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Entscheidungen

StPO

Durchsuchung, vorläufige Sicherstellung, Verhältnismäßigkeit, Gegenvorstellung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Cottbus, Beschl. v. 29.05.2019 - 22 Qs 1/19

Leitsatz: Zur Zulässigkeit einer Gegenvorstellung.


22 Qs 1/19

Landgericht Cottbus

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.
wegen Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften

hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Cottbus - Strafbeschwerdekammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 29. Mai 2019

Die Gegenvorstellung der Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2019 gegen den Beschluss der Kammer vom 10. April 2019 wird kostenpflichtig als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 10. April 2019 auf die Beschwerde des Beschuldigten den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 5. Dezember 2018, mit dem dieses die vorläufige Sicherstellung diverser Computer-Hardware zum Zwecke der Durchsicht bestätigt hat, aufgehoben und angeordnet, die bei der Durchsuchung am 18. Januar 2018 vorläufig sichergestellten Gegenstände an den Beschuldigten herauszugeben. Die Kammer begründete ihre Entscheidung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft in einem dreimonatigen Beschwerdeverfahren mit der zwischenzeitlich als unverhältnismäßig einzuschätzenden Dauer der Durchsicht, die zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung der Kammer seit über 14 Monaten andauerte.

Mit ihrer Gegenvorstellung vom 14. Mai 2019 macht die Staatsanwaltschaft vor allem geltend, dass die Kammer bei der von ihr vorgenommenen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass es hier um die Durchsicht nicht verkehrsfähiger Gegenstände gehe. Zudem könne die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Folgen einer Verzögerung einer Entscheidung wegen einer personellen Unterbesetzung, die vor allem für Fragen der Freiheitsentziehung entwickelt worden sei, nicht auf den Bereich der Sicherstellung von Datenträgern/Schriften i.S.v. § 11 Abs. 3 StGB übertragen werden. Jedenfalls sei der Staatsanwaltschaft eine weitere Frist von wenigstens sechs Monaten zu gewähren.

II.

1. Die Gegenvorstellung der Staatsanwaltschaft ist bereits unzulässig.

Gegenvorstellungen sind - als Ausfluss des Petitionsrechts (Art. 17 GG) - grundsätzlich statthaft gegen Entscheidungen, die das Gericht selbst wieder aufheben darf. Die auf eine einfache Beschwerde ergangene letztinstanzliche Entscheidung schließt jedoch das Beschwerdeverfahren ab und erwächst in formeller Rechtskraft. Diese Entscheidungen sind grundsätzlich nicht mehr angreifbar, da andernfalls die Rechtskraft durchbrochen wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn mit der Entscheidung grobes prozessuales Unrecht im Sinne von schwerwiegenden Verfahrensfehlern einhergeht, sie eine Grundrechtsverletzung beinhaltet oder auf einem offensichtlichen bzw. ohne weiteres erkennbaren Irrtum beruht (Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, 2018, Vor § 296 Rn. 24 f.; Allgayer in: Münchner Kommentar zur StPO, 2016, § 296 Rn. 13, beck-online). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor und werden von der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgetragen. Die Entscheidung der Kammer enthält weder offensichtliche Unrichtigkeiten noch wird durch diese erkennbar in ein Grundrecht der Beteiligten eingegriffen. Die Staatsanwaltschaft ist schon kein Grundrechtsträger, der Beschuldigte wird durch die Entscheidung der Kammer nicht beschwert. Sie kann mithin keinen neuen Grundrechtseingriff darstellen. Auch ein schwerwiegender Verfahrensfehler, wie beispielsweise die Verletzung rechtlichen Gehörs, ist nicht ersichtlich.

2. Die Gegenvorstellung wäre im Übrigen auch unbegründet. Die Kammer hat bei Ihrer Verhältnismäßigkeitsabwägung sehr wohl bedacht, dass hier keine freiheitsentziehende Maßnahme zur Überprüfung stand, sondern lediglich eine in das Grundrecht nach Art. 14 GG eingreifende vorläufige, der Durchsicht von Speichermedien dienende Sicherstellung im Rahmen der noch andauernden Durchsuchung. Indes ist zur Überzeugung der Kammer auch solchen Eingriffen eine zeitliche Grenze gesetzt, die zwar nicht demselben (strengen) Maßstab wie bei freiheitsenziehenden Maßnahmen unterliegt, andererseits aber auch nicht allein mangels personeller Ausstattung der Ermittlungsbehörden ins Uferlose ausgedehnt werden kann. Die Kammer ist sich bei der solchermaßen vorzunehmenden Abwägung des mit der Durchsicht von Speichermedien erforderlichen Aufwandes durchaus bewusst gewesen. Dieser hatte hier aber keinen Einfluss auf die Dauer der Durchsicht, denn mit dieser wurde erst nach über 12 Monaten seit der Sicherstellung begonnen. Das mit der Durchsicht befasste Landeskriminalamt hat dies sinngemäß mit seiner Überlastung begründet. So habe sich die Auswertung selbst nach einer Dringlichkeitsverfügung vom 13. Dezember 2018 (11 Monate nach vorläufiger Sicherstellung) zunächst erst noch in die Abarbeitung bereits bestehender dringender Auswerteaufträge eingereiht. Erst im Februar 2019 (nach 13 Monaten) sei der „Vorgang in Bearbeitung", der im Übrigen augenscheinlich bis heute (nach nunmehr über 16 Monaten) nicht abgeschlossen ist.

Davon ganz abgesehen kann der von der Staatsanwaltschaft nur allgemein - d.h. abstrakt und nicht auf den konkreten Einzelfall bezogen - dargestellte erhöhte Aufwand der Durchsicht und Auswertung von Speichermedien die lange Dauer in dem hier zu entscheidenden konkreten Einzelfall allein nicht rechtfertigen, weil offen bleibt, ob die den Aufwand der Datenauswertung ganz allgemein erhöhenden Gründe hier überhaupt zum Tragen gekommen sind. Vielmehr hätte es hierfür eines konkret auf den zu entscheidenden Einzelfall bezogenen Vortrags bedurft, warum und in welcher Weise sich ein erhöhter Aufwand bei der Durchsicht der Speichermedien ergeben haben soll. In Anbetracht dessen, dass hier mit der Durchsicht nach über einem Jahr überhaupt erst begonnen wurde und die Staatsanwaltschaft auch in ihrer Gegenvorstellung nichts Handgreifliches dafür vorträgt, warum die Durchsicht nach (seit Februar 2019) nunmehr weiteren 4 Monaten noch immer nicht abgeschlossen ist, geht die Kammer nach wie vor davon aus, dass die Ursachen allein in der personellen Unterbesetzung der mit der Auswertung befassten Stellen zu suchen sind. Die Kammer gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass nunmehr bereits mehr als 16 Monate seit der vorläufigen Sicherstellung und mehr als 5 Monate sei Einlegung der Beschwerde verstrichen sind.

Schließlich sind entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft offenkundig auch nicht die möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen und erschöpft, um diesen Zustand der Überlastung bzw. personellen Unterbesetzung zu beheben. Eine Aufstockung des Personals sowohl in quantitativer als auch qualitativer (Sachverständige) Hinsicht erscheint der Kammer nicht nur möglich und zumutbar, sondern im Hinblick auf den von der Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenvorstellung beschriebenen deutlich zugenommenen und erhöhten Aufwand der Auswertung entsprechender Speichermedien sogar dringend geboten.

Dass entsprechende Maßnahmen - ähnlich wie auch im Bereich der Ausstattung der Gerichte -von den zuständigen Stellen nicht ergriffen werden und dies auch nicht von der Staatsanwaltschaft zu verantworten ist, ändert nichts daran, dass der mit der vorläufigen Sicherstellung verbundene Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschuldigten - hier auch unter Berücksichtigung des etwas abgeschwächten Verdachtsgrades sowie des bisher zutage getretenen Ausmaßes der inkriminierten Handlung - nicht mehr verhältnismäßig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA A. Boine, Dresden

Anmerkung:


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