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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Verbotenes Rennen, Alleinrennen, Bestimmtheitsgebot, Verfassungsmäßigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Villingen-Schwenningen, Beschl. v. 16.01.2020 – 6 Ds 66 Js 980/19

Leitsatz: § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG und ist deshlab verfassungswidrig.


In pp.

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar und deshalb gültig ist.

Gründe

I.

Zur Zulässigkeit der Vorlage

(1) Das vorlegende Gericht ist im Zwischenverfahren eines Strafverfahrens mit der Frage konfrontiert, inwieweit die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet werden kann. Im hier zu entscheidenden Fall legt die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten zur Last, jedenfalls tateinheitlich mit weiteren Delikten ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gefahren zu sein. Das vorlegende Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit der vorbezeichneten Norm überzeugt und legt daher das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Der zugrundeliegende Sachverhalt

(2) Dabei beruht das Verfahren auf dem folgenden Sachverhalt:

Mit Anklageschrift vom 25.11.2019 legt die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten folgenden Sachverhalt (AS 113 ff.) zur Last:

„Am 31.5.2019 um 23:42 Uhr sollte der Angeschuldigte durch eine Funkstreife des Polizeireviers Villingen im Bereich der Konstanzer Straße in 78048 Villingen-Schwenningen einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen werden. Nachdem der Angeschuldigte bemerkt hatte, dass ihm eine polizeiliche Kontrolle drohte, beschleunigte er das von ihm genutzte Fahrzeug Marke BMW x1, amtliches Kennzeichen X, um sich der Kontrolle zu entziehen. Infolgedessen nahm der Funkstreifenwagen des Polizeireviers Villingen die Verfolgung des Angeschuldigten auf. Dem Angeschuldigten kam es während der anschließenden Verfolgungsfahrt durchgehend darauf an, unter Berücksichtigung der Verkehrslage und der Motorisierung eines Fahrzeugs möglichst schnell zu fahren, um auf diese Weise die ihn verfolgenden Polizeibeamten abzuhängen. So erreichte der Angeschuldigte im Rahmen der Verfolgungsfahrt in Richtung 78089 Unterkirnach – teils innerhalb geschlossener Ortschaften – Geschwindigkeiten zwischen 80 und 100 km/h. An Kreuzungen und Einmündungen auf seiner Fahrtstrecke verringerte der Angeschuldigte seine Geschwindigkeit nicht. Nur mit Mühe gelang es dem verfolgenden Streifenwagen, den Angeschuldigten aufgrund dessen Geschwindigkeit nicht aus den Augen zu verlieren. Auf seiner Fahrtstrecke überfuhr der Angeschuldigte – jeweils im Bereich Berliner Straße/Am Krebsgarten – im Rahmen der Verfolgungsfahrt ferner nacheinander insgesamt vier Lichtzeichenanlagen, die jeweils bereits seit über einer Sekunde Rotlicht anzeigten.

Im Bereich der Kreuzung Am Krebsgarten/Lahrer Straße kollidierte der Angeschuldigte im Rahmen seiner Fluchtfahrt aufgrund überhöhter Geschwindigkeit mit einem dort befindlichen Verkehrsteiler. Hierdurch entstand an diesem ein Sachschaden i.H.v. 272,33 €. Obwohl der Angeschuldigte dies bemerkt hatte, setzte er seine Fahrt auf der Lahrer Straße fort. Er hatte auch nicht vor, zu einem späteren Zeitpunkt Feststellungen zu seiner Person zu ermöglichen.

Der Angeschuldigte besitzt – wie er weiß – keine gültige Fahrerlaubnis. Daneben stand er – was er jedenfalls hätte erkennen können und zumindest billigend in Kauf nahm – zum Zeitpunkt vorbezeichneter Verfolgungsfahrt unter dem Einfluss von Rauschgift. Eine am 1.6.2019 um 1:05 Uhr entnommene Blutprobe ergab folgende Werte: 79,1 ng/ml Kokain und 494 ng/ml Benzoylecgonin.

Der Angeschuldigte konnte am 31.5.2019 gegen 23:45 Uhr festgenommen werden. Die Verfolgungsfahrt zog sich damit über einen Zeitraum von 3-4 Minuten hin.

Durch die Tat hat sich der Angeschuldigte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.“

(3) Aufgrund dieses Sachverhalts wird der Angeschuldigte beschuldigt, im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt zu haben, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, und durch dieselbe Handlung sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt zu haben, bevor er zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hatte, und durch dieselbe Handlung ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er die dazu erforderliche Erlaubnis nicht hatte oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes verboten war, strafbar als verbotenes Kraftfahrzeugrennen in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 315d Abs. 1 Nr. 3, 142 Abs. 1 Nr. 1, 69, 69a StGB.

II.

Zur Beweiswürdigung

(4) Der Angeschuldigte ist des vorstehenden Sachverhalts im Sinne des § 203 StPO hinreichend verdächtig.

(5) Der Angeschuldigte hat in der richterlichen Vernehmung vom 18.6.2019 nach mehrfacher Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht und insbesondere sein Recht, zuvor mit einem Pflichtverteidiger Rücksprache zu halten (AS 55 f.), seine Beteiligung am obigen Geschehen, hier insbesondere die Fahrereigenschaft, das Bewusstsein, keinen Führerschein zu haben, sowie das Unfallgeschehen mit dem Verkehrsschild im Wesentlichen eingestanden. Hier teilte er Folgendes mit (AS 63):

„Ich war mal bei einer Verfolgungsjagd dabei. Der T hat mich gefragt, ob ich ihn fahren kann und ich habe es dann halt gemacht. Der D war da nicht dabei. Der T ist da reingegangen und ich wollte wieder nach Hause. Wir haben dann die Polizei gesehen und ich hatte ja keinen Führerschein. Die Polizei ist mir dann hinterhergefahren. Ich habe so ein Schild mitgenommen.“

(6) Der Sachverhalt und das oben bezeichnete Geständnis werden voraussichtlich durch das Zeugnis des POM F bestätigt werden. Dieser führt in seiner Anzeige Folgendes aus (AS 3 f.):

„Der PKW BMW, amtliches Kennzeichen X, sollte in der Konstanzer Straße einer Kontrolle unterzogen werden. Beim Wenden des Streifenwagens beschleunigte der PKW in Richtung Wohngebiet. Anschließend überfuhr der Beschuldigte die LZA Karlsruher Straße/Berliner Straße bei Rotlicht. Auf Höhe Berliner Straße 1 warf der Beifahrer eine Tüte mit Marihuana aus dem Fenster (ST/1022662/2019). Hiernach bog er bei Rotlicht nach rechts in die Straße Am Krebsgraben ab. Daraufhin befuhr er das Gelände des TÜV und bog anschließend in die Lahrer Straße ab. Aufgrund überhöhter Geschwindigkeit überfuhr er den dortigen Verkehrsteiler und VZ 222. Der PKW flüchtete weiter auf derselben Runde und überfuhr nochmals beide LZA bei Rotlicht. Nachdem die zweite Streife ebenfalls aufgeschlossen hatte, fuhr der Beschuldigte über die Peterzeller Straße in Richtung Kirnacher Bahnhöfle. Dort fuhr er in die Sackgasse bei der Firma H. Beide Insassen ergriffen zu Fuß die Flucht, konnten aber durch zwei Streifen gestellt und festgenommen werden.

Der Beschuldigte ist nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Beim Pkw handelt es sich um einen Mietwagen. Durch den Zusammenstoß mit dem VZ wurde dieser beschädigt. Der Schaden am PKW beläuft sich auf etwa 4000 €. Aufgrund der Gesamtumstände ordnete StAin Fi die BE und Durchsuchung des PKW sowie der Wohnung des Beschuldigten an. Während der Verfolgungsfahrt kam es zu keiner Gefährdung im Sinne des § 315c StGB.“

(7) POM F führt in seinem Verkehrsunfall-Bericht vom 1.6.2019 (AS 7 ff.) hierzu detaillierter aus:

„Am 31.5.2019 um 23:41 Uhr sollte der Pkw BMW, amtliches Kennzeichen X, in der Konstanzer Straße in Villingen-Schwenningen einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen werden. Bei der Hinterherfahrt beschleunigte der PKW stark in Richtung Wohngebiet. Der PKW wurde daraufhin unter Verwendung von Sonder- und Wegerechten und mittels Signals „Stopp Polizei“ verfolgt. Im Rahmen der 4-minütigen Verfolgungsfahrt beging der Beschuldigte als Pkw-Führer mehrere Verstöße. (…)

Der Beschuldigte fuhr die Vockenhauser Straße stadtauswärts und kam hierbei der Streife entgegen. Die Streife bog nach rechts in die Karlsruher Straße ein, der Beschuldigte folgte. Nachdem der Beschuldigte plötzlich in die Konstanzer Straße einfuhr, wurde der Streifenwagen gewendet und die Verfolgung aufgenommen. Als der Pkw die folgende Streife bemerkte, beschleunigte er stark in Richtung Heidelberger Straße. Er fuhr mit maximaler Geschwindigkeit, ohne Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer zu nehmen. An Einmündungen/Kreuzungen verringerte er die Geschwindigkeit nicht. Die Streife konnte nur mit Mühe aufschließen, der PKW befand sich allerdings immer in Sichtweite. Anschließend bog der Beschuldigte in die Mannheimer und wieder in die Karlsruher Straße ein. An der Kreuzung zur Berliner Straße bog er nach links in Richtung der Straße Am Krebsgraben ab. Hierbei überfuhr er die LZA bei Rotlicht (über 1 Sekunde). Auf Höhe Berliner Straße 1 warf der Beifahrer eine Mülltüte aus dem Fenster. Bei einer späteren Nachschau konnten 13,06 g Marihuana aufgefunden werden. An der Kreuzung Am Krebsgraben bog er ebenfalls bei Rotlicht (über 1 Sekunde) nach rechts ab. Anschließend überfuhr er das Gelände des TÜV Süd. Beim Einbiegen in die Lahrer Straße überfuhr der Beschuldigte aufgrund überhöhter Geschwindigkeit den dortigen Verkehrsteiler mit montiertem VZ 222 (vorgeschriebene Vorbeifahrt rechts vorbei). Hiernach setzte er seine Flucht mit dem beschädigten PKW in Richtung Berliner Straße fort. Aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit schaukelte sich das Fahrzeug auf. Nachdem er nach rechts in die Berliner Straße fuhr, überfuhr er nochmals die LZA Berliner/Karlsruher Straße bei Rotlicht (über 1 Sekunde). An der Kreuzung Berliner Straße/Am Krebsgraben kam aus Richtung der Richthofenstraße eine weitere Streife hinzu. Der Beschuldigte bog nach rechts ab. Auch hier überfuhr er ein viertes Mal eine LZA bei Rotlicht (über 1 Sekunde). Der Beschuldigte wurde daraufhin von zwei Streifen verfolgt. Er befuhr nochmals das Gelände des TÜV Süd und setzte die Flucht stadtauswärts in Richtung Peterzeller Straße fort. Er fuhr in Richtung Kirnacher Straße und anschließend in Richtung der Gemeinde Unterkirnach. Bei der Einmündung zum Groppertal bog er nach rechts ab. Dort bog er nach links auf das Gelände der Firma H. Hierbei handelt es sich um eine Sackgasse. Als der Beschuldigte dies bemerkte, stiegen er und der Zeuge M (Beifahrer) aus und ergriffen die Flucht zu Fuß. Kurz nach dem Aussteigen konnten beide Personen unter Anwendung von unmittelbarem Zwang vorläufig festgenommen werden. Zur Tatzeit herrschte geringes Verkehrsaufkommen. An der Kreuzung Am Krebsgraben/Berliner Straße befanden sich andere Verkehrsteilnehmer. Diese wurden allerdings durch den Streifenwagen auf die Situation aufmerksam und fuhren nicht in die Kreuzung ein. Somit konnte der Beschuldigte diese befahren, ohne dass es zu einer Gefährdung anderer kam. (…) Der Beschuldigte konnte beim Verlassen des Pkw erkannt und festgenommen werden. Er stieg auf der Fahrerseite aus. Ein Fahrerwechsel war bei der Fahrt/Fahrweise nicht möglich. In einer Befragung räumte der Beschuldigte ein, dass er zur Tatzeit verantwortlicher Pkw-Lenker war. (…) Da der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit polizeilich in Erscheinung getreten war, lagen Lichtbilder einer erkennungsdienstlichen Behandlung vor. Durch einen Abgleich konnte die Identität zweifelsfrei festgestellt werden.“

(8) Diese Feststellungen werden voraussichtlich durch den Zeugen KHK B bestätigt werden. Dieser begleitete den Angeschuldigten am 19.6.2019 auf dem Gefangenentransport vom Amtsgericht Villingen in die Justizvollzugsanstalt R. In diesem Zusammenhang belehrte der Zeuge den Angeschuldigten erneut über sein Aussageverweigerungsrecht (AS 15), worauf der Angeschuldigte weitere Angaben machte. Diese dokumentierte der Zeuge wie folgt (AS 15):

„Er wurde zunächst zu der Verfolgungsfahrt, bei welcher H Fahrer des Fluchtfahrzeugs war, befragt. Er gab an, dass er den Fahrzeugschlüssel durch den Mitbeschuldigten D C übergeben bekommen hatte. Dieser hätte Kenntnis davon gehabt, dass er keine Fahrerlaubnis hat.

Laut seinen Einlassungen habe ihn der T (Beifahrer) veranlasst, von Schwenningen nach Villingen zu fahren, da der T in ein Bordell in der Karlsruher Straße wollte. Der Beschuldigte, H, hätte während des Bordellbesuchs im Fahrzeug gewartet. Anschließend hätte man wieder zurückfahren wollen. Im Verlauf dieser Rückfahrt hätte man dann im Stadtgebiet Villingen ein Polizeifahrzeug gesehen, welches eine Kontrolle durchführen wollte. Auf Initiative des T hätte er Gas gegeben und es wäre zu dieser Verfolgungsfahrt gekommen. Hierbei hätte er einen Unfall verursacht und wäre dann anschließend durch die Beamten des Polizeireviers Villingen festgenommen worden.“

(9) Zu den gefahrenen Geschwindigkeiten teilt der Zeuge POM F auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft (AS 83) Folgendes mit (AS 81):

„Ich war zur Tatzeit Fahrer des Funkstreifenwagens. Aufgrund der Verfolgungsfahrt im Grenzbereich habe ich nicht auf den Tacho geschaut und kann somit keine Angaben zur Geschwindigkeit machen. Nach Rücksprache mit meinem Kollegen (Beifahrer) hatte auch er den Tacho nicht im Blick, da er den Standort per Funk an die Leitstelle meldete. Trotz höher motorisierten Streifenwagen war es allerdings nur mit großer Mühe möglich, den Beschuldigten zu verfolgen. Aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit kam der Beschuldigte in jeder Kurve auf die Gegenfahrspur. Hierbei kam kein Fahrzeug entgegen. Wie in der Anzeige aufgeführt, wurde aufgrund dessen ein Verkehrszeichen beschädigt.

Die festgestellten Fahrfehler (überwiegend Rotlichtverstöße) sind auf die Verfolgungsfahrt zurückzuführen. Die Fahrweise war für einen unter dem Einfluss von Drogen stehenden Nicht-Führerscheininhaber geübt. Ausfallerscheinungen im Sinne einer Abgrenzung § 24 Buchst. a StVG/§ 316 StGB bzw. § 315c StGB konnten nicht festgestellt werden.“

(10) Diese Ausführungen konkretisiert der Zeuge POM F auf AS 93:

„Ergänzend zu meiner E-Mail-Nachricht vom 13.10.2019 konnten in der Nacht vom 23.10.2019/24.10.2019 verschiedene Fahrtests mit dem bei der Verfolgungsfahrt benutzten Streifenwagen bzw. baugleichen Modell durchgeführt werden.

Test 1:
Am Tattag kam es zum Zusammenstoß des Beschuldigten mit einem Verkehrszeichen in der Lahrer Straße in Villingen-Schwenningen. Hierbei kam das zu verfolgende Fahrzeug kurz zum Stillstand. Der Streifenwagen wurde dort ebenfalls zum Stillstand abgebremst, um eine Kollision zu vermeiden und eine Reaktion des Fahrers abzuwarten. Der Fahrer beschleunigte anschließend in Richtung Lahrer Straße. Um das Fahrzeug weiter zu verfolgen, war die maximale Leistung des Streifenwagens vonnöten (durchgedrücktes Gaspedal/Kickdown-Modus).

Diese Situation [wurde, Einf. des Gerichts] nachgestellt.

Der Funkstreifenwagen wurde von der Unfallstelle in Richtung Berliner Straße maximal beschleunigt. Hierbei konnte schon Höhe Lahrer Straße 5 (zweite Einmündung der Lahrer Straße) eine Geschwindigkeit von ca. 80-90 km/h erreicht werden. Aus Sicherheitsgründen wurde der Test an dieser Stelle abgebrochen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Geschwindigkeiten über 100 km/h problemlos erreichbar sind und zum Zeitpunkt der Verfolgungsfahrt auch erreicht wurden.

Gleiche Situation ergab sich anfangs in der Konstanzer Straße, als das Fahrzeug die Flucht ergriff. In den genannten Straßen wurde die maximale Geschwindigkeit der Verfolgungsfahrt gefahren. Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zumindest an diesen Stellen die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften weit überschritt, um sich der Kontrolle zu entziehen.

Test 2:
Die Strecke der Verfolgungsfahrt wurde mit der innerhalb geschlossener Ortschaften vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h abgefahren. Die Zeit wurde hierbei mittels Stoppuhr gemessen. Diese wurde an LZA jeweils gestoppt, um die Rotlichtfahrten zu simulieren. Der Test ergab von der Konstanzer Straße bis zum Festnahmeort eine Zeit von 7:04 Minuten. Wie in der Anzeige angeführt, dauerte die Verfolgungsfahrt am Tattag lediglich in etwa vier Minuten. Des Weiteren ist anzuführen, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeit außerhalb der Ortschaft im letzten Teil der Verfolgungsfahrt, vermutlich aufgrund schlechter Sicht bei Dunkelheit, nicht wesentlich überschritten hat (VZ 80 km/h). Ebenfalls verringerte [er, Einf. des Gerichts] die Geschwindigkeit auf dem Gelände des TÜV Villingen stark. Die genannten Zeiten wurden nur grob in Relation gesetzt, da der Beschuldigte innerhalb der Verfolgungsfahrt an bestimmten Punkten stark abgebremst hat. Dies lässt sich für eine genaue Berechnung nicht rekonstruieren.
Nach Betrachtung der genannten Zeit und Umstände ist trotzdem davon auszugehen, dass die durchschnittlich gefahrene Geschwindigkeit im Bereich von ca. 80 km/h lag.“

(11) Zum Schaden am Verkehrszeichen führt der Zeuge POM F in seiner Verkehrsunfallanzeige wie folgt aus (AS 8):

„Auf Anfrage bei den technischen Diensten der Stadt Villingen-Schwenningen teilte Herr D am 5.6.2019 mit, dass sich die Kosten für Material und Reparatur voraussichtlich auf etwa 310 € belaufen. Am 19.6.2019 wurde mitgeteilt, dass der Schaden behoben sei. Die Kosten beliefen sich auf 272,33 €. (…) Beim Pkw BMW wurde der Fußgängerschutz ausgelöst (Anheben der Motorhaube) sowie die Stoßstange beschädigt.“

(12) Die Schadensbezifferung wird durch das Schreiben des Zeugen D (AS 45) bestätigt.

(13) Zur Betäubungsmittelintoxikation des Angeschuldigten führt der Zeuge POM F wie folgt aus (AS 9):

„Im Rahmen der Sachverhaltsaufnahme ergaben sich Anhaltspunkte für eine aktuelle Beeinflussung durch Betäubungsmittel. Am 1.6.2019 um 0:03 Uhr ordnete Amtsanwältin F deshalb telefonisch die Blutentnahme an. Diese wurde auf dem Polizeirevier Villingen um 1:05 Uhr durch Dr. … entnommen. Gegenüber Dr. … äußerte der Beschuldigte, dass er vor ca. vier Tagen Kokain konsumiert habe.“
Diese Untersuchung ergab voraussichtlich folgende Werte (AS 10 f.):
„Gemäß beiliegendem Blutuntersuchungsergebnis stand der Beschuldigte nachweislich unter dem Einfluss von Kokain. Die Untersuchung brachte folgende Werte: Kokain 79,1 ng/ml (Grenzwert 10 ng/ml); Benzoylecgonin 494,0 ng/ml (Grenzwert 75 ng/ml); Ecgoninmethylester 63,9.“

(14) Bei der Blutentnahme dokumentierte Dr. … keine wesentlichen physisch erkennbaren Ausfallerscheinungen. Allein eine Tonuserhöhung in Gestalt von Lidflattern und leicht gerötete Bindehäute konnten festgestellt werden (AS 19). Hieraus folgerte Dr. …, dass der Untersuchte äußerlich nicht merkbar bis leicht unter Drogeneinfluss stehe (AS 19).

(15) Die Auswertung der am 1.6.2019 um 1:05 Uhr entnommenen Blutprobe durch die Sachverständige Dr. … 79,1 ng/ml Kokain, 494 ng/ml Benzoylecgonin und 63,9 ng/ml Ecgoninmethylester (AS 23).

(16) Auf AS 33 ff. ist die Fahrtstrecke des Angeschuldigten dokumentiert. Es handelt sich dabei um die folgende Route:

(17) Auf Aktenseite 42 ist das beschädigte Verkehrszeichen auf der überfahrenen Verkehrsinsel zu sehen. Dieses ist nach hinten abgeknickt. Die Verkehrsinsel weist einen niedrigen Bordstein auf, der leicht überfahren werden kann.

(18) Unter Zugrundelegung dieser Beweistatsachen ist der Angeschuldigte des oben genannten Sachverhalts im Sinne des § 203 StPO hinreichend verdächtig.

(19) Das Geständnis des Angeschuldigten bestätigt seine Fahrereigenschaft, das Unfallgeschehen und sein Bewusstsein, weder einen Führerschein zu besitzen noch angehalten und die notwendigen Feststellungen ermöglicht zu haben, obwohl er einen Unfall mit einem Verkehrszeichen bemerkt hatte. Darüber hinaus ist belegt, dass der Angeschuldigte vor der Polizei geflüchtet ist. Dieses Geständnis kann durch die Vernehmung des PHK B noch einmal vertieft werden. Die Details zur Fahrt ergeben sich aus dem Zeugnis des POM F, wobei dieser, unterstützt durch die dargestellte Fahrstreckendokumentation, Angaben zu den konkreten Umständen der Fahrt, den Tatörtlichkeiten, der Tatzeit sowie den gefahrenen Geschwindigkeiten machen kann. Hierzu hat der Zeuge zwar angegeben, dass er und sein Kollege nicht auf den Tacho geschaut hätten und er deswegen keine detaillierten Geschwindigkeiten wiedergeben könne. Allerdings kann er auf Basis der durchgeführten Fahrtests Angaben zu den durchschnittlichen und zu punktuellen Geschwindigkeiten machen. Darüber hinaus kann er das konkrete Fahrverhalten und die zur Verfolgung notwendigen Fahrmanöver wiedergeben. Der hinreichende Tatverdacht bezüglich der Betäubungsmittelintoxikation ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. S und dem sachverständigen Zeugnis des Blut entnehmenden Arztes Dr…., das er in seinem Blutentnahmeprotokoll niederlegte.

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III.

Zur Entscheidungserheblichkeit

(20) § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist entscheidungserheblich.

(21) Das Verfahren der Normenkontrolle nach Art. 100 I GG dient dem Ziel, eine verfassungsmäßige Entscheidung in einem konkreten Rechtsstreit zu gewährleisten. Demgemäß ist dieses Zwischenverfahren dann geboten und zulässig, wenn es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommt; sie muss für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn bei Ungültigkeit der Norm anders entschieden werden müsste als bei deren Gültigkeit (BVerfG, Beschluss vom 15.7.1981 – 1 BvL 77/78 = NJW 1982, 745; BVerfG, Beschluss vom 26.10.1977 – 1 BvL 9/72 = NJW 1978, 1367; BVerfG, Beschluss vom 24.3.1976 – 1 BvL 7/74 = NJW 1976, 1446; BVerfG, Beschluss vom 11.7.1967 – 1 BvL 11/67 = NJW 1967, 1604; Dreier/Wieland Art. 100 Rn. 26; Jarass/Pieroth/Pieroth Art. 100 Rn. 16; Umbach/Clemens/Dollinger/Dollinger § 80 Rn. 58; v. Mangoldt/Klein/Starck/Sieckmann/Kessal-Wulf Art. 100 Rn. 39; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/Müller-Terpitz Art. 100 Rn. 18; v. Münch/Kunig/Meyer Art. 100 Rn. 27; Umbach/Clemens/Clemens Art. 100 Rn. 95).

(22) Im Grundsatz ist durch das vorlegende Gericht aufzuzeigen, wie die Entscheidung des Gerichts auszufallen hat, wenn die Norm, die Vorlagegegenstand ist, verfassungskonform (Gültigkeitsdurchgang) oder aber wenn sie verfassungswidrig und demnach nichtig ist (Ungültigkeitsdurchgang). Allerdings kann aufgrund der verfassungsrechtlichen Würdigung des Gerichts eine Entscheidungsprognose für den Gültigkeitsdurchgang – im Gegensatz zum Ungültigkeitsdurchgang (dazu sogleich Rn. 23) – bezogen auf § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfolgen. Dies ist in der vorliegenden verfassungsrechtlichen Konstellation (mangelnde Justiziabilität der Vorschrift wegen fehlender Bestimmtheit) auch ausnahmsweise nicht erforderlich (dazu Rn. 24 f.).

(23) Für den Fall der Ungültigkeit des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB muss das vorlegende Gericht unter Angabe der abweichenden rechtlichen Würdigung gemäß § 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO das Hauptverfahren eröffnen und die Anklage zulassen – wie bereits aufgezeigt, ist der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig und diese ist jedenfalls unter eine Strafnorm zu subsumieren. Im Falle der Ungültigkeit des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB könnte und dürfte diese Vorschrift im Hauptverfahren nicht angewandt werden. Dementsprechend lautete der Entscheidungstenor wie folgt: „Die Anklage der Staatsanwaltschaft Konstanz unter dem Az. 6 Ds 66 JS 19311/19 vom 25.11.2019 wird unter der folgenden Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet: Eine Verurteilung des Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB scheidet aus. Eine Verurteilung wegen tateinheitlicher Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 Abs. 1 StGB kommt in Betracht.“
Konsequenzen mangelnder Bestimmtheit des Vorlagegegenstands für den Gültigkeitsdurchgang
(24) Für den Gültigkeitsdurchgang, also den Fall der Verfassungskonformität des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB unterstellt, kann das vorlegende Gericht keine Entscheidungsprognose abgeben. Im Grundsatz ist dem vorlegenden Gericht abzuverlangen, eine Entscheidungsprognose unter Angabe des Entscheidungstenors zu formulieren und diese Entscheidungsprognose durch Subsumption des fraglichen Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen zu begründen. Allerdings ist hiervon eine Ausnahme anerkannt:
„Auf die Erkennbarkeit der an sich erforderlichen Entscheidungsprognose verzichtet das Bundesverfassungsgericht überdies unter der Voraussetzung, dass eine solche Voraussage nach dem verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt des Vorlagegerichts von diesem nicht erstellt werden kann. Danach wird etwa die Entscheidungsprognose im Gültigkeitsdurchgang der Erheblichkeitsprüfung entbehrlich, wenn das Fachgericht seine Auffassung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm mit der Behauptung fehlender Justiziabilität begründet“ (Baumgarten, Anforderungen an die Begründung von Richtervorlagen, 1996, S. 168; siehe dazu namentlich BVerfG, Beschluss vom 29.7.1968 – 1 BvL 20/63, 31/66 und 5/67 = NJW 1968, 2233; BVerfG, Beschluss vom 24.11.1981 – 2 BvL 4/80 = BVerfGE 59, 104, 114).
(25) In diesem Falle kann das vorlegende Gericht konsequenterweise keine Entscheidungsprognose formulieren – sowohl die Entscheidungsprognose selbst als auch die dafür erforderliche Subsumption sind in diesem Fall nach Auffassung des vorlegenden Gerichts gerade unmöglich, da das vorlegende Gericht der festen Überzeugung ist, das es der vorgelegten Strafvorschrift an der notwendigen Bestimmtheit fehlt, die eine Subsumption überhaupt erst ermöglichen würde. Das vorlegende Gericht würde sich dementsprechend in Selbstwiderspruch setzen, wenn es zunächst eine Subsumption vornimmt, deren Möglichkeit es im Folgenden verneint (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1981 – 2 BvL 4/80 = BVerfGE 59, 104, 114; Baumgarten, Anforderungen an die Begründung von Richtervorlagen, 1996, S. 145, 183; v. Mangoldt/Klein/Starck/Sieckmann/Kessal-Wulf Art. 100 Rn. 67). In diesen Fällen reicht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus, wenn das vorlegende Gericht eindeutig zum Ausdruck bringt, dass es im Falle der Gültigkeit der Vorschrift eine Sachentscheidung zu treffen hätte, die voraussichtlich von der Entscheidung im Ungültigkeitsdurchgang abweicht (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1981 – 2 BvL 4/80 = BVerfGE 59, 104, 114; BVerfG, Beschluss vom 29.7.1968 – 1 BvL 20/63, 31/66 und 5/67 = NJW 1968, 2233). Im vorliegenden Fall wäre eine Sachentscheidung erforderlich – wobei zu erwarten ist, dass bei Bestimmtheit des § 315 Abs. 1 Nr. 3 StGB das Verfahren auch diesbezüglich zu eröffnen ist und keine im Tatsächlichen belegenen Gründe einem hinreichenden Tatverdacht auch im Hinblick auf diese Vorschrift entgegenstünden. Diesbezüglich kann das vorlegende Gericht jedoch keine Prognose treffen. Es ist davon überzeugt, dass § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verfassungswidrig unbestimmt im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG und dementsprechend eine Subsumption unter die Vorschrift ausgeschlossen ist. Soweit der Tatbestand auch vom Standpunkt des vorlegenden Gerichts aus gesehen subsumptionsfähig ist, wird die Subsumption im Zusammenhang mit der Normauslegung dargestellt (vgl. Rn. 53 ff.).
Vorlage auch schon im strafrechtlichen Zwischenverfahren
(26) Die Entscheidungserheblichkeit entfällt des Weiteren nicht deswegen, weil keine endgültige Sachentscheidung getroffen werden, sondern allein ein Eröffnungsbeschluss gefasst werden soll. Das Verfahren befindet sich aktuell im Stadium des Zwischenverfahrens. Im Eröffnungsbeschluss sind gemäß § 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO diejenigen Strafvorschriften anzugeben, die auf den Sachverhalt anzuwenden sind, dessen der Angeschuldigte hinreichend verdächtig ist, und nach denen er sich strafbar gemacht haben könnte – insbesondere soweit das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift würdigt. Dementsprechend hat es sich vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses der Verfassungskonformität und damit der Gültigkeit der anzuwendenden Strafvorschriften zu versichern (BVerfG, Beschluss vom 30.11.1955 – 1 BvL 120/53 = NJW 1956, 99; Maunz/Dürig/Dederer Art. 100 Rn. 184; Jarass/Pieroth/Pieroth Art. 100 Rn. 23; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/Müller-Terpitz Art. 100 Rn. 20). Schon nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ist hier § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu prüfen, sodass es für den Eröffnungsbeschluss auf die Gültigkeit der Vorschrift ankommt.
(27) Die Entscheidungserheblichkeit entfällt auch nicht deswegen, weil vorliegend keine Beweisaufnahme durchgeführt wurde. Eine solche ist der strafrechtlichen Hauptverhandlung vorbehalten und im Zwischenverfahren nicht vorgesehen. Zwar eröffnet § 202 S. 1 StPO dem Gericht die Möglichkeit, die Erhebung zusätzlicher Beweismittel anzuordnen. Dies stellt allerdings keine Beweisaufnahme im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar – vielmehr ist dem Gericht gerade eine Vorwegnahme der Hauptverhandlung durch die Erhebung essenzieller Beweismittel untersagt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.7.2008 – 1 Ws 131/08 = NStZ-RR 2009, 88; MüKo StPO/Wenske § 202 Rn. 19). Die Erhebung weiterer Beweismittel steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (LG Berlin, Beschluss vom 12.3.2003 – 534 Qs 31/03 = NStZ 2003, 504 Rn. 2; MüKo StPO/Wenske § 202 Rn. 20 ff.). Darüber hinaus ist die Anordnung der Erhebung solcher weiterer Beweise nur dann Aufgabe des Gerichts im Zwischenverfahren, wenn die in der Anklage angegebenen Beweismittel noch keinen hinreichenden Tatverdacht belegen und die Nachermittlungen dazu geeignet sind, die dahingehenden Zweifel auszuräumen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.7.2008 – 1 Ws 131/08 = NStZ-RR 2009, 88; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1.9.2003 – 1 Ws 235/03 = BeckRS 2004, 1804 Rn. 27; LG Berlin, Beschluss vom 12.3.2003 – 534 Qs 31/03 = NStZ 2003, 504 Rn. 2), ohne dass die Aufklärung des Sachverhalts im Wesentlichen lückenhaft ist. Das Gericht ist weder dazu befugt noch ist es dessen Aufgabe, die Arbeit der Staatsanwaltschaft zu übernehmen (OLG Celle, Beschluss vom 19.7.2011 – 1 Ws 271/11 und 274/11 = BeckRS 2011, 19677; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.2.2011 – 1 Ws 47/11 und 48/11 = NStZ-RR 2011, 251; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1.9.2003 – 1 Ws 235/03 = BeckRS 2004, 1804 Rn. 27; LG Berlin, Beschluss vom 12.3.2003 – 534 Qs 31/03 = NStZ 2003, 504 Rn. 3; MüKo StPO/Wenske § 202 Rn. 19). Es muss sich um einzelne Beweiserhebungen handeln, also um eine bloße Ergänzung eines von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bereits weitgehend aufgeklärten Sachverhalts (OLG Celle, Beschluss vom 19.7.2011 – 1 Ws 271/11 und 274/11 = BeckRS 2011, 19677). Wie oben bereits ausgeführt, ist der Angeschuldigte auf Basis der Aktenlage des ihm zur Last gelegten Sachverhalts, belegt durch die bereits durch die Staatsanwaltschaft ermittelten Beweismittel, hinreichend verdächtig.
(28) Schließlich kommt es nicht darauf an, ob in Tateinheit mit der vorgelegten Strafnorm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB weitere Strafvorschriften verwirklicht sind (Maunz/Dürig/Dederer Art. 100 Rn. 185). Jedoch wird zu berücksichtigen sein, dass im vorliegenden Fall auch eine Verurteilung wegen einer möglicherweise tateinheitlich verwirklichten Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB infrage kommt. Eine Intoxikation mit berauschenden Mitteln, hier Heroin, ist nach Aktenlage gegeben. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es zur Feststellung der betäubungsmittelbedingten Fahruntüchtigkeit der Feststellung von Ausfallerscheinungen bedarf. Das Gericht ist sich bewusst, dass die alleinige Flucht vor der Polizei nach ganz herrschender Auffassung nicht als Ausfallerscheinung gewertet werden kann, nachdem dieses Verhalten auch im nüchternen Zustand an den Tag gelegt wird (für viele Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis, Alkohol, Drogen, Rn. 201). Allerdings können bei besonders auffälligem Fahrverhalten im Zusammenhang mit der Flucht im Einzelfall (trotzdem) Ausfallerscheinungen erkannt werden (Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis, Alkohol, Drogen, Rn. 201). Bei hohen Intoxikationen ist dabei der Beweismaßstab abgesenkt (bezüglich des Alkohols vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9.1.2001 – Ss 477/00 = BeckRS 2001, 1210 Rn. 21; für den gegenteiligen Fall OLG Oldenburg, Beschluss vom 7.4.2016 – 1 Ss 53/16 = BeckRS 2016, 13000 Rn. 4). Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass bei stimulierenden Drogen wie beispielsweise Heroin deutlich überhöhte Geschwindigkeiten (auch) Resultat der Intoxikation sein können (Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis, Alkohol, Drogen, Rn. 238 f.). Dementsprechend kann auch eine Fluchtfahrt, die mit deutlich unsicherer, waghalsiger und fehlerhafter Fahrweise einhergeht, von drogenbedingten Ausfallerscheinungen geprägt sein (BGH, Beschluss vom 25.5.2000 – 4 StR 171/00 = NStZ-RR 2001, 173). Jedenfalls bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen, die mit der Fluchtfahrt einhergehen – hier mehrfachen Rotlichtverstößen –, können im Einzelfall Ausfallerscheinungen angenommen werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 3.12.1996 – 5 Ss 325/96 – 92/96 I = NJW 1997, 1382, 1383). Nach Aktenlage ist ein solcher Sachverhalt hier nicht ausgeschlossen, sodass auch eine Verurteilung gemäß § 316 Abs. 1 StGB nicht ausgeschlossen ist. Insoweit wird ein rechtlicher Hinweis gemäß § 265 StPO zu erteilen sein.
(29) Dementgegen ist nach Aktenlage eine Verurteilung gemäß § 315c Abs. 1 und 3 StGB genauso ausgeschlossen wie ein Fall des § 315d Abs. 2 StGB. Insoweit fehlt es an der konkreten Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert. Der an der Verkehrsinsel und dem darauf befindlichen Verkehrszeichen entstandene Schaden überschreitet die Grenze zur Sache von bedeutendem Wert nicht – ein Schaden von 750 € (vgl. bezüglich der Wertgrenze Fischer § 315c Rn. 15) ist nicht entstanden. Es fehlt an Anzeichen dafür, dass ein weiterer Schaden hätte entstehen können, ergo zumindest eine Gefährdung vorlag – nach Aktenlage finden sich keine Erkenntnisse zu einem höheren, den Schaden überschreitenden Wert des Verkehrszeichens. Das Tatfahrzeug selbst scheidet, auch obwohl es nicht im Eigentum des Angeschuldigten stand, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Gefährdungsobjekt aus (grundlegend hierzu BGH, Beschluss vom 18.12.1957 – 4 StR 554/57 = NJW 1958, 469).
IV.
Zur Begründetheit der Vorlage
(30) Das vorlegende Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB überzeugt. Die Vorschrift verstößt gegen den Verfassungsgrundsatz nullum crimen sine lege certa, der in Art. 103 Abs. 2 GG verankert ist. Die Vorschrift verletzt den besonders strengen (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 69; Hömig/Wolff/Wolff Art. 103 Rn. 14 f.; Jarass/Pieroth/Pieroth Art. 103 Rn. 72; BonnKomm/Pohlreich Art. 103 Rn. 62; v. Mangoldt/Klein/Starck/Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 138; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/Schmahl Art. 103 Rn. 65; v. Münch/Kunig/Kunig Art. 103 Rn. 27; HGR/Wolff § 134 Rn. 51; Umbach/Clemens/Zierlein Art. 103 Rn. 125; Krüger, Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB – Bespr. von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 371; anders mit Blick auf die Rechtsprechungspraxis Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 44) verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz für Strafnormen.
Zu den aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Anforderungen an die Bestimmtheit von Gesetzesnormen
(31) Die Prüfung von Gesetzesnormen anhand von Art. 103 Abs. 2 GG folgt dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem folgenden Maßstab:
Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Bedeutung dieser Verfassungsnorm erschöpft sich nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 69). Dies verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (BVerfG, Beschluss vom 26.2.1969 – 2 BvL 15/68 und 23/68 = NJW 1969, 1059, 1061; BVerfG, Beschluss vom 20.10.1992 – 1 BvR 698/89 = NStZ 1993, 75; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 – 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1779; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 21.11.2002 – 2 BvR 2202/01 = NJW 2003, 1030; BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 – 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 72; Hömig/Wolff/Wolff Art. 103 Rn. 14). Insoweit muss das Gesetz selbst „klar das Verbotene vom Erlaubten abgrenzen“ (BVerfG, Beschluss vom 26.2.1969 – 2 BvL 15/68 und 23/68 = NJW 1969, 1059, 1061; BonnKomm/Pohlreich Art. 103 Rn. 66). Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden; müsste er stets jeden Straftatbestand bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen für die Dauer gedachten Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 73; so auch BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 – 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 21.11.2002 – 2 BvR 2202/01 = NJW 2003, 1030; BVerfG, Beschluss vom 20.10.1992 – 1 BvR 698/89 = NStZ 1993, 75). Wegen der gebotenen Allgemeinheit und der damit zwangsläufig verbundenen Abstraktheit von Strafnormen ist es unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Das Bestimmtheitsgebot bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen wäre, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit unmittelbar in ihrer Bedeutung für jedermann erschließbaren deskriptiven Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben. Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 74; BVerfG, Beschluss vom 6.5.1987 – 2 BvL 11/85 = NJW 1987, 3175; BeckOK GG/Radtke/Hagemeier Art. 103 Rn. 24). Allerdings muss auch dann der Wortlaut des Gesetzes Ausgangspunkt und Grundlage für die Auslegung und also die Bestimmung des Norminhalts bieten können (BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 21.11.2002 – 2 BvR 2202/01 = NJW 2003, 1030; BeckOK GG/Radtke/Hagemeier Art. 103 Rn. 24, 26; Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 46; BonnKomm/Pohlreich Art. 103 Rn. 70; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/Schmahl Art. 103 Rn. 68; Umbach/Clemens/Zierlein Art. 103 Rn. 136).
(32) Dabei können aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwei verschiedene Anknüpfungspunkte bzw. Aspekte der Bestimmtheitsprüfung destilliert werden, die im Zusammenhang mit den Normzwecken des Art. 103 Abs. 2 GG stehen (Maunz/Dürig/Remmert Art. 103 Abs. 2 Rn. 77; v. Mangoldt/Klein/Starck/Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 140; HGR/Wolff § 134 Rn. 13; Umbach/Clemens/Zierlein Art. 103 Rn. 114). Art. 103 Abs. 2 GG dient zum einen dem rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Art. 103 Abs. 2 GG hat insofern freiheitsgewährleistende Funktion (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 71 m. w. N; BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 – 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; BVerfG, Beschluss vom 6.5.1987 – 2 BvL 11/85 = NJW 1987, 3175; BeckOK GG/Radtke/Hagemeier Art. 103 Rn. 23; Jarass/Pieroth/Pieroth Art. 103 Rn. 69; BonnKomm/Pohlreich Art. 103 Rn. 43; HGR/Wolff § 134 Rn. 13; Bohn/Krause, Der objektive Sorgfaltspflichtverstoß und die ungeschriebenen Sorgfaltsnormen im Lichte des Art. 103 II GG, JuS 2019, 753, 755). Dabei ist die Verständlichkeit für den Normadressaten (BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 – 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; BVerfG, Beschluss vom 6.5.1987 – 2 BvL 11/85 = NJW 1987, 3175; BeckOK GG/Radtke/Hagemeier Art. 103 Rn. 26; Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 46; Friauf/Höfling/Höfling/Burkiczak Art. 103 Rn. 149; Stern/Becker/Brüning Art. 103 Rn. 57; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/Schmahl Art. 103 Rn. 68; Umbach/Clemens/Zierlein Art. 103 Rn. 126; Krüger, Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB – Bespr. von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 372), also für den Nicht-Juristen (Maunz/Dürig/Remmert Art. 103 Abs. 2 Rn. 92; Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 46; v. Mangoldt/Klein/Starck/Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 141; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/Schmahl Art. 103 Rn. 68; Umbach/Clemens/Zierlein Art. 103 Rn. 136), in den Blick zu nehmen, damit jedermann sein Verhalten an den Strafnormen ausrichten kann und zugleich kein willkürliches staatliches Strafen fürchten muss (BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 21.11.2002 – 2 BvR 2202/01 = NJW 2003, 1030; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 – 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1779; Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 38; Stern/Becker/Brüning Art. 103 Rn. 67; HGR/Wolff § 134 Rn. 14; Umbach/Clemens/Zierlein Art. 103 Rn. 125). Insoweit bedeutet Verständlichkeit nicht unmittelbare Ablesbarkeit – das Gericht bringt das Erfordernis der Abstraktion mit dem Erfordernis der Normenklarheit in Einklang –, jedoch muss zumindest ein „Graubereich“ erkennbar sein, in dem ein Risiko der Strafbarkeit besteht, soweit eine klarere Normfassung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 6.5.1987 – 2 BvL 11/85 = NJW 1987, 3175; BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 – 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 – 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1779; BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 75; v. Mangoldt/Klein/Starck/Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 141; Stern/Becker/Brüning Art. 103 Rn. 70; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/Schmahl Art. 103 Rn. 66; v. Münch/Kunig/Kunig Art. 103 Rn. 29; HGR/Wolff § 134 Rn. 53; Umbach/Clemens/Zierlein Art. 103 Rn. 126; Krüger, Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB – Bespr. von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 371). Andererseits ist Art. 103 Abs. 2 GG auch Ausdruck des Prinzips der Gewaltenteilung, wobei die Verfassungsnorm dem parlamentarischen Gesetzgeber als einzigem das Recht, aber auch die Pflicht (BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 – 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1780; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/Schmahl Art. 103 Rn. 57; Hömig/Wolff/Wolff Art. 103 Rn. 14; HGR/Wolff § 134 Rn. 15 f.) zuweist, bestimmtes Handeln unter Strafe zu stellen. Es soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen. Der Gesetzgeber übernimmt mit der Entscheidung über strafwürdiges Verhalten die demokratisch legitimierte Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit zählt; es ist eine grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument sozialer Kontrolle einsetzt (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 70 m. w. N.; so auch BVerfG, Beschluss vom 6.5.1987 – 2 BvL 11/85 = NJW 1987, 3175).
Prüfung auf Normenklarheit und Einhaltung des Gewaltenteilungsgrundsatzes
(33) Daraus folgen zwei verschiedene Anforderungen an den parlamentarischen Gesetzgeber (Maunz/Dürig/Remmert Art. 103 Abs. 2 Rn. 87; Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 38; Friauf/Höfling/Höfling/Burkiczak Art. 103 Rn. 144; v. Mangoldt/Klein/Starck/Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 140): Für den Gesetzgeber enthält Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot dementsprechend einerseits die Verpflichtung dazu, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209, 3210, Rn. 72; BeckOK GG/Radtke/Hagemeier Art. 103 Rn. 23; Hömig/Wolff/Wolff Art. 103 Rn. 14 f.; Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 38; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/Schmahl Art. 103 Rn. 57; Umbach/Clemens/Zierlein Art. 103 Rn. 115) und also nicht den Gerichten zu überlassen (im Folgenden als Aspekt der Gewaltenteilung bezeichnet, siehe dazu im hiesigen Fall Rn. 80). Der Gesetzgeber hat als einziger zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 78; BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 – 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 21.11.2002 – 2 BvR 2202/01 = NJW 2003, 1030; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 – 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1780; Maunz/Dürig/Remmert Art. 103 Abs. 2 Rn. 90; Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 47; Jarass/Pieroth/Pieroth Art. 103 Rn. 69; Friauf/Höfling/Höfling/Burkiczak Art. 103 Rn. 145; BonnKomm/Pohlreich Art. 103 Rn. 45; Stern/Becker/Brüning Art. 103 Rn. 57; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/Schmahl Art. 103 Rn. 57; v. Münch/Kunig/Kunig Art. 103 Rn. 30; Umbach/Clemens/Zierlein Art. 103 Rn. 114; Bohn/Krause, Der objektive Sorgfaltspflichtverstoß und die ungeschriebenen Sorgfaltsnormen im Lichte des Art. 103 II GG, JuS 2019, 753, 755). Den Gerichten ist es verwehrt, die Entscheidung des Gesetzgebers zu korrigieren (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 78; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 – 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1780; BeckOK GG/Radtke/Hagemeier Art. 103 Rn. 23; Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 47; v. Mangoldt/Klein/Starck/Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 140; Stern/Becker/Brüning Art. 103 Rn. 74; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/Schmahl Art. 103 Rn. 68; HGR/Wolff § 134 Rn. 16; Umbach/Clemens/Zierlein Art. 103 Rn. 136). Darüber hinaus muss der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen, sodass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 72; BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 – 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 38; Friauf/Höfling/Höfling/Burkiczak Art. 103 Rn. 149; BonnKomm/Pohlreich Art. 103 Rn. 66; v. Mangoldt/Klein/Starck/Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 139a; Stern/Becker/Brüning Art. 103 Rn. 67; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/Schmahl Art. 103 Rn. 65; v. Münch/Kunig/Kunig Art. 103 Rn. 29; Umbach/Clemens/Zierlein Art. 103 Rn. 115). Letzteres soll im Folgenden als Normenklarheitsgebot bezeichnet werden (vgl. Rn. 47 ff.).
Prüfung im Wege der Gesamtbetrachtung
(34) Auf Basis dieses Prüfungsmaßstabs ist es nicht abstrakt möglich, absolut mindestnotwendige Bedingungen für die Bestimmtheit einer Vorschrift im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG zu definieren. Es bedarf für die Prüfung der ausreichenden Bestimmtheit vielmehr einer wertenden Gesamtbetrachtung (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 75; BeckOK GG/Radtke/Hagemeier Art. 103 Rn. 24; v. Mangoldt/Klein/Starck/Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 142; Krüger, Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB – Bespr. von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 371). In diesem Zuge sind zu berücksichtigen einerseits die Regelungsalternativen (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209, 3211 Rn. 75; HGR/Wolff § 134 Rn. 57; a. A. BonnKomm/Pohlreich Art. 103 Rn. 71), also alternative Ausgestaltungsmöglichkeiten des Gesetzes zur Verfolgung des gewünschten Gesetzeszwecks. Zudem sind die Besonderheiten des jeweiligen Straftatbestands einschließlich der Umstände einzubeziehen, die zu der gesetzlichen Regelung führ(t)en (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 75 m. w. N.; BonnKomm/Pohlreich Art. 103 Rn. 68; v. Münch/Kunig/Kunig Art. 103 Rn. 30; HGR/Wolff § 134 Rn. 57; Krüger, Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB – Bespr. von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 371). Drittens ist die Schwere der angedrohten Strafe von Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 75; BVerfG, Beschluss vom 6.5.1987 – 2 BvL 11/85 = NJW 1987, 3175; Hömig/Wolff/Wolff Art. 103 Rn. 15; Maunz/Dürig/Remmert Art. 103 Abs. 2 Rn. 107, wobei dieser allerdings für die Berücksichtigung der Strafdrohung zwischen den Normzwecken differenziert [vgl. dort Rn. 95 und 108 bei nicht aufgelöstem Widerspruch]; Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 39; Jarass/Pieroth/Pieroth Art. 103 Rn. 73; BonnKomm/Pohlreich Art. 103 Rn. 68; Stern/Becker/Brüning Art. 103 Rn. 69 f.; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/Schmahl Art. 103 Rn. 68; Umbach/Clemens/Zierlein Art. 103 Rn. 126; kritisch Bohn/Krause, Der objektive Sorgfaltspflichtverstoß und die ungeschriebenen Sorgfaltsnormen im Lichte des Art. 103 II GG, JuS 2019, 753, 758; kritisch auch v. Mangoldt/Klein/Starck/Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 145; a. A. zur Bedeutung der Strafdrohung HGR/Wolff § 134 Rn. 57). Zu berücksichtigen ist viertens schließlich der Kreis der Normadressaten (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 75 m. w. N.; Maunz/Dürig/Remmert Art. 103 Abs. 2 Rn. 93; Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 40; Jarass/Pieroth/Pieroth Art. 103 Rn. 73; BonnKomm/Pohlreich Art. 103 Rn. 68; v. Mangoldt/Klein/Starck/Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 146; HGR/Wolff § 134 Rn. 57; Krüger, Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB – Bespr. von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 371; Bohn/Krause, Der objektive Sorgfaltspflichtverstoß und die ungeschriebenen Sorgfaltsnormen im Lichte des Art. 103 II GG, JuS 2019, 753, 755).
(35) Überträgt man diese Maßstäbe auf den vorliegenden Fall des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, ist hier ein strenger Prüfungsmaßstab anzuwenden. Zwar ist die Strafdrohung für den Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB eher gering. Die Vorschrift droht Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren an. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auch Grundtatbestand einer Qualifikation, nämlich § 315d Abs. 5 StGB, ist. Im Qualifikationsfall ist die Tat bei schwerer Folge (Tod, schwere Gesundheitsverletzung einer Person oder Gesundheitsverletzungen einer Vielzahl von Menschen) mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht und insoweit also ein Verbrechenstatbestand mit erheblicher Höchststrafe. Für die abstrakte Verfassungskonformitätsprüfung des Grundtatbestands muss aus Sicht des vorlegenden Gerichts die höchstmögliche daraus resultierende Strafdrohung in die Bewertung eingestellt werden, weil diese in unmittelbarem, direkt konditionalen Zusammenhang mit der qualifizierten Sanktion steht. Darüber hinaus richtet sich der Straftatbestand nicht nur an eine mit Spezialwissen ausgestattete Gruppe – § 315 Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt also kein Sonderdelikt dar –, sondern an jedermann, an jeden Teilnehmer des Straßenverkehrs. Insoweit kann von den Normadressaten kein Spezialwissen, insbesondere kein physikalisches Spezialwissen über die genaue Berechnung von Grenzgeschwindigkeiten (zur Relevanz gerade dieses Aspekts eingehend bei Rn. 78), sondern allein Erfahrungswissen aus der Fahrschule und der Teilnahme am Straßenverkehr erwartet werden. Soweit der Straftatbestand durch seine amtliche Überschrift einen Zusammenhang zu Kraftfahrzeugrennen und dementsprechend zu Normadressaten herstellt, die im sog. „Rasermilieu“ über spezifisches Fachwissen verfügen mögen, ist § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB systematisch unzutreffend verortet (vgl. Rn. 76) – im Wortlaut der Norm selbst findet dieser Zusammenhang keinen Ausdruck (vgl. Rn. 75). Vielmehr handelt es sich auch nach dem Willen des Gesetzgebers um einen möglichst weit gefassten Auffangtatbestand, der sich gerade nicht auf das sog. „Rennmilieu“ beschränkt, das der Gesetzgeber aber eigentlich erfassen möchte (vgl. Rn. 77).
(36) Besonders durchschlagend ist vorliegend für die Anlegung eines besonders strengen Maßstabs allerdings, dass einfache und rechtlich unzweideutige Regelungsalternativen bestanden hätten.
(37) Für dieses Bewertungskriterium kann es nicht auf den abweichenden Willen des Gesetzgebers ankommen – vielmehr muss in die Gesamtabwägung eingestellt werden, welche Alternativen bestanden hätten ungeachtet der Frage, ob der Gesetzgeber diese Alternativen erwogen oder womöglich abgelehnt hat, nachdem sonst der einfache Gesetzgeber Disposition über den verfassungsrechtlichen und damit verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab erhielte, indem er naheliegende Regelungsalternativen anspräche und ablehnen würde.
(38) Zum einen stand bereits im Gesetzgebungsverfahren eine Regelungsalternative, die von der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen vorgeschlagen worden war, zur Diskussion (BT-Drs. 18/12558). Hiernach sollte an Stelle der vom später Gesetz gewordenen Regierungsentwurf vorgesehenen Einfügung eines § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vielmehr § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB dahingehend modifiziert werden, dass die konkrete ortsbezogene Beschränkung dieser Vorschrift auf Einmündungen, Straßenkreuzungen etc. gestrichen und somit eine grob verkehrswidrige und rücksichtslose Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in allen Bereichen des Verkehrsraums erfasst würde. Allerdings wäre auch eine konkrete Gefährdung weiterhin tatbestandlich erforderlich gewesen (vgl. Zopfs, Aggressivität im Straßenverkehr – Teilbereich Illegale Autorennen/Alleinraser, DAR 2020, 9, 10). Deswegen, nicht aber wegen der (erhöhten) Normenklarheit, sprachen sich mehrere Sachverständige (Prot. Rechtsausschuss 18/157, S. 13 [von Boetticher], S. 16 [Janssen], S. 17 [Müller mit abweichender Begründung], S. 23 [Franke]) und Parlamentarier (Prot. Rechtsausschuss 18/157, S. 20 [Steineke]) im Rechtsausschuss gegen eine solche Regelungsalternative aus (zur unklaren Motivlage für die Ablehnung im Parlament Zopfs, Aggressivität im Straßenverkehr – Teilbereich Illegale Autorennen/Alleinraser, DAR 2020, 9, 10).
(39) Daneben wurde aber auch – anhand des Antrags der Grünen-Fraktion – eine weitere Regelungsalternative diskutiert. In Anlehnung an Art. 90 Abs. 3 und 4 des Schweizer Straßenverkehrsgesetzes (SVG-Schweiz) wurde diskutiert, einen Katalog konkreter Geschwindigkeitsüberschreitungen zu regeln, die unter Strafe gestellt würden.
(40) Art. 90 Abs. 3 SVG-Schweiz lautet wie folgt: „Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.“
(41) Die Vorschrift wird in Abs. 4 präzisiert: „Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um:
a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.“
(42) Mehrere Sachverständige im Rechtsausschuss des Bundestages hielten eine solche Regelung für sachdienlich und im Vergleich zur Entwurfsfassung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB für bestimmter (Prot. Rechtsausschuss 18/157, S. 22 [Müller], S. 26 [Franke]; wohl auch Janssen, Schriftliche Stellungnahme zur Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr, S. 4 f.; siehe auch den sehr ähnlichen Vorschlag von Müller, Stellungnahme zu den Gesetzesvorhaben des Bundesrates: „Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr“, BT-Drs. 18/10145, S. 6; vgl. auch Dahlke/Hoffmann-Holland, Die Strafgesetzgebung zu „Einzelrasern“ in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, KriPoZ 2017, 306; Weigend, Rennen und Rasen – Bemerkungen zu § 315d StGB, FS Fischer, 2018, S. 569, 578). Allerdings wurde einer solchen Gesetzesfassung entgegengehalten, sie würde einen Sanktionssprung vom Ordnungswidrigkeitenrecht in das Strafrecht bedeuten, was bei starren Grenzen im Einzelfall ungerecht erscheinen könnte (Prot. Rechtsausschuss 18/157, S. 20, 21 [Schuster]; Schuster, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am Mittwoch, dem 21. Juni 2017, S. 6).
(43) Dabei ist zu sehen, dass beide Regelungsalternativen einen hohen Bestimmtheitsgrad erreichen. Der Vorschlag der Grünen-Fraktion rekurriert auf durch die Rechtsprechung und die Literatur hinreichend ausgeformte Tatbestandsmerkmale und wäre im Ergebnis nur eine leichte Abänderung der bisherigen Rechtslage. Eine Regelung nach Schweizer Vorbild wiese einen zusätzlichen Grad der Bestimmtheit auf: Der Gesetzgeber würde hierbei explizite Grenzen setzen, ab denen die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Straftat darstellt. Diese Grenzziehung wäre nicht vom Einzelfall abhängig, sondern abstrakt bestimmt und dementsprechend als Tatbestandsmerkmal objektiv überprüfbar.
(44) Diese naheliegenden und teils in erheblichem Maße präziseren Gesetzesfassungen bieten Anlass für eine strenge Bestimmtheitsprüfung der vorliegenden Gesetzesfassung. Somit sprechen alle Merkmale, die in die wertende Gesamtbetrachtung einzustellen sind, für eine ausnehmend strenge Prüfung der Bestimmtheit des § 315 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Bestimmtheit auch aufgrund gefestigter Rechtsprechung
(45) Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zu auslegungsbedürftigen Tatbestandsmerkmalen die verfassungswidrige Unbestimmtheit der Vorschrift bereits a priori ausschließen oder jedenfalls ein deutliches Zeichen für die Bestimmbarkeit der Vorschrift sein (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 76 und 81; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 21.11.2002 – 2 BvR 2202/01 = NJW 2003, 1030; Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 40; v. Mangoldt/Klein/Starck/Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 150; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/Schmahl Art. 103 Rn. 67; kritisch Krüger, Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB – Bespr. von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 371; kritisch auch HGR/Wolff § 134 Rn. 58). Während jedenfalls zu drei Tatbestandsmerkmalen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt (dazu näher Rn. 52–62), kann dies für das Tatbestandsmerkmal „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ nicht behauptet werden. Hier ist die Rechtsprechung bisher unklar, keinesfalls gefestigt und es fehlt an einem Judikat eines Bundesgerichts oder einheitlicher Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (dazu eingehend Rn. 64–69).
Anwendung des Prüfungsmaßstabs auf § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB
(46) Diesen strengen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, verstößt § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nach der festen Überzeugung des Gerichts gegen beide Prüfungsaspekte des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 Abs. 2 GG.
Zum Verstoß gegen das Normenklarheitsgebot
(47) Dabei scheitert die Vorschrift bereits an der Einhaltung des Normenklarheitsgebots. Es ist aus der Vorschrift nicht für jedermann zu entnehmen, welches (konkrete) Verhalten strafbar sein soll. Insbesondere bleibt unklar, unter welchen Voraussetzungen eine Geschwindigkeitsüberschreitung von der Ordnungswidrigkeit (§§ 49 Abs. 1 Nr. 3, 3 StVO) die Schwelle zur Straftat überschreitet.
Vorgaben für die gerichtliche Auslegung von Normen aus Art. 103 Abs. 2 GG
(48) Steht verfassungsrechtlich die hinreichende Bestimmtheit und Klarheit einer Strafnorm in Rede, so genügt der Hinweis auf offene Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Norm nicht, um deren Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG begründen. Das vorlegende Gericht hat insbesondere auch zu begründen, inwiefern eine Entscheidung für eine der dargelegten Auslegungsmöglichkeiten den Rahmen der Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und Auslegungsprobleme unter Anwendung der herkömmlichen juristischen Methoden zu bewältigen, sprengen würde. Es muss erkennbar sein, dass das vorlegende Gericht die Möglichkeiten einer Problemlösung im Wege methodengerechter Auslegung des einfachen Rechts erwogen hat. Der Behauptung, die vorgelegte Norm genüge den Anforderungen der Normenklarheit oder -bestimmtheit nicht, muss daher der Versuch vorausgehen, mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden den Regelungsgehalt der Norm konkret zu erschließen (BeckOK BVerfGG/Geißler § 80 Rn. 77 m. w. N.; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/Müller-Terpitz Art. 100 Rn. 25).
(49) Dabei resultieren nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 103 Abs. 2 GG auch Vorgaben für die richterliche Normauslegung. Die Gerichte dürfen nicht durch eine fernliegende Interpretation oder ein Normverständnis, das keine klaren Konturen mehr erkennen lässt, dazu beitragen, bestehende Unsicherheiten über den Anwendungsbereich einer Norm zu erhöhen, und sich damit nicht vom Ziel des Art. 103 Abs. 2 GG entfernen, anstatt durch Auslegung zur Bestimmtheit der Norm beizutragen. Die Rechtsprechung ist vielmehr gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot; dazu BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 81; BeckOK GG/Radtke/Hagemeier Art. 103 Rn. 37; Hömig/Wolff/Wolff Art. 103 Rn. 16; Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 46; BonnKomm/Pohlreich Art. 103 Rn. 78; v. Mangoldt/Klein/Starck/Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 139; so wohl auch Krüger, Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB – Bespr. von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 372, der diese verfassungsrechtliche Wertung für selbstverständlich hält). Zugleich müssen die Konturen von Tatbestandsmerkmalen im Verhältnis zueinander erkennbar bleiben. Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen also auch innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (Verschleifungs- und Entgrenzungsverbot; dazu BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 79 m. w. N.; BeckOK GG/Radtke/Hagemeier Art. 103 Rn. 26.1; Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 46; v. Mangoldt/Klein/Starck/Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 158; Krüger, Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB – Bespr. von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 – 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 372, der das Verschleifungsverbot aus der allgemeinen Methodenlehre ableitet). Im Ergebnis folgert das Bundesverfassungsgericht damit aus Art. 103 Abs. 2 GG ein Gebot der „Auslegungsbestimmtheit“ (BeckOK GG/Radtke/Hagemeier Art. 103 Rn. 37; Dreier/Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 46).
(50) Auch und gerade unter Beachtung dieser Anforderungen an die richterliche Gesetzesauslegung kann § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verfassungskonform konkretisiert werden – insbesondere das Verschleifungsverbot kann wegen der Parallelität zweier Tatbestandsmerkmale nicht eingehalten werden (vgl. Rn. 76).
Zur Auslegung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB
(51) Der Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB beinhaltet verschiedene prima facie unbestimmte, der Auslegung bedürftige Tatbestandsmerkmale. In der Gesamtschau ist allein, das Tatbestandsmerkmal „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ verfassungswidrig unbestimmt im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG. Dies ergibt sich insbesondere aus einem Vergleich dieses Merkmals mit den übrigen Tatbestandsmerkmalen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, die zwar auch unbestimmte Rechtsbegriffe darstellen, den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots jedoch noch genügen.
Zu den noch hinreichend bestimmten Tatbestandsmerkmalen
„Nicht angepasste Geschwindigkeit“
(52) Das erste, unbestimmte Tatbestandsmerkmal des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, das Erfordernis, sich mit „nicht angepasster Geschwindigkeit“ fortzubewegen, genügt nach Überzeugung des Gerichts noch den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG.
(53) Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses Tatbestandsmerkmal nicht Teil des ursprünglichen Antrags der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion im Gesetzgebungsverfahren gewesen war. Dieser orientierte sich an einem Vorschlag des Sachverständigen von Boetticher (Stellungnahme für den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages – Öffentliche Anhörung am 21. Juni 2017, S. 3) und lautete: „Mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren wird bestraft, wer als Kraftfahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich, grob verkehrswidrig und rücksichtslos überschreitet, um eine besonders hohe Geschwindigkeit zu erreichen.“ (wiedergegeben bei Franke, Stellungnahme zum Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr [BT-Drs. 18/10145], S. 3).
(54) Die in der endgültigen Gesetzesfassung vorzufindende Formulierung wurde im Rechtsausschuss durch den Sachverständigen Fuchs aufgebracht (Prot. Rechtsausschuss 18/157, S. 26, 28 [Fuchs]) und schließlich von anderen Beteiligten übernommen (Prot. Rechtsausschuss 18/157, S. 29 [Pinar]). Ersichtlich sollte dabei ein bestehender Rechtsbegriff aufgenommen werden (vgl. Plenarprotokoll 18/243, S. 45 [Lühmann], S. 50 [Steineke]) – insoweit wurde auf eine Begrifflichkeit Bezug genommen, die im Zusammenhang mit §§ 3 Abs. 1 S. 1 und 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO Verwendung findet. Nicht angepasste Geschwindigkeit ist dabei diejenige, die die Grenzen des § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 StVO überschreitet (vgl. KG, Beschluss vom 28.1.2010 – 12 U 40/09 = NZV 2010, 511; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.9.2019 – 2 OWi 6 SsBs 214/19 = SVR 2020, 33; Dahlke/Hoffmann-Holland, Die Strafgesetzgebung zu „Einzelrasern“ in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, KriPoZ 2017, 306, 307; Eisele, Lebensgefährliches Verhalten im Straßenverkehr, KriPoZ 2018, 32, 36; Zopfs, Aggressivität im Straßenverkehr – Teilbereich Illegale Autorennen/Alleinraser, DAR 2020, 9, 10). Die so verstandene „nicht angepasste Geschwindigkeit“ meint damit zuerst einmal nur eine gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 StVO den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung nicht entsprechende Geschwindigkeit (AG Essen, Beschluss vom 16.10.2018 – 44 Gs 2891/18, BeckRS 2018, 31460 Rn. 5; BeckOK StGB/Kulhanek § 315d Rn. 35; Ruhs, Das sogenannte „Einzelrasen“ als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315 d StGB, SVR 2018, 286, 288; Preuß, Ein Jahr Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB, NZV 2018, 537, 539; Kusche, Die Strafbarkeit illegaler Rasereien im Straßenverkehr nach § 315 d StGB n. F., NZV 2017, 414, 416; Dahlke/Hoffmann-Holland, Die Strafgesetzgebung zu „Einzelrasern“ in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, KriPoZ 2017, 306, 307; Krenberger, Anm. zu AG Waldbröl, Urteil vom 14.1.2019 – 40 Ds 536/18 = NZV 2019, 317; Zopfs, Aggressivität im Straßenverkehr – Teilbereich Illegale Autorennen/Alleinraser, DAR 2020, 9, 10). Das heißt, sobald der Fahrer in der individuellen Verkehrssituation unter Berücksichtigung seiner Fahrfähigkeiten die Geschwindigkeit überschreitet, die angemessen gewesen wäre, um noch im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 StVO sein Fahrzeug jederzeit zu beherrschen, liegt eine nicht angepasste Geschwindigkeit vor (Ruhs, Das sogenannte „Einzelrasen“ als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315 d StGB, SVR 2018, 286, 288; Preuß, Ein Jahr Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB, NZV 2018, 537, 539; Zopfs, Aggressivität im Straßenverkehr – Teilbereich Illegale Autorennen/Alleinraser, DAR 2020, 9, 10 f.). Unabhängig hiervon regelt für den Fall günstiger Bedingungen – also Idealbedingungen im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 StVO§ 3 Abs. 3 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeiten (ungeachtet entsprechender ortsbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verkehrszeichen). Diese treten also unabhängig davon neben die angepasste Geschwindigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 StVO (hierauf zu Recht hinweisend AG Essen, Beschluss vom 16.10.2018 – 44 Gs 2891/18, BeckRS 2018, 31460 Rn. 5; Janssen, Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe), NZV 2019, 285, 286; Zopfs, Aggressivität im Straßenverkehr – Teilbereich Illegale Autorennen/Alleinraser, DAR 2020, 9, 11).
(55) Im Angesicht der Unabhängigkeit der angepassten Geschwindigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 StVO von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 StVO widerspricht einer solchen bezugnehmenden Auslegung der Norm zunächst der Wille des Gesetzgebers. In der Gesetzesbegründung zu § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB formuliert der Gesetzgeber zur nicht angepassten Geschwindigkeit: „Damit ist ein zu schnelles Fahren gemeint, das Geschwindigkeitsbegrenzungen verletzt oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderläuft. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen.“ (BT-Drs. 18/12964, S. 5, Hervorhebung durch das Gericht). Diese Formulierung legt – insoweit missverständlich – nahe, dass eine „nicht angepasste Geschwindigkeit“ im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliege, soweit entweder § 3 Abs. 3 StVO oder § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 StVO verletzt sei. Diese Divergenz gegenüber dem durch den Wortlaut nahegelegten Bezug wird durch eine weitere Wertung des Gesetzgebers bestärkt: Der Gesetzgeber stellt ausdrücklich klar, dass nicht bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen unter Strafe gestellt werden sollen (BT-Drs. 18/12964, S. 6; so auch Plenarprotokoll 18/243, S. 51 [Steineke]; auch wenn unklar ist, auf welches Tatbestandsmerkmal sich diese Formulierung beziehen soll – wegen des Sachzusammenhangs liegt es nahe, die Formulierung allein auf das Merkmal „um die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ zu beziehen, siehe Janssen, jurisPR-StrafR 20/2019 Anm. 4). Dabei erfasst der Tatbestand, wenn er im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 StVO interpretiert wird, gerade solche Fälle, in denen die Höchstgeschwindigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 StVO nicht überschritten wird, aber trotz der widrigen Witterungsumstände etc. eine Fahrt mit dem grundsätzlich zulässigen Höchsttempo nicht angepasst im Sinne der Norm ist oder aber gar keine zulässige Höchstgeschwindigkeit vorgegeben ist – das heißt bei Fahrten auf der Autobahn (so auch Zopfs, Aggressivität im Straßenverkehr – Teilbereich Illegale Autorennen/Alleinraser, DAR 2020, 9, 11). In diese Richtung kann allerdings der Wille des Gesetzgebers nicht interpretiert werden. Tatsächlich erscheint die Formulierung in der Gesetzesbegründung als missverständliche Verkürzung. Es ist in der Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 StVO bzw. § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB anerkannt, dass die Überschreitung der örtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 StVO als Indiz für die Überschreitung der angepassten Geschwindigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 StVO gewertet werden kann (OLG Celle, Beschluss vom 3.1.2013 – 31 Ss 50/12 = NZV 2013, 252, 253; KG, Urteil vom 4.2.2002 – 12 U 111/01 = NZV 2003, 381, 382; OLG Celle, Urteil vom 24.10.2002 – 14 U 24/02 = BeckRS 2002, 17260, Rn. 3; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.9.2019 – 2 OWi 6 SsBs 214/19 = SVR 2020, 33, 34; OLG Hamm, Urteil vom 12.12.1995 – 27 U 167/95 = NJWE-VHR 1996, 116; AG Dortmund, Urteil vom 6.2.2018 – 729 OWi-261 Js 2511/17-379/17 = BeckRS 2018, 1288; AG Karlsruhe, Urteil vom 29.4.2019 – 6 OWi 440 Js 24131/18 = BeckRS 2019, 28582 Rn. 21; vgl. auch Zopfs, Aggressivität im Straßenverkehr – Teilbereich Illegale Autorennen/Alleinraser, DAR 2020, 9, 11 m.w.N.).
(56) Dies zugrunde gelegt, erscheint es zutreffend, in der obigen Formulierung eine Bezugnahme des Gesetzgebers auf diese Rechtsprechung zu sehen, sodass im Hinblick auf § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB eigentlich gemeint ist: Nicht angepasste Geschwindigkeit im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB entspricht einer Fahrt unter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 StVO, wobei insbesondere die Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse die angemessene Geschwindigkeit bestimmen. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 StVO indiziert dabei eine Fahrt mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Dementsprechend kann auch bezüglich § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 StVO Indizwirkung entfalten (Janssen, Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe), NZV 2019, 285, 286; Janssen, jurisPR-StrafR 20/2019 Anm. 4; Kusche, Die Strafbarkeit illegaler Rasereien im Straßenverkehr nach § 315 d StGB n. F., NZV 2017, 414, 416; Hecker, Anm. zu AG Waldbröl, Urteil vom 14.1.2019 – 40 Ds 536/18 = JuS 2019, 596, 597; Fischer § 315d Rn. 14; BeckOK StGB/Kulhanek § 315d Rn. 35; MüKo StGB/Pegel § 315d Rn. 24; Schönke/Schröder/Hecker § 315d Rn. 8; so wohl auch KG, Beschluss vom 15.4.2019 – (3) 161 Ss 36/19 (25/19) = BeckRS 2019, 8319 Rn. 3; unklar hingegen Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann § 315d StGB Rn. 9). Allerdings geht nicht mit jeder Verletzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 StVO eine Fahrt mit nicht angepasster Geschwindigkeit einher (Fischer § 315d Rn. 14; Kusche, Die Strafbarkeit illegaler Rasereien im Straßenverkehr nach § 315 d StGB n. F., NZV 2017, 414, 416; so wohl auch zu interpretieren AG Essen, Beschluss vom 16.10.2018 – 44 Gs 2891/18, BeckRS 2018, 31460 Rn. 5). Insbesondere können die Besonderheiten durch Verkehrszeichen angeordneter zulässiger Höchstgeschwindigkeiten die Indizwirkung entkräften – dabei ist an Höchstgeschwindigkeiten aus Gründen des Lärmschutzes und dergleichen zu denken (Janssen, Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe), NZV 2019, 285, 286), während die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 3 StVO nur in besonderen Einzelfällen (zum Beispiel vierspurige, vollkommen unbefahrene Straße im Innenstadtbereich vgl. AG Villingen-Schwenningen, Urteil vom 30.10.2019 – 6 Ds 31 Js 29240/18 –, juris Rn. 21) nicht ausreichen wird, um den Tatbestand zu erfüllen. Umgekehrt kann die Geschwindigkeit im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB Norm auch dann nicht angepasst sein, wenn sie im Einzelfall die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 StVO unterschreitet, jedoch die Witterungsverhältnisse etc. ein geringeres Tempo gebieten (Janssen, Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe), NZV 2019, 285, 286; Preuß, Ein Jahr Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB, NZV 2018, 537, 539; Kusche, Die Strafbarkeit illegaler Rasereien im Straßenverkehr nach § 315 d StGB n. F., NZV 2017, 414, 416; Schönke/Schröder/Hecker § 315d Rn. 8).
(57) Dies wird durch die Veränderung der Gesetzesformulierung während des Gesetzgebungsverfahrens bestätigt: Wo zunächst ein Verstoß gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit gefordert werden sollte (vgl. Rn. 53), wurde gerade diese Terminologie durch das Merkmal „nicht angepasste Geschwindigkeit“ ersetzt (Kusche, Die Strafbarkeit illegaler Rasereien im Straßenverkehr nach § 315 d StGB n. F., NZV 2017, 414, 416).
Subsumption „nicht angepasste Geschwindigkeit“
(58) Im dem Gericht vorliegenden Fall ist dementsprechend das Tatbestandsmerkmal der „nicht angepassten Geschwindigkeit“ nach Aktenlage erfüllt. Es besteht ein hinreichender Tatverdacht für eine Fahrt mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Es ist nach Aktenlage zu erwarten, dass erweislich ist, dass der Angeschuldigte für einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum zumindest an zwei Stellen – nämlich zu Beginn der Fluchtfahrt am Kontrollpunkt Konstanzer Straße sowie nach der Kollision mit dem Verkehrszeichen Richtung Lahrer Straße – das zulässige Höchsttempo von 50 km/h in der Innenstadt jedenfalls um 30 km/h überschritt. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass weder eine Tempomessung noch eine Angabe der Fahrtgeschwindigkeit aufgrund Ablesens vom Tacho nach längerer Fahrt hinter dem Fahrzeug des Angeschuldigten erfolgte. Es ist dabei klar, dass Feststellungen zur angemessenen Geschwindigkeit in diesen Fällen nur bei detaillierten Angaben zu den Folgen des Fahrverhaltens für andere Verkehrsteilnehmer und vergleichbaren Anhaltspunkten getroffen werden können (vgl. AG Dortmund, Urteil vom 6.2.2018 – 729 OWi-261 Js 2511/17-379/17 = BeckRS 2018, 1288 Rn. 3; Janssen, jurisPR-StrafR 20/2019 Anm. 4). Hier allerdings findet sich mit den Testfahrten der Polizei ein entsprechender Anhaltspunkt für die Geschwindigkeitsschätzung des POM F. In diesem Zusammenhang beschreibt dieser, dass die Fahrt für die Polizisten ersichtlich gefährlich gewesen wäre, das Polizeifahrzeug an die leistungstechnischen Grenzen gebracht hätte und die Tests wegen des großen Gefährdungspotentials der Geschwindigkeiten an den besagten Stellen abgebrochen werden mussten, um sich – trotz fehlenden Verkehrs zur Nachtzeit – nicht übermäßig selbst zu gefährden. Im Übrigen beschreibt der Zeuge, dass wiederholt (Not-)Bremsungen erforderlich gewesen seien und der Angeschuldigte seiner Geschwindigkeit wegen regelmäßig aus der Spur ausgebrochen sei. Dies wird durch den Unfall des Angeschuldigten bestätigt. Anzeichen, die der hieraus resultierenden Indizwirkung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich in weiten Teilen der Fahrtstrecke nicht etwa um besonders breite, gut ausgebaute Straßen, auf denen keinerlei Verkehr unterwegs gewesen wäre. Dass zwischenzeitlich Bremsungen auf angepasste Geschwindigkeiten erfolgten, ist der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals nicht abträglich (LG Berlin, Beschluss vom 5.3.2018 – 504 Qs 11/18 = BeckRS 2018, 13524 Rn. 6).
(59) Dass der Angeschuldigte sich seiner hohen, für die konkreten Verkehrssituationen nicht angepassten Geschwindigkeiten nicht bewusst gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr liegt nach Aktenlage nahe, dass er diese Geschwindigkeiten dezidiert erreichen wollte.
„Grob Verkehrswidrig“ und „Rücksichtslos“
(60) Des Weiteren beinhaltet der Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB die auslegungsbedürftigen Tatbestandsmerkmale „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“. Bezüglich der Auslegung dieser beiden Tatbestandsmerkmale kann (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann § 315d StGB Rn. 9; Lackner/Kühl/Heger § 315d Rn. 5; Steinert, Rasen im Straßenverkehr, SVR 2019, 130; Eisele, Lebensgefährliches Verhalten im Straßenverkehr, KriPoZ 2018, 32, 36; Krenberger, Anm. zu AG Waldbröl, Urteil vom 14.01.2019 – 40 Ds 536/18 = NZV 2019, 317; Krenberger, Anm. zu LG Stade, Beschluss vom 4.7.2018 – 132 Qs 112 Js 13902/18 (88/18) = NZV 2018, 483) und soll (BT-Drs. 18/12964, S. 5; Prot. Rechtsausschuss 18/157, S. 20 [Steineke]; Plenarprotokoll 18/243, S. 45 [Lühmann]; S. 50 [Steineke]) auf die ständige Rechtsprechung zu § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB zurückgegriffen werden. Beide Tatbestandsmerkmale beziehen sich dabei, obwohl sie irritierenderweise im Normwortlaut dem Tatbestandsmerkmal nachgelagert sind, auf die Fahrt mit „nicht angepasster Geschwindigkeit“ (Janssen, jurisPR-StrafR 20/2019 Anm. 4; Zopfs, Aggressivität im Straßenverkehr – Teilbereich Illegale Autorennen/Alleinraser, DAR 2020, 9, 11; a. A. AG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2019 – 127 Cs – 30 Js 592/18 – 812/18, Rn. 14, juris). Gemeint ist: „Wer rücksichtslos mit grob verkehrswidrig nicht angepasster Geschwindigkeit fährt…“ Dementsprechend liegt ein grob verkehrswidriges Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit bei einer eklatanten Verletzung der angepassten Geschwindigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 StVO vor (AG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2019 – 127 Cs – 30 Js 592/18 – 812/18, Rn. 14, juris; Dahlke/Hoffmann-Holland, Die Strafgesetzgebung zu „Einzelrasern“ in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, KriPoZ 2017, 306, 307; Eisele, Lebensgefährliches Verhalten im Straßenverkehr, KriPoZ 2018, 32, 36; Hecker, Anm. zu AG Waldbröl, Urteil vom 14.1.2019 – 40 Ds 536/18 = JuS 2019, 596, 597; BeckOK StGB/Kulhanek § 315d Rn. 36). Rücksichtslos handelt dabei, wer diese Geschwindigkeitsüberschreitung eigensüchtig oder gleichgültig begeht (Dahlke/Hoffmann-Holland, Die Strafgesetzgebung zu „Einzelrasern“ in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, KriPoZ 2017, 306, 307; Zopfs, Aggressivität im Straßenverkehr – Teilbereich Illegale Autorennen/Alleinraser, DAR 2020, 9, 11). Plakativ formuliert Hecker: „Tatbestandsrelevant sind demnach nur Tathandlungen, die objektiv und subjektiv aus der Menge der bußgeldbelegten Geschwindigkeitsverstöße herausragen“ (Schönke/Schröder/Hecker § 315d Rn. 8).
(61) Dabei ist allerdings unklar, unter welchen Voraussetzungen ein tatbestandlich eklatanter Verstoß in diesem Sinne vorliegt. Während bei § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB das Erfordernis der grob verkehrswidrigen Geschwindigkeitsüberschreitung an eine konkrete Verkehrssituation anknüpft, fehlt es § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB an einem vergleichbaren Bezugspunkt. Angesichts dessen drohen die Tatbestandsmerkmale „grob verkehrswidrig“ und „nicht angepasste Geschwindigkeit“ zu verschwimmen. Selbiges gilt für die Rücksichtslosigkeit (im Hinblick auf beide Tatbestandsmerkmale, wobei zu beachten ist, dass sich die Ausführungen des Sachverständigen auf eine leicht andere Fassung des Wortlauts bezogen, Franke, Stellungnahme zum Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr [BT-Drs. 18/10145], S. 3; Prot. Rechtsausschuss 18/157, S. 14 f. [Franke]; Prot. Rechtsausschuss 18/157, S. 18 f. [Schäpe]; anders, aber nur in Bezug auf evidente Fälle Schuster, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am Mittwoch, dem 21. Juni 2017, S. 6). Dennoch ist dieses Tatbestandsmerkmal jedenfalls offen für die Bildung einer durch den Willen des Gesetzgebers geleiteten Kasuistik besonders eklatanter Verstöße (so im Ergebnis auch Prot. Rechtsausschuss 18/157, S. 28 [Müller]; in diese Richtung wohl auch, obschon bei der eigenen Formulierung eklatant inkonsequent, KG Berlin, Beschluss vom 15.4.2019 – (3) 161 Ss 36/19 (25/19) = BeckRS 2019, 8319 Rn. 2). Damit könnte insoweit dem Präzisierungsgebot Rechnung getragen werden, ohne die gesetzgeberische Wertung zu ignorieren und die Wortlautgrenze zu überschreiten.
Subsumption „Grob Verkehrswidrig“ und „Rücksichtslos“
(62) Auch insoweit besteht im vorliegenden Fall nach Aktenlage hinreichender Tatverdacht. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeschuldigte zu mehreren Zeitpunkten der Fluchtfahrt die zulässige Höchstgeschwindigkeit derart eklatant überschritt, dass verschiedene hochriskante Fahrmanöver erforderlich waren, um ihm noch folgen zu können. Zugleich hatte der Angeschuldigte sein Fahrzeug ersichtlich nicht unter Kontrolle, was nicht nur das Ausbrechen des Fahrzeugs aus der Spur, sondern insbesondere das unkontrollierte Überfahren eines Verkehrszeichens zur Folge hatte. Dass dies nicht rücksichtslos gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die objektive, grobe Verkehrswidrigkeit die Rücksichtslosigkeit indiziert. Hier dominiert nach Aktenlage ein gravierend eigennütziges Motiv, nämlich die vermeintlich erfolgreiche Flucht vor der Polizei, das Handeln des Angeschuldigten. Dieser wollte ersichtlich der Polizei entkommen. Dafür nahm er alle Risiken einschließlich eines demolierten Verkehrszeichens sowie eines Schadens an dem nicht ihm gehörenden Fluchtfahrzeug in Kauf.
Zum Scheitern der Auslegung des unbestimmten Tatbestandsmerkmals „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“
(63) Das Tatbestandsmerkmal „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ ist verfassungswidrig unbestimmt. Es kann nicht im Wege der Auslegung präzisiert werden. Vielmehr droht eine Verschleifung mit den anderen drei bereits definierten Tatbestandsmerkmalen.
Zu in der Rechtsprechung angebotenen Auslegungsvarianten
(64) Der noch relativ junge Tatbestand war bereits Gegenstand verschiedener Urteile. In der bisherigen Rechtsprechung werden zwei Definitionen des Tatbestandsmerkmals angeboten.
(65) Das Landgericht Stade interpretiert das Tatbestandsmerkmal dahingehend, dass der Täter die Absicht haben muss, die technisch höchstmögliche Geschwindigkeit seines Fahrzeugs auszureizen. Insoweit formuliert es: „Nach vorläufiger Bewertung hat der Beschwerdeführer allerdings den Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verwirklicht. Die Tathandlung muss von der Absicht getragen sein, eine ‚höchstmögliche Geschwindigkeit‘ zu erreichen (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 65. Aufl. 2018, § 315d, Rn. 16). Diese Tatbestandsvoraussetzung soll insbesondere dem Erfordernis des Renncharakters gerecht werden. Hingegen sollen bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen – auch wenn sie erheblich sind – nicht von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB umfasst sein (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 6; Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 315d, Rn. 9 – beck-online). Strafbar soll sein, wer „objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt“ (vgl. BT-Drs. 18/12936, S. 2). Nach Auffassung der Kammer dient [sic] der Kraftfahrzeugverkehr und ein Überholvorgang regelmäßig dem „möglichst“ schnellen Vorankommen (vgl. auch Fischer, Strafgesetzbuch, 65. Aufl. 2018, § 315d, Rn. 18), sodass für die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zum bloßen zügigen Überholen ein Fahren mit Renncharakter hinzukommen muss. Ein Renncharakter ist gegeben, wenn der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt“ (LG Stade, Beschluss vom 4.7.2018 – 132 Qs 112 Js 13902/18 [88/18] = BeckRS 2018, 14896 Rn. 12). Dabei ist zu hervorzuheben, dass das Landgericht Stade seine Auffassung auf die Gesetzgebungshistorie stützt und hieraus ableitet, dass zu einer rasanten Fahrt ein „Renncharakter“ hinzukommen müsse. Diesen sieht es nur dann als gegeben an, wenn das Fahrzeug bis an die technisch-physikalischen Grenzen ausgefahren wird.
(66) Dementgegen verlangt das Oberlandesgericht Stuttgart folgende Kriterien für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals: „Dies verlangt nicht die Absicht, das Fahrzeug mit objektiv höchstmöglicher Geschwindigkeit zu führen oder es bis an die technischen bzw. physikalischen Grenzen auszufahren (so aber das LG Stade, Beschl. v. 4.7.2018 – 132 Qs 88/18). Die Gesetzesformulierung soll vielmehr möglichst viele relevante Komponenten wie fahrzeugspezifische Höchstgeschwindigkeit und Beschleunigung, subjektives Geschwindigkeitsempfinden, Verkehrslage und Witterungsbedingungen auf einen Nenner bringen (vgl. BT-Drs. 18/12964, 5 und 6). Gefordert ist demnach das Abzielen auf eine relative Höchstgeschwindigkeit […], die sich an den genannten Kriterien orientiert. Hierbei hat es nicht nur auf die objektiven Feststellungen zur konkreten Fahrweise des Angekl. abgestellt, sondern auch darauf, dass es den Polizeibeamten – trotz besonderer Fahrschulung und eigener hoher Geschwindigkeit – über mehrere Kilometer hinweg nicht möglich war, zum Fahrzeug des Angekl. aufzuschließen.“ (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 = NJW 2019, 2787 Rn. 10 f.) In eine ähnliche Richtung weist die Entscheidung des Kammergerichts Berlin, das formuliert: „Das Gesetz stellt hier auf die ‚relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit‘ ab […]. Dies fasst insbes. die fahrzeugspezifische Beschleunigung und Höchstgeschwindigkeit (wobei diese nicht erreicht sein muss), das subjektive Geschwindigkeitsempfinden, die Verkehrslage und die Witterungsbedingungen zusammen […]. Auf diese Weise sollen der nachgestellte Renncharakter manifestiert, bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen hingegen nicht von der Strafbarkeit umfasst werden, auch wenn sie erheblich sind“ (KG Berlin, Beschluss vom 15.4.2019 – [3] 161 Ss 36/19 [25/19] = BeckRS 2019, 8319 Rn. 1; so bereits LG Berlin, Urteil vom 4.12.2018 – [562] 236 AR 157/18 Ns [65/18] = BeckRS 2018, 42829 Rn. 35; LG Berlin, Beschluss vom 5.3.2018 – 504 Qs 11/18 = BeckRS 2018, 13524 Rn. 6; LG Berlin, Beschluss vom 28.2.2019 – 528 Qs 24/19 = BeckRS 2019, 5484 Rn. 1).
(67) Allen vorstehend zitierten Entscheidungen ist dabei gemein, dass sie die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, jeweils (nur) anhand der beabsichtigten Geschwindigkeit bestimmen. Die Gerichte gehen davon aus, dass dem gesetzgeberischen Ziel, nur Rennfahrten – also „nachgestellte“ Kraftfahrzeugrennen – zu erfassen, schon dann Rechnung getragen wird, wenn die erreichten (!) Geschwindigkeiten denen eines Autorennens gleichen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 4.12.2018 – [562] 236 AR 157/18 Ns [65/18] = BeckRS 2018, 42829 Rn. 36, das verlangt, „dass eine unter den konkreten Umständen höchstmögliche Geschwindigkeit erzielt wird“). Dieses Argument wird dann sporadisch mit weiteren Fallbesonderheiten unterfüttert, beispielsweise der Absicht, den Mitfahrern zu imponieren, oder einer besonders groben Fahrweise (LG Berlin, Urteil vom 4.12.2018 – [562] 236 AR 157/18 Ns [65/18] = BeckRS 2018, 42829 Rn. 36; KG Berlin, Beschluss vom 15.4.2019 – [3] 161 Ss 36/19 [25/19] = BeckRS 2019, 8319 Rn. 2; LG Berlin, Beschluss vom 5.3.2018 – 504 Qs 11/18 = BeckRS 2018, 13524 Rn. 11).
Dabei akzeptieren sowohl das LG Berlin (Beschluss vom 28.2.2019 – 528 Qs 24/19 = BeckRS 2019, 5484 Rn. 1) als auch das OLG Stuttgart (Beschluss vom 4.7.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 = NJW 2019, 2787 Rn. 12), dass tatsächlich extrinsische Motive die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, dominieren. Beiden Entscheidungen lag jeweils eine Polizeifluchtfahrt zugrunde. Das Motiv, vor der Polizei davonzufahren, wurde jeweils nicht als Argument gegen das Motiv, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, verstanden. Das OLG Stuttgart geht noch weiter: Nachdem es im Grundsatz bereits aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit den Tatbestand als gegeben ansieht, bestätigt es dieses Ergebnis mit einem Vergleich der Polizeiflucht mit originären Rennen und kommt über einen Erst-Recht-Schluss zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 = NJW 2019, 2787 Rn. 12 ff.; ähnlich, allerdings ohne zuvor eine Definition versucht zu haben, AG Waldbröl, Urteil vom 14.1.2019 – 40 Ds 536/18 = BeckRS 2019, 4035 Rn. 8 ff.). Insbesondere sei dabei die Polizeiflucht wegen der Orientierung „nach hinten“, das heißt auf den Renngegner, sowie des kompetitiven Moments (den anderen – hier die Polizei – schlagen wollen) quasi ein Rennen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 = NJW 2019, 2787 Rn. 14 f. und 18). Eine Differenzierung zwischen intrinsischer und extrinsischer Motivation für das zu schnelle Fahren sei dementgegen zweckwidrig (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 = NJW 2019, 2787 Rn. 17).
(68) Irritierenderweise hatte das Oberlandesgericht Stuttgart in einer früheren Entscheidung von obiger Definition abgesehen und es ausreichen lassen, wenn der Täter „Gefahr[en] für das Leben anderer Verkehrsteilnehmer in skrupelloser Weise verursacht […], die ‚von einer tiefen Verachtung gegenüber dem Leben anderer‘ zeugt“ (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.4.2018 – 1 Ws 23/18 = NJW 2018, 2213, 2215 f., Rn. 23). Diese Entscheidung ist angesichts der konkreten Entscheidungsperspektive – es handelte sich um eine Rechtshilfesache – nicht verallgemeinerungsfähig und kann angesichts des ersichtlich fehlenden Wortlautbezugs aus Sicht des vorlegenden Gerichts unberücksichtigt bleiben (so auch Steinert, Rasen im Straßenverkehr, SVR 2019, 130, 131).
(69) Dementsprechend kann die bisherige Rechtsprechung wie folgt resümiert werden: Während ein vereinzelt gebliebenes Judikat verlangt, dass der Fahrer an die technisch-physikalischen Grenzen seines Fahrzeugs gehen will, so verlangt die bisher absehbare herrschende Rechtsprechung, dass der Fahrer renngleiche Geschwindigkeiten in der konkreten Fahrsituation beabsichtigt, wobei bisher Feststellungen zu den tatsächlich möglichen Geschwindigkeiten unterblieben. Stattdessen werden teils die erreichten Geschwindigkeiten, teils weitere Faktoren des Fahrverhaltens als Argumente herangezogen.
Zu in der Literatur angebotenen Auslegungsmöglichkeiten
(70) Auch in der Literatur hat der Tatbestand erheblichen Nachhall gefunden. Dabei kann hier statuiert werden, dass weitgehend alle Auffassungen einen Ausgangspunkt teilen: Soweit dem vorlegenden Gericht ersichtlich, bestimmt die herrschende Literatur die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, im Grundsatz nach der in der konkreten Fahrsituation nach dem subjektiven Empfinden des Fahrers (hierzu kritisch Ruhs, Das sogenannte „Einzelrasen“ als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315 d StGB, SVR 2018, 286, 289; Kusche, Die Strafbarkeit illegaler Rasereien im Straßenverkehr nach § 315 d StGB n. F., NZV 2017, 414, 417), der Verkehrslage, den Witterungsbedingungen etc. höchstmöglichen Geschwindigkeit (Janssen, Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe), NZV 2019, 285, 286; Steinert, Rasen im Straßenverkehr, SVR 2019, 130; Ruhs, Das sogenannte „Einzelrasen“ als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315 d StGB, SVR 2018, 286, 289; Preuß, Ein Jahr Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB, NZV 2018, 537, 539; Kusche, Die Strafbarkeit illegaler Rasereien im Straßenverkehr nach § 315 d StGB n. F., NZV 2017, 414, 417; Dahlke/Hoffmann-Holland, Die Strafgesetzgebung zu „Einzelrasern“ in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, KriPoZ 2017, 306, 308; Zopfs, Anm. zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 = NJW 2019, 2787, 2789; Quarch, Anm. zu KG Berlin, Beschluss vom 15.4.2019 – [3] 161 Ss 36/19 [25/19] = NZV 2019, 314; Zopfs, Aggressivität im Straßenverkehr – Teilbereich Illegale Autorennen/Alleinraser, DAR 2020, 9, 11; Schönke/Schröder/Hecker § 315d Rn. 9; Lackner/Kühl/Heger § 315d Rn. 5; BeckOK StGB/Kulhanek § 315d Rn. 41). Gesehen wird zutreffend, dass es allein auf den subjektiven Täterwillen, nicht auf das objektive Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit ankommt (Steinert, Rasen im Straßenverkehr, SVR 2019, 130; Dahlke/Hoffmann-Holland, Die Strafgesetzgebung zu „Einzelrasern“ in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, KriPoZ 2017, 306, 307; Eisele, Lebensgefährliches Verhalten im Straßenverkehr, KriPoZ 2018, 32, 36), was konsequent bedeutet, dass Irrtümer des Täters unmittelbar Auswirkungen auf die Strafbarkeit haben (Preuß, Ein Jahr Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB, NZV 2018, 537, 539). Dabei wird vereinzelt auf die Überschneidung zwischen dem Tatbestandsmerkmal „nicht angepasste Geschwindigkeit“ und der überschießenden Innentendenz hingewiesen (Janssen, Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe), NZV 2019, 285, 286; Ruhs, Das sogenannte „Einzelrasen“ als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315 d StGB, SVR 2018, 286, 289). Jedenfalls müsse für tragfähige Feststellungen die im konkreten Fahrgeschehen höchstmögliche Geschwindigkeit (durch einen Sachverständigen) berechnet werden (Steinert, Rasen im Straßenverkehr, SVR 2019, 130; Preuß, Ein Jahr Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB, NZV 2018, 537, 539; Kudlich, Ich fahr ja schon, so schnell ich kann!, JA 2019, 631, 633; BeckOK StGB/Kulhanek § 315d Rn. 42). Teilweise wird die Formulierung „höchstmöglich“ durch „möglichst hoch“ substituiert (Preuß, Ein Jahr Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB, NZV 2018, 537, 539; MüKo StGB/Pegel § 315d Rn. 26; Fischer § 315d Rn. 17; Zopfs, Anm. zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 = NJW 2019, 2787, 2789) oder der Tatbestand wird als erfüllt erachtet, wenn der Bereich der noch angemessenen Geschwindigkeit überschritten wird (Lackner/Kühl/Heger § 315d Rn. 5).
Randnummer126
(71) Ob darüberhinausgehend eine Einschränkung in den Tatbestand hineinzulesen ist, wonach die Fahrt einen „Renncharakter“ haben muss, wird unterschiedlich gesehen (dafür Schönke/Schröder/Hecker § 315d Rn. 3; wohl auch Ruhs, Das sogenannte „Einzelrasen“ als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315 d StGB, SVR 2018, 286, 289, der das Kriterium als solches allerdings scharf kritisiert; ebenso Kusche, Die Strafbarkeit illegaler Rasereien im Straßenverkehr nach § 315 d StGB n. F., NZV 2017, 414, 417 f.; ebenso Weigend, Rennen und Rasen – Bemerkungen zu § 315d StGB, FS Fischer, 2018, S. 569, 576; dagegen Janssen, Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe), NZV 2019, 285, 287; Preuß, Ein Jahr Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB, NZV 2018, 537, 541; unklar Steinert, Rasen im Straßenverkehr, SVR 2019, 130; Zopfs, Aggressivität im Straßenverkehr – Teilbereich Illegale Autorennen/Alleinraser, DAR 2020, 9, 11; Lackner/Kühl/Heger § 315d Rn. 5). Dabei wird ebenso unterschiedlich beantwortet, wie ein solcher Renncharakter aussehen müsste. Die Gegner dieser Einschränkung führen dabei ins Feld, dass der Wortlaut der Norm keinen Anhalt für eine solche Einschränkung bietet (Janssen, Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe), NZV 2019, 285, 287; Preuß, Ein Jahr Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB, NZV 2018, 537, 542) oder ein Rennen ohne Gegner nicht existiere (Steinert, Rasen im Straßenverkehr, SVR 2019, 130; Preuß, Ein Jahr Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB, NZV 2018, 537, 541; so auch Weigend, Rennen und Rasen – Bemerkungen zu § 315d StGB, FS Fischer, 2018, S. 569, 576), während die Befürworter einer Einschränkung auf Normsystematik und Gesetzesbegründung abstellen (Ruhs, Das sogenannte „Einzelrasen“ als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315 d StGB, SVR 2018, 286, 289; Kusche, Die Strafbarkeit illegaler Rasereien im Straßenverkehr nach § 315 d StGB n. F., NZV 2017, 414, 417 f.; Weigend, Rennen und Rasen – Bemerkungen zu § 315d StGB, FS Fischer, 2018, S. 569, 576) – zu den Argumenten im Einzelnen siehe Rn. 75).
(72) Schließlich wird – gerade auch im Hinblick auf die Polizeifluchtfälle – mit unterschiedlichem Ergebnis diskutiert, wie mit Fällen zusätzlicher Handlungsmotive umzugehen ist. Dabei wird teilweise das Merkmal mit der Zueignungsabsicht verglichen und insoweit das Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit als ausreichendes (notwendiges) Zwischenziel eingestuft (Janssen, Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe), NZV 2019, 285, 287 f.; Preuß, Ein Jahr Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB, NZV 2018, 537, 539; Zopfs, Anm. zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 = NJW 2019, 2787, 2789; Steinert, Anm. zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 = SVR 2019, 349, 351; wohl auch Weigend, Rennen und Rasen – Bemerkungen zu § 315d StGB, FS Fischer, 2018, S. 569, 577 f.; Winkelmann, Anm. zu LG Berlin, Beschluss vom 28.2.2019 – 528 Qs 24/19 = NZV 2019, 315; Zopfs, Aggressivität im Straßenverkehr – Teilbereich Illegale Autorennen/Alleinraser, DAR 2020, 9, 11). Zugleich wird darauf hingewiesen, dass auch mit dieser Rechtsfigur eine trennscharfe Abgrenzung nicht erreicht werden könnte, wo doch das Zwischenziel „höchstmöglicher“ Geschwindigkeit nur bei wenigen Fallkonstellationen notwendig sein wird (Janssen, Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe), NZV 2019, 285, 288; Weigend, Rennen und Rasen – Bemerkungen zu § 315d StGB, FS Fischer, 2018, S. 569, 577 f.; für die Fallkonstellation der Polizeiflucht Malsy, Anm. zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19 = FD-StrafR 2019, 419528). In diesem Zusammenhang weist die Literatur auf offensichtliche Beweisschwierigkeiten hin, die sich immer dort auftun, wo die einfachsten Schutzbehauptungen vorgebracht werden (Janssen, Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe), NZV 2019, 285, 288; Janssen, jurisPR-StrafR 20/2019 Anm. 4; Steinert, Rasen im Straßenverkehr, SVR 2019, 130; Ruhs, Das sogenannte „Einzelrasen“ als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315 d StGB, SVR 2018, 286, 289 f.; Preuß, Ein Jahr Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB, NZV 2018, 537, 539; Dahlke/Hoffmann-Holland, Die Strafgesetzgebung zu „Einzelrasern“ in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, KriPoZ 2017, 306, 308; BeckOK StGB/Kulhanek § 315d Rn. 42). Teilweise wird deshalb gefolgert, der Tatbestand könne nur demjenigen nachgewiesen werden, der so einfältig sei, die geforderte Motivation zuzugeben (Janssen, Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe), NZV 2019, 285, 288; Weigend, Rennen und Rasen – Bemerkungen zu § 315d StGB, FS Fischer, 2018, S. 569, 577), oder in solchen Fällen, in denen jedenfalls die tatsächlich einzelfallbezogen höchstmögliche Geschwindigkeit gefahren wurde (Ruhs, Das sogenannte „Einzelrasen“ als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315 d StGB, SVR 2018, 286, 290; Preuß, Ein Jahr Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB, NZV 2018, 537, 539; Dahlke/Hoffmann-Holland, Die Strafgesetzgebung zu „Einzelrasern“ in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, KriPoZ 2017, 306, 308; Weigend, Rennen und Rasen – Bemerkungen zu § 315d StGB, FS Fischer, 2018, S. 569, 577; BeckOK StGB/Kulhanek § 315d Rn. 42). Alternativ wird es akzeptiert, wenn die hier fragliche Absicht „Nebenzweck“ ist – ohne allerdings zu begründen, wie dies mit dem verlangten dolus directus 1. Grades vereinbar sein soll (Preuß, Ein Jahr Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB, NZV 2018, 537, 539). Schließlich wird die Beachtlichkeit weiterer Ziele als Fernziele verworfen (Kusche, Die Strafbarkeit illegaler Rasereien im Straßenverkehr nach § 315 d StGB n. F., NZV 2017, 414, 417; BeckOK StGB/Kulhanek § 315d Rn. 42) oder umgekehrt die alleinige Zwecksetzung des „Rasens“ verlangt (Schönke/Schröder/Hecker § 315d Rn. 9; Krenberger, Anm. zu AG Waldbröl, Urteil vom 14.1.2019 – 40 Ds 536/18 = NZV 2019, 317; Hecker, Anm. zu AG Waldbröl, Urteil vom 14.1.2019 – 40 Ds 536/18 = JuS 2019, 596, 597). Dabei wird durchaus erkannt, dass der Tatbestand dadurch keinen Anwendungsbereich mehr hätte (Dahlke/Hoffmann-Holland, Die Strafgesetzgebung zu „Einzelrasern“ in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, KriPoZ 2017, 306, 309). Die Lösungsvorschläge überschneiden sich zum Teil mit der Frage nach der womöglich erforderlichen Rennabsicht (Schönke/Schröder/Hecker § 315d Rn. 3).
(73) Wiederholt werden Bedenken gegen den Tatbestand an sich erhoben (vgl. Eisele, Lebensgefährliches Verhalten im Straßenverkehr, KriPoZ 2018, 32, 36; Weigend, Rennen und Rasen – Bemerkungen zu § 315d StGB, FS Fischer, 2018, S. 569, 578). Zum einen wird darauf hingewiesen, dass wegen offensichtlicher Überschneidungen Abgrenzungsschwierigkeiten zur objektiven Tatseite (Kusche, Die Strafbarkeit illegaler Rasereien im Straßenverkehr nach § 315 d StGB n. F., NZV 2017, 414, 417 f.; Krenberger, Anm. zu LG Stade, Beschluss vom 4.7.2018 – 132 Qs 112 Js 13902/18 (88/18) = NZV 2018, 483; Fischer § 315d Rn. 16 und 18) bzw. zum subjektiven Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit bestehen (Fischer § 315d Rn. 16 und 18; Ruhs, Das sogenannte „Einzelrasen“ als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315 d StGB, SVR 2018, 286, 289; Preuß, Ein Jahr Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB, NZV 2018, 537, 539; Kusche, Die Strafbarkeit illegaler Rasereien im Straßenverkehr nach § 315 d StGB n. F., NZV 2017, 414, 418; Krenberger, Anm. zu LG Stade, Beschluss vom 4.7.2018 – 132 Qs 112 Js 13902/18 (88/18) = NZV 2018, 483; Zopfs, Aggressivität im Straßenverkehr – Teilbereich Illegale Autorennen/Alleinraser, DAR 2020, 9, 11). Zum anderen wird ausdrücklich die fehlende Bestimmtheit des Tatbestands, insbesondere des Tatbestandsmerkmals „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ bemängelt (Ruhs, Das sogenannte „Einzelrasen“ als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315 d StGB, SVR 2018, 286, 290; Eisele, Lebensgefährliches Verhalten im Straßenverkehr, KriPoZ 2018, 32, 36; MüKo StGB/Pegel § 315d Rn. 26; Quarch, Anm. zu KG Berlin, Beschluss vom 15.4.2019 – (3) 161 Ss 36/19 (25/19) = NZV 2019, 314; Zopfs, Agressivität im Straßenverkehr – Teilbereich Illegale Autorennen/Alleinraser, DAR 2020, 9, 12; wohl auch BeckOK StGB/Kulhanek § 315d Rn. 42). Vorrangig wird dabei die Überscheidung der Tatbestandsmerkmale untereinander sowie die völlig fehlende Trennschärfe des überschießenden subjektiven Tatbestandsmerkmals ins Feld geführt. Insgesamt könne nicht erfasst werden, wie die vom Gesetzgeber gewollte Abgrenzung zwischen der massiven, dennoch straflosen Geschwindigkeitsüberschreitung und dem „Rennen gegen sich selbst“ (hierzu Rn. 42) erfolgen solle (Kusche, Die Strafbarkeit illegaler Rasereien im Straßenverkehr nach § 315 d StGB n. F., NZV 2017, 414, 419).
Eigene Erwägungen zur Auslegung der Norm
(74) Keine dieser Ansichten ist geeignet, den Tatbestand in hinreichend bestimmtem Maße zu konkretisieren und damit eine Auslegung anzubieten, die Art. 103 Abs. 2 GG gerecht wird. Die dargelegten Ansichten aus Literatur und Rechtsprechung lassen sich entweder nicht mit den anerkannten Auslegungsmethoden gewinnen oder konfligieren mit dem Verschleifungsverbot.
(75) Als Ausgangspunkt ist der Normwortlaut in den Blick zu nehmen. Nach dem Wortlaut ist eindeutig, dass das Tatbestandsmerkmal eine Absicht im Sinne des dolus directus 1. Grades verlangt („um … zu“). Weiter wirft der Wortlaut des Tatbestands jedoch mehr Fragen als Antworten auf. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ausdrücklich auf die „höchstmögliche“ Geschwindigkeit abstellt. Höchstmöglich heißt dabei so „hoch wie möglich“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/hoechstmoeglich, abgerufen am 25.12.2019). Es handelt sich um eine Superlativform von hoch und bringt damit das absolute Maximum zum Ausdruck. Dementsprechend ist es mit dem Wortlaut nicht vereinbar, das Tatbestandsmerkmal als „möglichst hoch“ zu verstehen. „Möglichst“ bedeutet nämlich „so viel, so sehr wie möglich, wie sich ermöglichen lässt“ oder „so, in dem Grade … wie [nur] möglich, wie es sich ermöglichen lässt“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/moeglichst, abgerufen am 25.12.2019). Es ist seinerseits der Superlativ von „möglich“ und wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Relativierung gebraucht. „Höchstmöglich“ formuliert dementgegen keine Relativierung oder Einschränkung, sondern bezeichnet ein Radikal. Dieser Befund wird durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt. Der erste Entwurf der Vorschrift lautete ausdrücklich dahin, dass eine „besonders hohe“ Geschwindigkeit angestrebt werden müsse. Dieses wurde durch „höchstmöglich“ ersetzt – also statt einer relativen eine absolute Größe.
Damit ist allerdings noch keine Aussage darüber getroffen, „welches“ höchstmöglich gemeint ist. Höchstmöglich bezieht sich vorliegend auf die Geschwindigkeit, wobei diese Wortkombination sowohl die situative als auch die absolute (technisch-physikalische) höchstmögliche Geschwindigkeit erfasst. Der Wortlaut deutet dabei auf die erste Variante hin. Denn tatbestandlich soll es sich nicht um „die“, sondern um „eine“ höchstmögliche Geschwindigkeit handeln. Diese Formulierung wirkt auf den ersten Blick paradox – es kann nicht mehrere Maxima (hier im nicht-physikalischen, sondern im gewohnheitssprachlichen Sinne verstanden) geben – es kann nur einen Superlativ geben. Nahe liegt dabei, dass es sich um ein Redaktionsversehen handelt. Hier wurde im Vergleich von Entwurfs- und Beschlussfassung der Wortlaut geändert. Zunächst war die Vorschrift so gefasst, dass „eine besonders hohe“ Geschwindigkeit angestrebt werden musste. Das „besonders hoch“ wurde durch „höchstmöglich“ ersetzt – „eine“ blieb dabei unverändert. Wenn es sich bei dieser Formulierung nicht nur um ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen handelt, so kann diese alleine damit erklärt werden, dass der Gesetzgeber die höchstmögliche Geschwindigkeit zum jeweiligen Zeitpunkt erfassen wollte. Den Wortlaut als Ausfluss einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung zugrunde gelegt, gäbe es damit tatsächlich mehrere höchstmögliche Geschwindigkeiten, nämlich abhängig von Zeit, Ort, Fahrbedingungen, Verkehr, Einschätzung des Fahrers etc. beliebig viele höchstmögliche Geschwindigkeiten. Dies wirft allerdings ein gravierendes Problem auf: Auf welche dieser beliebig vielen Geschwindigkeiten muss sich nun der Tatvorsatz beziehen? Eine Fahrt mit einer gewissen Geschwindigkeit setzt physikalisch im Grundsatz auch einen gewissen Weg voraus (Geschwindigkeit ist ein Quotient aus Weg und Zeit). Wenn nun aber die jeweiligen situativen Umstände die höchstmögliche Geschwindigkeit bestimmen, so gibt es konsequenterweise für jeden Ort/Zeitpunkt eine andere höchstmögliche Geschwindigkeit (das Problem erkennend, aber nicht zu Ende führend Dahlke/Hoffmann-Holland, Die Strafgesetzgebung zu „Einzelrasern“ in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, KriPoZ 2017, 306, 308). Nun kann der Normwortlaut erneut dahingehend gedeutet werden, dass es dem Gesetzgeber ausreichte, dass der Täter alleine eine von diesen beliebig vielen höchstmöglichen Geschwindigkeiten erreichen wolle (diese Frage aufwerfend und ebenfalls die Kodifikation bemängelnd Zopfs, Aggressivität im Straßenverkehr – Teilbereich Illegale Autorennen/Alleinraser, DAR 2020, 9, 11). Dies überspannt jedoch aus Sicht des Gerichts den Normwortlaut gravierend. Eine solch weite Auslegung der Vorschrift obließe es zugleich dem Richter, auf einen beliebigen Zeitpunkt abzustellen, obschon dem Delikt ein Dauerakt zugrunde liegt – dieser Akt wäre eine verfassungswidrige Korrektur der gesetzgeberischen Fehlleistung und damit für sich genommen ein Verfassungsverstoß. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers klarzulegen, zu welchem Zeitpunkt die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale eines Tatbestands erfüllt sein müssen, um eine Strafbarkeit anzunehmen und ob er ein Dauerdelikt, ein Erfolgsdelikt oder ein abstraktes Gefährdungsdelikt zu einem spezifischen Zeitpunkt regeln möchte. Im Übrigen ist damit die Frage nicht beantwortet, auf welche höchstmögliche Geschwindigkeit sich der Vorsatz beziehen soll. Umgekehrt findet sich im Normwortlaut auch kein Anhaltspunkt dafür, dass sich der Vorsatz auf alle höchstmöglichen Geschwindigkeiten beziehen müsse. Hiergegen spricht, dass höchstmögliche Geschwindigkeit im Singular verwendet wird. Dementgegen findet diejenige Auffassung keinerlei Anhalt im Wortlaut der Norm, wonach die Fahrt einen „Renncharakter“ haben müsse. Das vorliegende subjektive Tatbestandsmerkmal bezieht sich nach seinem Wortlaut allein auf die höchstmögliche Fahrgeschwindigkeit. Wie bereits richtig befunden wurde, charakterisieren sich Rennen zwar auch, aber nicht nur durch eine hohe Geschwindigkeit. Vielmehr tritt hier ein Wettbewerb zwischen verschiedenen Beteiligten mit eigenständigen Risiken und Dynamiken hinzu, wobei im Einzelfall das Erreichen der Maximalgeschwindigkeit nicht erforderlich ist – ein Rennen gewinnt man, indem man schneller ist als der andere, nicht zwingend damit am maximal schnellsten. Über die Geschwindigkeit hinausgehende Renncharakteristika finden im Wortlaut der Norm keine Anknüpfung. Soweit also das Landgericht Berlin, das Kammergericht und das Oberlandesgericht Stuttgart im Rahmen ihrer Subsumption unter das vorliegende Tatbestandsmerkmal aggressives Fahrverhalten (über die Geschwindigkeit hinaus) berücksichtigen, überschreiten sie die Wortlautgrenze und korrigieren trotz des Analogieverbots des Art. 103 Abs. 2 GG eine gesetzgeberische Fehlleistung. Es wäre nämlich jederzeit möglich gewesen, das vorliegende Tatbestandsmerkmal durch das Tatbestandsmerkmal „um ein Rennen nachzustellen“ oder „wobei die Fahrt mit Renncharakter erfolgen muss“, zu ersetzen. Dies hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht getan, obschon ihm die Defizite seines Tatbestands bereits im Gesetzgebungsverfahren bewusst gemacht wurden (vgl. Rn. 38–42).
(76) Zwar streitet die Systematik der Norm gegen diesen, einen Renncharakter nicht erfordernden, Wortlautbefund: § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist in § 315d Abs. 1 StGB verortet, der mit „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ überschrieben ist. Dies deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber diesen Tatbestand im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugrennen sieht. Dies wird allerdings durch die Tatsache entwertet, dass Kraftfahrzeugrennen nach Vorstellung des Gesetzgebers gerade voraussetzen, dass zwei oder mehr Beteiligte hieran teilnehmen (BT-Drs. 18/12964, S. 5). Das vom Gesetzgeber erstrebte Merkmal des „Nachstellens“ eines Kraftfahrzeugrennens findet aber gerade keinen Anhaltspunkt im Wortlaut (vgl. Rn. 75) und ist seinerseits nicht in der Lage, das Paradox aufzulösen: Etwas alleine nachzustellen, das mindestens zwei Beteiligte voraussetzt, ist nicht möglich – dies wäre so, wie von einem Sänger zu verlangen, ein Duett zu singen. Die Systematik der Norm offenbart jedoch ein weiteres erhebliches Problem, das zu Recht in der Literatur wiederholt aufgeworfen wurde. Es ist nicht ersichtlich, in welchem Verhältnis die Tatbestandsmerkmale „grob verkehrswidrig nicht angepasste Geschwindigkeit“, „rücksichtslos“ und „Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen“ zueinander stehen sollen. Wenn man die höchstmögliche Geschwindigkeit im Sinne der Norm so bestimmt, wie es die Literatur und das Oberlandesgericht Stuttgart, das Kammergericht Berlin und das Landgericht Berlin vorschlagen, so entstehen automatisch Überschneidungen mit dem Tatbestandsmerkmal „nicht angepasste Geschwindigkeit“: Beide Tatbestandsmerkmale sollen sich anhand der konkreten Fahrsituation, den Witterungsbedingungen, dem Verkehr etc. bestimmen. Auch die subjektiven Fähigkeiten des Fahrers spielen jeweils eine Rolle. Es ist hier noch einmal zu betonen, dass für die angepasste Geschwindigkeit zulässige Höchstgeschwindigkeiten nur Indiz, nicht aber Grenze sind. Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass § 3 Abs. 1 S. 1 StVO die angepasste Geschwindigkeit von derjenigen Grenze abhängig macht, an der der Fahrer sein Fahrzeug (noch) beherrschen kann. Welche andere Grenze dann die höchstmögliche Geschwindigkeit bestimmen soll, ist nicht ersichtlich. Wenn bei Überschreitung der angemessenen Geschwindigkeit der Fahrer sein Fahrzeug nicht mehr beherrschen kann, welches Kriterium kann dann angelegt werden, um die höchstmögliche Gefälligkeit zu bestimmen? Es kann ersichtlich wegen der Parallelität nicht die Grenze der Beherrschbarkeit sein – auch § 3 Abs. 1 S. 2 StVO greift, insbesondere in Zusammenschau mit § 3 Abs. 1 S. 1 StVO bereits auf diese Grenze zurück. Eine über das „Nicht-Beherrschen“ hinaus gesteigerte Fahrunsicherheit existiert nicht. Dies wird besonders plastisch, wo die nicht angepasste Geschwindigkeit unterhalb einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt: Auf einer kurvigen Landstraße bei Nebel und Bodenfrost liegt die nicht angepasste Geschwindigkeit deutlich unterhalb der zulässigen 100 km/h. Welche (höhere!) Geschwindigkeit dann die höchstmögliche Geschwindigkeit sein soll, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Es wäre nachgerade paradox, eine höhere Geschwindigkeit anzusetzen, wo schon § 3 Abs. 1 S. 2 StVO diejenige Geschwindigkeit meint, ab der dem Fahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug entgleitet. Diese Problematik macht ersichtlich, dass eine Tatbestandsinterpretation, wie sie erhebliche Teile der Rechtsprechung und die Literatur vornehmen, zwar der gesetzgeberischen Intention entspricht (vgl. Rn. 79), diese gesetzgeberische Intention aber unweigerlich zur Verschleifung der Tatbestandsmerkmale führt.
(77) Dieses Problem wird durch das Tatbestandsmerkmal „grob verkehrswidrig“ in seiner Interpretation als eklatanter Verstoß noch verschärft. Wie eine grobe Überschreitung der Geschwindigkeit, ab der die Kontrolle über das Fahrzeug verlustig geht, von der (noch höheren!) höchstmöglichen Geschwindigkeit abgegrenzt werden soll, ist schlicht unklar. Es ist in keiner Weise ersichtlich, wie eine trennscharfe, abstrakte, also für jedermann nachvollziehbare Abgrenzung zwischen („nur“) objektiv tatbestandlich zu schnellem Fahren und auch subjektiv tatbestandlichem Handeln gezogen werden soll. Deshalb enthalten sich die oben genannten Entscheidungen jeweils dezidiert einer solchen Grenzziehung, sondern greifen auf eine für offensichtlich gehaltene Tatbestandsrealisierung zurück. Dies widerspricht allerdings der grundlegenden juristischen Arbeitsmethode des Syllogismus: Zunächst ist ein Rechtsbegriff abstrakt zu definieren und erst im Anschluss daran kann unter die Definition subsumiert werden. Keinesfalls kann die Definition durch vermeintliche Evidenz ersetzt werden.
(78) Bezüglich des Tatbestandsmerkmals „rücksichtslos“ fehlt es genauso an jedweder Abgrenzbarkeit. Es ist abstrakt kein Fall ersichtlich, indem eine (objektive) derart eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung unter Anstreben einer situativ höchstmöglichen Geschwindigkeit nicht zugleich rücksichtslos wäre. Damit verlöre das Tatbestandsmerkmal allerdings seinen eigenständigen Inhalt. Dies darf allerdings aufgrund des aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Verschleifungsverbots nicht Ergebnis der Auslegung sein. Wie in der Literatur bereits zutreffend angemerkt, kann das Tatbestandsmerkmal nur dort eine Abgrenzung bieten, wo situativ-ortsbezogen Verhalten unterschieden werden kann. Die Problematik der wechselnden Örtlichkeiten ist bereits angesprochen.
(79) Als weiteres Auslegungskriterium steht die Gesetzgebungsgeschichte zur Verfügung. Diese bestätigt im Gegensatz zur Normsystematik (vgl. Rn. 76 ff.) im Grundsatz die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart, des Kammergerichts und des Landgerichts Berlin. Der Gesetzgeber wollte das Tatbestandsmerkmal gerade situativ-ortsbezogen verstanden wissen (BT-Drs. 18/12964, S. 6). Die Auslegung des Landgerichts Stade ist mit dem insoweit klaren Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar. Im Übrigen ist auch sie mit dem Vorwurf belastet, dass die Norm im Ganzen keinerlei Anwendungsbereich mehr hätte. Die technisch-physikalischen Grenzen eines Fahrzeugs können wegen der Eigenarten des Fahrens nur im Windkanal oder in vergleichbaren geschützten Umfeldern erreicht werden. Dementsprechend ist im Straßenverkehr (auch dies ist Tatbestandsmerkmal des § 315d Abs. 1 StGB) die technische Grenze eines Fahrzeugs nie erreichbar.
(80) Unklar bleibt demgegenüber, in welchem Verhältnis diese situativ-ortsbezogene Geschwindigkeitsbeschreibung zur Erwartung des Gesetzgebers stehen soll, bestraft werde nur das objektive und subjektive (!) Nachstellen eines Kraftfahrzeugrennens (BT-Drs. 18/12936, S. 2). Der Gesetzgeber lässt in seiner Begründung offen, was er mit Nachstellen in diesem Sinne meint. Auf die hiermit verbundene Problematik wurde bereits eingegangen (siehe Rn. 76). Aus der Debatte im Rechtsausschuss wird jedoch ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Differenzierung zwischen unterschiedlich strafwürdigen Rasers erstrebte, also einem Raser, der aus nachvollziehbaren Motiven – beispielsweise, weil das Kind aus der Kindertagesstätte abgeholt werden muss – und dem, der aus nicht näher nachvollziehbaren eigensüchtigen Motiven handelt (Prot. Rechtsausschuss 18/157, S. 18 f. [Schäpe]; S. 24, 26 [von Boetticher], S. 27 [Fuchs]). Diese Differenzierung steht mit dem „Nachstellen“ eines Kraftfahrzeugrennens nur sehr mittelbar in Beziehung und findet erst recht keinen Anhaltspunkt im Wortlaut – und auch nicht mehr in der Normsystematik. Genauso wenig werden (zwingend) diejenigen Fälle erfasst, die als immanente Beispiele des Rasens mit Nähe zur Rennszene aufgeführt wurden: Das Filmen mit der Helmkamera (vgl. Prot. Rechtsausschuss 18/157, S. 13 [von Boetticher]; Hecker, Anm. zu AG Waldbröl, Urteil vom 14.1.2019 – 40 Ds 536/18 = JuS 2019, 596, 597; Schuster, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am Mittwoch, dem 21. Juni 2017, S. 6) könnte ein Anhaltspunkt für grob verkehrsfremdes Verhalten sein – sich selbst zu filmen ist jedoch nicht Regelverhalten bei Kraftfahrzeugrennen und steht in keinem Zusammenhang mit der höchstmöglichen Geschwindigkeit. „Ruhm“ irgendwelcher vermeintlicher Freunde zu erreichen, mag die tragende Handlungsmotivation sein – die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, ist dafür keine Voraussetzung, sondern höchstens einer von vielen Wegen in der Rennszene. Zu denken wäre alternativ an Tricks, besonders gefährliches Auffahren, Nötigen etc. All dies erfasst der Wortlaut des Tatbestands allerdings nicht.
(81) Schließlich trägt auch eine Auslegung nach dem Normtelos nicht dazu bei, die Konturen des Tatbestands in noch verfassungsgemäßer Weise zu konkretisieren. Es ist schon nicht nachvollziehbar, welche Zielsetzung der Tatbestand genau verfolgt. Der Wille des Gesetzgebers befindet sich insoweit in einem Spagat zwischen dem erklärten Willen, zwar rennähnliches Fahren – nicht zuletzt, um einen Auffangtatbestand bei Nichterweislichkeit einer Rennabrede zu schaffen –, aber zugleich nicht jede Geschwindigkeitsüberschreitung unter Strafe zu stellen (BT-Drs. 18/12964, S. 5). Warum dementsprechend trotzdem nur eine Anknüpfung an die gefahrene und beabsichtigte Geschwindigkeit erfolgt, ist völlig unerklärlich. Dabei erfasst der Gesetzgeber Fälle, die ersichtlich nicht erfasst werden können: Der Tatbestand ist dahingehend überschießend, dass dem Verkehrsteilnehmer unterstellt wird, er könne zu jedem Zeitpunkt die maximal mögliche Geschwindigkeit kognitiv erfassen, berechnen und sich und sein Verhalten danach ausrichten. Wo schon das kognitive Erfassen der angepassten Geschwindigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 StVO nicht selten erfahrene Kraftfahrzeugführer überfordert, so muss dies erst recht für eine nicht klar fassbare noch höhere Geschwindigkeitsgrenze gelten. Wenn gar in der Literatur darauf abgestellt wird, dass bei Erreichen der physikalisch möglichen Grenzgeschwindigkeit, die alleine durch einen Sachverständigen berechnet werden kann, der subjektive Tatbestand jedenfalls erfüllt sein müsse, so wird die eigentlich logische Argumentation pervertiert: Es kann vom einzelnen Fahrer nicht erwartet werden, dass er in Sekundenbruchteilen alle Faktoren, die zur Berechnung der Grenzgeschwindigkeit erforderlich sind, erfasst und diese Grenzgeschwindigkeit nachvollzieht, wo es nicht einmal dem Gericht möglich ist, die Grenzgeschwindigkeit aus eigener Sachkunde selbst zu berechnen. Dieser (unterstellte) Normzweck überspannt damit die Anforderungen an den Verkehrsteilnehmer. Zugleich allerdings öffnet eine solche Definition der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, nicht widerleglichen Einlassungen Tür und Tor, was die Eignung der Vorschrift im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Zweifel zöge – wobei zu berücksichtigen ist, dass verfassungswidrige Auslegungsergebnisse nicht Auslegungsergebnis sein dürfen. Es ist ein Leichtes für jedweden Angeklagten (zumal dann, wenn er rechtlich beraten ist), schlicht zu behaupten, er habe diesen oder jenen äußerlichen Faktor, der relevant für die Bestimmung der Grenzgeschwindigkeit ist, nicht erfasst, er sei mit der Einschätzung der maximal möglichen Geschwindigkeit überfordert gewesen oder habe sich schlicht verschätzt. Diese Problematik tritt neben die in der Literatur bereits aufgezeigten Fallkonstellationen, in denen ebenfalls ein Tatnachweis niemals zu führen sein wird – beispielsweise, wenn der Täter angibt, er habe die aus seiner Sicht „zweitmöglichst“ hohe Geschwindigkeit gefahren. Damit verfehlt der Tatbestand in seiner allein denkbaren, wenn auch noch immer nicht hinreichend bestimmten Auslegungsvariante grob seinen Normzweck. Eben dies kann nicht Ergebnis einer Auslegung sein. Dass dieses unbefriedigende Auslegungsergebnis durch im Wortlaut nicht wiedergespiegelte Faktoren oder aber der Umwertung extrinsischer Motive, wie dies das Oberlandesgericht Stuttgart tut, „repariert“ werden soll, lehnt das vorlegende Gericht ab – dies wäre eine Verletzung der Grenzen zulässiger richterlicher Auslegung im Lichte des Art. 103 Abs. 2 GG.
(82) Angesichts dessen ist der Tatbestand auch unter Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden nicht präzisierbar. Insbesondere ist das Verhältnis zwischen den einzelnen Tatbestandsmerkmalen nicht klärbar, der Zeitpunkt, auf den sich der Tatvorsatz beziehen soll, nicht zu extrahieren und das Widerstreiten verschiedener Normzwecke im Rahmen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht aufzulösen, zumal die einzige im Ansatz präzisierende Auslegungsvariante des Tatbestands den Normzweck grob verfehlt und dementsprechend ungeeignet im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist.
Verletzung des Aspekts der Gewaltenteilung
(83) In der verfassungsrechtlich gebotenen Gesamtabwägung tritt zur Verletzung des Normenklarheitsgebots eine Verletzung des in Art. 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden Aspekts der Gewaltenteilung. Der Gesetzgeber hat sich seiner Pflicht entzogen, den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bestimmbar zu kontrollieren, sondern diese Aufgabe vielmehr bewusst auf die Gerichte übertragen. Im Gesetzgebungsverfahren waren die oben genannten Probleme bereits hinlänglich bekannt. Mehrere Sachverständige (Franke, Stellungnahme zum Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr [BT-Drs. 18/10145], S. 3 f.; Müller, Stellungnahme zu den Gesetzesvorhaben des Bundesrates: „Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr“ BT-Drs. 18/10145, S. 5 f.; Prot. Rechtsausschuss 18/157, S. 14 f., 23 [Franke]; S. 19 [Schäpe, Schuster]; S. 23 [Janssen]; S. 28 [Müller]; eingeschränkt S. 13 [von Boetticher]) sowie ein Rechtsausschussmitglied (Prot. Rechtsausschuss 18/157, S. 21, 25 [Wunderlich]; Plenarprotokoll 18/243, S. 46 [Wunderlich]) sprachen die fraglichen Problemstellungen an und mahnten zu einer Gesetzesfassung, die dem Bestimmtheitsgebot Rechnung tragen kann. Der Gesetzgeber entschied sich jedoch bewusst gegen eine bestimmte Regelung. Dies geschah aus zwei Gründen: Zum einen sollte § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB möglichst weit und unbestimmt gefasst werden, um den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten im Einzelfall einen möglichst großen Spielraum einzuräumen, die vom Gesetzgeber nicht kodifizierte Differenzierung zwischen dem motivational noch akzeptablen und dem pönalisierten Rasen vorzunehmen (Prot. Rechtsausschuss 18/157, S. 24, 26 [von Boetticher]; S. 27 [Fuchs]; Plenarprotokoll 18/243, S. 45 [Lühmann]; Plenarprotokoll 18/243, S. 50 [Steineke]). Der Gesetzgeber wollte dabei den Strafverfolgungsbehörden möglichst freie Hand lassen, um auf angebliche Erfahrungswerte in der Abgrenzung zwischen strafwürdigem und akzeptablem Rasen ((vgl. hierzu vor Allem die Einlassungen in Prot. Rechtsausschuss 18/157, S. 24, 26 [von Boetticher]; S. 27 [Fuchs]) zurückzugreifen. Zum anderen sah sich der Gesetzgeber mit dem Dilemma konfrontiert, dass eine Bestimmung des Tatbestands zum Beispiel anhand konkreter Geschwindigkeitsüberschreitungen Strafbarkeitslücken im Konfliktfeld „Autobahnraser“ schaffen würde, wenn man daran festhielte, für die Autobahnen keine zulässige Höchstgeschwindigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 StVO zu regeln (Prot. Rechtsausschuss 18/157, S. 28 [Ullrich]). Letzteres zeigt, dass der Gesetzgeber mehr wollte, als er sich im Stande sah selbst zu regeln. Ersteres ist jedoch aus Sicht des vorlegenden Gerichts ein gravierender Bruch des Parlamentsvorbehalts. Hierdurch wurden der Exekutive und insbesondere der Judikative Aufgaben übertragen, die von Verfassung wegen alleine dem Gesetzgeber zustehen und für die allein der Gesetzgeber Verantwortung trägt.
Resümee
(84) In einer Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien der Bestimmtheit im Kontrast zum vorliegend engen Prüfungsmaßstab ist das Gericht davon überzeugt, dass die vorliegende Vorschrift einer Prüfung anhand von Art. 103 Abs. 2 GG nicht standhält, mithin verfassungswidrig ist.
(85) Der Nachvollziehbarkeit halber sind dem vorliegenden Beschluss die hier zitierten kompilierten Quellen beigelegt – insoweit wird der Vollständigkeit halber darauf verwiesen. Sollte das Bundesverfassungsgericht der Auffassung sein, dass weitere Ausführungen erforderlich sind, so wird bereits jetzt um Erteilung eines Hinweises zum Zwecke der Vervollständigung gebeten.


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