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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, JGG-Verfahren, verminderte Schuldfähigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Aachen, Beschl. v. 26.03.2019 - 100 Qs 703 Js 2131/18 – 12/19

Leitsatz: Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers im JGG-Verfahren, wenn die Anwendung von § 21 StGB in Betracht kommen könnte.


100 Qs 703 Js 2131/18 – 12/19
Landgericht Aachen
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
betreffend pp.

hat die 8. große Jugendkammer des Landgerichts Aachen
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht , die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht am 26.03.2019 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.02.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 30.01,2019 — 10 Ds 20/19 — abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

I.

Die Staatsanwaltschaft Aachen hat gegen den Angeschuldigten wegen eines am 18.11.2018 in Düren begangenen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung Anklage erhoben. Das Amtsgericht Düren hat mit Beschluss vom 30.01.2019 den am selben Tag gestellten Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Jumpertz abgelehnt. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht Düren nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die formell unbedenkliche Beschwerde hat in der Sache Erfolg:

Gemäß §§ 68 Nr. 1, 109 Abs. 1 JGG ist dem heranwachsenden Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre. Nach § 140 Abs. 2 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Während sich die Schwere der Tat vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung beurteilt, ist die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage danach zu bestimmen, ob die Beweisaufnahme von besonderem Umfang oder schwierigen Beweisen geprägt ist oder ob bei Anwendung des materiellen oder des formellen Rechts auf den konkreten Sachverhalt biSlarig nicht ausgetragene Rechtsfragen entschieden werden müssen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 StPO, Rn. 23 ff.).

Vorliegend handelt es sich zwar um einen einfach gelagerten Fall eines am 18.11.2018 begangenen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, so dass insofern keine schwierige Sach- oder Rechtslage gegeben ist. Auch stehen neben den Polizeibeamten für das Geschehen auf der Monschauer Straße auch unabhängige Zeugen zur Verfügung, insbesondere Herr K. Jedoch ist ein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO auch dann zu bestellen, wenn wegen starker Alkoholisierung die Anwendung des § 21 StGB in Betracht kommt (LG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2015, 5 Qs 20/14; LG Essen, Beschluss vom 26.04.1988, 23a Qs 44/88). Da die Blutalkoholkonzentration des Angeschuldigten um 05:09 Uhr noch bei 1,42 Promille lag, ergibt eine Rückrechnung, dass die Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt (03:45 Uhr) bei etwa 1,92 Promille gelegen haben dürfte. Bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern können jedoch auch schon Blutalkoholwerte unter 2 Promille zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen (BGH, Beschluss vom 06.12.1997, 4 StR 510/06, Rn 7, zitiert nach juris), so dass die Anwendung des § 21 StGB jedenfalls zu überlegen sein dürfte. Insoweit sind Spezialkenntnisse erforderlich, über die der Angeschuldigte nicht verfügen dürfte.

Hinzu kommt, dass — wegen des parallel gegen den Angeschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung — die Einstellung des vorliegenden Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO wegen einer weitaus schwerwiegenderen Anklage möglich erscheint (vgl. LG Essen a.a.O.), was ebenfalls für die Bestellung eines Pflichtverteidigers ficht.

Bei wertender Betrachtung der besonderen Umstände des Einzelfalls ist daher die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter notwendig.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 473 Abs. 2 StPO analog.


Einsender: RA R Jumpertz, Jülich

Anmerkung:


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