Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Gebühren

Zusätzliche Verfahrensgebühr, Einziehung, Schadensersatz

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hanau, Beschl. v. 28.06.2019 - 4b Qs 50/19

Leitsatz: Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG entsteht auch dann, wenn die gem. §§ 73, 73c, 73d StGB n. F. angeordnete Einziehung nicht Strafcharakter hat, sondern allein der Entziehung durch die Straftat erlangter unrechtmäßiger wirtschaftlicher Vorteile dient.


LG Hanau

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

hat das Landgericht Hanau — 4b. Große Hilfsstrafkammer - durch den Vorsitzenden Richter und Richter am Landgericht und Richterin am Landgericht

am 28.06.2019 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Verteidigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 15.05.2019 aufgehoben, soweit damit die Festsetzung zur Erstattung der Gebühren und Auslagen über die Summe von 733,58 € hinaus abgelehnt wurde.

Die von der Landeskasse an den Verteidiger des Angeklagten zu erstattenden Gebührenauslagen werden in Höhe weiterer 252,-- € nebst 19 % Umsatzsteuer festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kisten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Mit Urteil vom 14.02.2019 hat das Amtsgericht Gelnhausen den Angeklagten der Verletzung der Unterhaltspflicht schuldig gesprochen. Der Verurteilte wurde verwarnt. Eine Geldstrafe von pp. Tagessätzen in Höhe von je pp. € wurde festgesetzt. Die Verurteilung blieb vorbehalten.

Weiterhin ordnete das Amtsgericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 3.379,69 € an.

Mit Antrag vom 15.02.2019 beantragte der Verteidiger Gebühren und Auslagen in Höhe von 868,45 € netto (1.033,45 € brutto) festzusetzen. In dem Betrag enthalten ist eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VVRVG in Höhe von 252,000 € netto. Die Kostenbeamtin hat die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 733,58 € (brutto) festgesetzt. Abgesetzt wurde die beantragte Gebühr gem. Nr. 4142 VV RVG nebst anteiliger Umsatzsteuer, mit der Begründung, diese Gebühr entstehe nicht für "Wertersatz, wenn er den Charakter eines zivilrechtlichen Schadenersatzes hat".

Gegen die vorgenannte Entscheidung wendet sich der Verteidiger mit seiner Erinnerung vom 17.05.2019. Zur Begründung führt er u. a. an, nach geltender Rechtslage seit dem 01.07.2017 sehe das StGB lediglich die Einziehung vor, so dass Nr. 4142 VV RVG einschlägig sei.

Das Amtsgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 28.05.2019 zurückgewiesen.

Wegen der Einzelheiten der Beschlussgründe wird auf Blatt 331 d. A. Bezug genommen.

Gegen die vorgenannte Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 06.06.2019.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 56 Abs. i. V. m. § 33 Abs. 3- 8 RVG das statthafte Rechtsmittel gegen die Erinnerung und innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes Nr. 4142 VVRVG liegen vor. Danach entsteht die Gebühr u. a. für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf eine Einziehung bezieht. Das ist hier der Fall. Der Verteidiger hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung in vollem Umfang vertreten und ist daher auch hinsichtlich der vom Amtsgericht angeordneten Einziehung des Wertes des Erlangten nach den §§ 3 Abs. 1, 73 c, 73 d StGB n. F. tätig geworden.

Zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Gebührentatbestandes Nr. 4142 VVRVG hat das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vorn 27.03.2018 (Az. 537 QS 26/18) u. a. wie folgt ausgeführt:

„Es kann dahinstehen, ob die Einziehung des Wertersatzes hier den Charakter eines strafrechtlichen Schadenersatzes hat, wie das Amtsgericht meint. Dies steht einer An-wendung der hier in Rede stehenden Gebührenvorschrift jedenfalls nicht entgegen. Dem Wortlaut der Nr. 4142 VV RVG ist eine entsprechende Einschränkung nicht zu entnehmen. Der Sinn und Zweck der Neuregelung der Opferentschädigung im Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, das zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, spricht ebenfalls dafür, Schadensersatzansprüche bei der Anwendung der Gebührenvorschrift außer Betracht zu lassen. Infolge der Streichung des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB kann der Tatertrag oder ein dessen Wert entsprechender Geldbetrag nunmehr auch dann abgeschöpft werden, wenn Schadensersatzansprüche von Tatgeschädigten im Raum stehen (vgl. BT Drucksache 18/9525 S. 49). Danach wird ein Verteidiger mit Fragen der Einziehung unabhängig davon befasst, ob Ansprüche von Tatgeschädigten in Betracht kommen, so dass es nur folgerichtig ist, diese Ansprüche bei der Anwendung der Gebührenvorschrift außen vor zu lassen.

Soweit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung die Auffassung vertreten wurde, die Gebührenvorschrift der Nr. 4142 VV RVG sei nicht anwendbar bei Wertersatz, wenn er den Charakter eines zivilrechtlichen Schadensersatzes habe (vgl. Gerold/ Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl. 2017, VV 4142, Rn. 8; LG Saarbrücken, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 2 Qs 18/11 Rn. 7, juris; a. A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. April 2014 - 1 Ws 212/13 -, Rn. 11), dürfte dies angesichts der Gesetzesänderung überholt sein. Diese Auffassung beruhte im Wesentlichen auf der nach alter Rechtslage vorzunehmenden Unterscheidung zwischen Einziehung und Verfall, die sich infolge der unterschiedslosen Bezeichnung der Anordnungen gemäß §§ 73 ff. StGB n. F. als "Einziehung" erledigt hat (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 501 Qs 127/17 -, Rn. 7, juris, mit zustimmender Anmerkung von Burhoff unter http://blog.burhoff.de/2018/01/achtung-hier-die-erste-gebuehrenentscheidung-zurneuen-einziehung-nach-neuem-recht/).“

Das Kammergericht Berlin hat zu dieser Thematik in seiner Entscheidung vom 06.03.2019 (Az. 1 Ws 31/18) hierzu folgendes ausgeführt:

„Das am 01.07.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat das Recht der Vermögensabschöpfung (früher: "Verfall und Einziehung") grundlegend neu geregelt. Es hat das Rechtsinstituts des Verfalls abgeschafft und durch ein neues Rechtsinstitut der Einziehung von Taterträgen ersetzt. In diesem Rahmen hat es die Regelungen über die Rückgewinnungshilfe aufgehoben und gegen neue dem Verletztenschutz dienende Vorschriften ausgewechselt. Gebührenrechtlich hat dies zur Folge, dass die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen gem. Nr. 4142 VVRVG für die Tätigkeiten des Verteidigers seither unabhängig davon entsteht, ob die Vermögensabschöpfung (auch) der Entschädigung von Tatverletzten dient, oder ob dies nicht der Fall ist.“

Die Kammer folgt den Ausführungen in den vorgenannten Entscheidungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 3 s. 2 und 3 RVG.

Die weitere Beschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung des Verfahrensgegenstandes zuzulassen.


Einsender: RA C. Pfeifer, Rodenbach

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".