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Entscheidungen

OWi

Absehen vom Fahrverbot, Beharrlichkeitsprüfung, unbeachtliche personen- und tatortbezogene Kriterien

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 01.10.2019 - 202 ObOWi 1797/19

Leitsatz: 1. Dass ein Betroffener berufsbedingt stärker dem Risiko wiederholter straßenverkehrsrechtlicher Auffälligkeit ausgesetzt ist, rechtfertigt ein Abweichen von einem nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV verwirkten Regelfahrverbot auch bei einer geständigen Einlassung oder einem sonst günstigen, ggf. in einer Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch zum Ausdruck gebrachten Eindruck oder einer aus sonstigen Gründen positiven Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verkehrsverhaltens grundsätzlich nicht); dies liefe auf eine ungerechtfertigte Privile-gierung von sich über wiederholte Warnappelle beharrlich hinwegsetzenden ‚Wiederholungstätern‘ hinaus, was mit der vom Verordnungsgeber mit der Umschreibung des Regelfalls eines beharrlichen Pflichtenverstoßes zu entnehmenden Wertung unvereinbar wäre.


In pp.

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 26. April 2019 mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit Ersturteil vom 12.10.2018 setzte das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen einer am 12.06.2018 auf einer Bundesstraße mit einem Pkw begangenen fahrlässigen Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h eine Geldbuße von 320 Euro fest. Von der Verhängung eines wegen dieser Tat im Bußgeldbescheid vom 31.07.2018 neben einer dort festgesetzten Geldbuße in Höhe von 160 Euro angeordneten einmonatigen Fahrverbots sah es ab. Auf die hiergegen gerichtete, schon wegen der in der Hauptverhandlung vom 12.10.2018 gemäß § 67 Abs. 2 OWiG wirksam erklärten Einspruchsbeschränkung des Betroffenen auf den Rechtsfolgenausspruch nur noch diesen betreffenden Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht das Urteil vom 12.10.2018 mit Beschluss vom 12.02.2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Auf die Gründe des Beschlusses vom 12.02.2019 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Mit dem verfahrensgegenständlichen Urteil vom 26.04.2019 hat das Amtsgericht an seiner schon im Ersturteil vorgesehenen Rechtsfolge festgehalten, insbesondere erneut von einem Fahrverbot abgesehen. Hiergegen wendet sich wiederum die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Betroffenen eingelegten, mit der Sachrüge begründeten Rechtsbeschwerde, mit der sie weiterhin das Ziel einer Fahrverbotsverhängung verfolgt. Die Stellungnahme des Verteidigers des Betroffenen vom 19.09.209 zu der die Rechtsbeschwerde vertretenden Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 28.08.2019 lag dem Senat vor.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die Erwägungen, aufgrund derer das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots gegen den Betroffenen abgesehen hat, einer rechtlichen Nachprüfung (unverändert) nicht standhalten.

1. Allerdings hat das Amtsgericht zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für den von dem Betroffenen aufgrund der Vorahndungslage an sich verwirkten Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV erkannt. Denn gegen den Betroffenen wurde nach den Feststellungen des Amtsgerichts zuletzt wegen einer am 07.04.2018 begangenen und erst seit dem 02.06.2018, mithin nur 10 Tage vor der verfahrensgegenständlichen Tat rechtskräftig gewordenen außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 39 km/h eine Geldbuße von 240 Euro festgesetzt. Darüber hinaus trat der Betroffene schon am 20.08.2016, 26.08.2017 und nochmals am 10.02.2018 jeweils wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h, 21 km/h und nochmals 21 km/h einschlägig in Erscheinung, weshalb er mit Geldbußen von 80 Euro, 105 Euro und 140 Euro geahndet wurde; Rechtskraft dieser Vorahndungen trat am 12.11.2016, 08.11.2017 und 12.05.2018 ein.

2. Zwar folgt aus § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nicht, dass stets ein Fahrverbot zu verhängen wäre. Vielmehr steht dem Tatrichter auch in den Regelfällen des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen (BVerfG NJW 1996, 1809; OLG Bamberg VRS 114, 379 = VerkMitt 2008 Nr 54 = OLGSt StVG § 4 Nr. 1 & StVG § 25 Nr 40 = VRR 2008, 272). Denn die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen besondere Umstände ergibt, nach denen es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots im Einzelfall nicht bedarf, liegt grundsätzlich in seinem Verantwortungsbereich. Die tatrichterliche Entscheidung wird vom Rechtsbeschwerdegericht daher nur daraufhin überprüft, ob das Tatgericht sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten oder sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat.

3. Mit dieser Maßgabe vermögen die bisherigen Feststellungen und Wertungen des Amtsgerichts eine Ausnahme von der Anordnung des Regelfahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes nach den §§ 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 26 a StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV weder für sich genommen noch in der Gesamtschau zu rechtfertigen (zu den Anforderungen für die Wertung eines Pflichtenverstoßes als ‚beharrlich‘ vgl. statt aller zuletzt BayObLG, Beschl. v. 22.03.2019 – 202 ObOWi 96/19 und 17.07.2019 – 202 ObOWi 1065/19 bei juris, jeweils m. zahlr. weit. Nachw.), zumal hier – wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend feststellt – eine Fahrverbotsanordnung aufgrund der einschlägigen Vorahndungen und ihrer zeitlichen Abfolge selbst bei Nichterfüllung der Regelvoraussetzungen schon wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nahe liegt.

a) Die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelahndungen gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Vorahndungen eines Betroffenen aus (vgl. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 BKatV). Dass ein Betroffener berufsbedingt, etwa – wie hier – als selbständig tätiger Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins mit vorwiegend ländlichem Einzugsbereich, stärker dem Risiko wiederholter straßenverkehrsrechtlicher Auffälligkeit ausgesetzt ist, rechtfertigt ein Abweichen von der verwirkten Regelahndung daher auch in Verbindung mit einer geständigen Einlassung oder einem etwaigen sonstigen in der Hauptverhandlung hinterlassenen günstigen, gegebenenfalls in einer Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch zum Ausdruck gebrachten Eindruck oder einer aus sonstigen Gründen positiven Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verkehrsverhaltens grundsätzlich nicht (st.Rspr.; vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 01.12.2015 – 3 Ss OWi 834/15 = StraFo 2016, 116 = OLGSt OWiG § 11 Nr 5 und 22.07.2016 - 3 Ss OWi 804/16 bei juris, jew. m. weit. Nachw.); im Gegenteil: Die Auffassung liefe auf eine ungerechtfertigte Privilegierung von sich über wiederholte Warnappelle beharrlich hinwegsetzenden ‚Wiederholungstätern‘ hinaus, was mit der vom Verordnungsgeber mit der ausdrücklichen Umschreibung des Regelfalls eines beharrlichen Pflichtenverstoßes gerade für Geschwindigkeitsverstöße unmissverständlich aus § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV zu entnehmenden Wertung als unvereinbar anzusehen wäre.

b) Erst recht durfte die Wertung des Pflichtenverstoßes als „beharrlich“ nicht mit den (tatortbezogenen) Argumenten in Frage gestellt werden, dass sich die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer „autobahnähnlich ausgebauten Strecke“ ereignete, auf der üblicherweise eine Geschwindigkeit von 120 km/h statt wie zur Tatzeit wegen Nässe nur 80 km/h erlaubt seien und die Strecke wegen der eingerichteten Baustelle regulär mit einer ohne das hier nach § 41 Abs. 2 Satz 3 StVO (i.V.m. lfd.Nr. 49.1. der Anlage 2 StVO) angebrachte Zusatzzeichen „bei Nässe“ zulässigen und entsprechend beschilderten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h hätte befahren werden dürfen, oder damit, dass sich der Betroffene im fließenden Verkehr fortbewegte, weshalb er – möglicherweise zusätzlich abgelenkt durch die baustellenbedingte Sperrung einer Ausfahrt und die Baustellenbeschilderung – die maßgebliche weitere Beschränkung auf 80 km/h bei Nässe selbst übersehen habe, oder diese nach der Messstelle auch bei Nässe auf 100 km/h heraufgesetzt gewesen sei. Denn all diese Umstände belegen weder für sich allein noch in ihrer Zusammenschau weder ein im Einzelfall privilegierendes sog. Augenblicksversagen (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 17.07.2012 - 3 Ss OWi 944/12 = DAR 2012, 528 = ZfSch 2012, 648 = OLGSt StVG § 25 Nr 52 = VerkMitt 2013, Nr 3; ferner neben BGHSt 43, 241/249 ff. = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525 u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 10.08.2015 – 3 Ss OWi 900/15 = ZfSch 2016, 50; 22.12.2015 – 3 Ss OWi 1326/15 = OLGSt StVG § 25 Nr 64 = VA 2016, 48; 04.01.2016 – 3 Ss OWi 1490/15 = OLGSt StVG § 25 Nr 65 = VA 2016, 47 und 12.02.2018 – 2 Ss OWi 63/18 = NZV 2018, 337 = DAR 2018, 382) noch einen vermeidbaren Verbotsirrtum (vgl. hierzu OLG Bamberg, Beschl. v. 01.12.2015 – 3 Ss OWi 834/15 = StraFo 2016, 116 = OLGSt OWiG § 11 Nr 5 und 27.01.2017 – 3 Ss OWi 50/17 = VerkMitt 2017, Nr 25 = OLGSt OWiG § 11 Nr 6) oder legen sonst nahe, weshalb die fahrlässige Tatbestandverwirklichung des Betroffenen im ‚milderen Licht‘ gesehen werden könnte.

III.

1. Nach alledem ist auf die nur noch den Rechtsfolgenausspruch betreffende Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil wiederum mit den zugrunde liegenden Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Wegen der engen Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße (vgl. hierzu u.a. Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht [Stand: 02.01.2018], § 25 StVG, Rn. 54 und Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 955, jeweils m.w.N.) betrifft die Aufhebung nicht nur die Fahrverbotsanordnung, sondern den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO).

2. Eine eigene Sachentscheidung (§ 79 Abs. 6 1. Alt. OWiG) ist dem Senat allerdings verwehrt, weil nicht auszuschließen ist, dass das Amtsgericht in einer - weiteren - neuen Hauptverhandlung Feststellungen zu der Frage treffen kann und wird, ob ein (nur) einmonatiges Fahrverbot für den Betroffenen tatsächlich eine unverhältnismäßige Härte darstellt, wozu freilich gegebenenfalls weitere Feststellungen zu treffen und Beweise zu erheben sein werden (vgl. hierzu etwa OLG Koblenz, Beschl. v. 23.04.2014 – 2 SsBs 14/14 = Blutalkohol 51 [2014], 353; KG, Beschl. v. 11.07.2014 – 162 Ss 97/14 = VRS 127 [2014], 74 und OLG Bamberg, Beschl. v. 02.07.2018 – 3 Ss OWi 754/18 = Blutalkohol 55, [2018] 369 = NStZ-RR 2018, 325 und 18.03.2014 – 3 Ss OWi 274/14 = DAR 2014, 332 = VerkMitt 2014 Nr 36 = ZfSch 2014, 471).

IV.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

V.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

VI.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.


Einsender: RiOLG Dr. G. Gieg, Bamberg

Anmerkung:


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