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Entscheidungen

OWi

Terminsverlegung, Beschwerde gegen Ablehnung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Neuruppin, Beschl. v. 27.01.2020 - 11 Qs 7/20

Leitsatz: Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Terminsverlegung ist auch dann nicht zulässig, wenn eine Terminsverfügung oder eine Entscheidung über einen Terminsverlegungsantrag als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft gerügt wird. Das gilt selbst dann, wenn das Beschwerdevorbringen es möglich erscheinen lässt, dass ein schwerwiegender und evidenter Rechtsfehler vorliegt.


11 Qs 7/20
Landgericht Neuruppin

Beschluss

In der Bußgeldsache
gegen pp.

Verteidiger:

Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig,

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat die I. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin als Beschwerdekammer durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 27.01.2020 beschlossen:

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 19.12.2019, Az.: 13b OWi 3421 Js-OWi 14466/19 (332/19), wird als unzulässig verworfen.

Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer darin entstandenen Auslagen.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht hat in dem gegen die Betroffene laufenden Bußgeldverfahren wegen des Vorwurfs am 02.11.2018 ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, vorschriftswidrig benutzt zu haben sowie zugleich eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr begangen zu haben, zunächst mit Verfügung vom 27.05.2019 Termin zur Hauptverhandlung auf den 16.09.2019 anberaumt. Den Termin hat es dann in der Hauptverhandlung auf Antrag der vormaligen Verteidigerin der Betroffenen wieder aufgehoben und mit Verfügung vom selben Tag neuen Hauptverhandlungstermin auf den 16.12.2019 anberaumt. Nachdem die vorherige Verteidigerin ihr Mandat niedergelegt hatte, zeigte der nunmehrige Verteidiger unter dem 12.12.2019 die Vertretung der Betroffenen an und beantragte, ihm Akteneinsicht zu gewähren und zugleich den Termin am 16.12.2019 zu verlegen, da ohne vorherige Akteneinsicht eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich sei. Mit Verfügung vom 13.12.2019 hat das Amtsgericht dem Verteidiger daraufhin Akteneinsicht gewährt und den Hauptverhandlungstermin auf den 23.03.2020 verlegt.

Nach Zustellung der Umladung an den Verteidiger und an die Betroffene am 17.12.2019 hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom selben Tag beantragt, den Termin erneut zu verlegen, da er an dem neuen Termin wegen eines anderen Gerichtstermins vor dem Amtsgericht Koblenz an der Terminswahrnehmung gehindert sei.

Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 19.12.2019 zurückgewiesen und ausgeführt, der ursprüngliche Hauptverhandlungstermin am 16.12.2019 sei bereits auf Antrag des Verteidigers verlegt worden. Auch biete der Sachverhalt keinerlei tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten, welche bei Abwägung aller Umstände eine Mitwirkung des verhinderten Verteidigers gebieten. Das Recht des Betroffenen, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl vertreten zu lassen, sei zwar grundsätzlich anzuerkennen, dieser Anspruch stehe jedoch im Widerstreit zu dem Charakter des Ordnungswidrigkeitenverfahrens als sogenanntes Masseverfahren. Dem Interesse des Betroffenen sei zudem durch die bereits zuvor erfolgte Terminsverlegung ausreichend Rechnung getragen worden. Auch sei eine Terminabsprache angesichts der Vielzahl der Termine nicht möglich.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Betroffene mit am 29.12.2019 erhobener Beschwerde. Zu deren Begründung führt sie aus, die Beschwerde sei ausnahmsweise zulässig. § 305 Satz 1 StPO stehe der Zulässigkeit ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung des Gerichts, wie vorliegend, rechtswidrig sei und dadurch eine selbstständige Beschwer eintrete. Weiterhin sei die Beschwerde auch begründet, da die Ablehnung der Terminsverlegung ermessenfehlerhaft sei, insbesondere da nicht berücksichtigt worden sei, dass die Betroffene das Recht habe, in jeder Lage einen Verteidiger ihres Vertrauens zuzuziehen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 305 Abs. 1 StPO unstatthaft. Denn bei der Terminsbestimmung und der Entscheidung über die Verlegung einmal anberaumter Termine handelt es sich um Entscheidungen, die im Sinne von § 305 Satz 1 StPO der Urteilsfällung vorausgehen und die deshalb nicht der Beschwerde unterliegen. Ein gesetzlicher Ausnahmefall der Anfechtbarkeit nach § 305 Satz 2 StPO liegt nicht vor.

Die Kammer folgt auch nicht dem Teil der Rechtsprechung, der eine Beschwerde trotz 305 Satz 1 StPO für zulässig erachtet, wenn eine Terminsverfügung oder eine Entscheidung über einen Terminsverlegungsantrag als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft gerügt wird (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 213 Rn. 8). Denn die Aufzählung der Ausnahmefälle in 305 Satz 2 StPO ist abschließend. Etwa auftretende andere Verfahrensfehler oder Verletzungen von Rechten des Angeklagten/Betroffenen sind einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz erst mit dem ergehenden Urteil zugänglich. Diese Möglichkeit der Überprüfung genügt, um den von der Verfassung gebotenen Rechtsschutz zu gewährleisten. Die Entscheidung des Gesetzgebers, im Straf- und Bußgeldverfahren nur ganz bestimmte Entscheidungen einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz schon vor dem Urteil zu unterwerfen, ist deshalb zu respektieren.

Das gilt, entgegen einem anderen Teil der Rechtsprechung (so etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.06.2005, 5 Ws 81/05), selbst dann, wenn das Beschwerdevorbringen es möglich erscheinen lässt, dass ein schwerwiegender und evidenter Rechtsfehler vorliegt. Denn aufgrund der vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 305 Satz 1 StPO vorgenommenen Kompetenzenverteilung ist die Kammer unter keinen Umständen zu einer Entscheidung darüber berufen, ob eine Entscheidung in den hiervon geregelten Fällen überhaupt rechtsfehlerhaft ist. Diese Entscheidung obliegt vielmehr im Bußgeldverfahren ausschließlich dem Rechtsbeschwerdegericht. Die Kammer ist aber nicht berechtigt, einen Teil der Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts dadurch an sich zu ziehen, dass sie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens das Ergehen einer erstinstanzlichen Entscheidung oder ihren Inhalt vorab determiniert.

Die Kostenentscheidung folgt aus 46 Abs. I OWiG, 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA C. R. Hoenig, Berlin

Anmerkung:


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