Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Schleswig, Beschl. v. 06.12.2019 - 2 SsOwi 218/18
Leitsatz: Zu den Anforderungen an ein Verwerfungsurteil im Bußgeldverfahren.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Beschluss
in der Bußgeldsache gegen pp.
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
Rechtsanwalt Maximilian Rakow, Lise-Meitner-Ring 6b, 18059 Rostock
Auf die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 27. August 2018 - 8 OWi 578 Js 17884/18 (375/18) - hat der II. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig in der Besetzung mit einem Richter nach Anhörung der Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2018 beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 27. August 2018 - 8 OWi 578 Js 17884/18 (375/18) - wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bad Segeberg zurückverwiesen.
Gründe:
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache aufgrund der begründeten Verfahrensrüge - zumindest vorläufig - Erfolg.
Die vom Betroffenen erhobene Verfahrensrüge ist begründet, da das Urteil an einem Darstellungsmangel leidet. Das Urteil erläutert nämlich nicht, aus welchen Gründen die vom Betroffenen und der Verteidigung vorgebrachten Gründe für ihr Fernbleiben der am 27. August 2018 um 15:30 Uhr fortgesetzten Hauptverhandlung nicht ausreichend sein sollen, um das Fernbleiben zu entschuldigen, und erwähnt die Entschuldigungsgründe auch nicht. Ein Verwerfungsurteil nach § OWG hat aber grundsätzlich vollständig die Tatsachen, die als Entschuldigungsgründe vorgetragen worden sind, sowie die Erwägungen des Gerichts zu enthalten, die das Gericht veranlasst haben, das Ausbleiben des Betroffenen dennoch nicht als genügend entschuldigt anzusehen (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 83). Das ist erforderlich, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter bei der Würdigung des Entschuldigungsvorbringens von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist (BayObLG, a.a.O. m.w.N.). Die Verfahrensrüge ist auch zulässig ausgeführt. Dem Beschwerdevorbringen ist bei Darlegung der maßgeblichen Tatsachen zu entnehmen, weshalb das Amtsgericht das Ausbleiben des Betroffenen als entschuldigt hätte ansehen müssen (vgl. zu den Anforderungen an die Verfahrensrüge auch Göhler, OWiG, 16. Auflage, Rn. 48b).
Die allgemeine Sachrüge führt hier dagegen nicht zum Erfolg. Sie ist im Falle eines Verwerfungsurteils zwar zulässig, führt jedoch, da das Verwerfungsurteil keine materielle Begründung enthält, nur zur Prüfung des Fehlens von Verfahrensvoraussetzungen und des Vorliegens von Verfahrenshindernissen (vgl. Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 74, Rn. 55 a.E. mit Rechtsprechungsnachweisen), was hier nicht der Fall ist.
Einsender: RA M. Rakow, Rostock
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