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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Bedingter Vorsatz, Geldwäsche, Beweiswürdigung, Feststellungen

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Urteil v 26.9.2019 – (2) 121 Ss 11/19 (18/19)

Leitsatz: Hat ein Angeklagter angesichts der Gesamtumstände erkannt, dass die Geldbeträge illegaler Herkunft sind, begründen diese Feststellungen ein wesentliches Indiz dafür, dass der Angeklagte auch willentlich gehandelt hat.


KAMMERGERICHT

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer:
(2) 121 Ss 11/19 (18/19)


In der Strafsache
gegen pp.

wegen Geldwäsche

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin aufgrund der Hauptverhandlung vom 26. September 2019, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Kammergericht C.
als Vorsitzender,

Richterin am Kammergericht D.,
Richter am Landgericht E.
als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt F.
als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Berlin,

Rechtsanwalt G.
als Verteidiger von Dr. A,

Rechtsanwältin H.
als Verteidigerin von B.,

Justizbeschäftigte I.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,


für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. September 2018 werden verworfen.
2. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat die beiden Angeklagten am 16. Mai 2018 wegen (gemeinschaftlicher) Geldwäsche in elf Fällen jeweils zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt und die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 23.150,- Euro angeordnet. Die Tagessatzhöhe hat es betreffend den Angeklagten Dr. A. auf 60,- Euro und hinsichtlich der Angeklagten B. auf 70,- Euro festgesetzt.

Die hiergegen gerichteten Berufungen der beiden Angeklagten hat das Landgericht Berlin durch Urteil vom 7. September 2018 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte Dr. A. wegen Geldwäsche in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 40,- Euro und die Angeklagte B. wegen Geldwäsche in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je
25,- Euro verurteilt wurden. Die Kammer gewährte Zahlungserleichterungen und bewilligte ihnen monatliche Ratenzahlungen; betreffend den Angeklagten in Höhe von 200,- Euro und hinsichtlich der Angeklagten in Höhe von 125,- Euro.

Gegen dieses Urteil wenden sich die beiden Angeklagten mit ihren jeweiligen Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts rügen.

II.

Die zulässigen Rechtsmittel bleiben in der Sache ohne Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen (vorsätzlicher) Geldwäsche in drei Fällen hat jeweils Bestand, weil sich dieser aus den Feststellungen ergibt, die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung durch die Strafkammer rechtlich zutreffend ist und die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen auch keine sonstigen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab.


a) Entgegen der Auffassung der Revisionen und der Generalstaatsanwaltschaft ist die den Feststellungen zum subjektiven Tatbestand zugrunde liegende Beweiswürdigung sowie die Annahme jeweils (bedingt) vorsätzlichen Handelns rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Insbesondere ist es dem Revisionsgericht verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 – 2 StR 140/17 –, juris). Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Sicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 182; NStZ-RR 2009, 210; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Die Beweise sind erschöpfend zu würdigen (vgl. BGHSt 29, 18, 20). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, berücksichtigt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Das Urteil muss sich nicht nur mit allen Umständen auseinandersetzen, die für oder gegen den Angeklagten sprechen, sondern es muss auch ersichtlich sein, dass der Tatrichter geprüft hat, ob alle Beweisanzeichen in einer Gesamtschau die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten vermitteln können (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 2 StR 275/16 –, juris; Senat, Urteil vom 11. Januar 2010 – [2] 1 Ss 331/09 [30/09] –).

Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung des landgerichtlichen Urteils. Sie weist keine Lücken auf und setzt sich anhand der gesamten Tatumstände ausführlich mit der hier streitigen Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit/Leichtfertigkeit und bedingtem Vorsatz auseinander. Rechtlich nicht zu beanstanden kam die Kammer vorliegend zur der Überzeugung, die Angeklagten hätten anhand der Gesamtumstände erkannt, dass die Geldbeträge aus einem gewerbs- und/oder bandenmäßigen Computerbetrug oder einer anderen tauglichen Geldwäschevortat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB stammten und dies auch billigend in Kauf genommen. Die zutreffenden Erwägungen werden im Urteil erörtert und durch das Revisionsvorbringen nicht erschüttert. Aus Sicht des Senats ergeben sich auch keine Bedenken, dass die Kammer insoweit insbesondere von dem Wissenselement durch das Erkennen dieser Umstände auch auf das Willenselement der Angeklagten, die dennoch weiterhandelten, geschlossen hat.

Für die Tathandlungen des § 261 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ist Vorsatz notwendig, wobei bedingter Vorsatz grundsätzlich genügt. Das „billigende in Kauf nehmen“ muss sich auf die Tatbestandsmerkmale beziehen; dass also der Gegenstand aus einer geeigneten Vortat herrührt und beispielsweise die Ermittlung seiner Herkunft vereitelt wird. Im Rahmen des § 261 Abs. 2 StGB muss der Täter die illegale Herkunft des Gegenstandes zum Zeitpunkt seines Erlangens gekannt haben. Die Strafbarkeit des Verwahrens oder Verwendens ist dadurch im Ergebnis eingeschränkt. Der Täter braucht die Vortat in ihrer rechtlichen Bewertung indes nicht als Verbrechen einzuordnen; es genügt, wenn er die Umstände kennt oder von solchen Umständen ausgeht, die eine geeignete Vortat ausmachen (vgl. Schmidt/Krause in Leipziger Kommentar, 12. Aufl. § 261 Rn. 36).

In Abgrenzung zum bedingten Vorsatz wird für die Annahme bewusster Fahrlässigkeit/Leichtfertigkeit iSd. § 261 Abs. 5 StGB verlangt, dass der Täter bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Gegenstand erlangt, lediglich aus Leichtfertigkeit keine Kenntnis von seiner Herkunft hat und dieser Leichtfertigkeitsvorwurf nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt zu begründen ist (vgl. Schmidt/Krause, aaO Rn. 40). Nach den überzeugenden Ausführungen der Kammer ist das hier der Fall.

Nachvollziehbar erörtert sie zunächst, dass sich den Angeklagten aufgrund der näheren Umstände die illegale Herkunft des Geldes quasi aufgedrängt habe. Dafür spricht, dass der Finanzagent über das Internet ohne konkreten Anlass angeworben und ihm von Unbekannten ein hoher Geldbetrag anvertraut wird, bei dem Transfer ist kein Grund für den Umweg über den Finanzagenten ersichtlich, es winkt eine unverhältnismäßig hohe Bezahlung für eine geringfügige Leistung und das Phänomen des Finanzagenten sei in der Öffentlichkeit inzwischen bekannt. Anhand von konkreten, sich aus den Tatumständen ergebenden Anhaltspunkten erläutert die Kammer sodann, dass für die Angeklagten, die über zehn Jahre im Finanzdienstleistungssektor tätig und mit Geldangelegenheiten umfänglich vertraut gewesen seien, ersichtlich gewesen sei, dass die offerierte Provision von 20% gemessen an dem erforderlichen Aufwand überzogen hoch war. Zudem hätten die Angeklagten Bedenken an der Redlichkeit des Unternehmens gezeigt und bezüglich der Finanztrade LTD im Internet recherchiert, doch keine Homepage und auch keine Kontaktdaten gefunden. Dass Kontaktpersonen sie mehrfach anlasslos auf die Legalität der Zusammenarbeit hingewiesen hätten, sei ein weiteres Anzeichen für ein illegales Geschäft gewesen.

Damit ist nicht nur das für den Vorsatz erforderliche Wissenselement rechtfehlerfrei belegt. Vielmehr bilden die getroffenen Feststellungen auch eine ausreichende Grundlage für den von der Strafkammer gezogenen Schluss, die Angeklagten hätten auch willentlich gehandelt. Die von den Angeklagten vorgebrachten Einwände vermögen die Würdigung der Kammer nicht zu erschüttern. Aufgrund der vorgenannten Erwägungen dringt die Behauptung, sie hätten ihre Tätigkeit in dem festen Glauben und der festen Überzeugung aufgenommen, es handele sich um ein legales Geschäftsgebaren, und angesichts der vorherigen Recherchen auch davon überzeugt sein können, nicht durch. Die Begründung der Kammer, dass die genannten Gesamtumstände die Angeklagten erkennen ließen, dass es sich um illegale Tätigkeiten und eine illegale Herkunft der Gelder handelte, ist rechtsfehlerfrei. Anhaltspunkte dafür, dennoch ernsthaft auf ein legales Geschäft vertrauen zu können, lagen hingegen nicht vor. Indem sie zwar möglicherweise darauf hofften oder sich anschließend keine weiteren Gedanken machten und nicht weiter damit beschäftigten, in ihrer anfänglichen Kenntnis der eine geeignete Vortat ausmachenden Umstände jedoch dennoch weiterhandelten, fanden sie sich damit ab und nahmen eine illegale Herkunft der Gelder sowie den Taterfolg billigend in Kauf.

b) Soweit sich die Angeklagte B. mit der Argumentation, an diesen nicht beteiligt gewesen zu sein, gegen ihre Verurteilung hinsichtlich der beiden ersten Taten des angefochtenen Urteils wendet, dringt sie aufgrund der für sämtliche Taten festgestellten Mittäterschaft, die die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung nachvollziehbar begründet hat, ebenfalls nicht durch.

c) Auch die rechtliche Würdigung sowie die Strafzumessung und die getroffene Anordnung hinsichtlich des Wertersatzverfalls halten rechtlicher Überprüfung stand.

2. Die zugleich mit den Sachrügen erhobenen Verfahrensrügen sind nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Einsender: RiKG a.D. K.-P. Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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