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Entscheidungen

Corona

Aussetzung, Überstellungsfrist, Europäischer Haftbefehl, COVID-19-Pandemie

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.03.2020 – Ausl 301 AR 47/20

Leitsatz: Die COVID-19-Pandemie stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, welcher bei einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls die Aussetzung von Überstellungsfristen rechtfertigen kann.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Ausl 301 AR 47/20

Beschluss
vom 27. März 2020

Auslieferung des albanischen Staatsangehörigen pp.
aus Deutschland nach Italien zur Strafvollstreckung:

Die vorläufige Auslieferungshaft bleibt aufrechterhalten (§ 26 IRG).

Termin zur Haftprüfung wird auf den 11. Mai 2020 bestimmt.

Gründe:

Der sich seit seiner vorläufigen Festnahme am 13.03.2020 in vorläufiger Auslieferungshaft aufgrund Senatsbeschluss vom 17.03.2020 befindliche Verfolgte ist Bezugsperson einer Ausschreibung der italienischen Justizbehörden im Schengener Informationssystem (SIS II - A-Formular). Dieser ist zu entnehmen, dass der Verfolgte durch rechtskräftiges Urteil des Gerichts in A./Italien vom 05.10.2016 wegen illegalem Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen in großen Mengen nach §§ 73-74 des italienischen Strafgesetzbuchs 309/1990 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt wurde, die noch vollständig zur Vollstreckung anstehen. Die dem Verfolgten zur Last liegende Straftat wird in der vorgenannten Fahndungsausschreibung nebst rechtlicher Würdigung wie folgt umschrieben:

Er wurde verurteilt wegen mehrfachen illegalen Handels mit und Verkaufs von großen Mengen Betäubungsmitteln (Kokain) in A./Italien, wobei er mit einer großen kriminellen Vereinigung (Mafia) aus Süditalien (Kalabrien) in Verbindung stand.

Als Tatzeitraum ist „seit September 2007“ und als Tatort A./Italien benannt.

Der durch einen Rechtsbeistand vertretene Verfolgte hat seiner Auslieferung nach Italien zur Strafvollstreckung am 20.03.2020 vor dem Amtsgericht B./Deutschland zugestimmt, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft diese am 23.03.2020 bewilligt hat. Sie hat jedoch keinen Termin zur Übergabe vereinbart, sondern mitgeteilt, dass aufgrund der weltweiten Pandemielage die Überstellung des Verfolgten bis zum 30.04.2020 aufgeschoben sei und danach die Lage neu zu bewerten wäre.

II.

Die nach §§ 24, 26 IRG von Amts wegen durchzuführende Haftprüfung führt zur Anordnung der Fortdauer der vorläufigen Auslieferungshaft.

1. Zwar ist nach der Bewilligung der Auslieferung mit dem ersuchenden Mitgliedstaat grundsätzlich sogleich ein Termin zur Übergabe des Verfolgten zu vereinbaren, wobei der Übergabetermin spätestens zehn Tage nach der Entscheidung über die Bewilligung liegen soll (§ 83 c IRG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 Rb-EuHB). Allerdings kann in Fällen, in welchen die Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen unmöglich ist, die sich dem Einfluss des ersuchenden Mitgliedstaates entziehen, ein neuer Übergabetermin innerhalb von zehn Tagen vereinbart werden. Kann ein solcher erster Termin zur Übergabe und auch ein Folgetermin nicht vereinbart werden, ist der Verfolgte aus der Auslieferungshaft zu entlassen (§ 83 d IRG). Jedoch kann die Vereinbarung eine solchen Übergabetermins im Hinblick auf eine gegen den Verfolgten im Geltungsbereich dieses Gesetzes laufende strafrechtliche Verfolgung oder Vollstreckung oder aus schwerwiegenden humanitären Gründen aufgeschoben werden (§ 83d Abs. 4 Satz 4 IRG).

Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft allerdings mit den italienischen Justizbehörden überhaupt keinen Übergabetermin vereinbart oder zu vereinbaren versucht, sondern lediglich mitgeteilt, dass aufgrund der weltweiten Pandemielage die Überstellung des Verfolgten bis zum 30.04.2020 aufgeschoben und danach die Lage neu zu bewerten sei.

2. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und rechtfertigt die Aufhebung der Haftanordnung nicht, denn bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände müssen die in § 83 c IRG aufgeführten Fristen nicht eingehalten werden, vielmehr hat in diesen Fällen die Bundesregierung Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis zu setzen (§ 83 c Abs. 5 IRG). Solche besonderen Umstände liegen hier vor.

Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 27.03.2020 gilt in Italien derzeit (Stand: 23.03.2020) aufgrund der aktuellen Krankheitswelle mit der COVID-19-Pandemie eine Notfallverordnung, welche auch für aus dem Ausland einreisende Personen gilt (vgl. hierzu auch die Hinweise des Auswärtigen Amtes unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/italiennode/italiensicherheit/211322. Diese Beschränkungen wirken sich auch auf den Auslieferungsverkehr mit Italien aus, weshalb Sirene Italien aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Zusammenhang mit COVID-19-Pandemie verpflichtet wurde, alle Einlieferungen nach Italien zu verschieben, um jegliches Risiko für die Passagiere, die Verfolgten und die eingesetzten Beamten zu vermeiden. Aus diesem Grund hat SIRENE Italien die zuständigen deutschen Behörden um grundsätzliche Verschiebung geplanter Überstellungen nach Italien und somit um Verlängerung der Frist zur Übergabe um mindestens 30 Tage ersucht.
10Wie sich aus der zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung ergänzend heranzuziehenden Vorschrift des Art. 23 Abs. 4 RB-EuHB ergibt kommen als solche außergewöhnlichen Umstände vor allem schwerwiegende humanitäre Gründe in Betracht, wobei sich aus der dort nur beispielhaft erfolgten Erwähnung der Gefahren für Leib und Leben des Verfolgten selbst ergibt, dass die eine fristgemäße Überstellung des Verfolgten entgegenstehenden schwerwiegenden humanitären Gründe nicht auf seine Person beschränkt sein müssen, sondern auch - wie vorliegend - mit der in Zusammenhang mit der COVID-19-Epedemie verbundenen allgemeinen Ansteckungsgefahren begründet sein können (a.A. Böse in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage 2012 § 83 c Rn. 10: Gründe in der Person des Verfolgten). Für eine solche Auslegung spricht auch der Umstand, dass vorliegend weder der ersuchende noch der ersuchte Staat die derzeit nicht mögliche Überstellung zu vertreten haben, sondern es sich um ein unabwendbareres Ereignis handelt (vgl. hierzu Hackner in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, § 83 c Rn. 8).

3. Zwar führt eine bloße Fristüberschneidung mit Ausnahme der Sonderregelung des § 83 d IRG für sich gesehen nicht zu einer Haftentlassung des Verfolgten (so. Hackner, a.a.O, § 83 c Rn. 1), es ist jedoch stets zu prüfen, ob es zu vermeidbaren Verzögerungen bei der Überstellung gekommen ist und insbesondere ob die Fortdauer der vorläufigen Auslieferungshaft noch verhältnismäßig ist (ebenso Böse, a.a.O., Rn. 1; Böhm in: Alhlbecht/Böhm/Esser/ Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2 Auflage 2018, Rn. 772), Letzteres ist in Anbetracht des schwerwiegenden Tatvorwurfs der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung und der deshalb durch das Gericht in A./Italien am 05.10.2016 verhängten Haftstrafe von zwölf Jahren ersichtlich der Fall.
124. Allerdings weist der Senat auf die Zwei-Monats-Frist des § 16 Abs. 2 Satz 1 IRG hin, so dass es ggf. der Vorlage des Europäischen Haftbefehls bedarf, wenn bis dahin weiterhin eine Überstellung des Verfolgten nach Italien nicht möglich sein sollte. Insoweit hat der Senat Termin zur Haftprüfung auf den 11.05.2020 bestimmt.


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