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Entscheidungen

OWi

Verletzung des rechtlichen Gehörs, Ablehnung eines Beweisantrags, Anforderungen Rechtsbeschwerdevortrag

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 20.11.2018 - 3 Ws (B) 294/18

Leitsatz: 1. Soll die Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Ablehnung eines Beweisantrags bestehen, bedarf es Vortrags dazu, was die behauptete Rechtsfehlerhaftigkeit über einen Verstoß gegen das einfache Prozessrecht hinaushebt und ihr das besondere Gewicht der Versagung rechtlichen Gehörs verleiht.
2. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör setzt voraus, dass der Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung abgelehnt worden ist und sich dies unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken als nicht mehr verständlich und daher willkürlich darstellt.


Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer: 3 Ws (B) 294/18 - 122 Ss 136/18

In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 20. November 2018 beschlossen:

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. August 2018 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Der Senat merkt lediglich an:

In Verfahren – wie dem vorliegenden -, in denen die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 Euro beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 OWiG. Danach ist ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn der Zulassungsgrund der Fortbildung des materiellen Rechts nach § 80 Abs. 2 OWiG oder der der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG geltend gemacht wird.

1. Soweit der Betroffene die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, bleibt der Verfahrensrüge der Erfolg versagt.

Denn das Gebot des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG soll sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages des Betroffenen haben. Es gewährt aber keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag des Betroffenen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811). Soll jedoch die Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Verstoß gegen Verfahrensnormen – hier in der als rechtswidrig angegriffenen Ablehnung eines Beweisantrages – bestehen, bedarf es eines weiteren Vortrages dazu, was die behauptete Rechtsfehlerhaftigkeit über einen Verstoß gegen Rechtsnormen über das Verfahren hinaushebt und ihr das besondere Gewicht der Versagung des rechtlichen Gehörs verleiht. Bei einer behaupteten Verletzung solcher Vorschriften wäre ein Verstoß gegen das rechtlichen Gehör nur dann gegeben, wenn der Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung abgelehnt worden wäre und seine Zurückverweisung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken sich aufgrund besonderer Umstände als nicht mehr verständlich und daher willkürlich darstellen würde (vgl. BVerfG aaO; OLG Hamm VRS 114, 290, 291 f.; NZV 2006, 217, 218; Senat, Beschlüsse vom 17. Januar 2017 – 3 Ws (B) 16/17 -, 22. Juni 2016 – 3 Ws (B) 320/16, 8. Juni 2010 – 3 Ws (B) 280/10 – und 21. Mai 2010 – 3 Ws (B) 253/10 -).

Eine solche Willkürentscheidung liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn der Betroffene im Ergebnis mit seinem Beweisantrag nicht durchdringt. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass sich die Tatrichterin mit der Frage des standardisierten Messverfahrens – entsprechend der Zielrichtung des Beweisantrages - auseinandersetzt, diese jedoch anders als der Betroffene beantwortet hat.

2. Auch die Sachrüge zeigt keinen Rechtsfehler auf, der nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG die Zulassung der Rechtsbeschwerde geböte.


Einsender: RiKG K. P. Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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