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Entscheidungen

Haftfragen

Überhaft, Aufhebung Haftbefehl, Verfahrensverzögerung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Leipzig, Beschl. v. 26.09.2019 - 5 KLs 300 Js 42438/18

Leitsatz: Zur Aufhebung eines (Über)Haftbefehls wegen Verfahrensverzögerung.


Landgericht Leipzig

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen Versuchs der räuberischen Erpressung

ergeht am 26.09.2019 durch das Landgericht Leipzig - 5. Strafkammer - nachfolgende Entscheidung:

Der gegen den Angeschuldigten am 12. März 2019 durch das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - Leipzig unter dem Az.: ER 10 280 Gs 1051/19 erlassene Haftbefehl wird aufgehoben.

Gründe:

I.

Nach vorläufiger Festnahme am 23. Juli 2018 befindet sich der Angeschuldigte seit 24. Juli 2018 bis heute durchgehend in Untersuchungshaft.

1. Am 24. Juli 2018 erließ das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - Leipzig unter dem Az.: ER 10 280 Gs 2799/18 in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az.: 856 Js 40032/18 gegen den Angeschuldigten Haftbefehl wegen räuberischer Erpressung.

Mit Urteil vom 15. Januar 2019 verurteilte das Amtsgericht Leipzig den Angeschuldigten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 4 Monaten (Az.: 203 Ls 856 JS 40032/18).

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Leipzig hob die 10. Strafkammer des Landgerichtes Leipzig unter dem Az.: 10 Ns 856 Js 40032/18 mit Urteil vom 30. August 2019 das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 15. Januar 2019 auf und sprach den Angeschuldigten der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr und der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr schuldig. Der Angeschuldigte wurde deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 4 Monaten verurteilt.

Mit Beschluss vom selben Tag hob die 10. Strafkammer des Landgerichts Leipzig den Haftbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 24. Juli 2018 auf.

2. Im gegenständlichen Strafverfahren - Az.: (5 KLs) 300 Js 42438/19 - erließ das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - Leipzig am 17. Januar 2019 unter dem Az.: ER 10 280 Gs 234/19 einen gegen den Angeschuldigten K. auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung, vorsätzlicher Körperverletzung und anderem.

Mit Verkündung des Haftbefehls am 25. Januar 2019 wurde für diesen Überhaft angeordnet. Mit Datum vom 12. März 2019 ersetzte das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - Leipzig den Haftbefehl vom 17. Januar 2019 durch einen neuen - im Verhältnis zu dem erstgenannten Haftbefehl ausschließlich um den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr erweiterten - Haftbefehl (Az.: ER 10 280 Gs 1051/19).

Auch für diesen Haftbefehl war vorerst Überhaft angeordnet. Seit 30. August 2019 wird dieser Haftbefehl vollzogen, nachdem an diesem Tag durch die 10. Strafkammer des Landgerichts Leipzig der Haftbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 24. Juli 2018 aufgehoben worden war.

Mit Posteingang beim Landgericht Leipzig am 1. April 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Leipzig mit Datum vom 29. März 2019 unter dem Az. 300 Js 42438/18 Anklage gegen den Angeschuldigten K. wegen der den Gegenstand des Haftbefehls des Amtsgerichts vom Leipzig 12. März 2019 bildenden und weiterer Tatvorwürfe.

Mit Vorsitzendenverfügung vom 3. April 2019 wurde die Anklageschrift dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger mit der Möglichkeit der Stellungnahme binnen 2 Wochen übersendet, Das bereits durch die Staatsanwaltschaft Leipzig im Ermittlungsverfahren beauftragte schriftliche psychiatrische Gutechten über den Angeschuldigten ging bei der zuständigen 5. Strafkammer des Landgerichts Leipzig am 2. August 2019 ein.

3. Mit beim Landgericht Leipzig am 18. September 2019 eingegangenen Verteidigerschriftsatz vom selben Tag legte der Angeschuldigte gegen „den im vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Haftbefehl vom 17. Januar 2019“ Haftbeschwerde ein. Das Rechtsmittel wird insbesondere mit der Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen begründet.

Mit beim Landgericht Leipzig am 23. September 2019 eingegangener Verfügung vom 20. September 2019 trat die Staatsanwaltschaft Leipzig dem Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls entgegen, da das Beschleunigungsverbot in Haftsachen nicht verletzt worden ist. Der Verfügung ist eine dezidierte Aufstellung der Bearbeitungsschritte der vorliegenden Haftsachen bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu entnehmen.

Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird auf die vorgenannten Schriftsätze verwiesen.

II.

1. Die durch Verteidigerschriftsatz vom 8. September 2019 beantragte Aufhebung des Haftbefehls vom 17. Januar 2019 ist sachdienlich als Beschwerde gegen den, den Haftbefehl vom 15 Januar 2019 ersetzenden, Haftbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 12. März 2019 auszulegen (§ 300 StPO), da der Beschwerdeführer offensichtlich eine Entlassung aus der Untersuchungshaft anstrebt.

2. Auf die (umgedeutete) Beschwerde des Angeschuldigten ist der Haftbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 12. März 2019 aufzuheben.

Zwar war für den Angeschuldigten im vorliegenden Verfahren im Zeitraum vom 25. Januar 2019 (Eröffnungstermin für den Haftbefehl vom 17. Januar 2019) bis zum 30. August 2019 „nur“ Überhaft notiert, jedoch liegen die den Gegenstand des Haftbefehls bildenden Taten, der identisch ist mit dem Gegenstand des ihn ersetzenden Haftbefehls vom 12. März 2019, ausnahmslos vor den Taten des am 30. August 2019 aufgehobenen Haftbefehls des Amtsgerichts Leipzig vom 24. Juli 2019.

Nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung bei der Berechnung der Frist hinsichtlich § 121 StPO ist die durch den Angeschuldigten im Verfahren 856 Js 40032/18 erlittene Freiheitsentziehung (bis zum 30. August 2019) im hiesigen Verfahren mit zu berücksichtigen.

Etwas anderes kann auch nicht für die Prüfung, ob im vorliegenden Verfahren ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen vorliegt, gelten.

Nachdem das forensisch-psychiatrische Gutachten erst am 02.06.2019 bei der Kammer einging, waren in Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens die formellen und materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung, namentlich die Plauslbilität der Ausführungen des Gutachters zum Hang des Angeschuldigten umfänglich zu überprüfen.

Durch den späten Eingang des Gutachtens und der sich anschließenden notwendigen Prüfungsschritte durch die Kammer ist eine geringfügige Verfahrensverzögerung eingetreten, die dem Angeschuldigten nicht anzulasten ist. Angesichts dessen, dass mit dem Verteidiger und dem Gutachter keine zeitnahen übereinstimmenden Termine gefunden werden konnten, zu denen die Hauptverhandlung - im Falle der Eröffnung - hätte durchgeführt werden können, war der Haftbefehl aufzuheben.


Einsender: RA J. R. Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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