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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Unterbringungsverfahren, Rücknahme der Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Marburg, Beschl.v. 27.09.2018 - 11 StVK 126/17

Leitsatz: Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist zurückzunehmen, wenn er durch Äußerungen zu erkennen gibt, dass er eine ungenügende Kenntnis der Anforderungen an strafrechtliche Prognosegutachten hat.


In pp.

Die Bestellung von Rechtsanwalt R zum Pflichtverteidiger wird zurückgenommen.

Dem Untergebrachten wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Es wird festgestellt, dass zwei Informationsreisen des Pflichtverteidigers in die pp. erforderlich ist.

Gründe:

I.

1. Vor der Kammer ist das Verfahren nach § 67d Abs. 2 und 6 StGB anhängig, in welchem die Frage der Erledigung der Unterbringung nach § 63 StGB zu prüfen ist. Die Sachlage erscheint aus hier nicht zu erörternden Gründen besonders schwierig.

Auf Vorschlag des Pflichtverteidigers hat die Kammer den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie K. mit dem gebotenen externen Gutachten beauftragt. Nach Eingang des Gutachtens schrieb der Vorsitzende an den Sachverständigen:

Sehr geehrter Herr K., anliegend erhalten Sie die in Ihrem Gutachten vom 29.07.2018 vermisste Stellungnahme der NN-Klinik für forensische Psychiatrie.

Diese Stellungnahme ist in dem Ihnen übersandt gewesenen Sonderband Gutachten IV enthalten gewesen, was Ihnen offensichtlich entgangen ist.

Ich gehe dabei aufgrund eines entsprechenden Vermerks der Geschäftsstelle davon aus, dass die vier „Sonderbände Gutachten“ Ihnen vorlagen und die auf Seite 2 Ihres Gutachtens genannten „Gutachtenvoraussetzungen“ hinsichtlich der Angabe der zugesandten Akten („Band I bis VIII der StVK Marburg“ - gemeint wohl die Akten der Staatsanwaltschaft Erfurt) unzutreffend ist.

Ich halte vorsorglich fest, dass Sie an selbiger Stelle Ihres Gutachtens unter „Fragestellung“ nicht den Auftrag des Gerichts übernommen haben, sondern eine eigene Fragestellung formuliert; dies entspricht nicht den von Ihnen angesprochenen „Mindestanforderungen“.

Sie wollen Ihr Gutachten möglichst umgehend um eine Befassung mit der genannten Stellungahme der Klinik ergänzen; es liegt auf der Hand, dass es sich dabei um eine wichtige Materie handelt, weil sie die aktuelle Beurteilung der Maßregelvollzugsanstalt darstellt.

Bei dieser Gelegenheit erklären Sie bitte den Widerspruch zwischen Ihrer Mitteilung Seite 34 des Gutachtens, wonach kein Einblick in die Behandlungsakte genommen werden konnte, und Seite 46, zusammenfassende Bewertung, „[…] nach ausführlicher Auseinandersetzung mit […] der Kranken- und Pflegeakte […]“.

Falls Sie die Krankenakten nicht eingesehen haben, bedarf dies im Hinblick auf § 463 Abs. 4 Satz 6 StPO - „Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren“ - einer Erklärung.

Bei Ihren weiteren Ausführungen wollen Sie sich tunlichst Spekulationen enthalten, wie der Verlauf der Maßregel bei einer fiktiven Unterbringung in E. gewesen wäre; das ist nicht Gegenstand des Auftrags und führt zu u.U. erheblichen Missverständnissen.

Mit freundlichen Grüßen

Der Sachverständige fertigte die geforderte ergänzende Stellungnahme in sachlicher Hinsicht und fügte dem einleitend eine Reihe von Äußerung bei.

2. Das Gericht hatte zwischenzeitlich in einem weiteren Verfahren - 11 StVK 112/18 - denselben Sachverständigen beauftragt, diesen Auftrag aber nach Eingang der o.g. Gutachtens zurückgenommen. Gegen diese Zurücknahme wendete sich der auch dort bestellte Pflichtverteidiger R und trug am 27.08.2018 vor,

„der Gutachter in jenem Verfahren [11 StVK 126/17 = vorliegendes Verfahren] [habe] völlig lege artis gehandelt“,
und weiter,
„eine Fragestellung im eigentlichen Sinne war dort [11 StVK 126/17] überhaupt nicht erfolgt“,
sowie,
„es ist nicht zwingend notwendig, bei einem Explorationsgutachten die kompletten Akten zu sichten“.

Der Vorsitzende teilte dem Pflichtverteidiger sodann mit, dass aufgrund der zitierten Äußerungen Bedenken bestehen, ob er über die erforderlichen Kenntnisse verfüge, um im vorliegenden Fall weiterhin als Pflichtverteidiger tätig zu sein, vgl. BVerfG Beschluss vom 08.04.1975 - 2 BvR 207/75:
„Als wichtiger Grund für die Abberufung des bestellten Verteidigers kommt jeder Umstand in Frage, der den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet.“

Seine Besorgnis begründete der Vorsitzende wie folgt:
„Der Gutachten K. hat nicht (völlig) lege artis gehandelt; dies ergibt sich aus meinem Ihnen vorliegenden Schreiben vom 03.08.2018. Bei der fehlenden Übernahme des gerichtlichen Auftrags (dazu sogleich), der Nichtbeachtung der Stellungnahme der Klinik, welche die erste nach Verlegung in die NN-Klinik und sehr ausführlich war, dem Widerspruch bezgl. der Einsichtnahme und der fehlenden Einsichtnahme in die Krankenakten handelt es sich um schwerwiegende Verstöße gegen die Anforderungen an ein Gutachten.“

Im Einzelnen hat Herr K., dessen Gutachten in dem Verfahren 11 StVK 126/17 Sie als völlig lege artis bezeichnet haben, geschrieben:
„Vielleicht war die Fragestellung aber auch wie die Stellungnahme irgendwo falsch abgelegt, wobei wir dann wieder bei der Aktenführung wären.“
Dazu bemerke ich:
Boetticher et alt (u.a.: Wolf), Mindestanforderungen 2006:
„C. Katalog der formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen für kriminalprognostische Gutachten
I. Formelle Mindestanforderungen an ein Prognosegutachten
I.1 Nennung von Auftraggeber und Fragestellung, ggf. Präzisierung
Die Präzisierung ist dann erforderlich, wenn aus Sicht des Sachverständigen der Auftrag für das Gutachten nicht eindeutig ist. Zur weiteren Abklärung der Beweisfrage ist beim Auftraggeber rückzufragen.“
ferner:
Beschluss vom 09.02.2018 Bd. VIII Bl. 1300 (Leseabschrift):
„Zum Sachverständigen des Beschlusses vom 24.01.2018 wird bestimmt:
K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
sowie
Beschluss vom 24.01.2018, Bd. VIII Bl. 1261:
„Zur Vorbereitung der Entscheidung des Gerichts nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB wird das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt.
Das Gutachten soll sich dazu äußern, ob die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte aufgrund seines Zustandes rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Für den Fall, dass die Gefahr von rechtswidrigen Taten gutachtlich bejaht wird, soll das Gutachten konkret beschreiben, welcher Art die Taten sein werden und woraus die beschriebene Gefahr entsteht; die Ausführungen des erkennenden Gerichts im Urteil, Seite 8, genügen der Strafvollstreckungskammer nicht.
Die Bestimmung des oder der Sachverständigen bleibt einem besonderen Beschluss vorbehalten; die Verfahrensbeteiligten können sich dazu bis zum 09. Februar 2018 äußern.“
Da Sie mit dem von Ihnen vorgeschlagenen Sachverständigen an der fehlenden Fragestellung festhalten, ergibt sich, dass auch Sie die Akten (jenes Verfahrens) insoweit nicht gelesen haben.
Zu Ihrer Bemerkung,
„Es ist nicht zwingend notwendig, bei einem Explorationsgutachten die kompletten Akten zu sichten“,
verweise ich erneut auf die o.g. „Mindestanforderungen“:

II. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
1. Allgemeines

Das Prognosegutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehören die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der hierdurch erlangten Informationen. Es ist hierbei unerlässlich, dass sich das Gutachten mit der den Straftaten zu Grunde liegenden Dynamik und den sonstigen Tatursachen auseinandersetzt und im Vollstreckungsverfahren die Entwicklung des Täters im Hinblick auf diese Tatursachen während des Straf- und Maßregelvollzugs darstellt.

C. Katalog der formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen für kriminalprognostische Gutachten

I. Formelle Mindestanforderungen an ein Prognosegutachten […]
I.5 Exakte Angabe […]der Erkenntnisquellen:
a) Akten […]
II.1.1 Umfassendes Aktenstudium (Sachakten, Vorstrafakten, Gefangenenpersonalakten, Maßregelvollzugsakten)

Zur Rekonstruktion der Ausgangsproblematik sind die Sachakten des zu Grunde liegenden Verfahrens und ggf. die Akten zu früheren relevanten Strafverfahren wichtig. Für die Rekonstruktion des Verlaufs seit der Verurteilung sind die Stellungnahmen der Haftanstalten und Maßregeleinrichtungen (im Vollstreckungsheft) sowie die Anstaltsakten grundlegend.“

Der Pflichtverteidiger R nahm dazu Stellung und trug vor, das Schreiben des Vorsitzenden beweise abermals, dass er versuche, unabhängig Verfahrensbeteiligte massiv in ihrer Unabhängigkeit zu beeinflussen. Seine - des Verteidigers - Äußerungen seien aus dem Zusammenhang gerissen. Grundsätzlich könnten Verhalten oder Äußerungen in einem anderen Verfahren nicht die Nichtgeeignetheit erweisen.

Er - der Pflichtverteidiger - verfüge sehr wohl über die erforderlichen Kenntnisse, denn es sei allgemein- und gerichtsbekannt, dass er seit sieben Jahren auf Fälle des Maßregelvollzuges spezialisiert sei und bereits rund 50 solcher Fälle bearbeitet habe. Kaum ein anderer Pflichtverteidiger dürfte einen solche Praxiserfahrung mitbringen. Das gelte auch für den vorliegenden Fall, in dem er den Untergebrachten bereits in Verfahren vor dem LG Mühlhausen verteidigt habe.

Sodann hat der Pflichtverteidiger vorgetragen:
„Im Übrigen wäre die Frage ob ein Gutachter lege artis gehandelt hat oder nicht, eine Wertungsfrage. Diese Position hat nichts mit „Kenntnissen“ zu tun. Der Vorsitzende versucht vielmehr sowohl dem Gutachter als auch dem Unterzeichner seine eigene Meinung zu oktroyieren, weshalb die Besorgnis der Befangenheit gegen den Vorsitzenden besteht. Da der Betroffene keinen Befangenheitsantrag wünscht, wird hiervon vorliegend abgesehen. Die Besorgnis aber bleibt bestehen. Im Übrigen ist doch erstaunlich, dass regelmäßig psychiatrische Gutachten, die gegen Denkgesetze verstoßen, widersprüchlich oder ohne persönliche Exploration erstellt worden sind und im Bereich des Meinens und Vermutens bleiben, die Grundlage für richterliche Entscheidungen bilden, ein ausführliches und sachlich fundiertes Gutachten nach einer persönlichen Exploration des Betroffenen wie vorliegend aber nicht lege artis sein soll. Der Grund für die unberechtigte Kritik des Vorsitzenden dürfte allein darin zu sehen sein, dass dem Vorsitzenden das Ergebnis des Gutachtens nicht passt. Deshalb schickt er sich an, Gutachter und Verteidiger zu mobben. Der Unterzeichner im Übrigen die Position des Gutachters auf Seite 3 unten seiner Ergänzung, dass eine persönliche Untersuchung des Patienten der Auswertung von oftmals rechtlich bedenklichen Unterstellungen in irgendwelchen Patientenakten vorzuziehen ist. Auch dies hat nichts mit Kenntnissen zu tun, sondern ist eine geschützte Meinung. Ein Gutachten ist sehr viel objektiver, wenn es sich auf die persönliche Untersuchung des Probanden stützt.

Eine Fragestellung im eigentlichen Sinne im besagten Verfahren kann der Unterzeichner im Übrigen weiterhin nicht erkennen. Aus dem Beschluss vom 24.01.2018 ergibt sich nur, dass sich das Gutachten dazu äußern solle, „ob die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte aufgrund seines Zustandes rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden“.

Dies hat das Gutachten getan. lm übrigen handelt es sich um eine sehr allgemeine Fragestellung.

Die zweite, hilfsweise, gestellte Frage war nicht mehr zu erörtern, da der Gutachter die Gefahr solcher Taten nicht gesehen hat.

Auch der Gutachter hat im Übrigen bemängelt, dass keine konkretere Fragestellung vorlag. Hierauf bezieht sich der Unterzeichner.

Auch die Kritik an der Fragestellung ist eine Wertungsfrage und hat nichts mit „Kenntnissen“ zu tun, jedenfalls nicht mit denen des Unterzeichners.

Schließlich hat der Gutachter auch bemängelt, daß ihm Teile der Akte nicht vorgelegen hätten bzw. in einer unübersichtlichen Ordnung zugestellt worden seien. Es ist Sache des Gutachters zu beurteilen ob er auf dieser Grundlage ein Gutachten erstatten kann oder nicht. Er war der Meinung, er könne es. Die Akte muss nicht vollständig sein. Es kann auch ein vorläufiges Gutachten aufgrund der vorliegenden Aktenteile erstattet werden, unter entsprechendem Hinweis, der hier erfolgt ist, und Vorbehalt ergänzenden Vortrags, der unter dem 27.08.2018 ebenfalls erfolgt ist. Es ist beim besten Willen nicht zu erkennen, was daran nicht lege artis sein soll.

Im Übrigen war die offenbar fehlende Mitteilung der Maßregelvollzugseinrichtung nach der Einschätzung des Gutachters nicht von tragender Bedeutung und lieferte keine neuen Erkenntnisse. Der Umstand, dass der Vorsitzende auf dieser Stellungnahme so beharrt, legt abermals den Verdacht nahe, dass er parteiisch ist und auf den unabhängigen Gutachter versucht einzuwirken. Dies hat der Gutachter K. in seiner ergänzenden Stellungnahme auch so formuliert (Seite 3).

Auch die Frage, ob ein Gutachten aufgrund einer eingeschränkten Aktenbasis oder gar ohne Einsicht in die Patientenakten erstellt werden kann, ist eine Wertungs- und keine Kenntnisfrage.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Gutachter K. auch nicht um einen unerfahrenen Gutachter handelt, sondern um einen seit Jahrzehnten in Maßregelvollzugseinrichtungen tätigen Psychiater, zuletzt in leitender Position als ärztlicher Leiter der Maßregelvollzugseinrichtung in Herne.
Nach alledem ist in keinster Weise zu erkennen, daß dem Unterzeichner allgemein oder konkret Kenntnisse fehlen, um die Interessen von Herrn pp. bestmöglich zu verteidigen. Ohne Frage ist der Unterzeichner ein geeigneter Beistand iSd. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der Verfahrensablauf ist vom Unterzeichner im Übrigen in keinster Weise gefährdet worden. Vielmehr ist dieser durch die fortwährenden Sticheleien des Vorsitzenden gegen den Gutachter und zuletzt auch gegen den Verteidiger massiv gefährdet worden.

Nicht an der Geeignetheit des Unterzeichners oder des Gutachters bestehen daher Bedenken sondern an jener des Vorsitzenden!
Im übrigen […folgen Ausführungen zur Fallfrage].

Auch der Unterzeichner verbittet sich i.ü. Manipulationsversuche durch den Vorsitzenden in der Zukunft. Dies gilt insbesondere auch für Entpflichtungsdrohungen durch den Vorsitzenden!
Sollte eine Entpflichtung des Unterzeichners erfolgen, behielte sich dieser auch dienstrechtliche Schritte vor.“

Die Staatsanwaltschaft hat geäußert, der beabsichtigten Verfahrensweise des Gerichts werde nicht entgegengetreten.

Der Untergebrachte hat sich nicht geäußert.

II.

Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist zurückzunehmen, weil er nicht die Gewähr bietet, die Rechte des Untergebrachten hinreichend zu wahren. Die in dem o.g. Schreiben des Vorsitzenden aufgeführten Bedenken bestehen fort und werden durch die Stellungnahme des Pflichtverteidigers vertieft. Nach wie vor verkennt der Pflichtverteidiger wesentliche erforderliche Elemente eines Prognosegutachtens. Neben schlicht falschen Widergaben des Verfahrensablaufes wiederholt er, dass der Sachverständige nicht alle Akten lesen müsse und auf die Einsichtnahme in die Krankenakten verzichten könne. Hinzu kommt die Äußerung, der Vorsitzende versuche den Sachverständigen und sogar den Verteidiger zu manipulieren, wenn er auf die Einhaltung von Standards dringe; auch dies trägt nicht den Schluss auf die behauptete - gar besondere - Qualifizierung des Pflichtverteidigers. Auch in der Sache hat es den Anschein, als habe der Pflichtverteidiger nicht verstanden, dass in der besonderen Situation des Untergebrachten gerade die gutachtliche Stellungnahme der Klinik nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO von Bedeutung sein kann, denn sie ist die erste dieser Art seitens der NN-Klinik, wohin der Untergebrachten nach zwölf Jahren erfolgloser Behandlung in einem anderen Bundesland verlegt wurde. Die Auseinandersetzung mit dieser Stellungnahme war zudem geboten, weil die Klinik mit ausführlicher Begründung vorgetragen hatte, dass die Beendigung der Maßregel aus psychiatrischer Sicht (noch) nicht empfohlen werden könne, während der externe Sachverständige genau dies vorschlug. In alle Äußerungen des Pflichtverteidigers fügt sich zwanglos die Androhung von dienstrechtlichen Schritten für den Fall, dass der Vorsitzende eine ihm missliebige Entscheidung treffe.

III.
Dem Untergebrachten war ein anderer Pflichtverteidiger zu bestellen; zu dessen Person hat er keine Vorschläge gemacht. Die Auswahl des Pflichtverteidigers ist grundsätzlich nicht zu begründen; wegen der vorliegenden besonderen Umstände sei aber gesagt, dass Rechtsanwalt NN. in einer größeren Zahl von Verfahren nachgewiesen hat, dass er mit den Fragen des psychiatrischen Maßregelvollzugs gut vertraut ist und Äußerungen der Klinik sowie Gerichtsentscheidungen ebenso kritisch wie zielführend im Sinne seiner Mandanten bearbeitet.


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