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Entscheidungen

OWi

Verwerfungsurteil, Entbindung von der Anwesenheitspflicht

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.09.2018 - 2 Rb 24 Ss 835/18

Leitsatz: Zur unzulässigen Verwerfung des Einspruchs, wenn der Betroffene vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden ist


2 Rb 24 Ss 835118

Oberlandesgericht Stuttgart
2. SENAT FÜR BUSSGELDSACHEN

Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kfz

hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 2. Senat für Bußgeldsachen - durch den Richter am Amtsgericht als Einzelrichter am 24. September 2018 beschlossen:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Leonberg vom 4. Juli 2018, mit dem der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Leonberg vom 13. Dezember 2017 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Leonberg vom 13. Dezember 2017 - 5 Owi 75 Js 109441/17 - wird zugelassen.
3. Das Urteil des Amtsgerichts Leonberg vom 13. Dezember 2017 - 5 Owi 75 Js 109441/17 - wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Leonberg zurückverwiesen.

Gründe:

Mit Bußgeldbescheid vom 5. Oktober 2017 verhängte die Große Kreisstadt Leonberg gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 60 Euro wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Betroffene rechtzeitig Einspruch ein.

Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Leonberg wurde Termin zur Hauptverhandlung auf den 13. Dezember 2017 bestimmt. Unter Vorlage einer Vollmacht beantragte der Verteidiger des Betroffenen mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 die Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen und gab eine (bestreitende) Einlassung des Betroffenen zur Sache ab, Der Betroffene wurde mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 vom persönlichen Erscheinen entbunden. Zum Hauptverhandlungstermin am 13. Dezember 2017 ist weder der Betroffene noch der Verteidiger erschienen. Darauf hin verwarf das Amtsgericht Leonberg den Einspruch des Betroffenen mit Urteil vom gleichen Tag.

Das Urteil wurde dem Betroffenen am 8. Februar 2018 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. Februar 2018, am selben Tag beim Amtsgericht Leonberg eingegangen, beantragte der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Zulassungsantrag wurde mit am 15. März 2018 eingegangenem Schriftsatz des Verteidigers begründet. Der Betroffene rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2018 verwarf das Amtsgericht Leonberg den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig, da diese nicht innerhalb der Monatsfrist begründet worden sei. Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger am 10. Juli 2018 zugestellt. Mit noch am selben Tag beim Amtsgericht Leonberg eingegangenem Schriftsatz beantragte der Betroffene durch seinen Verteidiger die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss vom 4. Juli 2018.

Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Leonberg vom 4. Juli 2018 aufzuheben, die Rechtsbeschwerde zuzulassen sowie das Urteil
des Amtsgerichts Leonberg vom 13. Dezember 2017 mit den tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Leonberg zurückzuverweisen.

1. Der Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nach § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig und begründet. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde form- und fristgerecht begründet. Das Urteil, welches in Abwesenheit des vom persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen und des Verteidigers in der Hauptverhandlung am 13. Dezember 2017 verkündet wurde, wurde dem Betroffenen am 8. Februar 2018 zugestellt. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ging am 15. Februar 2018, somit rechtzeitig, bei Gericht ein. Wenn das Urteil - wie hier - vor der Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeeinlegung zugestellt wurde, schließt sich die Frist zur Begründung an die des § 341 Abs. 1 StPO an (Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., StPO § 345 Rn. 4; BGHSt 36, 241). Somit begann die Begründungsfrist am 16. Februar zu laufen und endete am 16. März 2018. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ging am 15. März 2018 - somit innerhalb der Monatsfrist - per Fax beim Amtsgericht Leonberg ein. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde rechtzeitig begründet. Der Verwerfungsbeschluss vom 4. Juli 2018 war daher aufzuheben.

2. Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Regelfall zusammen mit der Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO über die Rechtsbeschwerde bzw. den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde entscheiden, wenn das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde bzw. den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen angeblicher Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. Februar 2017, 2 (6) SsRs 723/16).

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat mit der formgerecht im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhobenen Verfahrensrüge Erfolg.

Wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro festgesetzt wurde, kann nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 i. V.m. Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG die Rechtsbeschwerde nur zur Fortbildung des Rechts oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zugelassen werden. Die Wertgrenzen von § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 OWiG gelten auch für das Verwerfungsurteil.

Zu Recht rügt der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs.

Bei Verwerfung des Einspruchs kann gerügt werden, dass das Amtsgericht zu Unrecht den Einspruch wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen hat, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren (Göhler, 17. Auflage, OWiG § 74 Rn. 48a). Eine Verwerfung des Einspruchs ist nur bei unerlaubter Abwesenheit des Betroffenen - nicht bei Abwesenheit des vertretungsberechtigten Verteidigers - möglich (Göhler a.a.O. § 74 Rn. 19). Für die Gehörsrüge muss bei Verwerfung des Einspruchs der vom persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene darlegen, welcher Sachvortrag infolge der fehlerhaften Einspruchsbegründung unberücksichtigt geblieben ist (Göhler a.a.O. § 80 Rn. 16c). Die erhobene Verfahrensrüge entspricht diesen Erfordernissen. Der Betroffene hat insbesondere die schon im Rahmen des Antrags auf Entbindung vom persönlichen Erscheinens angebrachten Einwendungen vorgetragen und dargelegt, dass diese unberücksichtigt blieben. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist die Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen, wenn er nicht erschienen ist und vom persönlichen Erscheinen entbunden war. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG sind u. a. schriftliche Erklärungen des Betroffenen durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Hierunter fallen auch die in einem Schriftsatz eines Verteidigers vorgetragenen Angaben des Betroffenen, wenn beide nicht anwesend sind und der Verteidiger bei den schriftsätzlich vorgetragenen Angaben Verteidigungsvollmacht hatte (Göhler a.a.O. § 74 Rn. 11a). Auch diese Voraussetzungen wurden ausreichend mit der Verfahrensrüge vorgetragen.

Der Betroffene ist daher in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, da das Amtsgericht seine Einwendungen nicht berücksichtigt hat und trotz ausreichender Entschuldigung aufgrund des Entbindens vom persönlichen Erscheinen den Einspruch verworfen hat.

3. Die Rechtsbeschwerde war daher zuzulassen, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und an das Amtsgericht Leonberg zurückzuverweisen, § 79 Abs. 6 OWiG. Von der Zurückverweisung an eine andere Strafabteilung des Amtsgerichts Leonberg hat der Senat abgesehen.

4. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass in Ziff. 1 des Urteils vom 13. Dezember 2017 das Datum des Bußgeldbescheides nicht korrekt angegeben wurde.


Einsender: RA I. Waibel, Augsburg

Anmerkung:


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