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Entscheidungen

StPO

Aussetzung Hauptverhandlung, Ausbleiben des Wahlverteidigers, Erzwingen der Beiordnung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.07.2019 - 5 -2 StE 9/18

Leitsatz: Nimmt der im Gerichtsgebäude anwesende Wahlverteidiger nicht an der Hauptverhandlung teil, um seine Bestellung zum Verteidiger zu erzwingen, und hat dies die Aussetzung der Hauptverhandlung zur Folge, sind ihm gemäß § 145 Abs. 4 StPO die durch die Aussetzung verursachten Kosten auch dann aufzuerlegen, wenn seine Vergütung nicht gesichert war.


5 - 2 StE 9/18

Oberlandesgericht Stuttgart
5. STRAFSENAT

Beschluss
In dem Strafverfahren gegen

Verteidiger:
Rechtsanwalt M.,
Rechtsanwältin G.

wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a.

hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 5. Strafsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht am 1. Juli 2019 beschlossen:

Die Kosten, die durch die mit Beschluss vom 19. März 2019 erfolgte Aussetzung der Hauptverhandlung verursacht wurden, werden Rechtsanwältin G., auferlegt.

Gründe:

I.

Rechtsanwältin G. ist die Wahlverteidigerin des Angeklagten. Sie legitimierte sich während des Ermittlungsverfahrens mit Schriftsatz vom 14. Juni 2018 als seine Verteidigerin. Zuvor war dem Angeklagten bereits mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2018 Rechtsanwalt M. zum Verteidiger bestellt worden. Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens am 18. Dezember 2018 beantragte der Angeklagte am 7. Januar 2019, ihm Rechtsanwältin G. „als Pflichtverteidigerin beizuordnen“. Dies lehnte der Vorsitzende mit Beschluss vom 15. Januar 2019 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Angeklagten verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 7. Februar 2019 als unzulässig und führte ergänzend aus, dass die Entscheidung des Vorsitzenden Ermessensfehler nicht erkennen lasse. Darüber hinaus wandte sich der Angeklagte mit einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden vom 15. Januar 2019, die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2019, Az.: 2 BvR 280/19, nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Einen weiteren in der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2019 gestellten Antrag des Angeklagten, „ihm Rechtsanwältin G. als weitere Pflichtverteidigerin beizuordnen“, lehnte der Vorsitzende mit Beschluss vom 15. Februar 2019 ab. Am 26. Februar 2019 verhandelte der Senat letztmals vor der Aussetzung in Anwesenheit des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt M.. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung war für den 12. März 2019 vorgesehen.

An diesem Tag, dem sechsten Hauptverhandlungstag, übersandte die Kanzlei von Rechtsanwalt M. dem Senat unter Beifügung eines Attests die Mitteilung, dass der Verteidiger infolge einer Erkrankung nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen könne. Rechtsanwältin G. war am Morgen des 12. März 2019 im Gerichtsgebäude anwesend. Sie erklärte indes, nur dann an der Hauptverhandlung teilzunehmen, wenn sie zur weiteren Verteidigerin bestellt werde, und beantragte namens des Angeklagten erneut schriftlich die Beiordnung als Pflichtverteidigerin. Der Vorsitzende genehmigte hierauf die Vertretung von Rechtsanwalt M. durch Rechtsanwältin G. für den Hauptverhandlungstag vom 12. März 2019. An der Hauptverhandlung nahm Rechtsanwältin G. gleichwohl nicht teil und begründete dies damit, dass die Genehmigung der Vertretung durch den Vorsitzenden rechtlich nicht zulässig sei. Die Hauptverhandlung konnte an diesem Tag daher nicht durchgeführt werden. Noch am 12. März 2019 vereinbarte der Vorsitzende mit der Kanzlei von Rechtsanwalt M. vorsorglich einen zusätzlichen Termin für Montag, den 18. März 2019, falls Rechtsanwalt M. am 14. März 2019, dem nächsten Hauptverhandlungstag, weiterhin krank sein sollte. Am Abend des 13. März 2019 übersandte die Kanzlei von Rechtsanwalt M. dem Senat die Mitteilung, dass Rechtsanwalt M. infolge seiner Erkrankung auch an der Hauptverhandlung vom 14. März 2019 nicht werde teilnehmen können. Noch vor Beginn der Hauptverhandlung am 14. März 2019 lehnte der Vorsitzende den Antrag des Angeklagten vom 12. März 2019 ab, Rechtsanwältin G. als weitere Verteidigerin zu bestellen. Rechtsanwältin G. war an diesem Hauptverhandlungstag erneut im Gerichtsgebäude anwesend und erhielt den Beschluss des Vorsitzenden ausgehändigt. Im Gerichtssaal trat sie wieder nicht auf, sondern erklärte erneut, dass sie nur dann an der Hauptverhandlung teilnehme, wenn sie zur Pflichtverteidigerin bestellt werde. Hieran änderte auch der Hinweis des Vorsitzenden nichts, dass er nach wie vor bereit sei, die Vertretung von Rechtsanwalt M. durch Rechtsanwältin G. zu genehmigen, und dass die Kostenfolge des § 145 Abs. 4 StPO auch den Wahlverteidiger treffen könne. Nachdem dieser Hinweis Rechtsanwältin G. in schriftlicher Form ausgehändigt worden war, verließ sie vielmehr das Gerichtsgebäude, weshalb erneut keine Hauptverhandlung stattfinden konnte. Am 18. März 2019 um 8.35 Uhr übersandte die Kanzlei von Rechtsanwalt M. dem Senat die Mitteilung, dass Rechtsanwalt M. infolge seiner fortdauernden Erkrankung auch weiterhin nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen könne; dem beigefügten ärztlichen Attest vom 18. März 2019 ließ sich entnehmen, dass Rechtsanwalt M. bis einschließlich 21. März 2019 reise- und verhandlungsunfähig sei. Rechtsanwältin G. hatte dem Senat bereits mit Schreiben vom 13. März 2019 mitgeteilt, dass sie an sämtlichen Tagen vom 18. März 2019 bis einschließlich 21. März 2019 in anderen Verfahren als Pflichtverteidigerin geladen und daher verhindert sei, und war ebenfalls nicht erschienen. Der Vorsitzende setzte sich noch vor Sitzungsbeginn mit der Kanzlei von Rechtsanwältin G. in Verbindung und ließ der Verteidigerin ausrichten, dass Rechtsanwalt M. nicht erschienen sei und die Möglichkeit einer Aussetzung bestünde, was für die Verteidigerin mit Kosten verbunden sein könne; sie erhalte Gelegenheit bis 12.00 Uhr, auf die Situation zu reagieren, der Senat werde bis dahin zuwarten. Um 11.10 Uhr ging beim Senat per E-Mail die Nachricht einer Mitarbeiterin der Kanzlei von Rechtsanwältin G. ein, dass sie vergeblich versucht habe, die Verteidigerin telefonisch zu erreichen; diese befinde sich „in einer Hauptverhandlung sowohl vor dem Amts- als auch vor dem Landgericht W.“. Bei Fortsetzung der Sitzung um 12.10 Uhr war weiterhin kein Verteidiger anwesend. Der Vertreter des Generalbundesanwalts beantragte hierauf, „das Verfahren auszusetzen und gemäß § 145 Abs. 4 StPO Rechtsanwältin G. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen“. Mit Beschluss vom 19. März 2019 setzte der Senat die Hauptverhandlung aus, weil binnen der Frist des § 229 Abs. 1 StPO eine Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht mehr möglich war.

Rechtsanwältin G. hat beantragt, den Antrag des Generalbundesanwalts, ihr die Kosten aufzuerlegen, zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 145 Abs. 4 StPO lägen nicht vor. Sie habe bis zum 21. Januar 2019 ohne Bezahlung an der Hauptverhandlung teilgenommen, weil sie auf eine Beiordnung gehofft habe. Am Morgen des 12. März 2019 habe sie noch vor Beginn der Hauptverhandlung auf Bitte des Angeklagten einen weiteren schriftlichen Beiordnungsantrag gestellt. Auf die Mitteilung eines Wachtmeisters, dass die Hauptverhandlung beginne, habe sie erklärt, dass sie als Wahlverteidigerin nicht verpflichtet sei, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Sie habe sich aber für den Fall bereitgehalten, dass der Vorsitzende ihrem Beiordungsantrag stattgebe, und dies gegenüber dem Vorsitzenden auch erklärt. Die vom Vorsitzenden vorgenommene „Genehmigung einer nicht vorhandenen Vertretung“ habe sie nach Rücksprache mit der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer für unzulässig gehalten. Eine Verpflichtung, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, habe sich nur aus einer Pflichtverteidigerbeiordnung ergeben können, die der Vorsitzende aber abgelehnt habe. Diese Entscheidung des Vorsitzenden sei ursächlich dafür, dass die Hauptverhandlung habe ausgesetzt werden müssen. Zudem habe sie nicht pflichtwidrig gehandelt. Sie sei als Wahlverteidigerin nicht verpflichtet gewesen, an den Hauptverhandlungsterminen vom 12. und 14. März 2019 teilzunehmen, da sie für ihre Tätigkeit nicht honoriert worden sei und der Angeklagte gewusst habe, dass sie ihre Tätigkeit deshalb nur im Rahmen der dadurch gesteckten engen Grenzen entfalten könne. Weder aus anwaltlichem Berufsrecht noch aus der StPO lasse sich eine Verpflichtung des Verteidigers herleiten, ohne jede Honorierung tätig zu werden.

II.

Gemäß § 145 Abs. 4 StPO sind Rechtsanwältin G. die Kosten aufzuerlegen, die durch die Aussetzung der vom 17. Januar bis zum 18. März 2019 durchgeführten Hauptverhandlung verursacht wurden. Die Aussetzung ist durch die Schuld der Verteidigerin erforderlich geworden.

1. Rechtsanwältin G. war als Wahlverteidigerin verpflichtet, an den Hauptverhandlungsterminen vom 12. und 14. März 2019 teilzunehmen.

a) Die Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung trifft nicht nur den nach § 141
StPO bestellten Verteidiger, sondern auch den Wahlverteidiger.

Die Strafprozessordnung geht von der Verpflichtung des Wahlverteidigers aus, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Dies ergibt sich schon daraus, dass einem Angeklagten, der einen Wahlverteidiger hat, auch im Falle der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO grundsätzlich kein Pflichtverteidiger beizuordnen ist; im Gegenteil führt die Wahl eines Verteidigers im Regelfall sogar zur Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung (§ 143 StPO). Wenn die Verteidigung nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch im Falle der notwendigen Verteidigung allein durch einen Wahlverteidiger geführt werden soll, versteht es sich von selbst, dass dieser nicht nach Belieben an der Hauptverhandlung teilnehmen oder ihr fernbleiben kann. Vielmehr ist er, von nachfolgend zu erörternden Ausnahmen abgesehen, zur Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet. Dass das Gesetz von dieser Pflicht des Wahlverteidigers ausgeht, ergibt sich auch aus § 145 Abs. 4 StPO, der die Kostenpflicht nicht auf den Pflichtverteidiger beschränkt, sondern auch dem Wahlverteidiger, der eine Aussetzung der Hauptverhandlung verschuldet, Kosten auferlegt (vgl. nur Julius/Schiemann in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 145 Rn. 11; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 145 Rn. 17). Ein schuldhaftes, mithin pflichtwidriges Verhalten setzt die Pflicht des Wahlverteidigers zur Teilnahme an der Hauptverhandlung als selbstverständlich voraus (zur Anwesenheitspflicht des Wahlverteidigers siehe etwa auch OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 1988- 4 Ws 9/88 - juris Rn 2; Dahs in Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 8. Aufl., Rn. 511; Thomas/Kämpfer in MüKoStPO, 1. Aufl., § 145 Rn. 1) .

b) Ein Ausnahmefall, in dem Rechtsanwältin G. der Hauptverhandlung gleichwohl
fernbleiben durfte, liegt nicht vor.

1) So stand es die Verteidigerin nicht deshalb frei, zu den beiden Verhandlungsterminen vom 12. und 14. März 2019 nicht zu erscheinen, weil dem Angeklagten auch ein Pflichtverteidiger bestellt war.

Ist ein Pflichtverteidiger bestellt, darf sich der Wahlverteidiger zwar grundsätzlich darauf verlassen, dass die Verteidigung des Angeklagten durch diesen sichergestellt werde, und es trifft ihn keine unbedingte Erscheinungspflicht (OLG Köln StV 1997, 122, 123; Schmitt a.a.O.; Krause in Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl., Teil B § 7 Rn. 28). Anders ist es aber dann, wenn der Wahlverteidiger nicht darauf vertrauen kann, dass der Pflichtverteidiger tatsächlich zur Hauptverhandlung erscheinen wird (Julius/Schiemann a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; offengelassen von OLG Köln a.a.O.).

So lag der Fall hier. Rechtsanwältin G. war sowohl am 12. als auch am 14. März 2019 bekannt, dass Rechtsanwalt M. erkrankt war und an den jeweiligen Tagen nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen werde.

2) Auch der Umstand, dass die Verteidigerin nach ihrem Vorbringen für ein Tätigwerden in der Hauptverhandlung nicht mit der Bezahlung einer Vergütung rechnen konnte, stellte sie nicht von der Verpflichtung frei, in der Hauptverhandlung aufzutreten.

Grundsätzlich ist ein Wahlverteidiger zwar nach der Auffassung des Senats nicht verpflichtet, zu der Hauptverhandlung zu erscheinen, wenn seine Bezahlung nicht gesichert ist und er dies dem Gericht so rechtzeitig mitteilt, dass dieses hierauf noch sachgerecht reagieren kann (vgl. für den umgekehrten Fall der verspäteten Mitteilung OLG Düsseldorf MDR 1997, 693, 694; Schmitt a.a.O. Rn. 21). Dies vermag die Weigerung von Rechtsanwältin G., an der Hauptverhandlung teilzunehmen, im vorliegenden Fall aber nicht zu rechtfertigen.

Das folgt vorliegend allerdings nicht schon daraus, dass Rechtsanwältin G. eine entsprechende Ankündigung unterlassen hatte. Vielmehr war eine solche Anzeige nach der Bewertung des Senats vorliegend entbehrlich. Denn eine entsprechende Mitteilung wird dem Verteidiger allein deshalb abverlangt, um dem Gericht die Möglichkeit zu verschaffen, auf die Verhinderung zu reagieren und etwa Termine zu verlegen oder einen Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 1995 – 2 Ws 358/95 – juris Rn. 7). Vorliegend hatte der Vorsitzende aber schon mehrfach ausgeführt, dass es ausreichend sei, wenn der Angeklagte durch Rechtsanwalt M. verteidigt werde und dass die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nicht notwendig sei. Damit war klargestellt, dass der Senat auf eine Verhinderungsanzeige von Rechtsanwältin G. nicht mit ihrer Bestellung zur Verteidigerin reagieren, sondern die Hauptverhandlung allein mit dem Pflichtverteidiger fortführen würde. Der Verteidigerin wäre daher nach der Auffassung des Senats ein pflichtwidriges Verhalten nicht vorzuwerfen gewesen, wenn sie an den beiden Hauptverhandlungstagen überhaupt nicht vor Ort erschienen wäre, selbst wenn sie dies vorher nicht angekündigt hätte. Denn eine Anreise auf eigene Kosten konnte ihr nicht abverlangt werden und die nicht gesicherte Bezahlung wäre als Hinderungsgrund anzuerkennen gewesen.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht jedoch darin, dass Rechtsanwältin G. sowohl am 12. als auch am 14. März 2019 im Gerichtsgebäude anwesend war und sich lediglich weigerte, im Gerichtssaal an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Am 12. März 2019 hielt sie bis zum Ende der Hauptverhandlung im Gerichtsgebäude auf und tauschte sich mehrfach mit dem Vorsitzenden aus. Sämtliche für die Anreise erforderlichen Auslagen waren schon angefallen und der für das Verfahren aufgewandte Zeitaufwand blieb derselbe, gleichviel ob die Verteidigerin im Gerichtssaal auftrat oder im Verteidigerzimmer auf eine erhoffte Verteidigerbestellung wartete. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung war für die Rechtsanwältin mithin mit keinem zusätzlichen Aufwand und keinem persönlichen Nachteil mehr verbunden. Dass sich die Verteidigerin bei dieser Sachlage trotzdem nicht in den Gerichtssaal begab, sondern vor dessen Türen zuwartete, hatte seinen Grund nach der Überzeugung des Senats deshalb nicht darin, dass ihre Bezahlung nicht gesichert war. Vielmehr ging es Rechtsanwältin G. ausschließlich darum, in Anbetracht der drohenden Aussetzung der Hauptverhandlung ihre Bestellung zur weiteren Verteidigerin zu erzwingen. Ihr Handeln ist deshalb nicht mit dem eines Verteidigers zu vergleichen, der der Hauptverhandlung mangels gesicherter Bezahlung seines Honorars insgesamt fernbleibt, sondern dem Tun eines Verteidigers gleichzusetzen, der die Verteidigung des Mandanten während der Hauptverhandlung eigenmächtig einstellt. Dabei rechtfertigte das Ziel der Verteidigerin, ihre Bestellung zu erreichen, ein solches Vorgehen nicht. Der Vorsitzende hatte seine Entscheidung in mehreren Beschlüssen eingehend begründet. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel des Angeklagten waren durchweg erfolglos geblieben; der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 7. Februar 2019 überdies ausgeführt, dass der angefochtene Vorsitzendenbeschluss nach vorläufiger Einschätzung Ermessensfehler nicht erkennen lasse. Zudem begründete die Vorgehensweise der Verteidigerin das Risiko einer Aussetzung der Hauptverhandlung mit der Folge einer längeren Dauer der für den Angeklagten besonders belastenden Untersuchungshaft. Mit ihrem Ziel, ihre Bestellung zur Verteidigerin zu erreichen, verfolgte Rechtsanwältin G. daher keine anerkennenswerten Interessen, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht des Wahlverteidigers zur Teilnahme an der Hauptverhandlung rechtfertigen konnten. Vielmehr war das Verhalten der Verteidigerin, die letztlich mutwillig eine Aussetzung der Hauptverhandlung provozierte, mit einer gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs nicht in Einklang zu bringen (hierzu tendierend auch BGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - AK 15/19 - Rn. 38; vgl. ferner OLG Jena, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 Ws 439/16 - juris Rn. 35; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 01. Juli 2005 – (2) 6 EVY 7/04 – juris Rn. 17 f.).

Darauf, dass der Vorsitzende versuchte, der Verteidigerin durch eine Genehmigung der Vertretung noch zu einer Vergütung ihrer Tätigkeit zu verhelfen, kommt es daher schon gar nicht mehr an.

2. Dass Rechtsanwältin G. an den beiden Hauptverhandlungsterminen vom 12. und 14. März 2019 nicht teilnahm, war ursächlich dafür, dass die Hauptverhandlung mit Beschluss vom 19. März 2019 ausgesetzt werden musste.

Hätte die Verteidigerin auch nur an der Hauptverhandlung vom 12. März 2019 teilgenommen, hätte die Hauptverhandlung binnen der Frist des § 229 Abs. 1 StPO fortgesetzt werden können. Rechtsanwalt M. konnte nach seiner Genesung an der Hauptverhandlung vom 2. April 2019, dem ersten Tag der zweiten Hauptverhandlung, wieder teilnehmen. Die Verhandlung an diesem Tag hätte die Frist des § 229 Abs. 1 StPO gewahrt, wenn am 12. März 2019 verhandelt worden wäre.

Dass die Aussetzung der Hauptverhandlung auch deshalb erforderlich wurde, weil Rechtsanwalt M. am 12., 14. und 18. März 2019 erkrankt war und daher unverschuldet an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte, steht der Kausalität nicht entgegen. Soweit für die Anwendung des § 145 Abs. 4 StPO verlangt wird, dass die Aussetzung allein auf dem Verhalten des Verteidigers beruhen müsse (Thomas/Kämpfer a.a.O. Rn. 18), ist dies in dem - letztlich selbstverständlichen - Sinne zu verstehen, dass die Kausalität dann entfällt, wenn auch in Anwesenheit des Verteidigers nicht hätte verhandelt werden können und sich das Gericht bereits aus anderen Gründen zu einer Aussetzung genötigt sah (OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 1988 - 4 Ws 9/88 - juris Rn. 3). So liegt es hier aber nicht. Wäre Rechtsanwältin G. in der Hauptverhandlung vom 12. März 2019 als Verteidigerin aufgetreten, wäre die Aussetzung der Hauptverhandlung unterblieben.

3. Die Verteidigerin hat durch ihr pflichtwidriges Verhalten die Aussetzung der Hauptverhandlung verschuldet.

a) Dass ihr pflichtwidriges Vorgehen zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung führen könne, war für Rechtsanwältin G. vorhersehbar:

Zwar stand am 14. März 2019 noch im Raum, dass die Hauptverhandlung eventuell am 18. März 2019 fortgesetzt werden könne und der Ausfall der beiden Termine vom 12. und 14. März 2019 nicht zur Aussetzung der Hauptverhandlung zwinge. Sicher zu erwarten war dies indes nicht. Vielmehr bestand die nicht fernliegende Möglichkeit, dass Rechtsanwalt M. noch für einige Tage erkrankt sein könnte und der Termin vom 18. März 2019 daher ebenfalls nicht werde stattfinden können. Mit diesem nicht völlig unvorhersehbaren weiteren Verlauf musste auch Rechtsanwältin G. rechnen.

Rechtsanwältin G. konnte auch nicht darauf vertrauen, dass es dem Senat gelingen werde, trotz Verhinderung beider Verteidiger bis zum 20. März 2019 noch eine Hauptverhandlung durchzuführen. Rechtsanwalt M. zur Bestellung eines Vertreters aufzufordern, kam in Anbetracht dessen attestierter Verhandlungsunfähigkeit ersichtlich nicht in Betracht. Auch bestand kein Anlass, am 18. oder 19. März 2019 nochmals bei der Kanzlei von Rechtsanwalt M. anzufragen, ob dieser am 19. oder 20. März 2019 für eine Hauptverhandlung zur Verfügung stehe; das Gegenteil ergab sich vielmehr bereits aus dem ärztlichen Attest vom 19. März 2019. Da die Kanzlei von Rechtsanwalt M. nur lapidar dessen Verhinderung mitteilte, bestanden überdies auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Kanzleikollege des Verteidigers als Vertreter bereitstehe. Der Senat hatte daher keine Veranlassung, diesbezüglich nochmals bei der Kanzlei von Rechtsanwalt M. nachzufragen, und erst recht konnte Rechtsanwältin G. nicht darauf vertrauen, dass auf diesem Wege die rechtzeitige Fortführung der Hauptverhandlung erreicht werden könne.

Ebenso wenig konnte sich Rechtsanwältin G. darauf verlassen, dass der Vorsitzende sie zur Pflichtverteidigerin bestellen und dadurch eine Aussetzung der Hauptverhandlung abwenden werde. Hierzu war er entgegen ihrer Auffassung rechtlich nicht verpflichtet. So kam es ersichtlich nicht in Betracht, Rechtsanwältin G. gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO anstelle von Rechtsanwalt M. als Verteidigerin zu bestellen, da lediglich von einem kurzfristigen Ausfall von Rechtsanwalt M. auszugehen war, der einen Verteidigerwechsel nicht zu rechtfertigen vermochte (vgl. Thomas/Kämpfer a.a.O. Rn. 7; Schmitt a.a.O. Rn. 9). Genauso wenig war es rechtlich geboten, dem Angeklagten nunmehr Rechtsanwältin G. als weitere Verteidigerin zu bestellen. Denn die in § 140 StPO normierten Voraussetzungen für die Bestellung eines weiteren Verteidigers lagen weiterhin nicht vor, wie der Vorsitzende bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt hatte.

b) Ein Verschulden der Verteidigerin ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil sie sich hinsichtlich ihres Vorgehens von der Rechtsanwaltskammer und einer Anwaltskollegin beraten ließ.

Denn sie holte sich nach ihrem Vorbringen letztlich nur Rat zu der Frage ein, wie sich der vom Vorsitzenden vorgeschlagene Weg der Genehmigung der Vertretung gebührenrechtlich auswirke und ob sie hierdurch einen Liquidationsanspruch gegen die Staatskasse erlange. Die vorrangige Frage, ob sie nicht schon als Wahlverteidigerin zur Hauptverhandlung erscheinen müsse, stellte sie sich und anderen ersichtlich nicht.

4. Dass die Hauptverhandlung bereits mit Beschluss vom 19. März 2019 ausgesetzt wurde, hindert eine Beschlussfassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Zwar ist eine Entscheidung nach § 145 Abs. 4 StPO in dem Sinne "sofort" zu treffen, dass sie nicht bis zur Kostenentscheidung im Urteil aufgeschoben werden kann. Dies schließt es jedoch nicht aus, über die Kostenfrage nach § 145 Abs. 4 StPO zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 – 2 BvR 2542/08 –, juris Rn. 16 m.w.N.; Thomas/Kämpfer a.a.O. Rn. 23).


Einsender: H. Schmidt, Baden-Baden

Anmerkung:


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