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Entscheidungen

OWi

Bußgeldbescheid ohne Schuldform, rechtlicher Hinweis, Vorsatzverurteilung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 12.12.2019 - OLG 25 Ss 859/19 (B)

Leitsatz: Ist im Bußgeldbescheid die Schuldform nicht angegeben, hat das regelmäßig zur Folge, dass vom Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen ist.


Oberlandesgericht Dresden
Bußgeldsenat
OLG 25 Ss 859/19 (B)

BESCHLUSS

In der Bußgeldsache
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der Bußgeldsenat - der Einzelrichter - des Oberlandesgerichts Dresden am 12.12.2019 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Aue-Bad Schlema vom 25. Juli 2019 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum objektiven Tatbestand aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Aue-Bad Schlema zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Aue-Bad Schlema verhängte mit Urteil vom 25. Juli 2019 gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 320,00 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat unter Anwendung von § 25 Abs. 2 a StVG.

Gegen dieses am 12. August 2019 zugestellte Urteil hat der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 14. August 2019 Rechtsbeschwerde erhoben. Diese wurde weiterhin mit Verteidigerschriftsatz vom 16. September 2019 begründet.

Il.

Die zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich als teilweise begründet.

1. Die Feststellungen betreffend den objektiven Tatbestand sind im Ergebnis beanstandungsfrei und werden aufrechterhalten.

2. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung unterliegt der Aufhebung; damit auch der Rechtsfolgenausspruch.

Die in zulässiger Weise erhobene Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann als Rüge der Verletzung des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 265 Abs. 1 StPO ausgelegt werden und ist insoweit begründet.

Im hier in Rede stehenden Bußgeldbescheid war die Schuldform nicht angegeben, was regelmäßig zur Folge hat, dass vom Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen ist (vgl. nur OLG Bamberg, DAR 2017, S. 383). Auch hat sich die Bußgeldbehörde mit ihrer Rechtsfolgenentscheidung (160,00 € Geldbuße) offenkundig am Regelsatz der Nr. 11.3.7. BKatV orientiert. Damit konnte der Betroffene ohne vorherigen Hinweis über die Veränderung der Schuldform nicht wegen vorsätzlicher Tat verurteilt werden (vgl. OLG Dresden, DAR 2004, 102). Ein solcher Hinweis ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar.

Ein Beruhen des Urteils auf dieser Unterlassung kann nicht ausgeschlossen werden, da der Betroffene sich bei entsprechendem Hinweis möglicherweise anders verteidigt hätte oder den Einspruch gar zurückgenommen hätte.


Einsender: RA C. Schneider, Leipzig

Anmerkung:


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