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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidigerbestellung, Unfähigkeit der Selbstverteidigung, Auswahl des Verteidigers, Nichthaftsache, Terminschwierigkeiten

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Stendal, Beschl. v. 25.07.2019 - 501 Qs 37/19

Leitsatz: 1. Die Fähigkeit des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, kann auch dann erheblich beeinträchtigt sein, wenn ein Mitangeklagter einen Verteidiger hat und sich zum Beispiel die Mitangeklagten gegenseitig belasten.
2. Macht der Angeklagte von seinem Recht, einen Pflichtverteidiger zu benennen, Gebrauch und benennt einen Anwalt seines Vertrauens, so ist dieser ihm grundsätzlich als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.


Landgericht Stendal
Beschluss
501 Qs (115 Js 4858/19) 37/19

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:

wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung

hat die Große Strafkammer 1 des Landgerichts Stendal als Beschwerdekammer durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 25. Juli 2019 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Burg vom 20.05.2019. mit dem der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt pp. zurückgewiesen worden ist, in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 03.06.2019 abgeändert und dem Angeklagten Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 26. 03. 2019 vor, gemeinschaftlich mit den Mitangeklagten pp. anwaltlich vertreten durch Rechtsanwälte pp. den
Geschädigten B. am 11.11.2018 gegen 0:51 Uhr nach einem gewaltsamen Aufbrechen der Wohnungstür zusammengeschlagen, getreten und dadurch an der Gesundheit verletzt zu haben.

Mit Verfügung vom 27.04.2019 übersandte das Amtsgericht die Anklage an die Angeschuldigten und bat um Mitteilung binnen 1 Woche, ob bereits ein Rechtsanwalt beauftragt sei bzw. welcher Rechtsanwalt ggf. beigeordnet werden solle. Unter dem 07.05.2019 zeigte Rechtsanwalt S. an, dass er den Angeschuldigten H. vertrete. Ebenfalls am 07.05.2019 zeigte Rechtsanwalt pp. an, dass er die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers vertrete und beantragte, als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet zu werden.

Mit Beschluss vom 20.05.2019 wurde die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung von Rechtsanwalt pp. zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, weder sei eine der in § 140 Abs. 1 StPO genannten Alternativen einschlägig, noch komme eine Bestellung als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 S. 1 StPO in Betracht, Der Angeklagte habe im Fall einer Verurteilung auch unter Einbeziehung seiner Vorstrafen nicht mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe zu rechnen, die das eine Beiordnung rechtfertigende Maß von einem Jahr auch nur ansatzweise erreiche. Die Sach- und Rechtslage sei trotz der Anzahl der zu vernehmenden Zeugen nicht schwierig, da das Beweisthema einfach sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen könne. Ergänzend sei auszuführen, dass die Beiordnung auch daran scheitere, dass der Wahlverteidiger terminlich derart gebunden sei, dass er, was eine telefonische Rücksprache mit seiner Kanzlei ergeben habe, in diesem Jahr an keinem der dem Gericht zur Verfügung stehenden Sitzungstage eine Hauptverhandlung wahrnehmen könne. Mit Verfügung vom selben Tag bestimmte der Richter Termin zur Hauptverhandlung auf Dienstag, den 29.10.2019 sowie einen Fortsetzungstermin auf den 05.11.2019.

Gegen die Versagung der Beiordnung seines Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger legte der Angeklagte am 27. 05. 2019 Beschwerde ein und teilte zeitgleich mit, dass sein Wahlverteidiger an den anberaumten Hauptverhandlungstagen verhindert sei. Zur Begründung der Beschwerde führte er aus, nur über die einem Verteidiger zu gewährende Akteneinsicht und die Arbeit mit den Akten im Hauptverhandlungstermin sei der Grundsatz des fairen Verfahrens gewahrt. Zusätzlich liege ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, da die Möglichkeit nicht fernliege, dass ein verteidigter Mitangeklagter in der gemeinsamen Hauptverhandlung in irgendeiner Weise den Tatvorwurf betreffend eine den nicht verteidigten Angeklagten belastende Aussage machen könne. Die Sachlage sei alles andere als einfach, es seien 2 volle Hauptverhandlungstage angesetzt, eine Vielzahl von Zeugen zu vernehmen und deren Aussagen miteinander abzugleichen.

Auf die Beschwerde änderte das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.06.2019 seine ursprüngliche Entscheidung teilweise ab und gab dem Beschwerdeführer auf, dem Gericht innerhalb einer Frist von 10 Tagen einen Rechtsanwalt zu benennen, der ihm als Pflichtverteidiger bestellt werden solle und der in der Lage sei, die auf den 29.10.2019 und 05.11.2019 anberaumten Hauptverhandlungstermine wahrzunehmen. Für den Fall, dass der Angeklagte keinen Rechtsanwalt benenne, beabsichtige das Gericht, ihm Rechtsanwalt R.aus B., ersatzweise Rechtsanwalt S. aus B. ersatzweise Rechtsanwalt B. aus Magdeburg als Verteidiger zu bestellen. Im Übrigen half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab, sondern legte diese dem Landgericht Stendal zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dem Angeklagten sei aufgrund der Gefahr einer belastenden Aussage durch einen anwaltlich vertretenen Mitangeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Allerdings sei eine Bestellung von Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger nicht möglich, da dieser terminlich anderweitig gebunden und zur Wahrnehmung der Pflichtverteidigung nicht in der Lage sei. Nur die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens bereits mandatierten Rechtsanwälte M. und S. hätten nach vorheriger telefonischer Anfrage des Gerichts mitgeteilt, die Hauptverhandlungstermine am 29. 10. und 05.11.2019 wahrnehmen zu können. An früheren Terminen seien auch diese Rechtsanwälte verhindert gewesen. Rechtsanwalt pp. sei bis Ende des Jahres 2019 an jedem Dienstag verhindert. Nur an diesem Tag stehe dem Gericht der große Sitzungssaal zur Verfügung.

Auf Hinweis der Kammer, wonach die Entscheidung des Amtsgerichts, Rechtsanwalt pp. wegen seiner Verhinderung nicht zum Pflichtverteidiger zu bestellen, nicht ermessensfehlerhaft sein dürfte, erklärte der Wahlverteidiger mit Schriftsatz vom 14.06.2019, aus seiner Sicht sei eine Verhandlung am 22. 10. 2019 mit Fortsetzung am 24.10.2019 ganztägig möglich, alternativ auch eine Verhandlung am 07.01.2020 mit Fortsetzung am 14.01.2020 . Da diese Termine lediglich 8 Wochen nach den seitens des Gerichts terminierten Tagen lägen, könne im Spannungsverhältnis zwischen der seitens des Gerichts gewünschten Beschleunigung und dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Recht des Angeklagten, vom Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden, ein Ausgleich gefunden werden. Der Beschleunigungsgrundsatz sei kein Selbstzweck. Bei der Sache handele es sich nicht um eine Haftsache, selbst bei einer Haftsache stelle eine Verzögerung um 3 Monate keine nennenswerte Verfahrensverzögerung dar, wenn dadurch die Verteidigung durch den Anwalt des Vertrauens gewährleistet sei. Es sei zu erwarten, dass auch den Mitangeklagten pp. ebenfalls Verteidiger beizuordnen seien, deren Terminslage bislang noch nicht feststehe und es bleibe festzuhalten. dass das Gericht nur einen einzigen Wochentag anzubieten habe. Vorsorglich werde Rechtsanwalt pp. als weiterer Verteidiger benannt.

Unter dem 15.07.2019 teilte das Amtsgericht Burg mit, der Hauptverhandlungstermin sei auf den von Rechtsanwalt pp. vorgeschlagenen 07.01.2020 verlegt worden.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Dem Antrag des Angeklagten auf Beiordnung seines Wahlverteidigers pp. als Pflichtverteidiger ist zu entsprechen.

Dem Angeklagten ist, wie das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 03.06.2019 zutreffend erkannt hat, gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Nach dieser Vorschrift erfolgt die Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten richtet sich nach seinen geistigen Fähigkeiten, seinem Gesundheitszustand und den sonstigen Umständen des Falles. Die Fähigkeit des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, kann auch dann erheblich beeinträchtigt sein, wenn ein Mitangeklagter einen Verteidiger hat und sich zum Beispiel die Mitangeklagten gegenseitig belasten (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 140, Rz. 31, LG Braunschweig, Beschluss vom 18.05.2015, Az 3 Qs 51/15 zitiert nach juris).

Vorliegend besteht die Gefahr solcher belastender Einlassungen in der Hauptverhandlung. da die Staatsanwaltschaft den Angeklagten vorwirft, den Geschädigten durch Schläge und Fußtritte gemeinschaftlich verletzt zu haben. Daher besteht zumindest die nicht fernliegende Möglichkeit, dass die verteidigten Mitangeklagten in einer gemeinsamen Hauptverhandlung den Tatvorwurf betreffend eine den Angeklagten belastende Aussage machen könnten. Bislang haben die Angeklagten keine Angaben zur Sache gemacht.

Aus dem Grundsatz eines fairen Verfahrens heraus ist es daher erforderlich, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, um seine Fähigkeit, sich zu verteidigen und auf eventuelle belastende Angaben der Mitangeklagten angemessen reagieren zu können, sicherzustellen.

Über die Bestellung des Pflichtverteidigers entscheidet gemäß § 141 Abs. 4 StPO der Vorsitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist.

Nach § 142 Abs. 1 S. 1 StPO wählt dieser den Verteidiger aus. Daraus ergibt sich. dass die Bestimmung des Pflichtverteidigers grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden liegt (vgl. OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.11.2008, Az. I Ws 638/08 zitiert nach juris). Dabei hat der Vorsitzende die verfassungs- und einfachrechtlichen Regelungen zu beachten, insbesondere also die öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Angeklagten abzuwägen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Beschuldigte somit aus § 142 Abs. 1 StPO zwar grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht jedoch einen Anspruch auf Beiordnung einer bestimmten von ihm auserwählten Person als Pflichtverteidiger, aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben ergibt sich allerdings, dass bei der Auswahl des Verteidigers auch dem Interesse des Beschuldigten, von einem Anwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden, ausreichend Rechnung getragen werden muss, was bei der Auswahlentscheidung zu einer Ermessenreduzierung „auf Null" führen kann (BVerfGE 39, 238). Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch des Angeklagten, nicht nur Objekt des Verfahrens zu sein, sondern auch die Möglichkeit zu haben, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen, umfasst auch sein der „Waffengleichheit" dienendes Recht, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt als gewähltem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BVerfG StV 2001, 601). Dem Angeklagten soll deshalb grundsätzlich der Rechtsanwalt seines Vertrauens bestellt werden, da der verfassungsrechtliche Rang der Verteidigung durch den Anwalt des Vertrauens der entscheidende Maßstab für die Auswahl des Pflichtverteidigers ist, dem sich das Auswahlrecht des Vorsitzenden unterzuordnen hat (vgl. Thomas/Kämpfer in Münchner Kommentar zur StPO, § 142 StPO, Rz 9 m.w.N.). Macht der Angeklagte — wie hier — daher von seinem Bezeichnungsrecht Gebrauch und benennt einen Anwalt seines Vertrauens, so ist dieser ihm grundsätzlich als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG StV 2001, 601 [602)).

Die Verhinderung eines Pflichtverteidigers ist zwar prinzipiell ein wichtiger Grund iSd § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO, der einer Beiordnung entgegenstehen kann, vorliegend liegt eine Verhinderung des Wahlverteidigers indes nach Verlegung des Hauptverhandlungstermins auf den 07.01.2020 nicht mehr vor.

Ursprünglich war eine durchgehende Verteidigung des Angeklagten durch Rechtsanwalt pp. wegen seiner Verhinderung an den anberaumten Hauptverhandlungsterminen am 29.10.2019 und 05.11.2019 nicht gewährleistet. Allerdings hatte das Amtsgericht bei der Bestimmung der Hauptverhandlungstermine nicht hinreichend berücksichtigt, dass aus Gründen der Waffengleichheit allen sechs Angeklagten Pflichtverteidiger zu bestellen und deshalb ohnehin weitere Verfahrensschritte, nämlich die Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO und die Absprache neuer Termine mit den neu hinzutretenden Verteidigern unumgänglich waren.

Da somit sowieso ein neuer Hauptverhandlungstermin zu bestimmen war, konnte die Verhinderung des Wahlverteidigers an den früheren Terminen nicht zur Begründung seiner Nichtberücksichtigung herangezogen werden.

Unter den vorliegenden Umständen ist maßgeblich dem verfassungsrechtlich verbürgten Bezeichnungsrecht des Angeklagten Rechnung zu tragen, zumal es sich vorliegend nicht um eine besonders beschleunigungsbedürftige Haftsache handelt. Rechtsanwalt pp. hat erklärt. dass aus seiner Sicht eine Verhandlung am 07.01.2020 möglich wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO analog.


Einsender: RA j.-R. Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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