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Entscheidungen

Zivilrecht

Gebrauchtwagenkauf, Mangel am Navigationsgerät, Beweislastumkehr

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Nordhausen, Urt. v. 08.10.2018 – 22 C 347/17

Leitsatz: Bei einem elektronischen Defekt an einem Navigationsgerät greift die Beweislastumkehr zugunsten des Käufers nach § 477 BGB ("6-Monats-Regel“) nicht ein.


In pp.

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger erwarb bei der Beklagten einen gebrauchten PKW Audi, wofür ihm am 03.11.2016 21.000,00 EUR in Rechnung gestellt wurden. Das Fahrzeug wurde im November 2016 übergeben und der Kläger erhielt von der Beklagten einen Garantiepass, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 6 ff. der Akte).

Im März 2017 stellte der Kläger das Fahrzeug bei der Fa. Audi H. GmbH in H vor, weil es Probleme mit dem Navigationsgerät gab. Hier erfolgte eine Fehlersuche und eine Überprüfung des Navigationsgeräts bzw. der GPS-Antenne und der Kläger erhielt eine Rechnung vom 22. März 2017 über 681,99 EUR (Bl. 4 der Akte), die er letztlich bezahlte, weil ihm ansonsten das Fahrzeug nicht ausgehändigt worden wäre.
Zuvor hatte die Fa. Audi H. GmbH unter dem 16. März 2017 eine „Proforma-Rechnung“ erstellt (Bl. 5 der Akte), wonach für die Fehlersuche und Überprüfung sowie den Austausch der GPS-Antenne insgesamt 865,11 EUR an Kosten anfallen würden.
Ein Austausch der GPS-Antenne erfolgte nicht.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erstattung der 681,99 EUR sowie Erstattung weiterer 895,11 EUR netto, die für den Austausch der defekten GPS-Antenne seinen Darlegungen nach notwendig sind.

Der Kläger behauptet, nach Absprache mit dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn S, das Fahrzeug in H bei der Audi-Vertragswerkstatt vorgestellt zu haben. Dort sei es dann zu einer Rücksprache zwischen dem von ihm benannten Zeugen M als Mitarbeiter des Autohauses H und dem Zeugen F als Mitarbeiter der Beklagten gekommen, anlässlich derer die Beklagte die Übernahme der Kosten für die Diagnose zugesagt habe. Absprachewidrig habe sich die Beklagte dann nicht daran gehalten und eine Eintrittspflicht abgelehnt.
Der Kläger trägt weiter vor, dass ihm bereits anlässlich der Heimfahrt aufgefallen sei, dass das Navigationssystem ihn falsch geleitet habe. Er habe sich jedoch dann in der Folge nicht mehr darum gekümmert und dann erst zu dem weit späteren Zeitpunkt bemerkt, das ihm seitens des Navi ein vollkommen anderer Standort weitab seines eigentlichen Standortes angezeigt werde.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.547,10 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Ba siszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass überhaupt ein Mangel am Navigationssystem vorliege und verweist darauf, dass ein entsprechender Mangel nicht unter die Garantie fallen würde. Des Weiteren sei ihr zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden. Die Kostenübernahmeerklärung sei gegenüber dem Zeugen M zu keiner Zeit abgegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.

Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen M und F.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 27.08.2018 (BI. 70 ff. der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung des von ihm gezahlten Rechnungsbetrages und er hat auch keinen Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz.

Etwaige vertragliche Ansprüche kann der Kläger zunächst nicht auf die übernommene Hausgarantie stützen, weil Defekte an Antennen und Navigationssystemen ausdrücklich von der Garantie ausgeschlossen sind. Des Weiteren kann er keine Gewährleistungsansprüche nach § 434 ff. BGB erfolgreich geltend machen. Gewährleistungsansprüche können nur wegen solcher Mängel geltend gemacht werden, die bereits bei Vertragsschluss bzw. Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren. Dafür trägt grundsätzlich der Käufer die Darlegungs- und Beweislast. Hier ist nach der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die GPS-Empfangsantenne defekt war bzw. ist und aus diesem Grunde durch das Navigationsgerät ein gänzlich falscher Standpunkt des Fahrzeuges angezeigt wurde. Ein Mangel mit diesem Erscheinungsbild war erstmals nach den klägerischen Darlegungen von ihm März 2017 bemerkt worden und nach der Art des Mangels kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass dieser bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Wann dieser Mangel tatsächlich erstmals aufgetreten ist, kann auch ein Sachverständiger nicht feststellen. Nach den Bekundungen des vom Kläger benannten Zeugen M sind solche Fehler durchaus häufiger aufgetreten und nach den Bekundungen beider Zeugen gibt es insoweit auch Herstellerempfehlungen bezüglich der vorzunehmenden Fehlersuche. Es handelt sich hier schlicht um einen Defekt im elektronischen Bereich, mit dessen Eintritt jederzeit zu rechnen ist. Zeigt sich ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Gefahrübergang, wird gesetzlich vermutet, dass dieser bzw. die Anlage zu diesem Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Art des Mangels mit dieser gesetzlichen Vermutung unvereinbar ist. Dies ist hier bei Vorlage eines solchen elektrischen Defekts jedoch gegeben. Es bedarf auch keiner Beweisaufnahme über die klägerische Behauptung, wonach es zu Problemen mit dem Navigationsgerät bereits anlässlich der Heimfahrt gekommen sei. Es ist nämlich bereits nach den klägerischen Darlegungen nicht ersichtlich, was die von ihm benannte Zeugin, seine Ehefrau, dazu überhaupt sagen kann. Der Kläger legt selbst lediglich dar, dass er falsch geleitet worden sei und deshalb das Navigationsgerät abgeschaltet habe. Nach den im März getroffenen Feststellungen durch das Autohaus H ist jedoch davon auszugehen, dass aufgrund eines Defekts der GPS-Antenne ein falscher Standort des Fahrzeugs angegeben wird und von daher auch eine falsche Routenberechnung erfolgt bzw. ein Standort überhaupt nicht angezeigt wird. Dies hat jedoch mit einer nicht näher definierten „falschen Leitung“ zunächst nichts zu tun.

Der Kläger hat auch nicht beweisen können, dass seitens der Beklagten eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben wurde. Hier hat insbesondere der Zeuge M mit seiner Aussage differenzierend darauf hingewiesen, dass zwischen den Kosten für eine mögliche Fehlersuche und mit hin -diagnose und den Kosten für die eigentliche Reparatur bereits unterschieden werden müsse. Er hat auch ausdrücklich darauf verwiesen, dass für den Kunden immer das Risiko bestehe, die Kosten für eine möglicherweise aufwendige Fehlersuche letztlich selbst übernehmen zu müssen. Der Zeuge F hat andererseits die Darlegungen der Beklagten dahingehend bestätigt, dass zunächst einmal eine Kenntnis darüber vorliegen müsse, welcher Defekt überhaupt vorliege, bevor eine Entscheidung über eine Kostenübernahme für die Reparatur durch eine andere Vertragswerkstatt erfolgen könne. Entsprechend der von ihm vorgenommenen Differenzierung hat der Zeuge M dann weiter ausgesagt, keine konkrete Erinnerung mehr an das Gespräch mit dem Zeugen F zu haben. Bezüglich des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Reparaturauftrags, der vom Zeugen M erstellt wurde, hat der Zeuge M ausgesagt, dass er davon ausgehe, dass vom Zeugen F die Übernahme der Kosten für eine Diagnose zugesagt worden sei. Es findet sich dann dort auch der weitere Passus, dass ein Kostenvoranschlag versandt werden soll, wenn der Fehler gefunden worden sei. Der Zeuge M hat aber auch des Weiteren ausgesagt, dass in der Regel auch eine schriftliche Kostenübernahmebestätigung abgewartet wurde und dass er des Weiteren davon ausgehe, einen Aufwand bezüglich der Fehlersuche in einem Umfang von 150 Zeiteinheiten, mithin ca. 1 1/2 Stunden, veranschlagt zu haben. Der Zeuge F hat dann seinerseits in Abrede gestellt, eine verbindliche Kostenübernahmeerklärung für eine entsprechende Diagnose in diesem Umfang abgegeben zu haben und seinerseits darauf verwiesen, dass eine schriftliche Bestätigung hätte erfolgen müssen. Hier war dann ausgehend von den klägerischen Darlegungen allein für die Fehlersuche und dem damit verbundenen Ausbau der defekten GPS-Antenne und dem Anschluss der Behelfsantenne 573,10 EUR netto erforderlich. Bereits dieser Betrag übersteigt bei weitem nach den Bekundungen des Zeugen M die veranschlagten 150 Zeiteinheiten, so dass ausgehend von der Aussage des Zeugen M auch für diesen bereits keine Veranlassung dazu bestand, von einer Kostenübernahme allein für die Diagnose in Höhe von 681,99 EUR durch die Beklagte ausgehen zu dürfen. Bei Würdigung der Beweisaufnahme insgesamt ist das Gericht mithin nicht zu der Überzeugung gelangt, dass eine verbindliche Kostenübernahme seitens der Beklagten dahingehend abgegeben wurde, einen Rechnungsbetrag für die Fehlersuche in Höhe von knapp 700,00 EUR zu übernehmen, bevor überhaupt Klarheit darüber bestand, ob im Hinblick auf einen möglichen Defekt überhaupt von einer Eintrittspflicht aufgrund von Gewährleistung oder Garantie auszugehen ist.
Ob der von der Fa. Audi H. GmbH erstellte Kostenvoranschlag in Form der „Proforma-Rechncing“ vom 16. März 2017 der Beklagten überhaupt übersandt wurde, lässt sich weder den klägerischen Darlegungen noch der Aussage des Zeugen M entnehmen. Es war jedoch mit Sicherheit wirtschaftlich unsinnig, sämtliche Kosten für Ein- und Ausbau der Anzeigebedieneinheit, der GPS-Antenne und des Anschlusses der Behelfsantenne zu übernehmen, ohne auch zugleich eine neue intakte Antenne für 134,47 EUR netto einbauen zu lassen. Soweit es hierzu etwaigen Kommunikationsproblemen zwischen dem Kläger und der Fa. Audi H. GmbH gekommen sein sollte, die letztlich dazu führten, dass der Kläger einen Rechnungsbetrag in Höhe von 681 ‚99 EUR ausgleichen musste, um das Fahrzeug mit immer noch defekter Antenne zurückzuerhalten, könnte dies ohnehin nicht zu Lasten der Beklagten gehen mit der Folge, dass wesentliche Rechnungspositionen letztlich doppelt auszugleichen wären.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Einsender: RA S, Hofauer, Leinefeld-Worbis

Anmerkung:


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