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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Volksverhetzung, Hass, Aufnahme von Ermittlungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.02.2020 – 1 Ws 285/19

Leitsatz: 1. Die bloße nicht auszuschließende Deutungsmöglichkeit der von Verantwortlichen einer politischen Partei unter anderem auf zwei nebeneinander nahe einer Jüdischen Synagoge angebrachten Wahlplakaten aufgedruckten Parolen "Zionismus stoppen! Israel ist unser Unglück – Schluss damit!“ und "Wir hängen nicht nur Plakate!“ im Sinne einer bloßen (straflosen) Kritik an der Politik des Staates Israel, rechtfertigt es nicht, von der Aufnahme von Ermittlungen gem. § 152 Abs. 2 StPO abzusehen.
2 Vielmehr begründet der naheliegende und von den Verfassern ersichtlich bezweckte Aussageinhalt, nämlich gegen die in Deutschland bzw. der Gemeinde R. lebenden Juden zum Hass aufzustacheln und zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen diese Bevölkerungsgruppe aufzurufen, den Anfangsverdacht einer Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und b StGB) und führt auf den zulässigen Antrag eines -antragsbefugten- Angehörigen dieser Personengruppe gem. § 172 StPO zur Anordnung der Aufnahme von Ermittlungen durch den Senat (Festhaltung OLG Karlsruhe, Bes. v. 16. Dezember 2002 - 1 Ws 85/02, Die Justiz 2003, 270 ff.).


In pp.

Die Aufnahme von Ermittlungen wird angeordnet.

Gründe

I.

1. Die Anzeigeerstatter, die Jüdische Gemeinde der Stadt U. (Körperschaft des Öffentlichen Rechts), sowie deren Vorsitzender Herr V. erstatteten mit Schreiben vom 19.08.2019 gegen die Verantwortlichen der Partei „R.“, namentlich deren Vorstände Herr A. und Herr B., Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft X. wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB). Anlass für die Strafanzeige war, dass mutmaßlich von Verantwortlichen der Partei „R“ im Vorfeld der Europa- und Kommunalwahlen im Mai 2019 zwei Wahlplakate unmittelbar vor der Synagoge der Stadt U. mit folgenden Slogans angebracht wurden:

„Zionismus stoppen: Israel ist unser Unglück! Schluss damit!“
„Wir hängen nicht nur Plakate!“

2. Mit Entschließung vom 02.09.2019 sah die Staatsanwaltschaft X. von der Einleitung von Ermittlungen gegen die Angezeigten A. und B. gemäß § 152 Abs. 2 StPO ab. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, beide Plakate erfüllten den Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 1 StGB nicht, da es jeweils an dem eindeutigen Bezug der Äußerung zu einem als Bevölkerungsteil eingrenzbaren tauglichen Tatobjekt fehle. Das Plakat mit dem Slogan „Zionismus stoppen: Israel ist unser Unglück! Schluss damit!“ könne unter Berücksichtigung der zu Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG u. Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausschließlich in der Weise gedeutet werden, dass sich die Äußerung gegen einen in Deutschland lebenden Bevölkerungsteil richte. Mit dem Begriff „Zionismus“ werde auf den Staat Israel Bezug genommen, denn Zionismus beschreibe eine Bewegung innerhalb des Judentums, die fordere, einen Nationalstaat für die Angehörigen des „Volkes Israel“ zu gründen. Die Verwendung der israelischen Flagge im Hintergrund des Textes stelle den Bezug zum Staat Israel her. Aus diesen Gründen komme eine Deutung des Plakats dergestalt in Betracht, dass damit Kritik an der Politik des Staates Israel geübt werden solle, weshalb eine ausschließliche Deutung des Plakats in der Weise, dass sich dessen Inhalt auf einen in Deutschland lebenden (jüdischen) Bevölkerungsteil beziehe, nicht möglich sei. Auch der Umstand, dass dieses Plakat in der Nähe der Jüdischen Synagoge aufgestellt worden sei, deute nicht zwingend auf einen Bezug zu einem in Deutschland lebenden Bevölkerungsteil (in Deutschland bzw. Stadt U. lebende Juden) hin, da die besondere Verbindung der Jüdischen Gemeinde zu dem Staat Israel zu sehen sei, weshalb sich eine bloße straflose Kritik an dieser besonderen Verbindung mit überzeugenden Gründen nachvollziehbar und tragfähig nicht ausschließen lasse.

Auch bei dem Plakat mit dem Slogan „Wir hängen nicht nur Plakate!“ könne weder aus dem Wortlaut noch aus dem Kontext der Plakatierung, insbesondere dem Aufstellungsort, ein eindeutiger Bezug der Äußerung zu einem in § 130 Abs. 1 StGB aufgeführten Bevölkerungsteil zu entnehmen sein. Vielmehr könne das Plakat auch – dem Wahlprogramm der Partei „R“ entsprechend – als allgemeines Bekenntnis zur Todesstrafe gedeutet werden.

3. Mit Verfügung vom 24.09.2019 gab die Generalstaatsanwaltschaft der gegen die Entschließung der Staatsanwaltschaft X. von der Jüdischen Gemeinde eingelegten Beschwerde in Ermangelung der nur einem Verletzten zustehenden Klagebefugnis gem. § 172 Abs. 1 StPO keine Folge. Auch der Beschwerde des V., als Vorsitzender der jüdischen Gemeinde und als in Deutschland lebender Jude antragsberechtigt, gab die Generalstaatsanwaltschaft unter wesentlicher Bezugnahme auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft X keine Folge, da die Plakate keine strafrechtlich relevanten Inhalte enthielten.

4. Mit von ihrem Rechtsanwalt unterzeichneter und am gleichen Tag beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangener Schrift vom 08.11.2019 haben die Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 24.09.2019 angetragen. Sie beantragen, die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Angezeigten wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) anzuordnen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schrift vom 17.12.2019 beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen und ergänzend angeführt, der Verfolgung einer Straftat wegen Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 1 StGB stünde mittlerweile auch das Hindernis der Verjährung (§ 24 LandespresseGBW) entgegen. Der Rechtsanwalt der Antragsteller hat hierzu mit Schrift vom 06.02.2020 Stellung genommen.

II.

1. Soweit der Antrag von der Jüdischen Gemeinde gestellt wurde, ist dieser unzulässig, weil dieser die von § 172 Abs. 1 vorausgesetzte Klagebefugnis fehlt. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Entschließung vom 24.09.2019 (unter Ziff. 1 a)) und tritt diesen bei.

2. Soweit der Antrag von Herrn V. gestellt wurde, ist dieser möglicher Verletzter i. S. d. § 172 Abs. 1 StPO. Als in Deutschland lebender jüdischer Mitbürger und Angehöriger einer von § 130 Abs. 1 StGB geschützten Bevölkerungsgruppe, nämlich der in Deutschland beheimateten Juden, stellt die angezeigte Tat, ihre Begehung unterstellt, einen Angriff (auch) auf seine Menschenwürde dar. Auch im Übrigen genügt der Antrag den sich aus § 172 Abs. 3 S. 1 StPO ergebenden Zulässigkeitsvoraussetzungen. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass das Gesetz in § 172 StPO die Statthaftigkeit des Klageerzwingungs-verfahrens an sich nur für den Fall vorsieht, dass die Staatsanwaltschaft überhaupt Ermittlungen aufgenommen und sodann das Verfahren mangels genügendem Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, den nicht ausdrücklich geregelten Fall, dass die Ermittlungsbehörde überhaupt von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absieht, weil nach ihrer Ansicht hierfür keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, nicht anders behandelt werden kann (Senat, Beschl. v. 16.12.2002 – 1 Ws 85/02 -, juris, abgedruckt auch in Die Justiz 2003, 270 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 172 Rn. 1b).

III.

1. Der zulässige Antrag ist auch begründet, weil die Staatsanwaltschaft zu Unrecht von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen hat. Der Antrag führt zur Anordnung der Aufnahme von Ermittlungen gegen die Angezeigten resp. eventuelle andere/weitere für die Aufstellung der beiden Plakate im Mai 2019 nahe der Jüdischen Synagoge Stadt U. verantwortliche Personen.

Eine solche Verpflichtung der Staatsanwaltschaft ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn diese aus Rechtsgründen einen Anfangsverdacht verneint und deshalb jede tatsächliche Aufklärung des Tatverdachts unterlassen hat (Senat a.a.O.). Die Anordnung der Aufnahme von Ermittlungen ist als „Minus“ im Antrag auf Anordnung der Erhebung der öffentlichen Klage enthalten.

2. Es besteht vorliegend ein aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossener Anfangsverdacht einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Ziff. 1 a), b) StGB.

a) Die Bestimmung des § 152 Abs. 2 StPO ist Ausfluss des Legalitätsprinzips. Sie verpflichtet die Staatsanwaltschaft immer dann zur Aufnahme von Ermittlungen, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat besteht (BVerfG NStZ 1982, 430; BGH NJW 1989, 96 f.). Bei der Bewertung der Verdachtslage steht den Ermittlungsbehörden allerdings ein Beurteilungsspielraum zu, welcher jedoch überschritten ist, wenn die Entscheidung unter Würdigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege – wie hier - nicht mehr verständlich ist (BGH StV 1988, 442 ff.).

b) Der Verfolgung dieser Tat steht nicht das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen, da im vorliegenden Fall die Tatbestandserfüllung mittels einer der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) in Betracht kommt und § 130 Abs. 2 StGB von der kurzen Verjährung des § 24 Abs. 1 Satz 1 LandespresseGBW nach dessen Satz 2 ausgenommen wird.

c) Bei der materiellen Prüfung geht die Staatsanwaltschaft im Ansatz zutreffend davon aus, dass bei der Auslegung und Anwendung von § 130 StGB die sich aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausschließen (BVerfG, Beschl. v. 24.05.2019 – 1 BvQ 45/19 -, juris). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft scheitert eine Verfolgung aus Rechtsgründen aber nicht daran, dass eine Deutung des Inhalts der inkriminierten Plakate in strafloser Weise, nämlich im Sinne einer bloßen Kritik an der Politik des Staates Israel bzw. als Statement für die Wiedereinführung der Todesstrafe in Deutschland nicht ausgeschlossen werden kann. Eine so vorgenommene Vorwegnahme des mutmaßlichen Ergebnisses von Ermittlungen ist nur statthaft, wenn feststeht, dass sich ein Tatnachweis unter keinen Umständen führen lassen wird (Senat a.a.O.). Ergeben sich aber -wie hier- zureichende tatsächliche Anhaltspunkte einer Straftat, so obliegt es gerade der Staatsanwaltschaft und der Polizei, durch ihr Einschreiten aufzuklären, ob eine solche tatsächlich vorliegt und auf welche Weise sich deren Begehung nachweisen lässt (§ 160 StPO).

d) Nach Auffassung des Senats liegt ausgesprochen nahe, dass das Wahlplakat „Zionismus stoppen: Israel ist unser Unglück! Schluss damit!“ von den Verantwortlichen der Partei „R“ nicht zu dem Zweck bei der Synagoge der Jüdischen Gemeinde in Stadt U. angebracht wurde, um Kritik am Staate Israel zu üben, sondern dass es sich um eine speziell gegen die jüdische Bevölkerung in Deutschland gerichtete Aussage handelt, durch welche der Eindruck einer Bedrohung durch diese erweckt wird und erweckt werden soll, weshalb – und so bekommt das neben dem ersten angebrachte zweite Plakat „Wir hängen nicht nur Plakate!“ seinen Sinn – die Verfasser als Reaktion auf die behauptete Bedrohung Gewaltbereitschaft signalisieren bzw. Gewalt als „Lösung“ anbieten und – unter Einbindung des beworbenen Lesers - Selbstjustiz ankündigen (vgl. auch OVGNRW Beschl. v. 24.05.2019 – 15 B 666/19 -, juris). Zutreffend hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung des objektiven und auch des diesen von den Verantwortlichen zugedachten Sinngehalts der auf den Plakaten abgedruckten Äußerungen zu sehen ist, dass es sich bei der beworbenen Partei „R“ um eine in ideologischer Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus stehende Partei handelt, welche u.a. Freiheit für als „politische Gefangene“ bezeichnete Holocaust-Leugner und die Abschaffung des „Volksverhetzungs“-Paragraphen fordert. Dies ergibt sich schon aus dem Wahlprogramm der Partei wie auch aus allgemein zugänglichen Quellen (z.B. wikipedia; ZEIT ONLINE „Die juristische Waffe der Neonazis“ v. 24.01.2020) und ließe sich ggfls. durch einen Sachverständigen noch weiter untermauern. Aus den genannten Quellen ergibt sich auch, dass die Parteiverantwortlichen bestrebt sind, ihre Aussagen verschlüsselt darzustellen, um ihre neonazistische, radikal antisemitische und rassistische Ideologie in der Annahme verbreiten zu können, hierfür nicht belangt werden zu können (ZEIT ONLINE, a.a.O.). Dies zeigt sich deutlich daran, dass die Formulierung „Israel ist unser Unglück!“ als eine bloße, ihre wahre Bedeutung verschleiernde Abwandlung der in der NS-Zeit propagierten Hassparole „Juden sind unser Unglück“ erscheint, weshalb die Annahme einer bloßen Kritik am Staat Israel ebenso fernliegt wie die Annahme, dass die hierzu durch die Wahl des Aufstellungsortes offensichtlich in Bezug gestellte Aussage „Wir hängen nicht nur Plakate!“ (Unterstreichung durch den Senat) formuliere das allgemeine Parteiziel nach Wiedereinführung der Todesstrafe.

e) Der sich nach Auffassung des Senats naheliegende Aussageinhalt der beiden Plakate ist im Sinne von § 130 Abs. 2 Ziff. 1 a), b) StGB tatbestandsmäßig, da zum Hass gegen die in Deutschland oder Stadt U. lebenden Juden aufgestachelt und zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen – wie im Oktober 2019 in Halle geschehen – aufgefordert wird. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Auslegung ist zwar möglich, wenngleich nach derzeitigem Erkenntnisstand wenig wahrscheinlich und rechtfertigt nicht, auf die Durchführung von Ermittlungen zu verzichten. Diese haben sich unter Beachtung der in § 160 StPO normierten Verpflichtung auf die von der Partei „R“ und ihren Mitgliedern vertretene Ideologie und die Taktik, diese beim Auftreten im öffentlichen Raum zu verschleiern, insbesondere auch darauf zu erstrecken, ob die beiden angezeigten Bundesvorsitzenden der Partei „R“ (und/oder andere) für das Anbringen der Plakate in Stadt U. im strafrechtlichen Sinne verantwortlich sind. Hierzu könnten sich ggfls. durch eine Anfrage beim Bundesamt für Verfassungsschutz und der Beiziehung und Auswertung der Verfahrensakten in dem von der Partei „D“ vor dem Verwaltungsgericht Z. und dem Oberverwaltungsgericht für das Land LZ wegen Nutzungsuntersagung von Wahlplakaten ähnlichen Inhalts angestrengten Verfahrens Erkenntnisse gewinnen lassen.

f) Erst nach zureichender Untersuchung des Sachverhalts kann prognostisch bewertet werden, ob der Tatrichter bei der sich abzeichnenden Beweislage in einer Hauptverhandlung zu einer Verurteilung kommen würde (Senat a.a.O.). Lässt sich nach Abschluss der Ermittlungen nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer straflosen Deutung der auf den beiden Plakaten getroffenen Aussagen lediglich nicht ausschließen, muss die Beurteilung, ob eine solche Deutung unter Anwendung des Zweifelssatzes einem Schuldspruch des/der Verantwortlichen entgegensteht, dem Tatrichter vorbehalten bleiben.

3. Um den Untersuchungserfolg nicht zu gefährden, hat der Senat davon abgesehen, den Angezeigten rechtliches Gehör zu gewähren und ihnen die Entscheidung bekannt zu machen (§ 33 Abs. 4 S. 1 StPO).


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