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Entscheidungen

Gebühren

Pauschgebühr, erheblicher Aktenumfang, längere Verfahrensdauer

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 07.05.2020 - 5 RVGs 21/20

Leitsatz: Zur Bewilligung einer Pauschgebühr bei erheblichem Aktenumfang und im Raum stehender und schließlich auch verhängter Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einem lange dauernden Verfahren.


Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

III-5 RVGs 21/20 OLG Hamm

Strafsache
gegen pp.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
(hier: Festsetzung einer Pauschgebühr gem. § 51 RVG).

Auf den Antrag des beigeordneten Rechtsanwalts pp. in Dortmund vom 24-10.2019 auf Festsetzung einer Pauschgebühr gem. § 51 Abs. 1 RVG als Pflichtverteidiger des Angeklagten pp. hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.05.2020 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gem. §§ 51 Abs. 2 S. 4, 42 Abs. 3 S. 1 RVG nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von
4.551,00 EUR eine Pauschgebühr in Höhe von 6.500 EUR bewilligt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt in dem vorliegenden Verfahren mit näherer Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten pp. die Festsetzung einer Pauschgebühr, deren Höhe 6500,00 € nicht unterschreiten soll.

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse am 09.03.2020 ausführlich Stellung genommen und den Tätigkeitsumfang des Antragsteilers zutreffend dargelegt. Auf diese dem Antragsteller bekannt gegebene Stellungnahme, in welcher der Vertreter der Staatskasse insbesondere die entstandenen gesetzlichen Gebühren in Höhe von 4.551,00 € und die fiktiven Wahlverteidigerhöchstgebühren in Höhe von 9.737,50 zutreffend dargelegt hat, wird Bezug genommen. Gegen die Bewilligung einer angemessenen Pauschgebühr hat der Vertreter der Staatskasse keine Bedenken erhoben, Von seiner Stellungnahmemöglichkeit hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht.

II.

Auf seinen Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr hin ist dem Antragsteller nach § 51 Abs. 1 RVG eine angemessene Pauschgebühr in Höhe von 6.500 € zu bewilligen.

1. Das Verfahren war zwar nicht "besonders schwierig" im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG. Denn von besonderer Schwierigkeit ist nur dann auszugehen, wenn das Verfahren aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (Burhoff, in: Gerold/Schmidt. 24. Aufl. 2019, RVG § 51 Rn. 28). Dies ist indes nicht der Fall gewesen. Bei der Beurteilung schließt sich der Senat der Einschätzung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer an (vgl. hierzu Senat in StraFo 2005, 130; Burhoff, in: Gerold/Schmidt/Burhoff, 24. Aufl., 2019, RVG § 51 Rn, 30). Insbesondere besteht zu der vom Antragsteller als besonders problematisch angesehenen Gesamtstrafenfähigkeit ausländischer Urteile eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 43, 79; BGH NStZ 1998; 134: BGH NStZ 2010, 30), nach welcher diese zu verneinen und stattdessen ein Härteausgleich vorzunehmen ist

2. Das Verfahren war jedoch besonders umfangreich. Zur Begründung schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Vertreters der Staatskasse in seiner Stellungnahme vom 09.03.2020 an, die insbesondere auch die Senatsrechtsprechung berücksichtigen. Auf sie wird Bezug genommen. Ebenso wie der Vertreter der Staatskasse ist der Senat der Auffassung, dass es sich vorliegend für den Antragsteller schon um ein besonders umfangreiches Verfahren i. S. d. § 51 zeitaufwendige Bearbeitung. Der Aktenumfang war erheblich und bedurfte aufgrund der im Raum stehenden und schließlich auch verhängten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung der besonders intensiven Auseinandersetzung mit den eingeholten Sachverständigengutachten. Zudem dauerte die Mandatstätigkeit von der ersten Vollmachtsvorlage im Juli 2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens im Februar 2017 über 5 1.4 Jahre. In dieser Zeit nahm der Antragsteller über einen Zeitraum von ca. drei Monaten an 13 Hauptverhandlungstragen teil. Die durchschnittliche Terminsdauer lag hierbei allerdings unter 3 Stunden.

Wie der Vertreter der Staatskasse ist auch der Senat der Auffassung, dass die Inanspruchnahme des Antragstellers durch die Verhandlungstermine insbesondere mit den gesetzlichen Gebühren hinreichend abgegolten ist. Entsprechendes gilt für haftbedingten Mehraufwand. Auch dieser ist durch die angefallenen gesetzlichen Gebühren ausreichend vergütet Ein zusätzlicher besonderer Besprechungsaufwand mit dem Mandanten ist nicht erkennbar. Die im Rahmen der Gesamtschau auch zu beachtende Gebühr für das Revisionsverfahren wird insbesondere im Hinblick darauf, dass die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung gerade einmal eine halbe Seite betrugen, als zumutbar angesehen,

Bei zusammenfassender Gesamtwürdigung erscheint dem Senat anstelle der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren in Höhe vom 4.551,00 €, wie sie vom Vertreter der Staatskasse zutreffend in seiner Stellungnahme vom 09.03.2020 dargelegt worden sind, die antragsgemäße Bewilligung der Pauschgebühr in Höhe von 6.500 € angemessen.


Einsender: RA R. Bleicher, Dortmund

Anmerkung:


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