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Entscheidungen

Zivilrecht

Zuständigkeit, rügelose Einlassung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 14.01.2019 - 22 U 209/16

Leitsatz: Der Beklagte lässt sich nicht i.S.v. Art. 24 EUGVVO in der bis zum 9. Januar 2015 geltenden Fassung (Brüssel-I-VO, jetzt Art. 26 Abs. 1 S. 1 EUGVVO [Brüssel-Ia-VO], vgl. Art. 66 EUGVV n.F.) auf das Verfahren ein, wenn er im schriftlichen Vorverfahren lediglich beantragt, die Klage abzuweisen, seine Verteidigungsabsicht anzeigt und die Erläuterung der Verteidigungsabsicht innerhalb der gesetzten Frist ankündigt.


Kammergericht

Beschluss

22 U 209/16

In dem Rechtsstreit pp.

weist der Senat darauf hin, dass er nach dem Ergebnis der Vorberatung beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den genannten Gründen binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

Der Senat wird die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen müssen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ZPO). Hinweis und Fristsetzung beruhen auf § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Es wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mit Rücksicht auf die Berufungsbegründung ist Folgendes ergänzend klarzustellen:

1. Das Landgericht ist – entgegen der Auffassung des Klägers – zu Recht sinngemäß davon ausgegangen, dass die Beklagte sich nicht i.S.v. Art. 24 EUGVVO in der bis zum 9. Januar 2015 geltenden Fassung (Brüssel-I-VO, jetzt Art. 26 Abs. 1 S. 1 EUGVVO [Brüssel-Ia-VO], vgl. Art. 66 EUGVV n.F.) vor dem Landgericht auf das Verfahren eingelassen hat, bevor sie die fehlende (internationale) Zuständigkeit des Landgerichts rügte (§ 39 ZPO entsprechend, vgl. Patzina in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 39 Rn. 15). Die Beklagte hat jeweils innerhalb der ihr gesetzten Fristen mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 (Bd. I Bl. 45/46 d.A.) beantragt, die Klage abzuweisen, ihre Verteidigungsabsicht angezeigt und die Erläuterung der Verteidigungsabsicht innerhalb der gesetzten Frist angekündigt. Mit Schriftsatz vom 22. November 2014 (Bd. I Bl. 48/53) hat sie die Verteidigungsabsicht erläutert und u.a. bereits einleitend die Zuständigkeit des Landgerichts gerügt und bestritten, dass der Kläger entsprechend den Vorgaben der 5. KH-Richtlinie zum Zeitpunkt des von ihm behaupteten Verkehrsunfalls seinen Wohnsitz in Deutschland unterhalten habe. Dies entsprach den von dem Landgericht mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 (Bd. I Bl. 43/43a d.A) im schriftlichen Vorverfahren gesetzten Fristen. Zunächst war innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen die Verteidigungsabsicht anzukündigen und sodann innerhalb weiterer 3 Wochen auf die Klage zu erwidern. Da der Antrag zur begehrten Abweisung der Klage inhaltlich offenlässt, ob der Antrag auf prozessuale oder materielle Gründe gestützt wird, kommt damit selbstverständlich noch keine (inhaltliche) Einlassung auf die Klage zum Ausdruck. Die anlässlich der Einlassung erfolgte Rüge ist daher zweifelsfrei rechtzeitig gewesen.

2. Hinsichtlich der Wohnsitzzuständigkeit (Art. 9 Abs. 1 b) EUGVVO a.F. [entspricht Art. 11 Abs. 1 b) EUGVVO n.F.) fehlte und fehlt es weiterhin an nachvollziehbarem Vortrag. Die rechtliche Beurteilung der maßgeblichen Tatsachen ist Aufgabe des Gerichts, weshalb es sicherlich nicht genügt, wenn der Kläger lediglich eine nicht nachvollziehbare Wertung präsentiert oder nun seinen zu Protokoll gegebenen Angaben “Es ist so, dass ich meinen Hauptwohnsitz in Berlin habe. Das ist so seit Dezember 2012” (Sitzungsprotokoll vom 17. März 2016, S. 1 = Bd. I Bl. 130 d.A.) vollständig “vergisst” bzw. der protokollierten Erklärung “Ich wohne derzeit in Stettin.” (Sitzungsprotokoll vom 1. September 2016, S. 1 = Bd. I Bl. 152 d.A.) einen sinnerweiternden Inhalt geben will.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Berufungsrücknahme sich die gerichtliche 4-fache Verfahrensgebühr auf eine 2-fache Gebühr ermäßigt (KV-Nr. 1222 zum GKG).

Berlin, den 14. Januar 2019


Einsender: VorsRiKG Müther, Berlin

Anmerkung:


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