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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Strafaussetzung nach § 36 BtMG, Zwei-Drittel-Verbüßung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Siegen, Beschl. v. 23.01.2020 - 10 Qs-64 Js 68/19 V-88/19

Leitsatz: Die Vollstreckung des Restes einer Gesamtfreiheitsstrafe kann ggf. auch dann nach § 36 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. BtMG auch dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn der Verurteilte zwar weder zwei Drittel der Strafe einschließlich der angerechneten Therapiezeit vollständig verbüßt noch die Therapie erfolgreich abgeschlossen hat.


Landgericht Siegen
10 Qs-64 Js 68/19 V-88/19

Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren
betreffend pp.

hat die zweite große Strafkammer des Landgerichts Siegen durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 23.01.2020 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Berleburg vom 13.11.2019 (8 Ls-64 Js 68/19-23/19) aufgehoben, soweit durch den Beschluss die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist.
2. Die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Berleburg vom 17.05.2019 (8 Ls-64 Js 68/19-23/19) wird zur Bewährung ausgesetzt.
3. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre.
4. Der Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt. Er hat mit dem Bewährungshelfer zusammenzuarbeiten, insbesondere sind Gesprächstermine stets wahrzunehmen.
5. Dem Verurteilten werden folgende Weisungen erteilt:
• a) Er hat sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen.
• b) Jeder Wohnsitzwechsel ist unverzüglich schriftlich dem Bewährungshelfer und dem Gericht, das die Bewährungsaufsicht führt, anzuzeigen
• c) Er hat das betreute ambulante Wohnen bis auf Weiteres fortzuführen und auch weiterhin an den Beratungsgesprächen der Suchtberatungsstelle der Diakonie teilzunehmen. Eine weitere, ggf. konkretisierende Beschlussfassung bleibt insoweit vorbehalten, ebenso wie die Anordnung von Drogenscreenings.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:

I.

Der Verurteilte ist mit Urteil des Amtsgerichts Bad Berleburg vom 17.05.2019 (Bl. 1 ff. d. VH) wegen räuberischen Diebstahls, versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall sowie Diebstahls in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Das Urteil ist seit dem 25.05.2019 rechtskräftig.

Der Verurteilte befand sich vom 04.04.2019 bis zum 20.07.2019 (108 Tage) in der Einrichtung der MEDIAN Kliniken Daun zur Behandlung seiner Drogenabhängigkeit. 4 Tage vor dem regulären Therapieende wurde der Verurteilte aus disziplinarischen Gründen entlassen, Der Entlassungsbericht vom 25.07.2019 (Bl. 42 ff. des VH) stellt auf einen überwiegend positiven Verlauf der Behandlung ab, in dem der Verurteilte gesetzte Behandlungsziele weitgehend erreicht hat. Der Verurteilte habe eine endgültige Abstinenzentscheidung nicht getroffen. Er habe alternative Strategien zum Suchtmittelkonsum entwickeln können. Praktisch habe er dies aber nicht umsetzen können, insbesondere sei er am letzten Wochenende der Behandlung rückfällig geworden. Eine dauerhafte Abstinenz sei gleichwohl unter konsequentem Besuch von Selbsthilfegruppen und einer Nutzung des ambulant betreuten Wohnens umsetzbar.

Der Verurteilte wurde nach der Entlassung aus vorgenannter Therapie im dezentralen, teilstationären Wohnen der Diakonie in Siegen aufgenommen.

Die Staatsanwaltschaft beantragte - nach Ablehnung einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG am 12.08.2019 - unter dem 28.08.2019, die Zeit der vorgenannten Behandlung auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sowie eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zu prüfen. Unter dem 25.09.2019 setzte die Staatsanwaltschaft das Gericht über neue Ermittlungsverfahren des Verurteilten in Kenntnis und erachtete eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr als zielführend.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.11.2019 hat das Amtsgericht Bad Berleburg festgestellt, dass die Zeit der stationären Therapie vom 04.04. bis zum 20.07.2019 nach § 36 Abs. 1 BtMG auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird. Die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung hat das Amtsgericht dagegen abgelehnt mit der Begründung, der Verurteilte habe die Therapie vorzeitig abgebrochen und damit den Therapieerfolg zunichte gemacht. Es bestehe die Gefahr, dass er aufgrund seiner nicht hinreichend behandelten Sucht weiterhin straffällig werde. Insoweit stellt das Amtsgericht, neben weiteren Ermittlungsverfahren, insbesondere auch auf eine bereits rechtskräftige Verurteilung vom 25.09.2019 durch das Amtsgericht Siegen wegen eines Hausfriedensbruchs vom 07.08.2019 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen ab.

Gegen diesen, seinem Verteidiger am 20.11.2019 zugestellten, Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25.11.2019, beim Amtsgericht am selben Tag eingegangen (Bl. 107 ff. d. VH), sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, das Amtsgericht habe es versäumt, die behandelnden Ärzte anzuhören. Das Amtsgericht habe den grundsätzlich positiven Entlassungsbericht vom 25.07.2019 nicht hinreichend gewürdigt. Weitere, gegen den Verurteilten geführte Ermittlungsverfahren seien eingestellt worden.

Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts vom 13.11.2019 zu verwerfen.

Die Kammer hat Herrn pp. von der Diakonie, der den Verurteilten seit der Entlassung aus der stationären Therapie begleitet, sowie die behandelnde Ärztin der Substitutionsambulanz des Kreisklinikums Siegen, Frau Dr. pp. um Stellungnahme zu der weiteren Entwicklung des Verurteilten gebeten.

Die vereinbarten Termine mit Herrn pp. nehme der Verurteilte ausweislich dessen Stellungnahme vom 12.12.2019 zuverlässig wahr. In seine Wohnung habe er sich eingelebt, den finanziellen Verpflichtungen würde nachgekommen. Ein Beikonsum zur Substitutionsbehandlung finde nicht mehr in der Form statt wie früher. Er nehme Gesprächstermine bei der Suchtberatungsstelle der Diakonie wahr. Der Verurteilte sei darum bemüht, sich in die Gesellschaft zu integrieren und ein straffreies Leben zu führen.

Nach der Stellungnahme von Frau Dr. pp. vom 13.01.2020 erfolge eine Substitutionsbehandlung. Die Beratungsgespräche der Beratungsstelle nehme der Verurteilte wahr. Nachgewiesener Beikonsum, ausweislich der beigefügten Drogenscreenings, sei kritisch mit ihm besprochen worden. Eine Entgiftung auf der Entgiftungsstation sei geplant.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der ablehnenden Entscheidung und zur Strafaussetzung zur Bewährung.

Nach § 36 Abs. 1 S. 3 2. Alt. BtMG setzt das Gericht die Reststrafe zur Bewährung aus, wenn eine Behandlung in der Einrichtung nicht mehr erforderlich ist und die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Diese Voraussetzungen sieht die Kammer nach Abwägung aller Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung als erfüllt an.

Der Verurteilte hat zwar weder zwei Drittel der Strafe einschließlich der angerechneten Therapiezeit vollständig verbüßt noch die Therapie erfolgreich abgeschlossen, sondern musste vorzeitig entlassen werden. Der Verurteilte befindet sich allerdings in einer ambulanten Substitutionsbehandlung sowie im ambulanten betreuten Wohnen. Nach den Schilderungen seines Betreuers, Herrn pp. zeigt der Betroffene eine gute Entwicklung und bemüht sich ernsthaft um die Bewältigung seiner Drogenproblematik und ein damit einhergehendes straffreies Leben. Dieses Handeln knüpft unmittelbar an den grundsätzlich positiven Entlassungsbericht betreffend die stationäre Behandlung und die dortigen weiteren Behandlungsempfehlungen an. Auch wenn der Verurteilte, einen Abbruch der stationären Therapie durch sein Verhalten erwirkt hat, hält er sich seit seiner Entlassung an die von der Klinik im Entlassungsbericht empfohlenen weiteren Maßnahmen. Soweit nach der Stellungnahme der Frau Dr. pp. weiterhin ein Beikonsum zur Subtitutionsbehandlung nachgewiesen werden konnte, ist dieser dem Verurteilten kritisch vor Augen geführt worden. Weiter sei eine Entgiftung geplant. Nach der Stellungnahme von Herrn ... ist der Beikonsum auch nicht mehr in einem Umfang gegeben, wie dies früher der Fall gewesen sei, so dass auch diesbezüglich bereits eine positive Entwicklung zu sehen ist.

Wesentlich für eine positive Sozialprognose ist, dass der Verurteilte zukünftig ein straffreies Leben führen wird. Im Hinblick auf seine bisherige Betäubungsmittelabhängigkeit, die Ursache seiner bisherigen Straffälligkeit war, sieht die Kammer den Verurteilten auf einem guten Weg. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Verurteilte bereits einmal erneut durch Strafbefehl rechtskräftig verurteilt wurde. Die vom Amtsgericht in seiner ablehnenden Entscheidung gewertete Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs vom 25.09.2019 steht dabei nach der Auffassung der Kammer aber nicht in erkennbar unmittelbarem Zusammenhang mit der Betäubungsmittelabhängigkeit und ist im Hinblick auf den Unrechtsgehalt in der vorliegenden Situation zu vernachlässigen. Ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Siegen, Az. 64 Js 991/19, war dem Betroffenen das ihm grundsätzlich bekannte Hausverbot, bei einem von ihm beabsichtigten Lebensmitteleinkauf im Rewe-Markt in der konkreten Situation nicht bewusst. Soweit weitere Ermittlungsverfahren gegen den Verurteilten geführt wurden, sind diese eingestellt worden, so dass hieraus keine negative Prognose abzuleiten ist.

Unter Abwägung aller genannten Umstände geht die Kammer davon aus, dass es gemäß § 36 Abs. 1 S. 3 BtMG unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, zu erproben, ob der Verurteilte keine weiteren Straftaten mehr begeht, und dass eine Fortsetzung der abgebrochenen stationären Therapie zur Sicherstellung der positiven Sozialprognose derzeit nicht zwingend erforderlich erscheint. Es erscheint unter den angeordneten Auflagen und Weisungen unter Zurückstellung von Bedenken vielmehr vertretbar, dem Verurteilten nochmals eine Chance zu gewähren, seinen Willen zu einem straffreien - und insoweit auch suchtmittelfreien - Leben unter Beweis zu stellen.

Die Entscheidungen zur Bewährungszeit, zur Unterstellung unter einen Bewährungshelfer und zu den erteilten Weisungen beruhen auf den §§ 56a bis 56d StGB, § 36 Abs. 4 BtMG.


Einsender: RA H. Terjung, Köln

Anmerkung:


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