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Entscheidungen

Gebühren

Pauschgebühr, Abkürzung des Verfahrens

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 26.05.2020 - (S) AR 75/19

Leitsatz: Zur Gewährung einer Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger, wenn dessen Tätigkeiten zu einer Abkürzung des Verfahrens beigetragen haben.


Thüringer Oberlandesgericht
(S) AR 75/19

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

hat auf den Antrag des Rechtsanwalt pp.

ihm als Pflichtverteidiger des Angeklagten pp. eine Pauschgebühr zu bewilligen (§ 51 RVG),

der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 26.05.2020 beschlossen:

Dem Antragsteller wird für das gesamte Verfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 1.040,00 € (netto) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die weitgehend zutreffenden Erwägungen in der dem Antragsteller bekannt gegebenen Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Thüringer Oberlandesgericht vom 29.04.2020. Zutreffend wird in diesem Vorschlag dargelegt, dass hinsichtlich der Grundgebühr. Vorverfahrensgebühr sowie der Verfahrensgebühr die Voraussetzungen die Gewährung einer Pauschvergütung nicht gegeben sind.

Dass durch die Mitarbeit des Verteidigers das Verfahren wesentlich verkürzt worden ist, muss in-des bei Festsetzung der Gebühren nach Nr. 4115 VV RVG berücksichtigt werden. Das ursprüng-lich auf zunächst 3 Verhandlungstage geplante Hauptverfahren konnte am ersten Verhandlungs-tag abgeschlossen werden. Zwar kann nicht allein der Umstand, dass ein Verfahren durch eine Absprache verkürzt wird, damit der Staatskasse erhebliche Kosten erspart werden und anderer-seits der Verteidiger mögliche Gebühren nicht verdient, zu einer anteilmäßigen Zubilligung "ent-gangener Gebühren“ im Rahmen des § 51 RVG führen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass durch § 51 RVG besonders umfangreiche bzw. besonders schwierige Tätigkeit des Pflichtverteidigers mit einer erhöhten Vergütung bedacht werden soll. Im konkreten Fall muss jedoch berücksichtigt werden, dass der Verfahrensabsprache ersichtlich eine besonders intensive Befassung durch mehrfache Besprechungen mit dem Angeklagten in Vorbereitung der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung des Verfahrensabschlusses gegen die gesondert Verfolgten pp. und pp. vorausgegangen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.4.2005, AR (S) 4/05 und vom 22.01.2013, AR (S) 83/12; OLG Hamm NJW 2006, 203 f.). Es ist angemessen, deshalb die gesetzlichen Gebühren von 312,- € auf 500,- € zu erhöhen.

Dem Antragsteller ist mithin eine Pauschgebühr zu bewilligen, die anstelle der folgenden Gebühren tritt:
Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG 192,00 €
Vorverfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG 161,00 €
Verfahrensgebühr nach Nr. 4113 VV RVG 180.00 €
Terminsgebühr nach Nr. 4115 VV RVG 500,00 €
Gesamtbetrag 1.033.00 €

aufgerundet 1.040,00 €

Eine weitere Gebührenerhöhung im Rahmen des § 51 RVG kommt jedoch nicht in Betracht, so dass der weitergehende Antrag zurückzuweisen war.
Die Festsetzung der auf die bewilligte Pauschgebühr entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer obliegt, wie die Festsetzung der Gebühren insgesamt. dem Kostenbeamten des erstinstanzlichen Gerichts. Ebenso sind etwaige Vorschüsse oder auf die gesetzlichen Gebühren bereits geleistete Teilzahlungen vom Kostenbeamten des erstinstanzlichen Gerichts bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen.


Einsender: RA W. Siebers, Braunschweig

Anmerkung:


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