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Entscheidungen

Haftfragen

Fluchtgefahr, Umstände, Sicherheitsleistung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 08.09.2019 - 3 Ws 102/19

Leitsatz: 1. Die Fluchtgefahr darf nur aus "bestimmten Tatsachen“ hergeleitet werden; bloße Mutmaßungen und Befürchtungen reichen nicht. Die Tatsachen brauchen aber nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts festzustehen; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie beim dringenden Tatverdacht. Das Gesetz verlangt auch nicht, nur auf äußerlich zutage liegende Tatsachen abzustellen; es kommen auch innere Tatsachen in Betracht, auf die nach der Lebenserfahrung oder aufgrund äußerer Umstände geschlossen werden kann.
2. Bei der Bemessung der Sicherheit ist zwar auch den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten Rechnung zu tragen; grundlegend für Art und Höhe der Sicherheit sind aber die Intensität des Haftgrundes und die Bedeutung der Sache.


Oberlandesgericht Celle
Beschluss

3 Ws 102/19

In der Strafsache
gegen pp.
wegen Steuerhinterziehung

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 2. großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim vom 15. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht am 8. April 2019 beschlossen:

1. Unter Verwerfung der weitergehenden Beschwerde als unbegründet wird der Vollzug des Haftbefehls der 2. großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim vom 29. Januar 2019 - 16 KLs 5433 Js 23735/12 – unter der Bedingung ausgesetzt, dass der Angeklagte
a) Sicherheit durch Hinterlegung von vier Millionen Euro in bar leistet und
b) seinen Personalausweis und seinen Reisepass, beide ausgestellt von der Republik Österreich, zu den Akten reicht.
2. Der Angeklagte wird angewiesen,
a) seinen Wohnsitz wieder unter der Anschrift … zu nehmen,
b) vor einem etwaigen Wechsel des Wohnsitzes das Landgericht Hildesheim zu informieren und diesem den Wechsel unverzüglich durch Vorlage einer amtlichen Meldebescheinigung nachzuweisen,
c) das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht ohne Genehmigung des Landgerichts Hildesheim zu verlassen,
d) sich dreimal wöchentlich, nämlich jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag, persönlich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden,
e) allen Ladungen des Landgerichts Hildesheim in vorliegender Sache Folge zu leisten.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, jedoch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um die Hälfte ermäßigt. Von den gerichtlichen Auslagen in dem Beschwerdeverfahren und den darin entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten haben die Landeskasse und der Angeklagte je die Hälfte zu tragen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 30. Januar 2019 aufgrund des Haftbefehls der 2. großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim vom 29. Januar 2019 - 16 KLs 5433 Js 23735/12 - ununterbrochen in Untersuchungshaft.

1. Gegenstand des auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls ist der Vorwurf der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 AO in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Nr. 40, 16 Abs. 3, 25, 32 a Abs. 1 EStG, § 149 Abs. 2 AO, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

a) Das Landgericht geht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon aus, dass der Angeklagte es unterließ, die vom Finanzamt H. bis zum 30. September 2007 angeforderte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 abzugeben, worauf das Finanzamt mit Bescheid vom 24. Januar 2008 auf der Basis einer Schätzung die Einkommensteuer in Höhe von 714.800 Euro und Solidaritätszuschlag in Höhe von 39.314 Euro festsetzte. Dabei legte das Finanzamt aufgrund einer Kontrollmitteilung des Finanzamtes H. vom 18. August 2006 den Wert der Anteile des Angeklagten an der H. GmbH mit 3,1 Millionen Euro zu Grunde. Tatsächlich betrug der Wert mindestens 35,45 Millionen Euro, so dass eine Abgabenverkürzung in Höhe von insgesamt 5,8 Millionen Euro entstand. Die vom Niedersächsischen Finanzgericht auf der Basis eines angenommenen Firmenwerts von rund 100 Millionen Euro festgesetzte Steuerschuld in Höhe von 17,7 Millionen Euro hat der Angeklagte vollständig beglichen.

b) Die Annahme der Fluchtgefahr wird insbesondere darauf gestützt, dass der Angeklagte die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt und weit überdurchschnittlich vermögend ist, unter Hinzutreten der erheblichen Straferwartung. Er verfüge zwar über tragfähige soziale Bindungen im Inland und lebe seit seiner Kindheit in H., wo er mit seiner Ehefrau und zwei Kindern im Alter von fünf Jahren seinen Lebensmittelpunkt unterhalte. Von den rund 100 Millionen Euro aus dem Verkauf seiner Firma im Jahr 2007 sei aber noch ein erheblicher Anteil vorhanden. Hinzu komme ein erhebliches Privatvermögen aus Vergütungen als Geschäftsführer und Unternehmensvorstand sowie hieraus erzielten Anlageerlösen. Der Angeklagte pflege einen aufwändigen Lebensstil und lebe in einer neu errichteten, großzügigen Villa im … von H. Er verfüge daneben über Immobilienbesitz auf S., in
T. und in S.. Er habe im Jahr 2009 Pläne verfolgt, seinen Wohnsitz nach S. zu verlegen, diese aber aufgegeben, weil ein Umzug aus steuerlichen Gründen unattraktiv gewesen sei. Gleichwohl ließen diese Erwägungen den Schluss zu, dass allein die langjährigen sozialen Bindungen im Inland den Angeklagten von einer dauerhaften Verlegung seines Aufenthalts ins Ausland, insbesondere in Länder, die wie die S., in fiskalstrafrechtlichen Angelegenheiten eine Auslieferung in der Regel ablehnten, im Zweifel nicht abhalten würden. Der Angeklagte habe sich zwar über rund elf Monate den insgesamt 32 Verhandlungstagen bis hin zur Urteilsverkündung ohne Fluchtanzeichen gestellt. Hierbei habe er aber den Eindruck vermittelt, nicht ernsthaft mit einer Verurteilung oder allenfalls mit einer solchen zu einer Bewährungsstrafe zu rechnen.

2. Am 30. Januar 2019 hat die 2. große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt.

3. Mit Haftprüfungsantrag vom 31. Januar 2019 hat der Angeklagte geltend gemacht, dass eine Fluchtgefahr nicht bestehe. Diese könne nicht allein aus der hohen Straferwartung hergeleitet werden. Der Angeklagte habe weder an den 32 Verhandlungstagen noch nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2019 mit einem Strafantrag von vier Jahren und sechs Monaten ein Anzeichen dafür gesetzt, dass er zu fliehen beabsichtige. Aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung habe der Angeklagte bereits während der Beweisaufnahme von einer Freiheitsstrafe oberhalb von zwei Jahren ausgehen müssen. Hierauf sei er von seinen Verteidigern wiederholt hingewiesen worden, was anwaltlich versichert werde.

Die Einschätzung der sozialen Bindungen des Angeklagten als lediglich „tragfähig“ gehe fehl. Der Angeklagte habe seinen Lebensmittelpunkt in H.. Dort wohne er nicht nur zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern, sondern er pflege zahlreiche soziale und familiäre Kontakte in der Stadt. Seine Geschwister seien ebenfalls im Großraum H. wohnhaft. Zu beiden Schwestern habe er ein inniges Verhältnis.

Entgegen den Ausführungen im Haftbefehl habe die Hauptverhandlung keine Erkenntnisse für liquides Vermögen geliefert. Tatsächlich zeige die Bilanz der P. H. GmbH zum 31. Dezember 2017, dass von dem Kaufpreis für die Anteile an der H. GmbH von über 100 Millionen Euro lediglich noch 3,5 Millionen Euro an liquiden Mitteln vorhanden seien. Der ganz überwiegende Teil des Aktivvermögens bestehe in „Forderungen gegen Gesellschafter“, zum größten Teil gegen den Angeklagten persönlich. Das Vermögen des Angeklagten reiche nicht „im Entferntesten“ aus, diese Forderungen zu bedienen. Aus der Beteiligung des Angeklagten an der P. H. GmbH ergebe sich somit kein zusätzliches Vermögen, mit dem welchem er im Ausland einen neuen Lebensmittelpunkt aufbauen könne.

Der Großteil der Immobilien des Angeklagten sei im Raum H. und auf S. belegen. Der inländische Immobilienbesitz spreche gegen eine Fluchtgefahr. Eine im Ausland gelegene Immobilie sei kein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr, wenn ansonsten keine konkreten Anzeichen für eine geplante Flucht vorliegen. Solche seien im Haftbefehl nicht vorgebracht. Die Pläne einer Verlegung des Lebensmittelpunkts nach S. aus dem Jahr 2009 seien schließlich gerade nicht umgesetzt worden. Ein Fluchtverdacht könne nicht schon deshalb bejaht werden, weil die äußeren Bedingungen für eine Flucht günstig seien. Die im Haftbefehl dargestellten Fluchtmöglichkeiten und die österreichische Staatsangehörigkeit des Angeklagten könnten aufgrund der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Auslieferung nach Deutschland keinen Fluchtanreiz begründen. Dies gelte auch für S. und die S., da beide das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) ratifiziert hätten. Dieses erfasse nach dem 2. Zusatzprotokoll vom 17. März 1978, welches die S. ebenfalls ratifiziert habe, auch die Auslieferung in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen, die nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei einer strafbaren Handlung derselben Art entsprechen (Art. 5 Abs. 1). Zwar sei es zutreffend, dass das schweizerische Strafrecht eine nach deutschem Recht als Steuerhinterziehung (§ 370 AO) strafbare Handlung im Allgemeinen nur mit einer Buße ahnde (Art. 175 des Schweizer Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG) und die Übertretung nach Art. 175 DBG keine Straftat sei, weshalb sie nicht in den Anwendungsbereich des EuAlÜbk falle. Die fehlende Strafbarkeit nach schweizer Recht betreffe aber gerade nicht den Sachverhalt, auf den sich das Urteil vom 30. Januar 2019 und der Haftbefehl bezögen. Das schweizer Recht kenne sehr wohl Steuerstraftaten, die zu einer Auslieferungspflicht unter dem EuAlÜbk führen. So werde nach Art. 186 DBG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter anderem bestraft, wer „zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Art. 175-177 (…) inhaltlich unwahre (…) Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht“. Kern des gegenüber dem Angeklagten erhobenen Vorwurfs seien inhaltlich unzutreffende Wertgutachten, mittels derer er nach Auffassung des Landgerichts die Versteuerung einer verdeckten Einlage habe vermeiden wollen. Eine solche Handlung wäre nach schweizer Recht somit als Steuerbetrug gemäß Art. 186 DBG strafbar.

Schließlich sei der Zweck der Haft hier durch mildere Maßnahmen erreichbar. Durch die Abgabe der Personalpapiere werde es dem Angeklagten unmöglich gemacht, auszureisen und sich im Ausland frei und ohne Einschränkungen zu bewegen. Zudem sei der Angeklagte zur Leistung einer angemessenen Sicherheit bereit. Zu diesem Zweck werde eine von der Bank „M., S. & C.“ aufgestellte Übersicht über das Vermögen des Angeklagten per 31. Dezember 2018 überreicht. Danach belaufe sich dessen „geschätztes Reinvermögen weltweit per 31. Dezember 2018“ auf 25.595.038,11 Euro, darin enthalten diverse Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und Kraftfahrzeuge.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 bot der Angeklagte eine Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 10 Millionen Euro an. Dabei könne ein Betrag von 4 Millionen Euro in bar und der Rest „in Form einer Sicherungsabtretung bzw. -verpfändung von hochwertigen Kraftfahrzeugen im Wert von ca. 6 Millionen Euro“ aufgebracht werden.

4. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 15. Februar 2019 die Untersuchungshaft aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Vorliegen von Fluchtgefahr durch das Verhalten des Angeklagten bei der Urteilsverkündung nachdrücklich bestätigt worden sei. Schon bald nach der Verkündung des Tenors sei der Angeklagte aufgesprungen, zur Tür gelaufen und habe auf die Frage des Vorsitzenden, wohin er wolle, entgegnet: „Ich muss kotzen“. Mit diesen Worten sei er hinausgestürmt, aber alsbald wieder zurückgekehrt. Wenige Minuten später sei er wieder aufgesprungen, habe nunmehr nach seiner Jacke gegriffen und sich auch durch die Aufforderung des Vorsitzenden, zu bleiben, nicht stoppen lassen. Vielmehr sei er mit Jacke und wiederum mit dem Bemerken, er müsse „kotzen“, diesmal gefolgt von seiner Ehefrau, hinausgeeilt. Hierauf habe der Vorsitzende mit dem Alarmknopf die Wachtmeisterei alarmiert, und der Angeklagte habe nach einiger Zeit wieder den Gerichtssaal betreten. Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte niemals mit der Verhängung einer höheren Freiheitsstrafe gerechnet habe. Dieser Umstand sei bei der Haftbefehlsverkündung auch durch die Erklärung des Verteidigers Rechtsanwalt … bestätigt worden, wonach die Verteidigung den Angeklagten zwar auch darauf vorbereitet habe, dass er möglicherweise mit einer Haftstrafe rechnen müsse, allerdings nicht in der verhängten Höhe. Insbesondere der Griff zur Jacke beim zweiten Verlassen des Saals spreche aus Sicht der Kammer für eine panikartige Fluchtreaktion und nicht für die behauptete Übelkeit, wobei die Kammer nicht ausschließen könne, dass sich der Angeklagte beim ersten Verlassen des Saals in der Toilette tatsächlich übergeben habe. Auch dies wäre jedoch ein Indiz dafür, wie unerwartet und heftig den Angeklagten das verhängte Strafmaß getroffen habe. Die anwaltliche Versicherung, den Angeklagten auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Steuerhinterziehungen im Millionenbereich hingewiesen zu haben, begründe nicht den Schluss, dass beim Angeklagten auch eine derartige Vorstellung bestanden habe. Denn in ihrem Plädoyer hätten die Verteidiger in Gegenwart des Angeklagten, der im Gegensatz zu seinem bis dahin gezeigten Prozessverhalten diesen Ausführungen uneingeschränkte Aufmerksamkeit geschenkt habe, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159/17 – ausdrücklich erklärt, hieraus könne man entnehmen, dass die Regel, bei einer Steuerverkürzung ab einer Million Euro gebe es mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe, abgeschafft sei. Die heftige Reaktion des Angeklagten auf das verhängte Strafmaß könne dafür sprechen, dass er diesen Ausführungen vertraut habe.

Die Kammer halte auch weiterhin die Gefahr einer dauerhaften Verlegung des Aufenthalts des Angeklagten ins Ausland, insbesondere in die S., für extrem hoch. Es könne mit Sicherheit erwartet werden, dass die S. einem so vermögenden Mann eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erteilen werde. Eine Auslieferung zur Strafvollstreckung sei dann ausgeschlossen. Die Rechtsausführungen der Verteidigung im Haftprüfungsantrag zum Auslieferungsverkehr mit der S. in Fiskalstrafsachen seien falsch. Die Änderung des Art. 5 EuAlÜbk durch Art. 2 des 2. Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 sei von der S. gerade nicht angenommen worden. Die von der Wirtschaftsstrafkammer abgeurteilte Straftat des Angeklagten falle nicht in den Anwendungsbereich, in dem ein Auslieferungsverkehr mit der S. nach dem EuAlÜbk stattfinde. Es sei bereits zweifelhaft, dass die vom Angeklagten bestellten Auftragsgutachten überhaupt unter den Tatbestand des Art. 186 DBG zu subsumieren wären. Zweifelsfrei seien die Gutachten nach den Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer aber nur Teil der Vorbereitungshandlungen zur Steuerhinterziehung und wurden nicht unmittelbar zur Täuschung der Steuerbehörden eingesetzt. Nach s. Recht käme danach eine Anwendung des Art. 186 DBG nicht in Betracht.

Auch eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung komme nicht in Betracht. Die Kammer habe sich nicht vom Wahrheitsgehalt der Stellungnahmen und Ergänzungen zur gegenwärtigen Vermögenslage des Angeklagten überzeugen können. Der Inhalt der Schreiben der Bank „M., S. und C.“ decke sich nicht mit der Aussage, die der Ansprechpartner der Bank, S. R. S., als Zeuge in der Hauptverhandlung gemacht habe, und dem Inhalt bei den Asservaten befindlicher Urkunden. Die Kammer ziehe aus dem unverändert gebliebenen Vortrag den Schluss, dass der Angeklagte gegenüber dem Gericht seine tatsächlichen Vermögensverhältnisse verschleiern und die Festlegung einer Kautionshöhe erreichen wolle, deren Verlust er bei einer Flucht problemlos verschmerzen könne.

5. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 21. März 2019. Er beantragt, den Haftbefehl aufzuheben und den Haftfortdauerbeschluss aufzuheben, hilfsweise den Vollzug gegen Aushändigung sämtlicher Ausweispapiere und Reisepässe des Angeklagten, weiter hilfsweise gegen Leistung einer angemessenen Sicherheit auszusetzen.

Das Landgericht stütze sich auf bloße Mutmaßungen und Befürchtungen. Die angeführten Umstände seien rein abstrakt. Es fehle an der gebotenen Prüfung, ob der Beschuldigte die Möglichkeiten auch nutzen werde. Das Abstellen auf die österreichische Staatsbürgerschaft sei europarechtswidrig. Die Pläne einer Wohnsitzverlagerung aus dem Jahr 2009 ließen keinen Rückschluss auf die sozialen Bindungen zu, zumal seitdem die beiden Töchter des Angeklagten geboren worden seien. Außerdem beruhten diese Informationen auf der Aussage des Steuerberaters, mit dem der Angeklagte sicherlich keine sozialen Bindungen erörtert habe. Der Angeklagte verfüge in anderen Ländern als S. weder über persönliche Beziehungen noch Vermögen. Er sei während der gesamten Dauer des Ermittlungsverfahrens und auch während der Hauptverhandlung regelmäßig in S. gewesen und immer wieder von dort zurückgekehrt. Das Leben des Angeklagten als Privatier sei rechtsfehlerhaft bewertet worden. Der Angeklagte sei nach wie vor unternehmerisch aktiv. Es sei unzulässig, das Verteidigungsverhalten des Angeklagten als Indiz für Fluchtgefahr zu verwerten. Das Verhalten des Angeklagten während der Urteilsverkündung sei eine schockartige Reaktion in einer Extremsituation gewesen. Entgegen den Mutmaßungen des Landgerichts habe sich der Angeklagte auch nach dem zweiten Verlassen des Sitzungssaales tatsächlich übergeben müssen. Der Angeklagte habe schon ab dem vierten Hauptverhandlungstag starke psychosomatische Reaktionen wie Panikattacken gezeigt. Die Anwesenheit zahlreicher Freunde und Familienmitglieder während der Urteilsverkündung sei kein Hinweis darauf, dass der Angeklagte nicht mit einer Verurteilung gerechnet habe. Das Landgericht habe insoweit auch nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits aufgrund seiner Akteneinsicht Kenntnis davon erlangt habe, dass das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen gegenüber der Staatsanwaltschaft bereits mit Schreiben vom 15. Mai 2012 die Beantragung eines Haftbefehls angeregt habe. Auch wenn die Staatsanwaltschaft dieser nicht nachgekommen sei, sei dem Angeklagten dadurch die Möglichkeit seiner Inhaftierung vor Augen geführt worden. Der vom Landgericht befürchteten Verlegung des Aufenthalts in die S. stehe die Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts vom 18. Oktober 2007 (BGE 134 II 25) entgegen. Danach könne sich ein EU-Bürger nicht auf das Freizügigkeitsabkommen mit der S. berufen, wenn der Zweck des Aufenthalts in der S. darin bestehe, sich der Justiz seines Herkunftsstaates zu entziehen. Hierzu legt die Beschwerde ein Memorandum des Rechtsanwalts H. aus Z. vom 14. März 2019 vor.

6. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27. März 2019 nicht abgeholfen. Es sei ohne Bedeutung, ob der Angeklagte mit einer Verurteilung gerechnet habe. Das Landgericht habe aufgrund des Verhaltens des Angeklagten keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte jedenfalls nicht mit einer Verurteilung in der ausgeurteilten Höhe gerechnet habe. Die Informationen aus dem Memorandum stünden einer Flucht in die S. nicht entgegen. Da der Angeklagte österreichischer Staatsangehöriger sei, habe das Landgericht keine Möglichkeit, die Ausstellung neuer Papiere durch Österreich zu verhindern. Da die Verurteilung des Angeklagten nicht rechtskräftig sei, müsse er sie auch nicht den schweizer Behörden offenbaren. Der vorliegende Fall sei auch nicht mit dem vom Schweizer Bundesgericht entschiedenen vergleichbar. Anders als dort sei die hier abgeurteilte Tat nach schweizer Recht nur mit Buße, nicht mit Freiheitsstrafe bedroht.

7. Hierauf hat der Angeklagte mit Gegenerklärung vom 3. April 2019 erwidert, dass weiterhin keine die Annahme eines Fluchtwillens stützenden konkreten Tatsachen benannt worden seien. Es sei nicht Aufgabe des Angeklagten, die fehlende Fluchtgefahr darzulegen. Die Tat liege 13 Jahre zurück. Der Angeklagte habe seitdem seine sozialen Bindungen in Deutschland nicht gelockert, sondern verstärkt. Zudem sei unter Berücksichtigung der bislang verbüßten Haft bis zum Zweidrittelzeitpunkt nicht mehr viel mehr als drei Jahre Freiheitsstrafe zu verbüßen. Mit Blick auf die sozialen Bindungen des Angeklagten tendiere die Fluchtgefahr daher gegen Null.

II.

Die zulässige Beschwerde des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft nach § 112 StPO liegen vor; der Vollzug des Haftbefehls konnte allerdings gemäß § 116 Abs. 1 StPO ausgesetzt werden.

1. Gegen den Angeklagten besteht weiterhin der dringende Verdacht, die ihm nach Maßgabe der Haftentscheidungen vom 29. Januar 2019 und 15. Februar 2019 in Verbindung mit dem Urteil vom 30. Januar 2019 zur Last gelegte Straftat begangen zu haben. Durch das verurteilende Erkenntnis vom 30. Januar 2019 wird der dringende Tatverdacht hinreichend belegt (siehe nur BGH, Beschluss vom 30. Mai 2018 – StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255 mwN).
2. Der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) ist gegeben. Aufgrund bestimmter Tatsachen besteht bei Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles die Gefahr, dass sich der Angeklagte dem weiteren Strafverfahren und der Vollstreckung der zu erwartenden Freiheitsstrafe entziehen werde. Der Senat tritt insoweit den Erwägungen des Landgerichts im Haftbefehl, im Haftfortdauerbeschluss und im Nichtabhilfebeschluss bei.

a) Soweit die Beschwerde geltend macht, es fehle an jeglichen eine Fluchtgefahr begründenden Tatsachen im Sinne des Gesetzes, trifft dies nicht zu. Die Fluchtgefahr darf zwar nur aus „bestimmten Tatsachen“ hergeleitet werden; bloße Mutmaßungen und Befürchtungen genügen nicht. Die Tatsachen brauchen aber nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts festzustehen; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie beim dringenden Tatverdacht (vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 112 Rn. 32; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 112 Rn. 22; jew. mwN). Mit dem Begriff „bestimmte Tatsachen“ fordert das Gesetz auch nicht, nur auf äußerlich zutage liegende Tatsachen abzustellen; es kann sich vielmehr auch um Erfahrungssätze und innere Tatsachen handeln, auf die nach der Lebenserfahrung oder aufgrund äußerer Umstände geschlossen werden kann (Hilger aaO Rn. 24; Meyer-Goßner/Schmitt aaO; jew. mwN).

b) Als innere Tatsache zum Tragen kommt hier zunächst der Erfahrungssatz, dass ein Beschuldigter mit hoher Wahrscheinlichkeit umso eher versuchen wird, sich dem Strafverfahren zu entziehen, je höher die zu erwartende Strafe ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO mwN). Dementsprechend kommt bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Straferwartung grundsätzlich maßgebende Bedeutung zu; denn sie bestimmt das Ausmaß des Fluchtanreizes (vgl. OLG Düsseldorf StV 1991, 305; Hilger aaO Rn. 24). Zwar kann auf die Straferwartung allein im Allgemeinen die Annahme von Fluchtgefahr nicht gestützt werden; sie ist aber Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass er die Annahme rechtfertigt, der Angeklagte werde ihm nachgeben und wahrscheinlich flüchten. Je höher die konkrete Straferwartung ist, umso gewichtiger müssen die den Fluchtanreiz mindernden Gesichtspunkte sein (vgl. KG StV 2012, 350; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 158; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 24 m.w.N.). Maßgebend für die anzunehmende Straferwartung ist hier die verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten. Von dieser geht – auch nach Anrechnung der bisherigen Untersuchungshaft – ein erheblicher Fluchtanreiz aus. Zwar ist bei der Ermittlung der Dauer der zu erwartenden Strafhaft auch eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB zu berücksichtigen; dies gilt jedoch nur, wenn sie im konkreten Fall zu erwarten ist (vgl. BVerfG StV 2008, 421). Diese konkrete Erwartung besteht im vorliegenden Fall zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Außerdem böte auch der Zeitraum bis zum Erreichen des Zweidritteltermins noch einen erheblichen Fluchtanreiz.

c) Demgegenüber spricht das Erscheinen des Angeklagten zu allen Hauptverhandlungsterminen einschließlich der Urteilsverkündung in Kenntnis des bereits zwei Wochen vorher von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrags auf Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten im Rahmen der Gesamtwürdigung grundsätzlich gegen eine Fluchtgefahr. Dies hat auch das Landgericht nicht verkannt. Soweit die Beschwerde rügt, es sei dabei unberücksichtigt geblieben, dass der Angeklagte aufgrund seiner Akteneinsicht Kenntnis von einer bereits am 15. Mai 2012 vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen formulierten Anregung auf Beantragung eines Haftbefehls hatte, zeigt mit Blick darauf, dass der Angeklagte somit auch Kenntnis davon hatte, dass die Staatsanwaltschaft der Anregung nicht gefolgt ist, keinen durchgreifenden Abwägungsmangel auf. Entscheidend ist, dass die Bedeutung der vorstehenden Umstände dadurch relativiert wird, dass der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit trotz Aktenkenntnis und Hinweisen seiner Verteidiger bis zuletzt nicht mit einer Freiheitsstrafe in der verhängten Höhe gerechnet hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt auch unter Geltung des strengeren Maßstabs nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO entschieden, dass die Verkündung eines auf Freiheitsstrafe in nicht unerheblicher Höhe lautenden Urteils geeignet sein kann, den Vollzug der Untersuchungshaft zu rechtfertigen, wenn die vom Tatgericht verhängte Strafe von der früheren Prognose erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. August 2007 - 2 BvR 1485/07 -, StV 2008, 29; vom 29. November 2006 - 2 BvR 2342/06 -, StV 2007, 84; und vom 1. Februar 2006 - 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, 139). Dementsprechend ist es im Rahmen der Gesamtwürdigung von Bedeutung, wenn der Angeklagte „nach dem persönlichen Eindruck der Kammer bis zuletzt auf eine Strafe im bewährungsfähigen Bereich gehofft hat“ (vgl. OLG Hamm PStR 2012, 269). So liegt es mit hoher Wahrscheinlichkeit hier. Der vom Landgericht gezogene Schluss auf diese innere Tatsache aus dem äußerlich wahrnehmbaren Verhalten des Angeklagten bei der Urteilsverkündung liegt nahe und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat tritt ihm bei. Soweit die Beschwerde geltend macht, dass der Angeklagte bereits frühzeitig im Verfahren psychosomatische Beschwerden wie Panikattacken erlitten, sich auch nach dem zweiten Verlassen des Saals übergeben und es sich um eine „schockartige Reaktion“ in einer „Extremsituation“ gehandelt habe, führt dies nicht zu einer anderen Schlussfolgerung oder Beurteilung ihres Wahrscheinlichkeitsgrades. Denn zur Überzeugung des Senats handelt es sich in jedem Fall nicht um die Reaktion eines Angeklagten, der ernsthaft mit einer Strafe in annähernd dieser Höhe gerechnet hat.

d) Weitere den Fluchtanreiz mindernde Gesichtspunkte sind die familiären und sonstigen sozialen Bindungen des Angeklagten im Inland. Der Angeklagte hat eine Ehefrau und zwei Kinder im Alter von fünf Jahren, mit denen er auch zusammenlebt. Hinzu kommen zwei Schwestern, die im Umland von H. wohnen und zu denen der Angeklagte ein inniges Vertrauensverhältnis hat. Er verfügt darüber hinaus über einen ausgedehnten Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Er hat Grundeigentum und sonstiges Vermögen im Inland. Diesen Umständen kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung erhebliches Gewicht zu.

Nicht von der Hand zu weisen ist allerdings die Erwägung des Landgerichts, der nicht in die Tat umgesetzte Plan des Angeklagten aus dem Jahr 2009 einer Verlagerung seines Lebensmittelpunkts nach S., wo er ebenfalls Grundeigentum hat und sich regelmäßig aufhält, lasse darauf schließen, dass allein die langjährigen sozialen Bindungen im Inland den Angeklagten von einer dauerhaften Verlegung seines Aufenthalts ins Ausland im Zweifel nicht abhalten würden. Zwar weist die Beschwerde insoweit zutreffend darauf hin, dass die sozialen Bindungen des Angeklagten sich seitdem verstärkt haben, insbesondere seine beiden Kinder geboren worden sind. Allerdings würde angesichts der finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten eine Verlegung seines Lebensmittelpunkts etwa in die S. nicht den vollständigen Abbruch seiner sozialen Beziehungen nach Deutschland bedeuten. Zudem lehrt die Lebenserfahrung, dass Familien auch aus weit weniger gewichtigen Gründen, wie etwa einem Arbeitsplatzwechsel, ihren Wohnsitz verlegen und dabei in Kauf nehmen, dass die minderjährigen Kinder aus ihrem gewohnten Lebensumfeld herausgelöst werden. Vor diesem Hintergrund kommt auch die Erwägung des Landgerichts zum Tragen, dass der Angeklagte auf Grund seines Vermögens gerade nicht an einen bestimmten Arbeitsplatz gebunden ist, um den Lebensunterhalt für seine Familie zu sichern. Eine von der Beschwerde gerügte rechtsfehlerhafte Bewertung des Lebens des Angeklagten „als Privatier“ liegt darin nicht.

Der Angeklagte verfügt auch über intensive Auslandskontakte und im Ausland angelegtes Vermögen. Diese Umstände begründen zwar allein keine Fluchtgefahr, sind aber bei der erforderlichen Gesamtwürdigung mit zu berücksichtigen (vgl. KG NStZ-RR 2014, 374; OLG Hamm aaO; Hilger aaO Rn. 36). Dies gilt insbesondere in Steuerstrafsachen, weil bei „einfacher“ Steuerhinterziehung durch Verschweigen von Einkünften dem Beschuldigten in einigen Staaten – wie etwa der S. – keine Auslieferung droht (Hilgers-Klautzsch in: Kohlmann, Steuerstrafrecht, 62. Lieferung 11.2018, § 385 AO Rn. 501). Befände sich der Angeklagte auf freiem Fuß, so könnte er entsprechende Vorbereitungen zur Beschaffung von neuen Papieren, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels und zur Verschiebung von Vermögen in ein geeignetes Aufnahmeland selbst oder durch Vertrauenspersonen vom Inland aus treffen, ohne zuvor zur Fahndung ausgeschrieben zu sein oder seine – nicht rechtskräftige – Verurteilung offenzulegen.

4. In Anbetracht der sich aufgrund der vorstehenden Gesamtwürdigung ergebenden Intensität der Fluchtgefahr erachtet der Senat allerdings mildere Mittel im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO als geeignet, um der Fluchtgefahr hinreichend zu begegnen, und hat daher die aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Bedingungen und Weisungen angeordnet.
Dies gilt auch für die Sicherheitsleistung in der angeordneten Höhe. Die vom Landgericht geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der dargelegten Vermögensverhältnisse des Angeklagten stehen dem nicht entgegen. Die Sicherheit ist nach Art und Höhe so festzusetzen, dass auf den Angeklagten ein „psychischer Zwang“ ausgelöst wird, eher am Verfahren teilzunehmen und eine etwa erkannte Freiheitsstrafe anzutreten, als den Verlust der Sicherheit zu riskieren (Graf, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 116a Rn. 4). Eine belastbare Grundlage für die Annahme, dass der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit über ein deutlich höheres Vermögen als angegeben verfügt, liegt dem Senat nicht vor. Bei der Bemessung der Sicherheit ist zwar auch den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten Rechnung zu tragen; grundlegend für Art und Höhe der Sicherheit sind aber die Intensität des Haftgrundes und die Bedeutung der Sache (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27. September 2012 – 2 BvR 1874/12, StV 2013, 96). Dem Ausmaß der Fluchtgefahr und der Bedeutung der Sache wird durch die angeordnete Sicherheitsleistung, flankiert durch die weiteren Weisungen, angemessen Rechnung getragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.


XXX XXX XXX


Einsender: 3. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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