hier für den Betroffenen eintreten […] und für diesen die Fahrdienste übernehmen“ könnten. Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt unter dem 22.03.2020, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Im Rahmen der hierzu mit Schreiben seines Verteidigers vom 20.04.2020 abgegeben Gegenerklärung lässt der Betroffene im Wesentlichen vortragen, „allein in der Problematik der Corona-Pandemie wäre es überhaupt nicht denkbar, jemand anderes einzustellen, der meinen Mandanten fahren könnte“; der Betroffene sei „katholischer Pfarrer und immer für seine Pfarrgemeinde zuständig“. Es gebe für den Betroffenen „keine festen Arbeitszeiten und auch keine festen Regelungen, wo und wann er sich an welchem Ort auch immer einzufinden“ habe, weshalb hier von einem „doch sehr einzigartigen Einzelfall“ auszugehen sei.

II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthaften, schon wegen der neben der Sachrüge – jedoch unausgeführt und deshalb ohne weiteres unzulässig – erhobenen Verfahrensrüge unbeschadet der auf eine Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch hindeutenden Antragstellung und -begründung („…mit der Maßgabe, dass das Fahrverbot […] durch eine höhere Geldbuße ersetzt wird“) als unbeschränkt zu behandelnden Rechtsbeschwerde deckt weder im Schuld- noch im Rechtsfolgenausspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

1. Dies gilt insbesondere auch, soweit das Amtsgericht keine Notwendigkeit erkannt hat, von dem verwirkten Regelfahrverbot etwa aufgrund des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes (zu den insoweit anzulegenden Maßstäben vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 09.11.2017 – 3 Ss OWi 1556/17 = DAR 2018, 91 = StraFo 2018, 84 = VerkMitt 2018, Nr 18 = OLGSt StVG § 25 Nr 71; 02.05.2018 – 3 Ss OWi 490/18 = OLGSt OWiG § 77b Nr 5 und zuletzt neben BayObLG, Beschl. v. 20.05.2019 - 201 ObOWi 569/19 = DAR 2019, 628 = Blutalkohol 56 [2019], 334 = VerkMitt 2019, Nr 63 = OLGSt StVG § 25 Nr 76; 01.10.2019 - 202 ObOWi 1797/19 bei juris; 31.07.2019 - 202 ObOWi 1244/19 bei juris z.B. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.11.2019 – 2 RBs 35 Ss 795/19 bei juris; OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2019 - 53 Ss-OWi 244/19 bei juris und KG, Beschl. v. 13.05.2019 - 162 Ss 46/19 = Blutalkohol 56 [2019], 396, jeweils m.w.N.) oder aufgrund eines sonstigen im Einzelfall eine Fahrverbotsprivilegierung rechtfertigenden Sachverhalts abzusehen.

2. Aus der mit der Ausübung des Amtes eines katholischen Pfarrers als geweihtem Amt oder derjenigen eines jeden (hauptamtlichen) Geistlichen einer anderen Konfession oder Glaubensrichtung typischerweise verbundenen wesentlichen Aufgaben, darunter der gegebenenfalls kirchenrechtlich exklusiven Legitimation zur (Einzel-) Sakramentsspendung (z.B. Krankensalbung), folgt nichts anderes. Hierzu führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer vorgenannten Antragsschrift im Wesentlichen aus:

„An Art. 4 Abs. 1 und 2 GG musste das Amtsgericht die getroffenen Maßnahmen nicht messen. Zwar unterfällt die ungestörte Ausübung des Berufs als römisch-katholischer Pfarrer bzw. die Gewährleistung des religiösen Lebens in einer Pfarrgemeinde dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Indes wird durch die Verhängung des Fahrverbots allein in die Religionsausübungsfreiheit nicht eingegriffen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass einerseits auch faktische Maßnahmen sowie […] mittelbar wirkende Maßnahmen Grundrechtseingriffe darstellen können. Damit aber der Staat nicht handlungsunfähig wird, ist andererseits nicht jede noch so entfernte mittelbare Folge staatlicher Maßnahmen als Grundrechtseingriff zu werten […]. Dies ist vorliegend auch in Ansehung des Fahrverbots anzunehmen, weil der Maßnahme jede religionsregelnde Tendenz fehlt und der Betroffene durch sie wie jeder andere Staatsbürger belastet wird und gerade nicht in seiner Funktion als Geistlicher. Sähe man dies anders, wäre die Maßnahme, weil sie der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und damit dem von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit Dritter dient, unter Berücksichtigung dessen, dass die betroffenen Grundrechte im Wege der praktischen Konkordanz zum Ausgleich zu bringen sind, jedenfalls gerechtfertigt. Dabei wäre auf der Verhältnismäßigkeitsebene ausschlaggebend, dass es für den Betroffenen nach seinen finanziellen Verhältnissen – er verfügt über ein geregeltes Einkommen und hat, wie aus dem nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wirksam in Bezug genommenen Messfoto ersichtlich, offensichtlich Zugang zu einem hochwertigen Fahrzeug […] – möglich und zumutbar erscheint, während der Zeit des Fahrverbots auf eigene Kosten einen Ersatzfahrer […] anzustellen oder einen Taxidienst in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Anstellung nicht binnen der Abgabefrist von vier Monaten bewerkstelligen ließe, sind nicht ersichtlich […].“

Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei und macht sie sich zu Eigen; ihnen ist auch in Ansehung der Gegenerklärung nichts hinzuzufügen (zur Unerheblichkeit einer gegen ein bußgeldrechtliches Fahrverbot eingewandten Kunstfreiheit aus Art. 5 GG eines u.a. als ‚Fernseh-Kommissar‘ tätigen Schauspielers vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 31.03.2005 - 2 Ss OWi 78/05 = NJW 2006, 627 = DAR 2006, 399).

3. Soweit das Amtsgericht im Rahmen seiner Feststellungen von einer unzutreffenden Tatzeit am „16.09.2019“ (statt korrekt: 16.09.2018) auszugehen scheint, ist nach Sachlage von einem offensichtlichen Diktat- bzw. Schreibversehen auszugehen, was sich schon aus dem weiteren Inhalt des angefochtenen Urteils ergibt.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

IV.
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.


Einsender: RiBayObLG Dr. G. Gie, Bamberg

Anmerkung:


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