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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, JGG-Verfahren, Beweisverwertungsverbot, Anwesenheit Mutter

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Koblenz, Beschl. v. 02.01.2019 - 2 Qs 120/18 jug.

Leitsatz: Die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers kann entbehrlich sein, wenn sich eine 15-jährige Angeklagte in der Hauptverhandlung von ihrer Mutter unterstützen lassen kann.


2 Qs 120/18 jug

Landgericht Koblenz

Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger: Rechtsanwalt Thomas Scheffler, Mannheimer Straße 10, 55545 Bad Kreuznach
wegen falscher Verdächtigung

hat die 2. große Strafkammer (Jugendkammer I) des Landgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am 02.01.2019 beschlossen:

1. Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lahnstein - Jugendrichterin - vom 6. Dezember 2018 wird als unbegründet verworfen.
2. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Koblenz legt der Angeklagten pp. mit ihrer Anklage vom 1. November 2018 zur Last, als strafrechtlich verantwortliche Jugendliche am 16. April 2018 eine falsche Verdächtigung begangen zu haben. In tatsächlicher Hinsicht soll die Angeklagte am 16. April 2018 auf der Polizeiinspektion St. Goarshausen gegen den Zeugen pp. Strafanzeige wegen Vergewaltigung erstattet haben. Dabei habe sie bewusst der Wahrheit zuwider angegeben, der Zeuge pp. habe sie am 15. April 2018 gegen vier Uhr vergewaltigt, indem er gewaltsam ihren Widerstand überwunden und mit ihr den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzogen habe. Aufgrund dieser Angaben sei gegen den Zeugen pp. ein Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 2070 Js 35811/18 geführt worden. Im Ermittlungsverfahren soll sich herausgestellt haben, dass diese Angaben falsch und erfunden gewesen seien und sie die den tatsächlich einvernehmlich erfolgten Geschlechtsverkehr vor ihrem Partner - dem Zeugen pp. - habe vertuschen wollen. In einer Nachvernehmung habe die Angeklagte eingeräumt, dass der Geschlechtsverkehr tatsächlich einvernehmlich erfolgt sei.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens gegen den Zeugen pp. konnte dieser eine Whats-App-Konversation mit der Angeklagten vom 14. Und 15. April 2018 vorlegen. In der am 15. April 2018 - zeitlich nach der vorgeworfenen Vergewaltigung - geführten Unterhaltung bat die Angeklagte den Zeugen pp. am um 18:54 Uhr darum, ihrem Freund nichts „davon" zu sagen, fragte ihn um 18:55 Uhr, ob er denke dass es falsch gewesen sei, was sie gemacht hätten und teilte ihm um 18:59 Uhr mit, dass sie denke „das es nicht falsch war".

Am 8. Mai 2018 erfolgte durch den Polizeibeamten pp. eine Nachvernehmung der Angeklagten. In dieser Nachvernehmung äußerte die Angeklagte, sie wolle die Anzeige gegen den Zeugen pp. zurückziehen, weil „halt eben nicht alles so gewesen ist, wie es hier steht". Gewalt habe ihr der Zeuge pp. nicht angetan, er habe sie aber überredet. Eine Beschuldigtenbelehrung durch den Polizeibeamten Lerchen erfolgte nicht.

Der Wahlverteidiger der Angeklagten beantragte bereits im hiesigen Ermittlungsverfahren mit Schriftsatz vom 28. August 2018, ihn der Angeklagten als Pflichtverteidiger beizuordnen, da ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege. Zur Begründung trug der Verteidiger in diesem Schriftsatz vor, seine Mandantin sei alters- und entwicklungsbedingt nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Lahnstein vom 3. Dezember 2018 wurde die Anklage vom 1. November 2018 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Jugendrichter - Lahnstein eröffnet.

Den Antrag des Verteidigers wies das AG Lahnstein sodann mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 zurück. Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 68 JGG liege nicht vor und die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers sei auch nicht wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Es sei nicht von der Verhängung einer Jugendstrafe auszugehen. Im Übrigen sei der Sachverhalt leicht zu verstehen. Kenntnisse des Akteninhaltes seien nicht erforderlich, um den zu vernehmenden Zeugen Fragen stellen zu können. Ferner sei das Alter von 15 Jahren ebenfalls nicht geeignet, eine Unmöglichkeit der Verteidigung anzunehmen, da die Mutter der Angeklagten als gesetzliche Vertreterin für sie sprechen könne.

Gegen diesen Beschluss legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2018 Beschwerde ein und begründete diese damit, dass eine schwierige Sach- und Rechtslage vorliege.

Diese ergebe sich daraus, dass zwei Geschehensabläufe - nämlich das Geschehen am 15. April 2018 und die Aussagen der Mandantin bei der Polizeiinspektion St. Goarshausen - zu rekonstruieren seien. Dabei müsse der ursprüngliche Tatvorwurf gegen den Zeugen pp. überprüft und die beiden Aussagen der Angeklagten vom 16. April 2018 und vom 8. Mai 2018 miteinander verglichen werden. Eine solche Leistung sei der Angeklagten nicht möglich.

Ferner stehe ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Nachvernehmung im Raum, da die Angeklagte von dem Polizeibeamten nicht als Beschuldigte belehrt worden sei.

Bei dem vorgeworfenen Strafrechtstatbestand des § 164 StGB sei die Absicht erforderlich, durch die falsche Verdächtigung ein behördliches Verfahren oder eine behördliche Maßnahme herbeizuführen. Dafür sei eine Abgrenzung zu anderen Vorsatzformen vorzunehmen, die von der Angeklagten nicht geleistet werden könne.

Die Mutter als gesetzliche Vertreterin könne nicht für die Angeklagte sprechen, denn diese sei weder am 15. April 2018 noch bei den polizeilichen Vernehmungen dabei gewesen. Darüber hinaus erwarte seine Mandantin rechtliche Unterstützung eines Anwaltes.

Ferner sei vollständige Akteneinsicht erforderlich, da es der Angeklagten nicht möglich sei, die relevanten Teile der Akte zu benennen.

Das Amtsgericht Lahnstein hat in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2018 der Beschwerde nicht abgeholfen und auf die Begründung des Beschlusses vom 3. Dezember 2018 verwiesen.

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 beantragt, die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses vom 3.Dezember 2018 zurückzuweisen.

II.
Die durch den Verteidiger für die Angeklagte eingelegte Beschwerde ist gemäß § 304 StPO zulässig. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen, unter denen eine Beiordnung gemäß §§ 68 Nr. 1 und Nr. 4 JGG, 140 Abs. 1 oder 2 StPO erfolgt, liegen nicht vor.

Gemäß § 68 Nr. 1 JGG bestellt der Vorsitzende dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre.

Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO nicht vor, ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung und die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. In § 68 Nr. 1 JGG wird hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung uneingeschränkt auf das allgemeine Strafrecht verwiesen. Die zur näheren Konkretisierung und Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 140 Abs. 2 StPO im Erwachsenenrecht ergangene Rechtsprechung findet daher auch im Jugendstrafrecht Anwendung. Den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens ist jedoch Rechnung zu tragen (vgl. KG NStZ-RR 2013, 357 m.w.N).

1. Eine Beiordnung als Pflichtverteidiger ist nicht wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage angezeigt.
Für die Schwierigkeit der Sachlage ist unter anderem auf die voraussichtliche Dauer der Haupt-verhandlung und die Schwierigkeit der Beweislage abzustellen. Dabei ist eine schwierige Sachlage nicht stets bei längerer Dauer der Hauptverhandlung oder bei schwieriger Beweislage anzunehmen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 140 Rn. 26a). Vorliegend ist mit der Durchführung einer Hauptverhandlung zu rechnen, die an einem Tag zum Abschluss kommen kann. Von der Staatsanwaltschaft sind drei Zeugen benannt. Ferner dürften die WhatsApp-Nachrichten zu verlesen sein. Es ist demnach von einer allenfalls durchschnittlichen Dauer der Haupt-verhandlung und einer zumindest nicht schwierigen Beweislage auf der Grundlage der gefundenen Beweismittel auszugehen.

Das Gericht sieht auch darin, dass sowohl das tatsächliche Geschehen am 15. April 2018 als auch die Aussagen der Angeklagten hinsichtlich dieses Geschehens zu rekonstruieren sein werden, keine Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage. Denn entweder war der Geschlechtsverkehr einvernehmlich, dann kommt in Betracht, dass die - verwertbare Aussage - vom 16. April 2018 geeignet ist, den Straftatbestand des § 164 StGB zu erfüllen oder der Geschlechtsverkehr war nicht einvernehmlich, sodass eine Strafbarkeit gern. § 164 StGB nicht in Betracht kommt. Der Sachverhalt ist daher denkbar einfach gelagert und bedarf keiner aufwendigen Rekonstruktion verschiedener Geschehensabläufe.

Die Kammer sieht auch keinen Anlass dafür, dass eine vollständige Akteneinsicht erforderlich sein soll. Maßgeblicher Akteninhalt für die Hauptverhandlung sind die Whats-App-Nachrichten, die beiden protokollierten Aussagen der Angeklagten und die protokollierte Aussage des Zeugen pp. Ihre beiden Aussagen hat die Angeklagte selbst abgegeben. An der WhatsApp-Unterhaltung mit dem Zeugen pp. war die Angeklagte unmittelbar selbst beteiligt. Eine Kenntnis über diese Beweismittel besteht bei der Angeklagten. Dass der Zeuge pp. vernommen wurde, ist ohne weiteres auch für eine nicht anwaltlich vertretene Jugendliche erkennbar, da der ursprünglich von ihr vorgebrachte Tatvorwurf gegen ihn gerichtet war. Die Kammer sieht keinen Grund dafür, dass es der Angeklagten nicht möglich sein soll, diese Aktenteile zu benennen.

Eine schwierige Rechtslage ist dann gegeben, wenn bei Anwendung des materiellen oder formellen Rechts komplexe und höchstrichterlich bis dato nicht geklärte Rechtsfragen im konkreten Fall entschieden werden müssen oder wenn die Subsumtion unter die anzuwendende Vorschrift des materiellen Rechts Schwierigkeiten bereiten wird (vgl. MüKoStPO/Kaspar, 1. Auflage 2018, JGG § 68 Rn. 14-17a).

Der Einwand, dass bei der falschen Verdächtigung gern. § 164 StGB eine Absicht erforderlich sei, gegen den Anderen ein Verfahren einzuleiten und diese Absicht von anderen Vorsatzarten abgegrenzt werden müsse, trägt die Begründung einer schweren Rechtslage nicht. Es handelt sich um ein gewöhnliches subjektives Tatbestandsmerkmal, das keine besondere rechtliche Schwierigkeit bereitet. Im Übrigen hat die Angeklagte bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 16. April 2018 ausdrücklich gesagt, dass sie möchte, dass der Angeklagte dafür bestraft werde, so-dass sich ein Auseinandersetzen mit den verschiedenen Vorsatzformen im konkreten Fall erübrigen dürfte.

Auch ein gegebenenfalls bestehendes Beweisverwertungsverbot wegen der unterbliebenen Beschuldigtenbelehrung vor der polizeilichen Nachvernehmung der Angeklagten führt im vorliegenden Fall nicht zu einer schwierigen Rechtslage. Vorliegend geht die Kammer da-von aus, dass sich das Amtsgericht durch die Vernehmung der Zeugen pp. und pp. sowie durch die Verlesung der am 14. und 15. April 2018 geführten WhatsApp-Unterhaltung zwischen der Angeklagten und dem Zeugen pp. eine hinreichende Überzeugung darüber bilden kann, ob der Tatvorwurf zutreffend ist oder nicht, sodass es im Rahmen der Beweisaufnahme im konkreten Fall gar nicht auf die gegenüber dem Zeugen pp. im Wege der Nachvernehmung getätigten Aussage ankommen dürfte. Doch auch, wenn das Amtsgericht seine Beweiswürdigung auf die gegenüber dem Zeugen pp. abgegebene Aussage in der Nachvernehmung stützen wird, stellt die Entscheidung über ein Beweisverwertungsverbot wegen einer unterbliebenen Beschuldigtenbelehrung im Ermittlungsverfahren keine komplexe und höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage dar.

Der Fall ist sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht einfach gelagert.

2. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist auch nicht deshalb erforderlich, weil die Angeklagte sich nicht selbst verteidigen könnte.

Ob der Beschuldigte in der Lage ist, sich selber zu verteidigen, ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei insbesondere die Persönlichkeit mitsamt der seelischen Verfassung des Jugendlichen und der Tatvorwurf einzubeziehen sind (BeckOK/Noak, JGG, 11. Edition, § 68 Rn. 28). Relevant für die Frage der Verteidigungsfähigkeit sind etwaige Anhaltspunkte für Faktoren der Unterlegenheit im psychischen Bereich wie Schüchternheit, Empfinden des Ausgeliefertseins oder psychische Schwäche, sowie verminderte Intelligenz. Das Gleiche gilt für etwaige erhebliche Defizite im Leistungsbereich wie zum Beispiel im Elementarbildungsniveau oder das Vorhandensein einer Schreib-Leseschwäche. Ferner können etwaige Beeinträchtigungen im Sozialverhalten relevant sein, gerade auch im Zusammenhang mit Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss (vgl. Eisenberg JGG, 20. Auflage 2018, § 68 Rn. 27, 27a). Solche Beeinträchtigungen liegen bei der Angeklagten nicht vor. Sie geht in die neunte Klasse der Realschule pp. und es bestehen keinerlei Hinweise auf eine verminderte Intelligenz oder erhebliche Defizite im Leistungsbereich. Auch im Sozialverhalten zeigte sich die Angeklagte nach vorläufigem Bericht der Jugendgerichtshilfe bislang nicht auffällig. Der Tatvorwurf ist vorliegend denkbar einfach gelagert und auch für die Angeklagte, die nunmehr 15 Jahre und 6 Monate alt ist, leicht überschaubar. Im Übrigen kann diese die Unterstützung ihrer Mutter vor Gericht in Anspruch nehmen. Diese war zwar weder am 15. April 2018 noch bei den beiden polizeilichen Aussagen der Tochter zugegen, sie kann sich den Sachverhalt jedoch - ebenso wie der Verteidiger - von der Angeklagten im Vorfeld schildern lassen und ihrer Tochter bei der Darlegung des Sachverhaltes in der Hauptverhandlung behilflich sein. Darauf, dass sich die Angeklagte lieber von einem Anwalt vertreten lassen will, kommt es nicht an.

3. Schließlich ist die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht wegen der Schwere der Tat geboten.

Für die Gewichtung des Tatvorwurfs ist auch im Jugendstrafrecht maßgeblich auf die zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung abzustellen. Zu berücksichtigen sind aber auch die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten sowie sonstige schwerwiegende Nachteile, die er infolge der Verurteilung zu gewärtigen hat. Die Schwere der Tat gebietet danach die Beiordnung eines Pflicht-verteidigers grundsätzlich auch im Jugendstrafrecht jedenfalls dann, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder jedenfalls an-gesichts konkreter Umstände in Betracht kommt.

Bei der nicht vorbestraften Angeklagten ist nicht von einer Anwendung von Jugendstrafrecht auszugehen.

Da auch ein Fall des § 68 Nr. 4 JGG nicht vorliegt, war die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.


Einsender: RA T. Scheffler, Bad Kreuznach

Anmerkung:


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