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Entscheidungen

OWi

Absehen vom Regelfahrverbot, Fahrt mit fremdem Fahrzeug

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 17.09.2019 - 201 ObOWi 1580/19

Leitsatz: 1. Die Vorbewertung des Verordnungsgebers, der in § 4 Abs. 1 BKatV bestimmte Verhaltens-weisen als grobe Pflichtverletzungen ansieht, bei denen regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbotes in Betracht kommt, ist auch von den Gerichten zu beachten. Von einem derarti-gen Regelfahrverbot kann daher nur bei erheblichen Abweichungen gegenüber dem Normalfall oder bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte abgesehen werden.
2. Macht der Betroffene geltend, aufgrund einer Fahrt mit einem ihm fremden Fahrzeug eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verkannt zu haben, scheidet eine Aus-nahme von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot aufgrund besonderer Tatumstände, ins-besondere die Anerkennung eines privilegierenden sog. Augenblicksversagens, regelmäßig aus.


In pp.

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 25.02.2019 mit den Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt vom 13.12.2018 wurde gegen den Betroffenen wegen einer am 08.10.2018 auf einer Bundesstraße begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 47 km/h (§§ 24 StVG, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, Nr. 11.3.7 BKat) eine Geldbuße in Höhe von 160 Euro sowie wegen des groben Pflichtenverstoßes ein - mit der Vollstreckungserleichterung gemäß § 25 Abs. 2a StVG versehenes - Fahrverbot für die Dauer von einem Monat festge-setzt. Der Betroffene legte gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch ein, welcher in der Hauptverhandlung vom 25.02.2019 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen daraufhin zu einer Geldbuße von 320 Euro. Von der Verhängung des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbotes sah es dagegen ab, weil der nicht vorgeahndete Betroffene einem Augenblicksversagen unterlegen sei, da er nicht wi-derlegbar am Tattag erstmals mit einem anderen Dienstwagen (7er BMW) auf der an der Messstelle gut ausgebauten Bundesstraße unterwegs gewesen sei und seine Geschwindigkeit (leicht fahrlässig) falsch eingeschätzt habe. Der Betroffene sei beruflich auf seine Fahrerlaub-nis angewiesen, da er für die Akquise von Kunden vor Ort und die Betreuung der Vertragsver-handlungen zuständig sei und im gesamten Bundesgebiet mobil sein müsse. Er sei allein zwi-schen dem 10.01.2019 und dem 19.02.2019 über 5.000 km gefahren. Es bedeute eine unzu-mutbare Härte, dem Betroffenen ein Fahrverbot aufzuerlegen. Das Urteil des Amtsgerichts vom 25.02.2019 wurde der Staatsanwaltschaft am 01.03.2019 ohne Gründe zugestellt, da die-se vor der Hauptverhandlung keine schriftliche Begründung des Urteils beantragt hatte und der Betroffene sowie sein Verteidiger noch in der Hauptverhandlung vom 25.02.2019 Rechtsmit-telverzicht erklärten. Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein, die am 05.03.2019 bei dem Amtsgericht einging. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an die Staatsanwaltschaft am 21.03.2019 begründete diese ihre Rechtsbeschwerde mit einem am 27.03.2019 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz und beanstandete mit der Sachrüge, dass das Amtsgericht zu Unrecht vom Vorliegen eines Härtefalls ausgegangen sei und von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen habe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 05.08.2019 beantragt, das Urteil des Amtsgerichts vom 25.02.2019 auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im Rechtsfolgenausspruch auf-zuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück-zuverweisen. Hierzu hat sich die Verteidigung in ihrer Gegenerklärung vom 11.09.2019 geäu-ßert.

II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG) sowie auch im übrigen zulässige und wegen der in der Hauptverhandlung vom 25.02.2019 wirksam erklärten Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nur noch diesen betreffende Rechtsbeschwerde der Staatsanwalt-schaft erweist sich als begründet.

1. Zur Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht gestellt ist das vollständige Urteil des Amtsgerichts in der am 19.03.2019 zur Akte gelangten Fassung. Nachdem seitens der Staats-anwaltschaft kein Antrag zur schriftlichen Begründung des Urteils gestellt worden war und ein Rechtsmittelverzicht des Betroffenen bzw. seines Verteidigers vorlag, konnte das Urteil der Staatsanwaltschaft ohne Gründe zugestellt werden. Diese Zustellung tritt, nachdem die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hatte, als Form der Be-kanntmachung (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO) an die Stelle der mündli-chen Urteilsverkündung und setzte die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in Lauf (BayObLGSt 1996, 61 ff.). Nach Fertigung der schriftlichen Urteilsgründe gemäß § 77b Abs. 2 OWiG setzte die Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils an die Staatsanwaltschaft am 21.03.2019 die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde in Lauf, welche vorliegend seitens der Staatsanwaltschaft mit der am 27.03.2019 eingegangenen Rechtsbeschwerdebegründung gewahrt wurde (vgl. Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 77b Rn. 3 mit Hinweis auf BGH NStZ 1999, 139).

2. Zwar sind im Bußgeldverfahren an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine über-trieben hohen Anforderungen zu stellen. Dennoch kann für deren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren gelten, denn auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird (vgl. BayObLG, Beschl. v. 23.04.2019 - 202 ObOWi 460/19 = BeckRS 2019, 7481; Göhler/Seitz/Bauer a.a.O. § 71 Rn. 42, 43 m.w.N.). Hinsichtlich der Beweiswürdigung müssen die Urteilsgründe daher regelmäßig erkennen las-sen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob das Gericht dieser Einlassung folgt bzw. inwieweit es diese für widerlegt ansieht. Nur so ist gewährleistet, dass das Rechtsbeschwerdegericht die tatrichterli-che Beweiswürdigung auf Rechtsfehler überprüfen kann. Dies muss in gleicher Weise auch hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidung gelten. Auch insoweit müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Entscheidung hinsichtlich der Be-messung der Geldbuße und der Anordnung von Nebenfolgen stützt, wie sich der Betroffene insoweit eingelassen und wie das Gericht diese Einlassung gewürdigt hat (vgl. BayObLG a.a.O.).

3. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben vermögen die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts die Annahme eines Ausnahmefalles, der ein Absehen von dem Regelfahrverbot rechtfertigen könnte, nicht zu begründen.

a) Zutreffend hat das Amtsgericht erkannt, dass aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen des Bußgeldbescheides vom 13.12.2018 gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 26a StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 zum BKat neben der An-ordnung einer Regelgeldbuße in Höhe von 160 EUR an sich die Verhängung eines Regelfahr-verbotes für die Dauer von einem Monat wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraft-fahrzeugführers in Betracht kam. Gleichwohl hat es sich unter Berufung auf § 4 Abs. 4 BKatV jedoch dazu veranlasst gesehen, auf der Grundlage der von dem Betroffenen vorgetragenen Tatsachen von einer unverhältnismäßigen beruflichen Härte auszugehen und deswegen von der Verhängung des an sich verwirkten Regelfahrverbotes bei gleichzeitiger Verdoppelung der Regelgeldbuße abzusehen. Die Vorbewertung des Verordnungsgebers, der in § 4 Abs. 1 BKatV bestimmte Verhaltensweisen als grobe Pflichtverletzungen ansieht, bei denen regelmä-ßig die Anordnung eines Fahrverbotes in Betracht kommt, ist auch von den Gerichten zu be-achten (BGHSt 38,125/130; BayObLG VRS 104, 437 f.). Von einem derartigen Regelfahrver-bot kann daher nur in Einzelfällen abgesehen werden, etwa dann, wenn der Sachverhalt zu-gunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die An-nahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt erscheint (BayObLGSt 1994, 56, 58 [für den Fall des Regelfahrverbotes bei beharrlicher Pflichtverletzung]), oder in Fällen, in denen eine au-ßergewöhnliche Härte vorliegt. Die Anerkennung einer Ausnahme bedarf jeweils eingehender, auf Tatsachen gestützter Begründung.

b) Dem werden die Ausführungen des Amtsgerichts vorliegend nicht gerecht. Der Senat lässt dabei nicht außer Acht, dass dem Tatrichter bei der Verhängung eines Fahrverbotes ein Er-messensspielraum zusteht, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemes-senen Sanktion zu begegnen. Denn die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlich-keit des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots im Einzelfall nicht bedarf, liegt grundsätzlich in seinem Verantwortungsbereich. Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob er sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwen-denden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerich-tet hat (OLG Bamberg, Beschl. v. 01.12.2015 - 3 Ss OWi 834/15 = StraFo 2016, 116 = OLGSt OWiG § 11 Nr 5). Die Urteilsgründe sind vorliegend teilweise lückenhaft (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG) und zeigen im Übrigen, dass der Tatrichter die vom Gesetzge-ber vorgegebenen Wertmaßstäbe bei der Verhängung eines Regelfahrverbotes verkannt hat. Im Einzelnen:

aa) Soweit der Tatrichter das Absehen von dem an sich verwirkten Regelfahrverbot damit be-gründet, dass der Betroffene keinen Eintrag im Fahreignungsregister aufweise, greift dieses Argument schon deshalb nicht, da die Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung nach § 3 Abs. 1 BKatV von einem nicht vorbelasteten Betroffenen ausgehen, was in gleicher Weise für die Anordnung von Fahrverboten nach § 4 BKatV gilt.

bb) Dass der Betroffene als sog. Vielfahrer berufsbedingt verstärkt am Straßenverkehr teil-nimmt und eine hohe Fahrleistung aufweist, rechtfertigt ein Abweichen von der Regelahndung auch in Verbindung mit einer günstigen Prognose hinsichtlich des künftigen Verkehrsverhal-tens des Betroffenen ebenfalls selbst dann nicht, wenn er in der Hauptverhandlung einen günstigen Eindruck hinterlassen hat und der Tatrichter von einer positiven Prognose ausgeht (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 01.12.2015 - 3 Ss OWi 834/15 und 22.07.2016 - 3 Ss OWi 804/16 bei juris).

cc) Soweit das Amtsgericht darüber hinaus vom Vorliegen eines sog. Augenblicksversagens ausgeht, begegnet auch dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wie der Tatrichter im Ansatz zutreffend erkennt, kann einem Kraftfahrzeugführer das für ein Fahrverbot erforderliche grob pflichtwidrige Verhalten dann nicht vorgeworfen werden, wenn der Grund für die von ihm begangene erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung darin liegt, dass er das die Höchstge-schwindigkeit begrenzende Zeichen nicht wahrgenommen hat, es sei denn, gerade diese Fehl-leistung beruhe ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit. Das Maß der Pflicht-verletzung hängt davon ab, wie sehr dem Betroffenen das Übersehen des Schildes zum Vor-wurf gereicht (BGH, Beschl. v. 11.09.1997 - 4 StR 638/96). Mit der Möglichkeit eines Überse-hens eines die Geschwindigkeit beschränkenden Verbotszeichens muss sich der Tatrichter aber nur dann auseinandersetzen, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen oder der Betroffene sich hierauf beruft. Insoweit teilt das Urteil aber weder eine diesbezügliche Einlas-sung des Betroffenen mit noch wird deutlich, worin der „sehr gute“ Ausbauzustand der Bun-desstraße an der Messstelle im Einzelnen bestehen soll. Selbst wenn es insoweit nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe naheliegend erscheinen mag, dass die Bundesstra-ße am Tatort zweispurig mit getrennten Fahrspuren ausgebaut ist, so kommt die Annahme eines Augenblicksversagens aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das die Geschwin-digkeitsbegrenzung anordnenden Verkehrsschild wiederholt oder wenn ein sog. Geschwindig-keitstrichter angebracht war (BGH a.a.O.). Zur Beschilderung an und vor der Messstelle ver-hält sich das angefochtene Urteil indes mit keinem Wort. Soweit der Tatrichter in diesem Zu-sammenhang darauf abstellt, dass der Betroffene nicht widerlegbar das erste Mal mit einem „7er BMW“ unterwegs war, vermag auch dieser Umstand das Absehen von einem Regelfahr-verbot nicht zu rechtfertigen. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, stellt der Tatrich-ter bereits nicht fest, welche Art von Fahrzeug der Betroffene üblicherweise benutzt. Darüber hinaus vermag es einen Betroffenen regelmäßig auch nicht zu entlasten, wenn er eine Ge-schwindigkeitsüberschreitung mit einem ihm unbekannten Fahrzeug verübt. Vielmehr erfordert eine solche Situation im besonderen Maße die Aufmerksamkeit eines Betroffenen und vermag ein sog. Augenblicksversagen nicht zu begründen (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 17.07.2012 – 3 Ss OWi 944/12 = DAR 2012, 528 = ZfSch 2012, 648 = OLGSt StVG § 25 Nr 52 = VerkMitt 2013, Nr 3).

dd) Schließlich rechtfertigen auch die Ausführungen des Amtsgerichts zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte für den Betroffenen nicht ein Absehen von dem gebotenen Regel-fahrverbot.

(1) Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung kann wegen der grundsätzlich gebote-nen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer ein Absehen von einem an sich als Regelfall verwirklichten Fahrverbot nur gerechtfertigt sein, wenn dieses zu einer massiven Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen führt also eine existenzvernichtende außerge-wöhnliche Härte vorliegt (OLG Bamberg, Beschl. v. 22.01.2009 - 2 Ss OWi 5/09 bei juris m.w.N.). Dabei müssen vom Betroffenen in substantiierter Weise Tatsachen vorgetragen wer-den, welche die Annahme einer Existenzgefährdung greifbar erscheinen lassen (vgl. BVerfG NJW 1995, 1541). Der Tatrichter hat im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung die Gefährdung des Arbeitsplatzes bzw. der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Betroffenen positiv festzustellen und die seiner Einschätzung zugrundeliegenden Tatsachen in den Urteils-gründen eingehend darzulegen. Grundsätzlich dürfen sich die Ausführungen des Gerichts nicht auf die unkritische Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen beschränken.

(2) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe schon deshalb nicht gerecht, weil der Tatrichter nicht mitteilt, auf welcher Grundlage die von ihm getroffenen Feststellungen beru-hen. Sie erweisen sich damit als lückenhaft. Soweit festgestellt wird, dass die Ausführungen des Betroffenen mit detaillierten Aufstellungen untermauert worden seien, ist dies für das Rechtsbeschwerdegericht nicht nachvollziehbar, da nicht mitgeteilt wird, was Inhalt dieser Auf-stellungen ist und von wem diese stammen. Im Übrigen fehlen Ausführungen dazu, ob sich der Tatrichter allein auf die Einlassung des Betroffenen verlassen hat oder in welcher Weise er diese überprüft hat. Die Angaben eines Betroffenen, es drohe bei Verhängung eines Fahrver-botes der Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage, dürfen vom Tatrichter nicht unge-prüft übernommen werden. Vielmehr ist ein derartiger Vortrag nach ständiger Rechtsprechung vom Tatrichter kritisch zu hinterfragen, um das missbräuchliche Behaupten eines Ausnahme-falles auszuschließen (st.Rspr., vgl. BayObLG, Beschl. v. 31.07.2019 - 202 ObOWi 1244/19; OLG Bamberg, Beschl. v. 22.07.2016 - 3 Ss OWi 804/16; KG, Beschl. vom 21.08.2018 - 3 Ws (b) 185/18 - 162 Ss 85/18 jeweils bei juris).

(3) Unabhängig davon belegen die (bislang) vom Tatrichter geschilderten Umstände eine au-ßergewöhnliche Härte oder gar die Gefahr einer Existenzgefährdung für den Betroffenen nicht. Die im Urteil geschilderten Umstände - der Betroffene sei zwingend auf seinen Führerschein angewiesen und für die Akquise bei Kunden vor Ort und die Betreuung von Vertragsverhand-lungen zuständig - zeigen nicht auf, dass dem Betroffenen bei Verhängung eines Fahrverbotes der Verlust seines Arbeitsplatzes droht. Möglicherweise bringt das Fahrverbot auch nur für den Betrieb des Betroffenen eine Erschwernis mit sich, was ein Absehen vom im Regelfall zu ver-hängenden Fahrverbot nicht rechtfertigen könnte.

(4) Das Amtsgericht hat sich nicht damit auseinander gesetzt, weshalb es dem Betroffenen auch wegen des nach Sachlage zu gewährenden Vollstreckungsaufschubs nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG tatsächlich nicht möglich und zumutbar sein sollte, den Beginn des Fahrverbotes innerhalb des zeitlichen Rahmens von vier Monaten zumindest teilweise auf einen ihm günsti-geren Zeitpunkt etwa in einer erfahrungsgemäß umsatzschwächeren Phase oder in seinen Urlaub zu legen und dadurch ggf. in Kombination mit weiteren innerbetrieblichen Überbrü-ckungsmaßnahmen die Auswirkungen des Fahrverbotes jedenfalls soweit abzumildern, dass ein Verlust der wirtschaftlichen Existenz sicher abzuwenden wäre. In diesem Zusammenhang erscheint auch die Frage klärungsbedürftig, wie der Betroffene ansonsten Urlaubs - und Krankheitszeiten handhabt. Der Betroffene lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus zumutbar, dass er erforderlichenfalls für die Dauer des Fahrverbotes sich eines Aushilfsfahrers (z.B. auch eines Familienangehörigen bzw. Studenten oder Schülers) bedient (vgl. KG, Beschl. v. 7.12.2015 - 162 Ss 122/15 bei juris). Hierfür erforderliche Mittel muss sich der Betroffene ggf. durch Kredit beschaffen (OLG Bam-berg, Beschl. v. 22.02.2017 - 3 Ss OWi 178/17 bei juris). Auch hierzu verhält sich das ange-fochtene Urteil nicht.

III.

Aufgrund des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangels ist auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin das angefochtene Urteil mit den Feststellungen und in der Kostenent-scheidung aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V. m. § 353 StPO). Wegen der Wechsel-wirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße betrifft die Aufhebung die gesamte Entscheidung. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Eine eigene Entscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG ist dem Senat verwehrt, da nicht ausge-schlossen werden kann, dass die Verbüßung eines Fahrverbotes für den Betroffenen eine au-ßergewöhnliche Härte bedeutet.

IV.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

V.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.


Einsender: RiOLG Dr. G. Gieg, Bamberg

Anmerkung:


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