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Entscheidungen

StPO

Aussage gegen Aussage, Lagertheorie

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 12.12.2018 – (2) 161 Ss 150/18 (53/18)

Leitsatz: Wird der (nichtgeständige) Anklagte durch zwei oder mehr Zeugen belastet, sind die für die Konstellation "Aussage gegen Aussage“ entwickelten strengen Anforderungen an die Beweiswürdigung auch dann nicht anwendbar, wenn die Beweispersonen in "einem Lager“ stehen.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
(2) 161 Ss 150/18 (53/18)

In der Strafsache
gegen pp.

wegen Körperverletzung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 12. Dezember 2018 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Mai 2018 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Ergänzend merkt der Senat an:

Zu Unrecht geht der Beschwerdeführer hier von einer „Aussage-gegen Aussage-Konstellation“ aus. Er ist der Auffassung, dass eine solche auch gegeben sei, wenn die einzigen Belastungszeugen in einem Lager stünden (hier zwei Passanten, die von dem angeklagten Taxifahrer nach einer verbalen Auseinandersetzung jeweils geschlagen wurden); dies sei „im Ergebnis nicht anders zu werten als die klassische ‚Eins-gegen-Eins-Situation‘, vgl. OLG Frankfurt a.M.“ Soweit ersichtlich hat das OLG Frankfurt a.M. eine solche Ansicht im Beschluss vom 6. November 2009 – 1 Ss 390/08 (= StV 2011, 12 = BeckRS 2011, 328) vertreten. Dort war der Angeklagte vom Tatgericht u.a. wegen Widerstandes gegen (vier) Vollstreckungsbeamte verurteilt worden; insoweit hatte das OLG lediglich ausgeführt: „Im vorliegenden Verfahren wird die Überführung des Angeklagten letztlich allein auf die Aussagen der Polizeibeamten … gestützt, die sämtlich demselben Lager zuzuordnen sind, so dass Aussage gegen Aussage steht“. In der Folge wendet das OLG Frankfurt dann die vom BGH (allein) für die Konstellation „Aussage gegen Aussage“ entwickelten besonders strengen Beweiswürdigungsregeln an (vgl. zu letzterem BGHSt 44, 153; 44, 257; BGH NStZ-RR 2016, 87; NStZ-RR 2018, 188; vgl. zudem mwN Schmandt StraFo 2010, 446). Das OLG Karlsruhe (StraFo 2015, 250) und der 3. Strafsenat des Kammergerichts (Beschluss vom 21. November 2018 – 3 Ws 278/18 –, juris) vertreten die Ansicht, dass eine Beweissituation, in der die einzigen Belastungszeugen „einem Lager“ angehören, den Fällen nahekomme, in denen Aussage gegen Aussage stehe und in denen deshalb erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen seien. Dem ist nicht zu folgen.

Die Annahme der Revision, dass eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation vorliegt, trifft hier schon deshalb nicht zu, da hier – worauf die Generalstaatsanwaltschaft überzeugend hinweist – weitere die Zeugenaussagen stützende sachliche Beweismittel vorlagen, wie etwa Lichtbilder und ein Arztbericht, die die Angaben der Zeugen bestätigten. Ungeachtet dessen stehen der Aussage des Angeklagten nicht nur eine einzelne Aussage, sondern die Angaben zweier Zeugen gegenüber. Die offenkundige Annahme deren – wie auch immer geartete – Verbindung führe letztlich zu der „Verschmelzung“ zweier Aussagen zu einer und der Anwendbarkeit der oben genannten Grundsätze überzeugt nicht (so auch KK-StPO/Ott, 7. Aufl. § 261 Rn. 29b). Zwar wird der Tatrichter bedenken müssen, dass bei Beweispersonen, die eng miteinander in Verbindung stehen, im Vorfeld ihrer Vernehmungen ein Austausch stattgefunden haben kann oder gar eine Absprache erfolgt ist (vgl. instruktiv dazu Eisenberg, Beweisrecht 10. Aufl. Rn. 1456 ff. unter dem Stichwort „Gruppenaussagen“). Doch ändert dies nichts daran, dass es sich um zwei oder mehr eigenständige Aussagen handelt, die jeweils für sich kritisch hinterfragt und gegenüber gestellt werden können. Sie bilden – soweit sie sich im Wesentlichen entsprechen – grundsätzlich ein verlässlicheres Fundament für die Ermittlung der materiellen Wahrheit als die Aussage nur einer Beweisperson. Anlass auch für diese Konstellation dem Grundsatz der „freien“ Beweiswürdigung aus § 261 StPO grundsätzlich widersprechende Beweisregeln (vgl. BGHSt 29, 18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl. § 261 Rn. 11 mwN) aufzustellen, besteht nicht.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Mai 2018 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Ergänzend merkt der Senat an:

Zu Unrecht geht der Beschwerdeführer hier von einer „Aussage-gegen Aus-sage-Konstellation“ aus. Er ist der Auffassung, dass eine solche auch gege-ben sei, wenn die einzigen Belastungszeugen in einem Lager stünden (hier zwei Passanten, die von dem angeklagten Taxifahrer nach einer verbalen Auseinandersetzung jeweils geschlagen wurden); dies sei „im Ergebnis nicht anders zu werten als die klassische ‚Eins-gegen-Eins-Situation‘, vgl. OLG Frankfurt a.M.“ Soweit ersichtlich hat das OLG Frankfurt a.M. eine solche An-sicht im Beschluss vom 6. November 2009 – 1 Ss 390/08 (= StV 2011, 12 = BeckRS 2011, 328) vertreten. Dort war der Angeklagte vom Tatgericht u.a. wegen Widerstandes gegen (vier) Vollstreckungsbeamte verurteilt worden; in-soweit hatte das OLG lediglich ausgeführt: „Im vorliegenden Verfahren wird die Überführung des Angeklagten letztlich allein auf die Aussagen der Polizei-beamten … gestützt, die sämtlich demselben Lager zuzuordnen sind, so dass Aussage gegen Aussage steht“. In der Folge wendet das OLG Frankfurt dann die vom BGH (allein) für die Konstellation „Aussage gegen Aussage“ entwi-ckelten besonders strengen Beweiswürdigungsregeln an (vgl. zu letzterem BGHSt 44, 153; 44, 257; BGH NStZ-RR 2016, 87; NStZ-RR 2018, 188; vgl. zudem mwN Schmandt StraFo 2010, 446). Das OLG Karlsruhe (StraFo 2015, 250) und der 3. Strafsenat des Kammergerichts (Beschluss vom 21. Novem-ber 2018 – 3 Ws 278/18 –, juris) vertreten die Ansicht, dass eine Beweissitua-tion, in der die einzigen Belastungszeugen „einem Lager“ angehören, den Fäl-len nahekomme, in denen Aussage gegen Aussage stehe und in denen des-halb erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen seien. Dem ist nicht zu folgen.

Die Annahme der Revision, dass eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation vorliegt, trifft hier schon deshalb nicht zu, da hier – worauf die Generalstaats-anwaltschaft überzeugend hinweist – weitere die Zeugenaussagen stützende sachliche Beweismittel vorlagen, wie etwa Lichtbilder und ein Arztbericht, die die Angaben der Zeugen bestätigten. Ungeachtet dessen stehen der Aussage des Angeklagten nicht nur eine einzelne Aussage, sondern die Angaben zwei-er Zeugen gegenüber. Die offenkundige Annahme deren – wie auch immer geartete – Verbindung führe letztlich zu der „Verschmelzung“ zweier Aussa-gen zu einer und der Anwendbarkeit der oben genannten Grundsätze über-zeugt nicht (so auch KK-StPO/Ott, 7. Aufl. § 261 Rn. 29b). Zwar wird der Tatrichter bedenken müssen, dass bei Beweispersonen, die eng miteinander in Verbindung stehen, im Vorfeld ihrer Vernehmungen ein Austausch stattge-funden haben kann oder gar eine Absprache erfolgt ist (vgl. instruktiv dazu Ei-senberg, Beweisrecht 10. Aufl. Rn. 1456 ff. unter dem Stichwort „Gruppen-aussagen“). Doch ändert dies nichts daran, dass es sich um zwei oder mehr eigenständige Aussagen handelt, die jeweils für sich kritisch hinterfragt und gegenüber gestellt werden können. Sie bilden – soweit sie sich im Wesentli-chen entsprechen – grundsätzlich ein verlässlicheres Fundament für die Er-mittlung der materiellen Wahrheit als die Aussage nur einer Beweisperson. Anlass auch für diese Konstellation dem Grundsatz der „freien“ Beweiswürdi-gung aus § 261 StPO grundsätzlich widersprechende Beweisregeln (vgl. BGHSt 29, 18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl. § 261 Rn. 11 mwN) aufzustellen, besteht nicht.


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