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Entscheidungen

OWi

Vertretungsvollmacht, Abwesenheitsverhandlung, Rechtsmittelfristen

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 22.07.2019 - 3 Ws (B) 178-179/19

Leitsatz: Ermächtigt eine Vollmachtsurkunde zur „Vertretung und Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen (§§ 302, 374 StPO) einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) zur Vertretung nach § 411 II StPO und mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 I, 234 StPO“, so genügt sie den Anforderungen an eine Vertretungsvollmacht im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG.


Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer:
3 Ws (B) 178 und 179/19 - 162 Ss 71/19

In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 22. Juli 2019 beschlossen:

1. Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag vom 7. Mai 2019 wegen der Versäumung der Frist zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Februar 2019 gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 44, 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Februar 2019 wird verworfen.
3. Der Betroffene hat die Kosten der Wiedereinsetzung und seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 StPO).

Gründe:

I.

Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 26. Juli 2018 wegen des fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h eine Geldbuße von 130 Euro verhängt. Auf seinen Einspruch hat ihn das Amtsgericht Tiergarten am 20. Februar 2019 zu einer Geldbuße in der zuvor genannten Höhe verurteilt.

Gegen das Urteil hat der Betroffene über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 26. Februar 2019 – eingegangen bei Gericht am Folgetag - „Rechtsbeschwerde“ einlegen lassen. Die schriftlichen Urteilsgründe sind dem Verteidiger am 7. März 2019 zugestellt worden. Die Begründungsschrift vom 15. April 2019, die am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, hat das Amtsgericht als verspätet angesehen und den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 25. April 2019 als unzulässig verworfen sowie dem Betroffenen die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Gegen diesen, dem Verteidiger am 2. Mai 2019 zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit am 7. Mai 2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages lässt der Betroffene vortragen, in einem Telefonat mit seinem Verteidiger, in welchem dieser ihn über das Ergebnis des Hauptverhandlungstermins vom 20. Februar 2019 unterrichtet habe, habe er ihn mit der „Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens“ beauftragt. Bei Zustellung des Urteils am 7. März 2019 habe der Verteidiger jedoch aus Unachtsamkeit das Fristende für die Begründung des Rechtsmittels auf den 15. April 2019 im Fristenkalender notiert, weshalb die Begründungsschrift erst an diesem Tage gefertigt und an das Amtsgericht übermittelt worden sei. Dem Betroffenen sei dieser Vorgang erst am 7. Mai 2019 durch den Verteidiger telefonisch mitgeteilt worden.


II.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, über den der Senat gemäß §§ 46 Abs. 1 StPO, 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 OWiG zu entscheiden hatte, ist zulässig und begründet.

a) Der Betroffene hat die Frist zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde – anders als die Generalstaatsanwaltschaft meint – versäumt.

Die Frist von einem Monat zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beginnt gemäß §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO grundsätzlich am ersten Tag nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Zulassungsantrages. Der Zulassungsantrag seinerseits ist binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils (§§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 341 Abs. 1 StPO) bzw. - wenn dieses in Abwesenheit des Betroffenen verkündet wurde und dieser nicht durch einen nach § 73 Abs. 3 OWiG schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten worden ist – nach Zustellung des Urteils (§§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 4 OWiG) einzulegen.

Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wurde hier bereits mit der Urteilsverkündung am 20. Februar 2019 in Lauf gesetzt, da der von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene in der Hauptverhandlung durch eine nach § 73 Abs. 3 OWiG schriftlich bevollmächtigte Verteidigerin vertreten worden war. Die erst am 15. April 2019 bei Gericht eingegangene Antragsbegründung ist daher nicht fristgemäß eingereicht worden.

Entgegen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ist der Betroffene durch die Terminsvertreterin in der Hauptverhandlung wirksam vertreten worden. Die vom Verteidiger zu den Akten gereichte - und der Terminsvollmacht zugrunde liegende -Vollmacht genügte den Anforderungen, die an eine Vertretungsvollmacht nach § 73 Abs. 3 OWiG zu stellen sind.

(1) Nach dieser Vorschrift kann sich der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene von einem mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht ermächtigt zur Vertretung in der Erklärung und im Willen, sodass der Vertreter für den Betroffenen mit bindender Wirkung Erklärungen abgeben und entgegennehmen kann (BGH NJW 1956, 1727). Ferner gehen die persönlichen Verfahrensrechte des Betroffenen auf den vertretenden Verteidiger über (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 – 3 Ws (B) 222/15 -, juris). Eine bloße Verteidigungsvollmacht ist hierfür nicht ausreichend (vgl. Senge in KK-OWiG, 5. Aufl., § 73 Rn. 41). Vielmehr muss sich aus der Vollmacht ergeben, dass der Verteidiger berechtigt ist, den Betroffenen in der Hauptverhandlung zu vertreten (vgl. BayOblG NJW 1956, 838). Erforderlich ist somit eine besondere Vertretungsvollmacht im Sinne einer spezifischen Ermächtigung des Verteidigers, für den Angeklagten verbindlich Erklärungen abgeben und wirksam für ihn Erklärungen annehmen zu können, also die Rechtsmacht, den Angeklagten im Prozess in Erklärung und Willen zu vertreten (vgl. Senge in KK-OWiG, a.a.O., § 73 Rn. 40).

Erfüllt die Hauptvollmacht diese Anforderungen, ist es unschädlich, wenn der in der Hauptverhandlung auftretende, mit einer Untervollmacht ausgestattete Verteidiger –wie hier - selbst keine besondere Vertretungsvollmacht vorweisen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 3 Ws (B) 342/11 -; OLG Celle, Beschluss vom 6. Oktober 2010 – 311 SsRs 113/10 –, juris).


(2) Die zu den Akten gereichte Vollmacht entspricht diesen Anforderungen.

Die dem Verteidiger vom Betroffenen erteilte Vollmacht, beinhaltet – neben der Ermächtigung zur Erteilung einer Untervollmacht - insbesondere die Befugnis zur „Vertretung und Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen (§§ 302, 374 StPO) einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) zur Vertretung nach § 411 II StPO und mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 I, 234 StPO, zur Stellung von Straf- und anderen nach der Strafprozessordnung zulässigen Anträgen und von Anträgen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen“.

Anders als im Hinblick auf die Vertretungsvollmacht nach § 329 Abs. 1 StPO, die sich ausdrücklich auf die Ermächtigung zur Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung zu beziehen hat (vgl. KG, Beschlüsse vom 1. März 2018 - (5) 121 Ss 15/18 (11/18) –, juris und vom 3. Juli 2018 – (5) 121 Ss 105/18 (45/18) -, jeweils m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2016 – 5 RVs 82/16 -, juris), steht der Wirksamkeit der Vertretungsvollmacht im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG nicht entgegen, dass sich diese nicht ausdrücklich auf diese Norm bezieht, sondern darin nur auf die Vorschriften der StPO hingewiesen wird (vgl. OLG Bamberg NStZ 2007, 180; Senge in KK-OWiG, a.a.O., § 73 Rn. 41; Krenberger in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht 2. Aufl., § 73 OWiG Rn. 17; Krumm in Blum/Gassner/Seith, OWiG, § 73 Rn. 28). Der Wortlaut der Vollmacht lässt erkennen, dass sich diese auf die Vertretung in Straf- und Bußgeldsachen erstreckt und den Verteidiger ausdrücklich auch zur Vertretung im Falle der Abwesenheit ermächtigt. Dass hinsichtlich der Abwesenheitsvertretung allein auf die Vorschriften der StPO - insbesondere das Strafbefehlsverfahren (§ 411 Abs. 2 StPO) - Bezug genommen wird, ist unschädlich, da die Ermächtigung zur Vertretung bei Abwesenheit im Rahmen eines Strafverfahrens regelmäßig von weitreichenderer Bedeutung und Gewichtigkeit ist, als eine solche im Bußgeldverfahren, so dass eine Einschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht für das Bußgeldverfahren einen zusätzlichen Hinweis hätte erwarten lassen (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.).

(3) Der Umstand, dass vor diesem Hintergrund an die Vertretungsvollmacht im Bußgeldverfahren geringere Anforderungen gestellt werden, als an jene im Berufungsverfahren, offenbart keinen Wertungswiderspruch. Es besteht keine Veranlassung, unter Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung die für die Vertretungsvollmacht im Berufungsverfahren entwickelten Grundsätze auf die Fälle des § 73 Abs. 3 OWiG zu übertragen.

Die Konsequenzen der Bevollmächtigung eines Vertreters für den Fall der Abwesenheitsverhandlung wiegen bezogen auf die Berufungshauptverhandlung besonders schwer, da sie den Abschluss der letzten Tatsacheninstanz bildet (vgl. KG, Beschluss vom 1. März 2018, a.a.O.). Wenngleich sich auch die Vertretung im Rahmen des § 73 Abs. 3 OWiG auf die letzte Tatsacheninstanz bezieht, sind die im Ordnungswidrigkeitenverfahren drohenden Rechtsfolgen von geringerer Schwere. Das Bußgeldverfahren unterscheidet sich vor allem dadurch vom Strafverfahren, dass es nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung dient und im Hinblick auf seine Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine einfache, schnelle und summarische Erledigung ausgerichtet ist (vgl. BGH NJW 1997, 1862). Vor diesem Hintergrund sieht das Ordnungswidrigkeitengesetz verschiedene Verfahrensvereinfachungen vor. Angesichts dessen ist die Wirkung der Übertragung wichtiger Verfahrensrechte, wie Anwesenheit und rechtliches Gehör (vgl. BGH NJW 1956, 1727) und die mit der Bevollmächtigung einhergehende Bindungswirkung an Erklärungen des Vertreters im Bußgeldverfahren als weniger weitreichend anzusehen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Anforderungen an die Vollmacht für die Abwesenheitsvertretung gemäß § 329 Abs. 1 StPO auch nicht ohne Weiteres auf das Strafbefehlsverfahren Anwendung finden, sondern insoweit ausdrücklich unterschiedliche Maßstäbe an die Formulierung der Vertretungsvollmacht angelegt werden (vgl. KG, Beschluss vom 1. März 2018, a.a.O.).

b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen. Nach §§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG ist ein Wiedereinsetzungsantrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb dieser Frist ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Handlung - hier die der Form von §§ 345 Abs. 2 StPO, 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 OWiG entsprechende Antragsbegründung – nachzuholen. Ferner sind die Tatsachen zur Begründung des Antrages glaubhaft zu machen, §§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Diesen Maßstäben wird der Wiedereinsetzungsantrag gerecht.

c) Der Antrag ist auch begründet, weil der Betroffene ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Die Fristversäumung beruhte vorliegend auf einer fehlerhaften Notierung der Frist für die Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch seinen Verteidiger. Das Verschulden des Verteidigers ist dem Betroffenen regelmäßig nicht zuzurechnen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 44 Rn. 18 m.w.N.). Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Betroffenen bestehen nicht.

d) Durch die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird das Verfahren in den Zustand versetzt, der bestanden hätte, wenn die Frist nicht versäumt worden wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Dezember 2014 – 2 Ws 427-430/14 -, juris). Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. April 2019, mit welchem der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, ist somit gegenstandslos.

2. Dem statthaften Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg jedoch versagt, da keiner der Zulassungsgründe des § 80 Abs. 1 OWiG vorliegt.

Da gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 130 Euro festgesetzt worden ist, kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1
OWiG nur in Betracht, wenn sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist oder ein Fall der Versagung rechtlichen Gehörs vorliegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem er Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge erhebt, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.

a) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) durch die Nichtüberlassung von Rohmessdaten ist nicht den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt. Das Vorbringen des Begründungsschriftsatzes versetzt den Senat nicht in die Lage, zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zuträfe. Denn es wäre insbesondere erforderlich gewesen, darzulegen, dass der Verteidiger in der Hauptverhandlung erneut Akteneinsicht beantragt, einen Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung gestellt sowie einen Gerichtsbeschluss nach § 238 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG erwirkt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 2013 – 3 Ws (B) 587/12 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 2 Rb 7 Ss 202/19 -, juris). Der Begründungsschrift ist bereits der konkrete Antrag auf Akteneinsicht bzw. auf Zurverfügungstellung der begehrten Daten nicht zu entnehmen. Ebenso ergibt sich aus dieser nicht, ob und ggf. mit welcher Begründung das Amtsgericht den Antrag abgelehnt hat. Angesichts des Umstandes, dass den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass der Verteidigung die XML-Textdatei zur Verfügung gestellt worden ist, wären weitere Ausführungen hierzu erforderlich gewesen. Ferner fehlt es an Darlegungen dazu, welche Anstrengungen der Betroffene außerhalb der Hauptverhandlung unternommen hat, um Einsicht in die Unterlagen zu erhalten, insbesondere, ob er an die Verwaltungsbehörde herangetreten ist und wie diese ggf. auf seine Anfragen reagiert hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 4 RBs 377/18 -, juris). Außerdem hätte er mitteilen müssen, welche Anstrengungen er insoweit bis zum Ablauf der Begründungsfrist des Rechtsmittels unternommen hat (OLG Celle, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 Ss (OWi) 82/16 -, juris).

Im Hinblick auf die seitens der Verteidigung geltend gemachte Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auf Fälle von Verstößen gegen das fair-trial-Prinzip ist anzumerken, dass für eine solche schon angesichts des eindeutigen Wortlauts der Regelung kein Raum ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2019 – 3 Ws (B) 97/19 -; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Januar 2019, a.a.O.). Hierzu gibt auch die von der Verteidigung zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes vom 27. April 2018 – LV 1 /18 – keinen Anlass.

b) Soweit sich die Antragsbegründung darüber hinaus auf eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren stützt, wurde die insoweit erhobene Verfahrensrüge ebenso nicht den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt.
Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens unter dem Gesichtspunkt der Nichtzugänglichmachung von Messdaten ist nur dann zulässig erhoben, wenn dargelegt wird, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret bestehen kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2016 – III-4 RBs 50/16 –, juris m.w.N.). Sollte dem Betroffenen dies mangels Zugriff auf die Unterlagen nicht möglich sein, muss er sich bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht auch dartun (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2016, a.a.O. m.w.N.).
Das ist nicht geschehen. Dem Rügevorbringen ist nicht zu entnehmen, welche Tatsachen sich aus den fraglichen Dateien hätten ableiten lassen und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus gefolgt hätten bzw. welche vergeblichen Bemühungen um Einsicht in die Unterlagen vorgenommen worden sind.

c) Auch die allgemeine Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Die gebotene Nachprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler auf, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde geböte. Diese ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) geboten.

(1) Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts kommt bei Rechtsfragen in Betracht, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig, also noch offen, zweifelhaft oder bestritten und die – kumulativ - abstraktionsfähig, also durch Aufstellen abstrakt-genereller Regelungen von praktischer Bedeutung sind (Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 80 Rn. 3). Dieser Zulassungsgrund erfordert somit, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder rechtsschöpferisch zu schließen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. März 2017 – 5 RBs 29/17 -, juris), denn Sinn der Regelung ist nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall.

Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf. Das Bestehen eines Rechts auf Einsichtnahme in sich nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen ist obergerichtlich geklärt (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2019, a.a.O.; saarl. VerfGH NZV 2018, 275, jeweils m.w.N.).

(2) Auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, wenn anderenfalls im Hinblick auf eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, a.a.O., § 80 Rn. 4). Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Urteil rechtfehlerhaft ist, der Rechtsfehler eine grundsätzliche Frage betrifft und der Fortbestand des Urteils zu einem schwer erträglichen Unterschied in der Rechtsprechung führt, weil zu besorgen ist, dass der Tatrichter ohne die höchstrichterliche Entscheidung seine rechtsfehlerhafte Praxis in gleich gelagerten Fällen fortsetzt und es nicht bei einem Einzelfall bleibt (vgl. Senat NJW 2010, 2900; Seitz/Bauer in Göhler, a.a.O., § 80 Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Urteil weist schon keinen derartigen Rechtsfehler auf.

Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG).


Einsender: RiKG K. P. Hanschke, Berlin

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