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Entscheidungen

Haftfragen

Außervollzugsetzung, 2/3-Verbüßung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Wiesbaden, Beschl. v. 14.06.2019 - 6 KLs 4440 Js 17203/16

Leitsatz: Zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls nach Verbüßung von 2/3 der erkannten Strafe im Wege der U-Haft.


Landgericht Wiesbaden
6 KLs 4440 Js 17203/16

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I,

Verteidiger:

wegen Betruges u.a.

hat die 6. Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden am 14.06.2019 unter teilweiser Abhilfe der Haftbeschwerde vom 06.06.2019 beschlossen:

Der Haftbefehl des Landgerichts Wiesbaden vom 06.12.2016 in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses vom 31.01.2019 wird gegen folgende Auflagen außer Vollzug gesetzt:

1. Der Angeschuldigte hat nach der Entlassung aus der JVA seinen Wohnsitz in pp. bei pp. und pp. zu nehmen.

2. Der Angeschuldigte darf bis auf weiteres das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen. Reisen innerhalb Deutschlands, die länger als drei Tagen dauern, sind vorher dem Landgericht Wiesbaden anzuzeigen. Der Angeschuldigte hat seine Ausweispapiere (Personalausweis und/oder Reisepass) dem Landgericht Wiesbaden abzugeben und darf bis auf weiteres ggf. beantragte neue Personalpapiere nicht vom Einwohnermeldeamt in Empfang nehmen.

3. Der Angeschuldigte hat sich zweimal wöchentlich, und zwar montags und donnerstags, bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle (Polizeiwache pp.) zu melden.

Gründe

Nachdem der Angeklagte 2/3 der Strafe im Wege der Untersuchungshaft verbüßt hat, kann der weiterhin bestehenden Fluchtgefahr durch geeignete Maßnahmen aus-reichend begegnet werden. Daher war der Haftbefehl entsprechend außer Vollzug zu setzen.


Einsender: RA T. Hein, Bad Vilbel

Anmerkung:


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