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Entscheidungen

OWi

PoliscanSpeed, Enforcement Trailer, Zulassung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.11.2018 - 2 Ss-OWi 845/18

Leitsatz:
Zur Verwendung des Messgeräts „Poliscan Speed“ eingebaut in einem mobilen Anhänger („Enforcement Trailer“) als standardisiertes Messverfahren und dem Umfang der erforderlichen Dokumentation in der Verfahrensakte zur Zulassung und zum Einsatzort.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS

In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main — Senat für Bußgeldsachen -durch den Einzelrichter am 22. November 2018 beschlossen:

1. Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 25. Juni 2018 wird verworfen, weil eine Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

2. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 OWiG).

3. Die Kosten des Verfahrens hat die Betroffene zu tragen (§ 46 Abs. 1 0- VViG, § 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:

Auf Grund der vorliegenden Einwendungen im Zulassungsantrag zum Einsatz sog. „Enforcement Trailer" und baugleicher Verbauungen von Messtechnik sieht sich der Senat zu nachfolgenden Ausführungen veranlasst:

Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils befuhr die Betroffene am 15.09.2017 gegen 21:38 Uhr mit ihrem PKW die Bundesautobahn A4 in der Gemarkung Wildeck und wurde bei Kilometer 340,430 mit einer Lasermessung mit dem digitalen Geschwindigkeitsmessgerät PoliScanSpeed mit einer Ge-schwindigkeit abzüglich der Toleranz von 102 km/h gemessen. Die Geschwin-digkeit war zuvor durch einen Geschwindigkeitstrichter auf 80 km/h pro Stunde reduziert worden. Das Amtsgericht hat deswegen unter Erhöhung wegen einer Voreintragung eine Geldbuße von 100,- € festgesetzt.

Hiergegen hat die Betroffene durch ihren Verteidiger einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt, mit dem im Ergebnis zusammenfassend die fehlende Zulassung der Verwendung dieses Messgeräts gerügt wird, wenn es in einem sog. "Enforcement Trailer" verbaut ist.

Die Einwendung greift für „Enforcement Trailer", die von der Landespolizei ver-wendet werden, im Bundesland Hessen nicht durch.
Den sog. „Enforcement Trailer" und vergleichbaren Produkten mit anderem Namen liegt zugrunde. dass das jeweilige Messgerät in einem mobilen Anhänger eingebaut ist.

Das Messgerät selber verfügt über eine Zulassung der PTB für die Verwendung in einer stationären Verbauung (ohne Messbeamten während der Messung) oder als mobiles Messgerät (mit Messbeamten während der Messung) und ist auch geeicht.

Die Verwendung in einem sog. „Enforcement Trailer, einem gegen äußere Ein-flüsse gesicherten mobilen Anhänger, ermöglich nun den Einsatz des Messgerätes wie eine stationäre Messanlage, so dass kein aufmerksamer Messbetrieb durch einen Messbeamte während der Messung notwendig ist, ohne den sog. „Gewöhnungseffekt" bei stationären Messanlagen auszulösen, weil das Messgerät durch die Verbauung im Anhänger wie eine mobile Messanlage umgesetzt werden kann.

Das vorliegend zum Einsatz gekommene Geschwindigkeitsmessgerät PoliS-canSpeed verfügt als anerkanntes standardisiertes Messgerät seit Jahren über eine entsprechende Zulassung durch die PTB. Teil dieser Zulassung ist die Re-gelung in welcher Verbauungsart dieses Messgerät im Einsatz verwendet werden darf. Diesbezüglich verweist die Verteidigung zu Recht auf die generelle Bedienungs- und Gebrauchsanweisung, wonach
„der Betrieb in einem Kraftfahrzeug, auf einem Stativ oder einer stationären Messkabine"
möglich ist.

Unstreitig unterfällt ein „Enforcement Trailer` keinem dieser Einsatzmöglichkeiten, so dass es für den Einsatz als „standardisiertes Messverfahren" eine Zu-lassungserweiterung durch die PTB bedarf, damit die technischen Bedingungen bestimmt sind, die die Messrichtigkeit auch in dieser Verbauung garantieren. Der Bürger als Verkehrsteilnehmer und die Gerichte müssen sich darauf verlassen können, dass Messgeräte entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und nur im Rahmen der Zulassungen - vorliegend durch die PTB - für hoheitliche Messungen Verwendung finden dürfen.

Für das Bundesland Hessen sind derzeit nur 2 „Enforcement Trailer" bei der Landespolizei im Einsatz, u. a. das in diesem Verfahren streitgegenständliche Messgerät:

Das Messgerät VitronicPolyScanSpeed FM1 mit der Gerätenummer 789100 sowie das Gerät VitronicPolyScanSpeed M1 HP mit der Gerätenummer 655446.

Beide Messgeräte haben eine besondere Zulassung durch die PTB. Der Auszug aus der Baumusterprüfbescheinigung der Konfirmitätsbewertungsstelle bei der PTB Braunschweig mit der Bescheinigungsnummer DE17M PDB 0033 vom 23.06.2017 lautet insoweit,

„dass die Messeinheit entweder vorn Dreibeinstativ, in einem Fahrzeug, in einem Spezialanhänger oder in einem Außengehäuse betrieben werden darf". Weiter heißt es, „der Spezialanhänger stellt eine besondere Art des Fahrzeugeinbaus dar (...)".

Der Begriff des Anhängers ist gern. § 2 Nr. 2 FZV als Fahrzeug, das zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmt und geeignetes Fahrzeug ist, eingeordnet.

Dass aus strategisch taktischen Gründen die Messanhänger in der Messpraxis oftmals im offenen Verkehrsraum ohne amtliche Kennzeichen an der jeweiligen Messposition geparkt sind, ist für die Rechtmäßigkeit der Messung unbeachtlich.

Zusammenfassend gilt daher, dass die zwei derzeit in Hessen im Einsatz be-findlichen "Enforcement Trailer" durch die Landespolizei jeweils über eine Son-derzulassung verfügen, die auch eine Verbauung eines zugelassenen Messgeräts in einem "Enforcement Trailer" (als Anhänger) zulassen.

Damit sind die in Hessen aus einem "Enforcement Trailer" der Landespolizei durchgeführten Messungen weiterhin als Messung in einem standardisierten Messverfahren anzusehen, so dass die Amtsgerichte in Hessen, zumindest soweit es diese Problematik betrifft, nicht gehalten sind, diesbezügliche Zulas-sungseinwendungen im Urteil zu bescheiden.

Sollten hingegen Messungen aus "Enforcement Trailern" Verwendung finden, die nicht von der Hessischen Landespolizei betrieben werden (z.B. durch Ortspolizeibehörden der Kommunen), sind entsprechende Zulassungsergänzungen bzw. Neuzulassungen, die eine Verwendung in einem „Enforcement Trailer" vorsehen. in der Verfahrensakte zu dokumentieren. Diese Dokumentationspflicht durch die Verwaltungsbehörden dient dazu, dass dem Betroffenen bereits durch Akteneinsicht die Zulassung dieser besonderen Verbauungsart bekannt wird und entsprechende Einwendungen in der Hauptverhandlung unter-bleiben können. Das Gericht bedarf dieser Dokumente, weil es ebenso wie bei dem Eichschein im Urteil darzulegen hat, dass nicht von der Landespolizei betriebene "Enforcement Trailer" über die notwendige „Zulassung" verfügen.

Ebenfalls ist bei kommunaler Verwendung zu prüfen und darzulegen, dass der Einsatzort des „Enforcement Trailers" durch die Polizeiakademie Hessen ge-nehmigt worden ist. Nach dem Erlass des Innenministeriums „Verkehrsüberwa-chung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden" vom 05.02.2015 (Az. LPP1 — 66 k 07 — 17/001), sind „Enforcement Trailer" und baugleiche Pro-dukte als ortsfeste Gecchwindigkeitsmessanlagen qualifiziert, so dass in Über-einstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. Beschluss vom 26.04.2017 2 Ss-Owi 295/17) zur Vermeidung sachfremder Motive beim Einsatz von Verkehrsüberwachungstechnik, auch der jeweilige Einsatzort von „Enforcement Trailer" als i.E. semi-stationäre Messanlagen eine Genehmigung durch die Polizeiakademie benötigt. Auch diese auf die konkrete Einsatzörtlichkeit bezogene Genehmigung ist aus den oben genannten Gründen von den Bußgeldbehörden bereits in der Verfahrensakte zu dokumentieren.

Die Einhaltung beider Bedingungen ist von den Verwaltungsbehörden und der Staatsanwaltschaft zu prüfen (§ 69 Abs. 4 OWiG) und den Gerichten sind nur Verfahren vorzulegen, die diese Bedingungen erfüllen. Fehlen die notwendigen Dokumentationen in der Verfahrensakte, kann das Amtsgericht nach § 69 Abs. 5 OWiG verfahren.


Einsender: RA F. Schneider, Bad Hersfeld

Anmerkung:


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