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Entscheidungen

OWi

Fahrverbot, Mindestdauer, sukzessive Anordnung

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 20.05.2019 - 201 ObOWi 569/19

Leitsatz: 1. Das gesetzliche Mindestmaß des bußgeldrechtlichen Fahrverbots beträgt einen Monat. Wird es angeordnet, darf die Mindestdauer weder aus Gründen des Übermaßverbotes oder des Zeitablaufs noch wegen des Vorliegens einer privilegierenden Fallkonstellation, aufgrund derer von einem Fahrverbot gänzlich abgesehen oder ein an sich über der Mindestdauer von einem Monat festgesetztes Regelfahrverbot auf dieses abgekürzt werden dürfte, unterschritten werden.
2. Aus der gesetzlichen Mindestdauer für das bußgeldrechtliche Fahrverbot folgt weiterhin, dass dieses auch nicht sukzessive, d.h. unterteilt in Etappen angeordnet werden darf.


In pp.

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 13.12.2018 dahin abgeändert, dass dem Betroffenen neben der erkannten Geldbuße von 240 Euro für die Dauer eines Monats verboten wird, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

II. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 13.12.2018 wegen einer auf einer Autobahn als Führer eines Pkw begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h zu einer Geldbuße von 240 Euro verurteilt und ihm unter Zuerkennung eines beschränkten Vollstreckungsaufschubs nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG „auf die Dauer von 4 Wochen, aufgeteilt in 2mal 2 Wochen“ verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Mit ihrer gegen dieses Urteil zu Ungunsten des Betroffenen eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass das Amtsgericht nicht entsprechend dem Rechtsfolgenausspruch des Bußgeld-bescheids neben einer bereits dort wegen einer einschlägigen Vorahndung erhöhten Geldbuße von 240 Euro gegen den Betroffenen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1c zum BKat das an sich verwirkte Regelfahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet, vielmehr auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene Rechtsfolge einer Fahrverbotsdauer von vier Wochen, zudem aufgeteilt in zwei mal zwei Wochen, erkannt hat.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG ohne weiteres auch für die Staatsanwaltschaft statt-hafte (vgl. BeckOK/Bär OWiG [Stand: 15.03.2019 – 22. Ed.] § 79 Rn. 16) Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Abänderung des Urteils in dem aus Ziffer I des Beschlusstenors ersichtlichen Umfang, über die der Senat selbst entscheiden kann, so dass es einer Zurückverweisung nicht bedarf.

1. Der Rechtsfolgenausspruch kann aus sachlich-rechtlichen Gründen schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Amtsgericht mit der Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots „auf die Dauer von 4 Wochen, aufgeteilt in 2mal 2 Wochen“ auf eine vom Gesetz weder hin-sichtlich der Dauer noch mit Blick auf die sukzessive Ableistung der Verbotsdauer auf zwei Etappen nicht vorgesehene Rechtsfolge erkannt hat.

2. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann dem Betroffenen, wird gegen ihn wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er – wie hier – unter grober oder unter beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, durch die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verboten werden, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.

3. Hieraus folgt zwingend, dass das gesetzliche Mindestmaß des bußgeldrechtlichen Fahrverbots einen Monat beträgt, folglich nicht unterschritten werden darf und eine Bemessung nach Wochen oder Tagen nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens in Betracht kommen kann (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.2010 – 3 RBs 210/10 = DAR 2011, 149 = VRS 120 [2011], 202 = VerkMitt 2011, Nr 42 m. Anm. Rueber, jurisPR-VerkR 3/2011 Anm. 6; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. [2019], § 25 StVG, Rn. 27; Deutscher, in: Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. [2018], Rn. 1541, 1551; Grube, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. [Stand: 02.01.2018], § 25 StVG Rn. 31; Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. [2018], § 25 StVG, Rn. 35).

a) Daran ändert sich nichts dadurch, dass von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot aus Gründen des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes (vgl. etwa schon OLG Bamberg, Beschl. v. 14.12.2005 – 3 Ss OWi 1396/05 = ZfSch 2006, 412), infolge Zeitablaufs (vgl. hierzu etwa OLG Zweibrücken, Beschl. v. 13.11.2017 – 1 OWi 2 Ss Bs 48/17 = ZfSch 2018, 113; OLG Naumburg, Beschl. v. 13.06.2017 – 2 Ws 132/17 = Blutalkohol 54 [2017], 314; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 31.03.2014 – Ss [B] 18/14 = VRS 126, 203 und schon OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2012 – 3 RBs 364/11 = DAR 2012, 340 und OLG Bamberg, Beschl. v. 02.01.2018 – 3 Ss OWi 1704/17 = OLGSt StVG § 25 Nr 69 [zur freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung bzw. zum Besuch eines sog. Aufbau- oder Fahreignungs-seminars]) oder aber bei Vorliegen anerkannter privilegierender Fallkonstellationen, insbesondere bei Vorliegen eines sog. ‚Augenblicksversages‘ (vgl. neben BGH, Beschl. vom 11.09.1997 – 4 StR 638/96 = BGHSt 43, 241/249 ff. = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525 z.B. OLG Bamberg, Beschl. v. 12.02.2018 – 2 Ss OWi 63/18 [bei Juris]; 22.12.2015 – 3 Ss OWi 1326/15 = OLGSt StVG § 25 Nr 64 = VA 2016, 48; 04.01.2016 – 3 Ss OWi 1490/15 = OLGSt StVG § 25 Nr 65 = VA 2016, 47 [m. Anm. Krenberger jurisPR-VerkR 7/2016 Anm. 6] und 17.07.2012 – 3 Ss OWi 944/12 DAR 2012, 528 = ZfSch 2012, 648 = OLGSt StVG § 25 Nr 52 = VM 2013, Nr 3 = VA 2012, 156 und OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.09.2013 – 2 SsBs 280/13 = DAR 2014, 99 = VRS 125 [2013], 223 = NZV 2014, 331), eines ‚atypischen Rotlichtverstoßes‘ (vgl. z.B. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 08.03.2018 – 1 OWi 2 SsBs 107/18 = ZfSch 2018, 290; OLG Bamberg, Beschl. v. 10.08.2015 – 3 Ss OWi 900/15 = ZfSch 2016, 50 und 24.07.2008 – 3 Ss OWi 1774/07 = DAR 2008, 596 = OLGSt BKatV § 4 Nr 7 = VRR 2008, 433 [m. Anm. Gieg]; 29.06.2009 – 2 Ss OWi 573/09 [‚Frühstarter‘] = NJW 2009, 3736 = NZV 2009, 616 = DAR 2009, 653 = OLGSt BKatV § 4 Nr. 8 = StRR 2010, 403 = VRR 2010, 34 [m. Anm. Gieg]), bei Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums (vgl. hierzu etwa OLG Bamberg, Beschl. v. 01.12.2015 – 3 Ss OWi 834/15 = StraFo 2016, 116 [m. Anm. Sternberg-Lieben] = OLGSt OWiG § 11 Nr 5) oder einer sog. ‚notstandsähnlichen Lage‘ (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.11.2004 – 1 Ss 94/04 = NJW 2005, 450 = NStZ 2005, 414 = NZV 2005, 54 = DAR 2005, 46 = VRS 108, 39; OLG Bamberg, Beschl. v. 04.09.2013 – 3 Ss OWi 1130/13 = DAR 2014, 394 = VM 2014, Nr 40 und 25.02.2015 – 3 Ss OWi 160/15 = NJW 2015, 1320 = NZV 2015, 309 = DAR 2015, 396) oder weiterer besonderer Fallgruppen gänzlich abgesehen oder ein an sich über der Mindestdauer von einem Monat festgesetztes Regelfahrverbot auf dieses abgekürzt (hierzu z.B. OLG Bamberg, Beschl. v. 02.07.2018 – 3 Ss OWi 754/18 = Blutalkohol 55 [2018], 369 = NStZ-RR 2018, 325; 04.05.2017 – 3 Ss OWi 550/17 = OLGSt StVG § 25 Nr 68 und 18.03.2014 – 3 Ss OWi 274/14 = DAR 2014, 332 = VM 2014 Nr 36 = ZfSch 2014, 471) oder das Fahrverbot unter bestimmten Umständen nach § 25 Satz 1 a.E. StVG auf Kraftfahrzeuge bestimmter Art beschränkt (instruktiv etwa OLG Bamberg, Beschl. v. 09.11.2017 – 3 Ss OWi 1556/17 = DAR 2018, 91 = StraFo 2018, 84 = VM 2018, Nr 18 und schon Beschl. v. 19.10.2007 – 3 Ss OWi 1344/07 = NStZ-RR 2008, 119 = VRS 113, 357 = VRR 2008, 75) wer-den kann.

b) Erst recht ändert sich an der gebotenen Anordnung der einmonatigen Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots auch dann nichts, wenn diese aufgrund einer von Amts wegen zu beachtenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach Maßgabe der sog. „Vollstreckungslösung‘ mit dem Ergebnis einer faktischen Unterschreitung der (anzuordnenden) Mindestdauer – gegebenenfalls teilweise – zu kompensieren ist (vgl. hierzu schon OLG Bam-berg, Beschl. v. 04.12.2008 - 3 Ss OWi 1386/08 = NZV 2009, 201 = ZfSch 2009, 229 = NJW 2009, 2468 = OLGSt StVG § 25 Nr 44; ferner OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2012 – 3 RBs 364/11 = DAR 2012, 340 und 24.03.2011 – 3 RBs 70/10 = DAR 2011, 409; Deutscher a.a.O. Rn. 1551).

III.

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 79 Abs. 6 OWiG), so dass es einer Zurückverweisung an das Amtsgericht nicht bedarf. Insbesondere schließt der Senat aus, dass weitere erhebliche Feststellungen getroffen werden könnten, welche einen Wegfall des Fahr-verbots rechtfertigen könnten, zumal das Amtsgericht derartige Umstände selbst nicht angenommen hat. Neben der bereits im Bußgeldbescheid vom 02.08.2018 aufgrund einer einschlägigen Vorahndung des Betroffenen festgesetzten erhöhten Geldbuße von 240 Euro ist deshalb gegen den Betroffenen gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 1 [1. Alt.], 26a StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1c wegen des groben Pflichtverstoßes das für diesen als Regelfall vorgesehene Fahrverbot für die Dauer von einem Monat anzuordnen. Weitere Umstände, die es gebieten könnten, von dieser Regelfolge abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Da die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG vorliegen, bleibt es bei der bereits im angefochtenen Urteil erfolgten Gewährung des beschränkten viermonatigen Vollstreckungsaufschubs.

IV.

Der Senat entscheidet gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Ablauf des Tages seines Erlasses rechtskräftig (§ 34a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

V.

Nach § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG hat der Betroffene die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.


VI.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.


Einsender: RiOLG Dr. G. Gieg, Bamberg

Anmerkung:


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