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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Vorsatz, Tatumstände, berührungsloser Unfall

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Krefeld, Beschl. v. 16.09.2019 - 21 Qs 113/19

Leitsatz: Vorsatz in Bezug auf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB setzt voraus, dass der Täter weiß oder für möglich hält, dass ein Unfall vorliegt und er als Mitverursacher in Betracht kommt.


21 Qs -20 Js 1622/19-113/19

Landgericht Krefeld

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Krefeld auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 09.09.2019 - Az: 23 Gs 966/19 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 16.09.2019 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Krefeld auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Voraussetzungen des § 111a Abs. 1 StPO für die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung sind vorliegend nicht gegeben, weil keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass der Beschwerdeführerin die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB endgültig entzogen werden wird. Die Beschwerdeführerin ist - jedenfalls nach derzeitigem Ermittlungsstand bereits nicht dringend verdächtig den subjektiven Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB verwirklicht zu haben. Vorsatz in Bezug auf die genannte Norm setzt zunächst voraus, dass der Täter weiß oder für möglich hält, dass ein Unfall vorliegt und er als Mitverursacher in Betracht kommt (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, 30. Aufl. 2019, StGB § 142 Rn. 71). Dies kann derzeit nicht festgestellt werden. Der Unfall fand vorliegend hinter der Beschwerdeführerin statt. Zu einer Berührung zwischen dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin und dem geschädigten Motorradfahrer ist es nicht gekommen. Bei einer derartigen Konstellation, eines berührungslosen Unfalls außerhalb des vorderen Sichtfeldes eines Fahrzeugführers, bedarf der Vorsatz besonders sorgfältiger Prüfung. Soweit der betroffene Fahrzeugführer sich - wie hier - dahingehend einlässt, er habe keinen Unfall bemerkt, kann aus dem Unfallgeschehen an sich oder einem etwaigen entstanden, erheblichen Schaden nicht ohne weiteres auf die Kenntnis des betreffenden Fahrzeugführers geschlossen werden. Es müssen vielmehr Umstände vorliegen, welche den Schluss auf eine Kenntnis des Unfallgeschehens als hinreichend sicher erscheinen lassen. Daran fehlt es hier. Zwar hat die Beschwerdeführerin nach dem Unfall gewendet, so dass es grundsätzlich möglich ist, dass sie den gestürzten Motorradfahrer wahrgenommen hat. Die Beschwerdeführerin hat sich allerdings unwiderlegt dahingehend eingelassen, dass sie sich verfahren und daher auf den vorderen Verkehr konzentriert habe. Dies erscheint unter Berücksichtigung des verkehrswidrigen Wendemanövers nicht nur nachvollziehbar sondern plausibel. Die vom Zeugen W. geschilderten Versuche die Beschwerdeführerin im Anschluss mittels Lichthupe und Hubsignal zum Anhalten zu bewegen gebieten keine andere Bewertung. Falls die Beschwerdeführerin dies wahrgenommen haben sollte, musste sie hieraus nicht zwingend den Schluss ziehen, dass sie zuvor an einem Unfall beteiligt gewesen ist. Sie mag insoweit auch gedacht haben, dass dies als Missfallensbekundung in Bezug auf ihr verkehrswidriges Wenden gedacht war.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA R. Jumpertz, Jülich

Anmerkung:


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